Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz 20 in der Stadt Wolfsburg einschließlich abgehender Linienabschnitte
Auftraggeber: Stadt Wolfsburg · Wolfsburg
Stadt Wolfsburg hat den Auftrag für Personenbeförderung in Wolfsburg am 18.06.2025 vergeben, Zuschlag an Wolfsburger Verkehrs - GmbH.
Wolfsburger Verkehrs - GmbH Wolfsburg
- Summe
- nicht plausibel
- Angebote
- nicht veröffentlicht
- Zuschlag
- 18.06.2025
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 27.06.2025.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz 20 in der Stadt Wolfsburg einschließlich abgehender Linienabschnitte
- Wo
- Wolfsburg, Niedersachsen
- Wer kann anbieten
- Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
- Laufzeit
- 01.01.2026 bis 31.12.2040
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDer Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: [Nummer entfernt], Fax: [Nummer entfernt] direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des …
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Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: [Nummer entfernt], Fax: [Nummer entfernt] direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Teilnetzes 20 wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP) 2020 des RGB (Kap. E 3.9) beschrieben. Dies beinhaltet Linien im Stadtbusverkehr im Gebiet der Stadt Wolfsburg einschließlich der in die Nachbargemeinde Lehre führenden Linienabschnitte und einschließlich der zum VW-Werk führenden Verkehrsdienste sowie die in die Stadt Braunschweig führende RegioBus-Linie 230. Ferner umfasst sind die zum Teilnetz gemäß NVP 2020 gehörenden bedarfsabhängigen Verkehrsangebote sowie Linienbedarfsverkehre innerhalb des von diesem Teilnetz verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebietes. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,4 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 0,06 Mio. Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsverbund Region Braunschweig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen im Bereich der Ladeinfrastruktur verpflichten, dies betrifft insbesondere die Elektrifizierung des Betriebshofs. Die Laufzeit von 15 Jahren ist daher aufgrund der Abschreibungszeit der zu tätigen Investitionen gerechtfertigt, auf das Ergänzende Dokument wird verwiesen. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370 /2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Wolfsburg
- Bundesland
- Niedersachsen
- NUTS
- DE913
Verlauf
- 27.06.2025 Ergebnis veröffentlicht
Häufige Fragen
Wer hat den Auftrag bekommen?
Den Zuschlag hat Wolfsburger Verkehrs - GmbH erhalten.
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