Anmietung von dezentralen Wohnplätzen zur Unterbringung von Personen nach dem Aufnahmegesetz Land Sachsen-Anhalt durch den Landkreis Saalekreis ab dem 01.03.2024
Auftraggeber: Landkreis Saalekreis · Merseburg
Landkreis Saalekreis hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Dienstleistungen im Landkreis Saalekreis angekündigt.
Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
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- Anmietung von dezentralen Wohnplätzen zur Unterbringung von Personen nach dem Aufnahmegesetz Land Sachsen-Anhalt durch den Landkreis Saalekreis ab dem 01.03.2024
- Wo
- Landkreis Saalekreis, Saalekreis, Sachsen-Anhalt
- Veröffentlicht
- 11.12.2023
- Laufzeit
- 01.03.2024 bis 28.02.2029
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungGegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb ist die Anmietung von 700 möblierten Wohnplätzen in Wohnungen durch den Landkreis Saalekreis für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt (AufnG-LSA) unter den im Mietvertragsentwurf benannten Bedingungen. Die Verträge sollen als Rahmenverträge mit bis zu 3 Vertragspartnern abgeschlossen werden. Zur Definition eines Wohnplatzes siehe § 1 des Mietvertragsentwurfes. Der Mieter (Landkreis Saalekreis) zahlt an den jeweiligen Vermieter (Vertragspartner) monatlich eine Miete pro Wohnplatz, unabhängig von der Belegung/ Nutzung der Wohnplätze. Während der Mietdauer stellt der Vermieter (Vertragspartner) dem Mieter (Landkreis Saalekreis) Wohnplätze für Dauer des Vertrages für die Nutzer (Personen nach § 1 des AufnG-LSA) zur Verfügung. Die Anzahl der Wohnplätze und die Lage der jeweiligen Wohnungen werden zwischen den …
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Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb ist die Anmietung von 700 möblierten Wohnplätzen in Wohnungen durch den Landkreis Saalekreis für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt (AufnG-LSA) unter den im Mietvertragsentwurf benannten Bedingungen. Die Verträge sollen als Rahmenverträge mit bis zu 3 Vertragspartnern abgeschlossen werden. Zur Definition eines Wohnplatzes siehe § 1 des Mietvertragsentwurfes. Der Mieter (Landkreis Saalekreis) zahlt an den jeweiligen Vermieter (Vertragspartner) monatlich eine Miete pro Wohnplatz, unabhängig von der Belegung/ Nutzung der Wohnplätze. Während der Mietdauer stellt der Vermieter (Vertragspartner) dem Mieter (Landkreis Saalekreis) Wohnplätze für Dauer des Vertrages für die Nutzer (Personen nach § 1 des AufnG-LSA) zur Verfügung. Die Anzahl der Wohnplätze und die Lage der jeweiligen Wohnungen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und im Anhang 1 zum Vertrag festgehalten. Die Zuweisung der Wohnplätze erfolgt durch den Mieter (Landkreis Saalekreis). Der Landkreis Saalekreis sichert eine Mindestabnahmemenge von 100 Wohnplätzen je Rahmenvertrag zu. Die Laufzeit des jeweiligen Rahmenvertrags ist auf 5 Jahre mit der möglichen Verlängerungsoption um ein Jahr beschränkt. Die angemieteten Wohnplätze müssen im Landkreis Saalekreis liegen und den Anforderungen der Anlage 1 zur Leitlinie für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern (RdErl. Des MI LSA vom 15.01.2013 – 34.11.-12235/2-24.10.1.4.3) (Anhang 2 zum Vertrag) entsprechen. Die genutzten Wohnungen müssen WG-geeignet sein. Es wird bei den Wohnplätzen das nachfolgende Verhältnis von Wohnungsgrößen angestrebt: - 2-Platz-W.: ca. 15%; 3-Platz-W.: ca. 18%; 4-Platz-W.: ca. 21%; 5-Platz-W.: ca. 9%; 6-Platz-W.: ca. 10%; 7-Platz-W.: ca. 6% und 8-Platz-W.: ca.7%. 50% der angebotenen Wohnplätze sollen sich, soweit möglich, außerhalb der Stadt Merseburg befinden. Die Parteien können jederzeit die Erhöhung, die Absenkung oder den Austausch der zur Verfügung gestellten Wohnplätze im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren. Dazu wird jeweils der Anhang 1 zum Vertrag angepasst. Der vertraglich vereinbarte Mietpreis bleibt dabei gleich. Der Vermieter ermöglicht dem Mieter die Besichtigung der fraglichen Wohnungen vor der Vereinbarung der Erhöhung der genutzten Wohnplatzzahl. Die Wohnplätze in Wohnungen werden durch Personen genutzt, die durch den Mieter jeweils zugewiesen werden (Nutzer). Die Zuweisung der Nutzer erfolgt nach ethnischen, sozialen, religiösen und kulturellen Kriterien. Die Rahmenverträge sind keine Beherbergungsverträge, weil die Personen nach § 1 des Aufnahmegesetzes LSA nicht ihren Wohnsitz an einem anderen Ort haben, den die sie nur vorübergehend im Sinne einer Beherbergung (z.B. in einem Hotel) verlassen haben. Weitere Leistungen nach dem Aufnahmegesetz LSA (z. B. soziale Betreuung) werden gesondert vergeben. Der Mietvertragsentwurf wird auf Anforderung per E-Mail zur Verfügung gestellt (E-Mail-Adresse: vergabestelle@saalekreis.de).
Erfüllungsort
- Ort
- Landkreis Saalekreis
- Kreis
- Saalekreis
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- NUTS
- DEE0B
Verlauf
- 11.12.2023 Vorinformation veröffentlicht
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