Vergabeverfahren von On-Demand-Verkehrsleistungen im Landkreis Rhön-Grabfeld - Bediengebiet Streutal - callheinz
Auftraggeber: Landkreis Rhön-Grabfeld Technisches Bauamt - Hochbau · Bad Neustadt a. d. Saale
Landkreis Rhön-Grabfeld Technisches Bauamt - Hochbau hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Personenbeförderung im Landkreis Rhön-Grabfeld angekündigt.
Der Auftraggeber kann diesen Auftrag über Verkehrsleistungen ausschreiben oder, soweit zulässig, direkt vergeben. Eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen muss also nicht folgen, und Fristen können schon mit dieser Vorinformation beginnen. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Vergabeverfahren von On-Demand-Verkehrsleistungen im Landkreis Rhön-Grabfeld - Bediengebiet Streutal - callheinz
- Wo
- Landkreis Rhön-Grabfeld, Bayern
- Veröffentlicht
- 09.02.2025
- Laufzeit
- 48 Monate
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDer Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG namens „callheinz“ im Bedienungsgebiet Streutal im Landkreis Rhön-Grabfeld. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienbedarfsverkehre können mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienbedarfsverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt 5.1.2) beschrieben. …
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Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG namens „callheinz“ im Bedienungsgebiet Streutal im Landkreis Rhön-Grabfeld. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienbedarfsverkehre können mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienbedarfsverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt 5.1.2) beschrieben. Der ÖDA wird mit der Anforderung verbunden sein, das Verkehrsangebot an Änderungsvorgaben des Landkreises Rhön-Grabfeld anzupassen. Der ÖDA wird dazu Zu-, Ab- und Umbestellrechte vorsehen. Diese Änderungsoptionen werden sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste beziehen. Dadurch können z.B. Bedienzeiten, das Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Betriebsmittel und sonstigen Anforderungen geändert werden. Auch diese neuen oder geänderten Verkehrsdienste innerhalb des ggf. geänderten Bedienungsgebiets sind aufgrund der gegenseitigen Ergänzungsfunktion, der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen und verkehrlichen Abhängigkeit der Angebotsbestandteile von der Gesamtleistung, deren Vergabe mit der Vorabbekanntmachung angekündigt wird, umfasst. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen ODV-Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom ODV-Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Bundesland
- Bayern
- NUTS
- DE266
Verlauf
- 09.02.2025 Vorinformation veröffentlicht
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