Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“ im offenen Verfahren.
Auftraggeber: Landratsamt Rems-Murr-Kreis · Waiblingen
Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Personenbeförderung in Waiblingen angekündigt.
Der Auftraggeber kann diesen Auftrag über Verkehrsleistungen ausschreiben oder, soweit zulässig, direkt vergeben. Eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen muss also nicht folgen, und Fristen können schon mit dieser Vorinformation beginnen. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“ im offenen Verfahren.
- Wo
- Waiblingen, Rems-Murr-Kreis, Baden-Württemberg
- Veröffentlicht
- 18.04.2025
- Laufzeit
- 01.06.2027 bis 31.12.2036
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum …
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Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.; bzw. bei Linie 339 ab 01.08.2028) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Doku-ment (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand vom 01.06.2027 bis 31.07.2028 auf 453.390 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und vom 01.08.2028 bis 31.12.2036 auf 580.114 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen be-inhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA be-stimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder fi-nanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände an-gepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentli-chen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zustän-dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn-gesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungs-pflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ab-schnitt 2.1.4. verwiesen.
Erfüllungsort
- Ort
- 71332 Waiblingen
- Kreis
- Rems-Murr-Kreis
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- NUTS
- DE116
Verlauf
- 18.04.2025 Vorinformation veröffentlicht
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