Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH
Auftraggeber: Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte · Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Personenbeförderung in Hamburg angekündigt.
Der Auftraggeber kann diesen Auftrag über Verkehrsleistungen ausschreiben oder, soweit zulässig, direkt vergeben. Eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen muss also nicht folgen, und Fristen können schon mit dieser Vorinformation beginnen. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH
- Wo
- Hamburg
- Veröffentlicht
- 19.09.2025
- Laufzeit
- 120 Monate
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDie Freie und Hansestadt Hamburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 8a Abs. 1 S. 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg, Tel.: [Nummer entfernt], info@vhh-mobility.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften (siehe 5.1.2), wie im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre …
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Die Freie und Hansestadt Hamburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 8a Abs. 1 S. 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg, Tel.: [Nummer entfernt], info@vhh-mobility.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften (siehe 5.1.2), wie im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die zum Betriebsbeginn (siehe 5.1.3) umfassten Verkehrsdienste und das Verkehrsgebiet sind im Ergänzenden Dokument benannt. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn voraussichtlich auf ca. 24.439.284 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der durchschnittliche Leistungsumfang bei den bedarfsabhängigen Verkehren liegt zurzeit bei 1.092.939,00 km/Jahr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Vorgesehen ist auch die Option, Schienenersatzverkehre mit Kraftfahrzeugen im oben genannten Verkehrsgebiet in den ÖDA einzubeziehen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden oder mit seiner Billigung zustande kommen.
Erfüllungsort
- Ort
- Hamburg
- Kreis
- Hamburg
- Bundesland
- Hamburg
- NUTS
- DE600
Verlauf
- 19.09.2025 Vorinformation veröffentlicht
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