# Wertgrenzen nach Bundesland

Wertgrenzen sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer unterhalb der EU-Schwellenwerte, bis zu denen Auftraggeber statt einer Ausschreibung einen Direktauftrag, eine Verhandlungsvergabe, eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wählen dürfen. Bund und Länder legen sie selbst fest, deshalb unterscheiden sie sich stark. Beim Bund liegt der Direktauftrag seit 1. Juli 2026 bei 50.000 €, in Bayern bei bis zu 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 250.000 € für Bauleistungen.

Wertgrenzen sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, bis zu denen ein öffentlicher Auftraggeber unterhalb der [EU-Schwellenwerte](https://vergabeweiser.de/wissen/schwellenwerte) auf eine Ausschreibung verzichten darf. Er kann dann einfachere Verfahren wählen: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen), Freihändige Vergabe (Bauleistungen) oder einen Direktauftrag ganz ohne Verfahren. Bund und Länder legen diese Grenzen selbst fest, durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder Erlass. Wertgrenzen ändern sich häufig. Maßgeblich ist immer der aktuelle Erlass, der für den konkreten Auftraggeber gilt.

## Was die Verfahrensordnungen selbst vorsehen

Nach [UVgO](https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo) und [VOB/A](https://vergabeweiser.de/wissen/vob-a) Abschnitt 1 sind die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählbar (§ 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A). Alle anderen Verfahren brauchen einen Grund, und eine Wertgrenze ist ein solcher Grund.

- **UVgO:** Der [Direktauftrag](https://vergabeweiser.de/wissen/direktauftrag) ist bis 1.000 € erlaubt (§ 14 UVgO). Eine [Verhandlungsvergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsvergabe) nach Wertgrenze ist nur möglich, wenn ein Bundes- oder Landesministerium sie festsetzt (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO).
- **VOB/A Abschnitt 1:** Seit 1. Januar 2026 Direktauftrag bis 50.000 €, [Freihändige Vergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/freihaendige-vergabe) bis 100.000 € und [Beschränkte Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/beschraenkte-ausschreibung) ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € (§ 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7).

Länder können für ihre Auftraggeber abweichende Werte festlegen. Diese gehen dann vor.

## Bund

Für Auftraggeber des Bundes gilt Stand Oktober 2026:

- **Direktauftrag:** bis 50.000 € seit 1. Juli 2026 (§ 55 Abs. 2 BHO).
- **Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb:** bis 100.000 € nach Wahl des Auftraggebers. Mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung ist sie bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Voraussetzungen erlaubt (Abweichende Verwaltungsvorschriften, BAnz AT 18.06.2026 B3, seit 1. Juli 2026). Diese Vorschriften treten außer Kraft, sobald eine neue UVgO bekanntgemacht ist.
- **Start-ups:** Für innovative Lösungen kleiner und mittlerer Unternehmen, deren Gründung höchstens vier Jahre zurückliegt, ist ein Direktauftrag bis 100.000 € erlaubt (BAnz AT 18.06.2026 B4, seit 1. Juli 2026, bis 31. Dezember 2035).
- **Bauleistungen:** die Werte des § 3a VOB/A seit 1. Januar 2026.

## Wertgrenzen in den Ländern

Die Tabellen zeigen nur Länder, deren Werte wir in der Vorschrift oder in einer Übersicht des zuständigen Ministeriums nachgelesen haben; die Quelle steht jeweils unten. Alle Werte ohne Umsatzsteuer, Stand Oktober 2026.

### Liefer- und Dienstleistungen

| Land (Auftraggeber) | Direktauftrag | Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg (Land) | 100.000 € | unterhalb des EU-Schwellenwerts | VwV Beschaffung, seit 1. Oktober 2024, befristet |
| Bayern (Staat und Kommunen) | bis einschließlich 100.000 € | unterhalb des EU-Schwellenwerts | Art. 20 BayWiVG, seit 1. Januar 2025, befristet bis 31. Dezember 2029 |
| Berlin | 75.000 € | bis 200.000 € | AV zu § 55 LHO, Stand September 2026 |
| Hessen (Land und Kommunen) | bis einschließlich 100.000 € je Fachlos | darüber bis unterhalb des EU-Schwellenwerts | § 12 HVTG (seit 25. Juni 2026), Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, Teil 2 (seit 30. Juni 2026) |
| Niedersachsen (Auftraggeber nach NTVergG) | 20.000 €, öffentliche Schulen 100.000 € | bis 100.000 € | § 5 NWertVO, seit 29. Mai 2025 |
| Nordrhein-Westfalen (Land) | 50.000 € | bis 100.000 € ohne Teilnahmewettbewerb | vorläufige VV zu § 55 LHO, seit 1. Oktober 2026 |
| Schleswig-Holstein | 50.000 € | bis 150.000 € | SHVgVO, seit 16. Mai 2026 |

### Bauleistungen

| Land (Auftraggeber) | Direktauftrag | Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg (Land) | 50.000 € | 100.000 € | 150.000 € |
| Bayern (Staat und Kommunen) | bis einschließlich 250.000 € | bis einschließlich 1.000.000 € | bis einschließlich 1.000.000 € |
| Berlin | 500.000 € | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| Hessen (Land und Kommunen) | bis einschließlich 750.000 € je Fachlos | darüber bis unterhalb des EU-Schwellenwerts | darüber bis unterhalb des EU-Schwellenwerts |
| Niedersachsen (Auftraggeber nach NTVergG) | 20.000 € | 150.000 € | 1.000.000 € |
| Nordrhein-Westfalen (Land) | 100.000 € | 100.000 € ohne Teilnahmewettbewerb | 1.250.000 € |
| Schleswig-Holstein | 100.000 € | 1.000.000 € | 1.000.000 € |

Einige Besonderheiten:

- **Baden-Württemberg:** Für Bauleistungen der Landesbehörden nennt das Wirtschaftsministerium die Werte der VOB/A (Übersicht Stand Januar 2026). Für Kommunen gelten nach derselben Übersicht andere Werte, bei Bauleistungen etwa Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 €.
- **Berlin:** Direktaufträge für Digitalisierung und Innovation sind bis 180.000 € erlaubt, befristet bis 31. Dezember 2028.
- **Nordrhein-Westfalen:** Über 100.000 € muss der Auftraggeber dokumentieren, warum er auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet, wenn Wettbewerb möglich wäre. Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb sind bis zum EU-Schwellenwert erlaubt. Gemeinden haben seit 1. Januar 2026 keine landesweiten Wertgrenzen mehr: Einschränkende Regeln dürfen sie nur per Satzung erlassen (§ 75a GO NRW).
- **Schleswig-Holstein:** Bei Bauaufträgen über 1.000.000 € dürfen einzelne Fachlose bis 250.000 € freihändig vergeben werden.

Für Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nennen wir hier keine Werte: siehe Landesrecht des jeweiligen Landes. Auch in den Ländern der Tabellen können für Kommunen andere Regeln gelten als für Landesbehörden.

## Warum sich die Werte bald wieder ändern können

- **Befristungen:** Viele Grenzen laufen aus, etwa in Bayern Ende 2029. Auch die Werte der VwV Beschaffung in Baden-Württemberg sind befristet.
- **Neue UVgO:** Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf veröffentlicht. Die Neufassung soll bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Danach entscheiden Bund und Länder, wie sie die neue UVgO einführen und welche Wertgrenzen sie dazu festlegen.
- **Vorläufige Regeln:** In Nordrhein-Westfalen gelten die Werte vorläufig, bis die neue Fassung der Verwaltungsvorschriften erscheint.

## In der Praxis

- **Auftraggeber bestimmen:** Für eine Bundesbehörde, ein Landesamt und eine Gemeinde im selben Ort können verschiedene Grenzen gelten. Zuwendungsempfänger richten sich nach ihrem Förderbescheid.
- **Ohne Bekanntmachung:** Direktaufträge und Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb werden vorher meist nicht veröffentlicht. Machen Sie Ihren Betrieb bei Vergabestellen in der Region bekannt.
- **Nachträgliche Information:** Nach UVgO muss der Auftraggeber Aufträge ab 25.000 € aus Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb drei Monate lang veröffentlichen (§ 30 UVgO). So sehen Sie, wer was vergibt.
- **Im Zweifel nachfragen:** Fragen Sie die Vergabestelle, welche Regel sie anwendet.

Offene Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte finden Sie in unserer [Suche](https://vergabeweiser.de/suche).

## Häufige Fragen

**Wie hoch ist die Wertgrenze für einen Direktauftrag?** Das hängt vom Auftraggeber ab. Beim Bund sind es seit 1. Juli 2026 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO), nach VOB/A für Bauleistungen seit 1. Januar 2026 ebenfalls 50.000 €. Die Länder setzen eigene Werte, Stand Oktober 2026 etwa 20.000 € in Niedersachsen und bis einschließlich 100.000 € in Bayern für Liefer- und Dienstleistungen.

**Welche Wertgrenzen gelten in Bayern?** Nach Art. 20 BayWiVG gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber seit 1. Januar 2025: Direktauftrag bis einschließlich 100.000 € bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen, Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb des EU-Schwellenwerts. Bei Bauleistungen Direktauftrag bis einschließlich 250.000 €, Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung bis einschließlich 1.000.000 €. Die Regel ist bis 31. Dezember 2029 befristet.

**Welche Wertgrenzen gelten in NRW?** Für Stellen des Landes gelten seit 1. Oktober 2026 vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO: Direktauftrag bis 50.000 € bei Liefer- und Dienstleistungen und bis 100.000 € bei Bauleistungen. Gemeinden haben seit 1. Januar 2026 keine landesweiten Wertgrenzen mehr, sie dürfen eigene Regeln nur per Satzung erlassen (§ 75a GO NRW).

**Gelten die Wertgrenzen mit oder ohne Umsatzsteuer?** Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert. Einen Auftrag aufzuteilen, nur um unter eine Wertgrenze zu kommen, ist unzulässig.

**Wo finde ich die aktuellen Wertgrenzen meines Landes?** Im Landesvergabegesetz, in einer Wertgrenzenverordnung oder in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, für Kommunen oft in eigenen Erlassen. Wertgrenzen ändern sich häufig. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung, die für den konkreten Auftraggeber gilt.

## Quellen

- [§ 55 BHO: Öffentliche Aufträge, Direktauftrag des Bundes](https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__55.html)
- [BMWE: Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene (BAnz AT 18.06.2026 B3)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/B6gZFxRfXU5eOardtHx/content/B6gZFxRfXU5eOardtHx/BAnz%20AT%2018.06.2026%20B3.pdf?inline=)
- [BMWE: Abweichende Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups (BAnz AT 18.06.2026 B4)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/3dkn6gSTrWmETVT4Bz4/content/3dkn6gSTrWmETVT4Bz4/BAnz%20AT%2018.06.2026%20B4.pdf)
- [BMWSB: Änderung von § 3a VOB/A ab 1. Januar 2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7)](https://mwtek.rlp.de/fileadmin/08/Abteilung_2/8206/Sonstiges/BAnz_AT_16.12.2025_B7.pdf)
- [Bayern: Art. 20 BayWiVG, Unterschwellenvergabe](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG-20)
- [Baden-Württemberg: VwV Beschaffung vom 23. Juli 2024 und Übersicht des Wirtschaftsministeriums, Stand Januar 2026](https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Justiziariat/Schwellenwerte_Wertgrenzen_Vergaberecht_Stand_Januar_2026_02.pdf)
- [Berlin: Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO, Stand 09/2026](https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/rechtsquellen/berliner-haushaltsrecht_lho_und_av_stand092026-_-55.pdf)
- [Hessen: Gesetz zur Änderung des HVTG vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40)](https://verkuendung.hessen.de/uebersicht-der-gesetz-und-verordnungsblaetter-fuer-das-land-hessen-gvbl/gvbl-2026-nr00040)
- [Hessen: Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12. Juni 2026 (StAnz. 2026 S. 598)](https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/2026-07/runderlass_vom_12_06_2026.pdf)
- [Niedersachsen: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung vom 27. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 37)](https://www.mw.niedersachsen.de/download/218215)
- [Nordrhein-Westfalen: Erlass zu den vorläufigen VV zu § 55 LHO vom 21. September 2026](https://www.vergabe.nrw.de/system/files/media/document/file/erlass_zu_den_vorlaeufigen_vv_zu_ss_55_lho_nrw_vom_21._september_2026.pdf)
- [Nordrhein-Westfalen: Gemeindeordnung, § 75a (Stand 1. Januar 2026)](https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2026/01/12/1d244f/2026-01-01-gemeindeordnung-fuer-das-land-nordrhein.pdf)
- [Schleswig-Holstein: Landesverordnung zur Änderung der SHVgVO vom 5. Mai 2026 (GVOBl. 2026/45)](https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/gvobl/veroeffentlichungen/2026/2026_05/2026-45_mai15.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
- [BMWE: Entwurf zur Reform der UVgO, Stand Juni 2026](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/uvgo-neufassung-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/wertgrenzen
