# Vergabearten

Vergabearten sind die Verfahren, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge vergeben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gibt es fünf: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft (§ 119 GWB). Unterhalb heißen die Verfahren Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe oder bei Bauleistungen Freihändige Vergabe; dazu kommt der Direktauftrag.

Vergabearten, im Gesetz Verfahrensarten genannt, legen fest, wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt: wer ein Angebot abgeben darf, ob verhandelt werden darf und welche Fristen gelten. Welche Vergabeart möglich ist, hängt vor allem vom geschätzten Auftragswert ab. Ab den [EU-Schwellenwerten](https://vergabeweiser.de/wissen/schwellenwerte) gelten die fünf Verfahren aus § 119 GWB. Unterhalb gelten die nationalen Verfahren aus UVgO und VOB/A Abschnitt 1. Was eine Ausschreibung überhaupt ist, steht unter [Was ist eine Ausschreibung?](https://vergabeweiser.de/wissen/ausschreibung).

## Übersicht: oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

| Oberhalb (GWB, VgV, VOB/A EU) | Unterhalb, Liefer- und Dienstleistungen (UVgO) | Unterhalb, Bauleistungen (VOB/A Abschnitt 1) | Wer ein Angebot abgeben kann |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren | Öffentliche Ausschreibung | Öffentliche Ausschreibung | jedes interessierte Unternehmen |
| Nicht offenes Verfahren | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | nur nach Auswahl im Teilnahmewettbewerb |
| Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | Freihändige Vergabe | ausgewählte Unternehmen, mit Verhandlungen |
| keine Entsprechung | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | nur vom Auftraggeber aufgeforderte Unternehmen |
| Wettbewerblicher Dialog | keine Entsprechung | keine Entsprechung | ausgewählte Unternehmen, Dialog über Lösungen |
| Innovationspartnerschaft | keine Entsprechung | keine Entsprechung | ausgewählte Unternehmen, Entwicklung und Kauf |
| keine Entsprechung | Direktauftrag | Direktauftrag | Auftraggeber bestellt ohne Vergabeverfahren |

Die englischen Bezeichnungen der Verfahren stehen in [Ausschreibung auf Englisch](https://vergabeweiser.de/wissen/ausschreibung-englisch#verfahrensarten-auf-englisch). Ganz ohne Vergabeverfahren kommt eine [Inhouse-Vergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/inhouse-vergabe) aus: ein Auftrag an eine Einrichtung, die der Auftraggeber kontrolliert (§ 108 GWB).

## Oberhalb der Schwellenwerte: Wahl nach § 14 VgV

Grundlage sind § 119 GWB und § 14 VgV. Das [offene Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren) und das [nicht offene Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/nicht-offenes-verfahren) darf der Auftraggeber frei wählen (§ 119 Abs. 2 GWB). Für die anderen Verfahren braucht er einen Grund:

- **Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblicher Dialog:** zum Beispiel, wenn vorhandene Lösungen angepasst werden müssen, der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, die Leistung sich nicht genau genug beschreiben lässt oder ein offenes oder nicht offenes Verfahren keine ordnungsgemäßen Angebote gebracht hat (§ 14 Abs. 3 VgV). Lässt sich nur das Ziel genau beschreiben, kann auch eine [funktionale Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/funktionale-ausschreibung) im offenen Verfahren genügen.
- **Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb:** nur in den Ausnahmefällen des § 14 Abs. 4 VgV, siehe Tabelle. Mehr dazu im Artikel [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren).
- **Innovationspartnerschaft:** für Leistungen, die es auf dem Markt noch nicht gibt und die erst entwickelt werden (§ 119 Abs. 7 GWB).

Die Fälle für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV:

| Nr. | Wann | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Ein offenes oder nicht offenes Verfahren hat keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gebracht, und die Bedingungen werden nicht grundlegend geändert. | Auf eine Ausschreibung für Laborgeräte kommt kein brauchbares Angebot. |
| 2 | Nur ein bestimmtes Unternehmen kann leisten: einzigartiges Kunstwerk, kein Wettbewerb aus technischen Gründen oder ausschließliche Rechte wie Patente. | Anpassung einer Fachsoftware, an der nur der Hersteller die Rechte hat, wenn ein Systemwechsel keine vernünftige Alternative ist. |
| 3 | Äußerste Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse, die der Auftraggeber nicht zu verantworten hat. | Notreparatur nach einem Hochwasser. |
| 4 | Lieferungen, die nur für Forschung, Versuche oder Entwicklung hergestellt werden. | Prototyp für ein Forschungsprojekt. |
| 5 | Zusätzliche Lieferungen des bisherigen Auftragnehmers, wenn ein Wechsel zu technischer Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde, in der Regel höchstens drei Jahre. | Zusätzliche Endgeräte für eine Telefonanlage, die mit Geräten anderer Hersteller nicht zusammenarbeitet. |
| 6 | An einer Warenbörse notierte und gekaufte Waren. | Rohstoffe. |
| 7 | Besonders günstige Bedingungen bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz eines Lieferanten. | Kauf aus einer Insolvenzmasse. |
| 8 | Auftrag an Gewinner oder Preisträger eines Planungswettbewerbs. | Planung eines Schulneubaus nach Architektenwettbewerb. |
| 9 | Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Auftrag, wenn sie einem Grundprojekt entsprechen und das in der ersten Bekanntmachung angekündigt war. | Planung weiterer gleichartiger Bauabschnitte durch dasselbe Büro. |

Bei Nr. 2 Buchstabe b und c gilt das nur, wenn es keine vernünftige Alternative gibt und der fehlende Wettbewerb nicht künstlich herbeigeführt wurde (§ 14 Abs. 6 VgV).

Bei Bauaufträgen stehen dieselben Verfahren in § 3 EU und § 3a EU VOB/A, seit 8. September 2026 in der Ausgabe 2026. Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr) haben mehr Spielraum: Sie dürfen auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und den wettbewerblichen Dialog frei wählen (§ 13 SektVO). Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungen gibt es kein offenes Verfahren; Regel sind das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 11 VSVgV).

## Unterhalb der Schwellenwerte: Wahl nach § 8 UVgO und § 3a VOB/A

**Liefer- und Dienstleistungen (UVgO):** Die [Öffentliche Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/oeffentliche-ausschreibung) und die [Beschränkte Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/beschraenkte-ausschreibung) mit Teilnahmewettbewerb stehen frei zur Wahl (§ 8 Abs. 2 UVgO). Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zum Beispiel erlaubt, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hatte oder der Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung stünde (§ 8 Abs. 3 UVgO). Für die [Verhandlungsvergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsvergabe) mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nennt § 8 Abs. 4 UVgO 17 Fälle, unter anderem:

- konzeptionelle oder innovative Lösungen oder ein Auftrag, der nicht ohne Verhandlungen vergeben werden kann (Nr. 1 und 2),
- eine Leistung, die sich nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben lässt (Nr. 3),
- eine aufgehobene Ausschreibung, deren Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht (Nr. 4),
- ein Aufwand, der zum Wert der Leistung in keinem Verhältnis stünde (Nr. 8),
- besondere Dringlichkeit aus Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und nicht zu verantworten hat (Nr. 9),
- nur ein Unternehmen kann leisten (Nr. 10), Ersatzteile vom ursprünglichen Lieferanten (Nr. 13) oder eine vorteilhafte Gelegenheit (Nr. 14),
- Gründe der Sicherheit oder Geheimhaltung (Nr. 15),
- Wertgrenzen, die ein Bundes- oder Landesministerium festlegt (Nr. 17).

Für Stellen des Bundes gelten seit Juli 2026 abweichende Verwaltungsvorschriften: Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist bis 100.000 € und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Voraussetzungen erlaubt (BAnz AT 18.06.2026 B3). Einzelheiten stehen unter [UVgO](https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo). Wo die UVgO gilt, vergibt der Auftraggeber freiberufliche Leistungen nach der Sonderregel des § 50 UVgO, mehr unter [Freiberufliche Leistungen](https://vergabeweiser.de/wissen/freiberufliche-leistungen). Den [Direktauftrag](https://vergabeweiser.de/wissen/direktauftrag) erlaubt die UVgO bis 1.000 € ohne Umsatzsteuer (§ 14 UVgO). Für Stellen des Bundes gilt seit 1. Juli 2026 eine eigene Grenze von 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO).

**Bauleistungen (VOB/A Abschnitt 1):** Frei wählbar sind die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 VOB/A). Seit 1. Januar 2026 gelten diese Wertgrenzen ohne Umsatzsteuer:

| Verfahren | Wertgrenze seit 1. Januar 2026 |
|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 € (vorher je nach Gewerk 50.000–150.000 €) |
| [Freihändige Vergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/freihaendige-vergabe) | 100.000 € |
| Direktauftrag | 50.000 € |

Für den Bund gelten die neuen Werte seit 1. Januar 2026. Ob und ab wann sie in einem Land gelten, entscheidet das Land selbst.

**Bund und Länder:** UVgO und VOB/A wirken nur, wenn Bund oder Land sie anordnen. Viele Länder haben eigene Vergabegesetze und Wertgrenzen, Kommunen folgen den Vorgaben ihres Landes. Welche Vergabeart im Einzelfall gewählt wurde, steht immer in der Bekanntmachung.

## In der Praxis

**Offene Verfahren:** Bei offenem Verfahren und Öffentlicher Ausschreibung genügt es, die Bekanntmachung zu finden und fristgerecht ein vollständiges Angebot abzugeben. Dafür können Sie [offene Ausschreibungen suchen](https://vergabeweiser.de/suche), nach Branche, Ort und Umkreis.

**Verfahren mit Teilnahmewettbewerb:** Sie laufen in zwei Stufen. Zuerst reichen Sie einen Teilnahmeantrag mit den geforderten Eignungsnachweisen ein, meist Eigenerklärungen und Referenzen. Ein Angebot geben Sie erst ab, wenn der Auftraggeber Sie dazu auffordert. Die erste Frist ist deshalb eine Frist für den Teilnahmeantrag, keine Angebotsfrist. Mehr dazu unter [Teilnahmewettbewerb](https://vergabeweiser.de/wissen/teilnahmewettbewerb).

**Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb:** Bewerben können Sie sich hier nicht. Der Auftraggeber fordert Unternehmen direkt auf und soll dabei zwischen ihnen wechseln (§ 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 UVgO, § 3b Abs. 4 VOB/A). Es hilft, bei den Vergabestellen in Ihrer Region bekannt zu sein. Bei Bauleistungen kündigen Auftraggeber beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € vorab im Internet an (§ 20 Abs. 4 VOB/A). Auf solche Ankündigungen können Sie mit einer Interessenbekundung reagieren.

**Häufiger Fehler:** Unternehmen verpassen den Teilnahmeantrag, weil sie auf die Unterlagen für das Angebot warten. Prüfen Sie bei jeder Bekanntmachung zuerst die Verfahrensart und die erste Frist.

## Ausblick

Stand Oktober 2026: Die EU-Kommission hat am 9. September 2026 eine Verordnung vorgeschlagen, die oberhalb der Schwellenwerte mit drei statt fünf Verfahrensarten auskommen soll. Für Aufträge unterhalb liegt seit Juni 2026 der Entwurf einer neuen UVgO vor. Bis diese Regeln gelten, bleibt es bei den oben genannten Verfahren.

## Häufige Fragen

**Welche Vergabearten gibt es?** Oberhalb der EU-Schwellenwerte das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft. Unterhalb die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe (bei Bauleistungen Freihändige Vergabe) und den Direktauftrag.

**Was regelt § 14 VgV?** § 14 VgV legt fest, welche Verfahrensart ein öffentlicher Auftraggeber ab den EU-Schwellenwerten wählen darf. Offenes und nicht offenes Verfahren stehen ihm frei zur Wahl (Abs. 2). Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und den wettbewerblichen Dialog darf er nur in den Fällen des Abs. 3 nutzen oder wenn eine andere Vorschrift es erlaubt, etwa § 74 VgV für Architekten- und Ingenieurleistungen, das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur in den neun Fällen des Abs. 4.

**Was regelt § 8 UVgO?** § 8 UVgO regelt die Wahl der Verfahrensart für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind frei wählbar (Abs. 2). Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in zwei Fällen erlaubt (Abs. 3), die Verhandlungsvergabe in 17 Fällen (Abs. 4), darunter Wertgrenzen von Bund und Ländern (Nr. 17).

**Was ist der Unterschied zwischen offenem Verfahren und Öffentlicher Ausschreibung?** In beiden kann jedes Unternehmen ein Angebot abgeben. Das offene Verfahren gilt ab den EU-Schwellenwerten und ist EU-weit bekannt zu machen, die Öffentliche Ausschreibung ist das nationale Verfahren darunter.

**Was bedeutet Teilnahmewettbewerb?** Eine Vorstufe: Der Auftraggeber fordert öffentlich zu Teilnahmeanträgen auf, prüft die Eignung der Bewerber und lädt nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe ein.

**Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag erlaubt?** Die UVgO nennt 1.000 € ohne Umsatzsteuer, Bund und Länder können abweichen. Stellen des Bundes dürfen seit 1. Juli 2026 bis 50.000 € direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO). Bei Bauleistungen erlaubt § 3a Abs. 4 VOB/A seit 2026 bis 50.000 €, soweit Bund oder Land die Regel eingeführt haben.

**Wie komme ich an Aufträge ohne Teilnahmewettbewerb?** Hier wählt der Auftraggeber die Unternehmen selbst aus und soll zwischen ihnen wechseln. Bei Bauleistungen kündigen Auftraggeber beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € vorab im Internet an (§ 20 Abs. 4 VOB/A); dann können Sie beim Auftraggeber Ihr Interesse bekunden.

## Quellen

- [§ 119 GWB: Verfahrensarten](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__119.html)
- [§ 14 VgV: Wahl der Verfahrensart](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__14.html)
- [BMWE: Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene (BAnz AT 18.06.2026 B3)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/B6gZFxRfXU5eOardtHx/content/B6gZFxRfXU5eOardtHx/BAnz%20AT%2018.06.2026%20B3.pdf?inline=)
- [Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.pdf?__blob=publicationFile)
- [VOB/A 2019 Abschnitt 1 (BMWSB, Lesefassung)](https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/bauen/vob-teil-a-abschnitt-1-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
- [BMWSB: Neufassung § 3a VOB/A ab 1. Januar 2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7)](https://www.wirtschaft.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%2Bzu%2BRundschreiben%2B01_2026%2B-%2B%25C3%2584nderung%2BWertgrenzen%2BVOB_A.pdf)
- [§ 55 BHO: Öffentliche Aufträge, Direktauftrag](https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__55.html)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten
