# Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben (seit 2026 in der Regel unter 216.000 €). Sie wurde am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gilt erst, wenn Bund oder Land sie einführen. Eine Neufassung liegt als Entwurf vor (Stand Oktober 2026).

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist die Verfahrensordnung für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer unter dem EU-Schwellenwert liegt (§ 1 Abs. 1 UVgO). Seit 1. Januar 2026 sind das in der Regel 216.000 €. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sie am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Sie ersetzt die VOL/A, Ausgabe 2009.

## Wo die UVgO gilt

Die UVgO ist kein Gesetz. Sie tritt laut Bekanntmachung nicht schon mit der Veröffentlichung in Kraft, sondern erst durch das Haushaltsrecht des Bundes oder durch Regelungen der Länder.

- **Bund:** Seit 2. September 2017 schreiben die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte vor (BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017).
- **Länder:** Jedes Land entscheidet selbst. Bayern etwa wendet die UVgO für staatliche Auftraggeber seit 1. Januar 2018 an. Nach Angaben der sächsischen Staatsregierung vom Februar 2024 hatten die übrigen Länder die UVgO bereits eingeführt, Sachsen plante den Anschluss.
- **Kommunen:** Ob und in welchem Umfang Städte und Gemeinden die UVgO anwenden müssen, regelt das jeweilige Land. Oft gelten für sie eigene Vorgaben und Wertgrenzen.

Für Bauleistungen gilt die UVgO nicht. Dafür gibt es die [VOB/A](https://vergabeweiser.de/wissen/vob-a) Abschnitt 1.

## Vergabearten nach UVgO

Die UVgO kennt fünf Wege, einen Auftrag zu vergeben (§§ 8 bis 14 UVgO). Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber frei wählen (§ 8 Abs. 2 UVgO). Die übrigen Verfahren sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

| Verfahren | Kurz erklärt | Wann zulässig |
|---|---|---|
| [Öffentliche Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/oeffentliche-ausschreibung) (§ 9) | Jedes Unternehmen kann ein Angebot abgeben, Verhandlungen sind verboten. | immer |
| Beschränkte Ausschreibung mit [Teilnahmewettbewerb](https://vergabeweiser.de/wissen/teilnahmewettbewerb) (§ 10) | Erst Teilnahmeanträge, dann Angebote der ausgewählten Bewerber. | immer |
| [Beschränkte Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/beschraenkte-ausschreibung) ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11) | Der Auftraggeber fordert in der Regel mindestens drei Unternehmen auf. | z. B. kein wirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung (§ 8 Abs. 3) |
| [Verhandlungsvergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsvergabe) mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12) | Über den Angebotsinhalt darf verhandelt werden. | Gründe nach § 8 Abs. 4, auch Wertgrenzen von Bund oder Land (Nr. 17) |
| [Direktauftrag](https://vergabeweiser.de/wissen/direktauftrag) (§ 14) | Kauf ohne Vergabeverfahren, der Auftraggeber soll die Unternehmen wechseln. | laut UVgO bis 1.000 €, Bund und Länder setzen eigene Grenzen |

### Sonderregeln für den Bund seit Juli 2026

Mit dem [Vergabebeschleunigungsgesetz](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabebeschleunigungsgesetz) wurde § 55 BHO neu gefasst. Für Auftraggeber des Bundes gilt seit 1. Juli 2026:

- Direktauftrag bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 2 BHO).
- Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € ohne weitere Voraussetzungen, abweichend von § 8 Abs. 4 UVgO.
- Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Voraussetzungen.

Die letzten beiden Punkte stehen in Abweichenden Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung (BAnz AT 18.06.2026 B3). Sie sollen auch für Zuwendungsempfänger des Bundes gelten, die nach Förderrecht die UVgO anwenden müssen. Sie treten außer Kraft, sobald eine neue Fassung der UVgO bekanntgemacht ist. Für Länder und Kommunen gelten diese Werte nicht automatisch.

## Was sich gegenüber der VOL/A geändert hat

- **Wahlfreiheit:** Nach § 3 Abs. 2 VOL/A 2009 war die Öffentliche Ausschreibung die Regel. Die UVgO stellt die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichrangig daneben.
- **Neue Namen:** Aus der Freihändigen Vergabe wurde die Verhandlungsvergabe.
- **Aufbau wie die VgV:** Die UVgO folgt dem Aufbau der [Vergabeverordnung (VgV)](https://vergabeweiser.de/wissen/vgv) für EU-Vergaben. Viele Begriffe sind gleich, etwa Eignungsleihe (§ 34), Unteraufträge (§ 26) und Rahmenvereinbarungen mit höchstens sechs Jahren Laufzeit (§ 15).
- **E-Vergabe:** Seit 1. Januar 2020 müssen Angebote und Teilnahmeanträge in der Regel elektronisch in Textform eingereicht werden (§ 38 Abs. 3). Ausnahmen gelten bis 25.000 € und bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 38 Abs. 4). Mehr dazu unter [E-Vergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/e-vergabe).
- **Freier Zugang zu Unterlagen:** Vergabeunterlagen müssen unentgeltlich, vollständig und direkt abrufbar sein (§ 29 Abs. 1). Eine Registrierung darf dafür nicht verlangt werden (§ 7 Abs. 3).

## In der Praxis

Die UVgO ist der Rahmen, wenn eine Behörde unterhalb der Schwellenwerte zum Beispiel Büromaterial, Reinigung, IT-Leistungen oder Beratung einkauft. Darauf sollten Sie achten:

- **Fristen:** Die UVgO kennt keine festen Mindestfristen. Der Auftraggeber muss angemessene Fristen setzen (§ 13). Planen Sie deshalb früh, manche Fristen sind kurz.
- **Unterlagen:** Reichen Sie alle geforderten Erklärungen und Nachweise ein. Fehlende Unterlagen darf der Auftraggeber nachfordern, muss es aber nicht. Er kann eine Nachforderung sogar von vornherein ausschließen (§ 41 Abs. 2).
- **Verfahren ohne Bekanntmachung:** Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und Direktauftrag gibt es keine öffentliche Bekanntmachung. Es lohnt sich, bei den Vergabestellen in Ihrer Region bekannt zu sein.
- **Nachträgliche Information:** Aufträge ab 25.000 € aus Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber drei Monate lang veröffentlichen (§ 30). So sehen Sie, wer was vergibt.
- **Landesrecht prüfen:** Die Wertgrenzen für Verhandlungsvergabe und Direktauftrag hängen vom Land ab. Steht in der Bekanntmachung eine Landesregel, gilt diese.

Offene Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte finden Sie in unserer [Suche](https://vergabeweiser.de/suche).

## Neufassung 2026

Am 30. Juni 2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf einer neuen UVgO veröffentlicht. Er kürzt die Ordnung von 54 auf 24 Paragraphen. Nach dem Entwurf könnten Auftraggeber zwischen Öffentlicher Ausschreibung, einer neuen Öffentlichen Verhandlungsvergabe und der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb wäre bis 100.000 € erlaubt, soweit Bund oder Land nichts anderes festlegen. Fehlt eine eigene Regel, wären Direktaufträge bis 50.000 € zulässig.

Stand Oktober 2026 ist das nur ein Entwurf. Die Überarbeitung soll bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein, die Länder sollen ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen. Bis dahin gilt die UVgO von 2017 mit den Abweichungen von Bund und Ländern.

## Häufige Fragen

**Ist die UVgO ein Gesetz?** Nein. Die UVgO ist eine Verfahrensordnung, die erst durch Haushaltsrecht oder Landesrecht verbindlich wird. Der Bund hat sie über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO eingeführt, die Länder jeweils durch eigene Regelungen.

**Bis zu welchem Betrag gilt die UVgO?** Bis unter den EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Seit 1. Januar 2026 liegt er bei 216.000 € ohne Umsatzsteuer, für Bundeskanzleramt und Bundesministerien bei 140.000 €.

**Wie hoch ist der Direktauftrag nach UVgO?** § 14 UVgO nennt 1.000 € ohne Umsatzsteuer. Bund und Länder legen aber eigene, meist höhere Grenzen fest. Für Auftraggeber des Bundes gilt seit 1. Juli 2026 eine Grenze von 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO).

**Was ist der Unterschied zwischen UVgO und VOL/A?** Die UVgO hat die VOL/A von 2009 für Lieferungen und Dienstleistungen abgelöst. Sie lässt die freie Wahl zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, ersetzt die Freihändige Vergabe durch die Verhandlungsvergabe und schreibt in der Regel die elektronische Vergabe vor.

**Gilt die UVgO auch für Bauleistungen?** Nein. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt die VOB/A Abschnitt 1.

## Quellen

- [UVgO, Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)](https://www.mw.niedersachsen.de/download/115068)
- [BMF: VV zu § 55 BHO, Einführung der UVgO im Bund (Rundschreiben vom 1. September 2017)](https://www.mw.niedersachsen.de/download/122328)
- [§ 55 BHO: Öffentliche Aufträge](https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__55.html)
- [BMWE: Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene (BAnz AT 18.06.2026 B3)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/B6gZFxRfXU5eOardtHx/content/B6gZFxRfXU5eOardtHx/BAnz%20AT%2018.06.2026%20B3.pdf?inline=)
- [Bayern: Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), AllMBl. 2017 S. 507](https://www.verkuendung-bayern.de/amtsblatt/dokument/allmbl-2017-11-507/)
- [Rheinland-Pfalz: Entwurf zur Neufassung der UVgO vom BMWE veröffentlicht](https://mwtek.rlp.de/themen/oeffentliche-auftraege-und-vergabe/aktuelles/detail/entwurf-zur-neufasszug-der-uvgo-vom-bmwe-veroeffentlicht)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo
