# Submission

Submission heißt im Vergaberecht die Öffnung der Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist; der Termin heißt Submissions-, Öffnungs- oder Eröffnungstermin. Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A und im offenen und nicht offenen Verfahren nach VOB/A EU erhalten die Bieter danach Namen der Bieter, Endbeträge, Preisnachlässe und Zahl der Nebenangebote, das Submissionsergebnis. Bei Liefer- und Dienstleistungen nach VgV und UVgO öffnet der Auftraggeber die Angebote ohne Bieter; ein Submissionsergebnis sehen diese Regeln nicht vor.

Submission ist ein anderes Wort für die Öffnung der Angebote in einem Vergabeverfahren. Sie findet unverzüglich nach Ablauf der [Angebotsfrist](https://vergabeweiser.de/wissen/angebotsfrist) statt; der Termin dafür heißt Submissionstermin, in der VOB/A Öffnungs- oder Eröffnungstermin. Ursprünglich bezeichnete Submission die ganze Vergabe öffentlicher Aufträge, heute meint man damit vor allem diesen Termin und das Ergebnis, das die Bieter danach erhalten: das Submissionsergebnis.

Wie die Öffnung abläuft und was Bieter erfahren, hängt davon ab, ob es um Bau- oder um Liefer- und Dienstleistungen geht.

## Submission bei Bauaufträgen (VOB/A)

Unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt die [VOB/A](https://vergabeweiser.de/wissen/vob-a) zwei Fälle.

**Nur elektronische Angebote (§ 14 VOB/A).** Das ist heute der Regelfall. Mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers öffnen die Angebote gemeinsam an einem Termin, unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist. Eine Teilnahme der Bieter sieht die Vorschrift nicht vor. Der Verhandlungsleiter prüft, ob die Angebote verschlüsselt waren, die Angebote werden geöffnet und gekennzeichnet. Über den Termin entsteht eine Niederschrift mit einer Aufstellung:

- Name und Anschrift der Bieter,
- Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
- Preisnachlässe ohne Bedingungen,
- Anzahl der Nebenangebote.

**Schriftliche Angebote zugelassen (§ 14a VOB/A).** Dann gibt es einen Eröffnungstermin, bei dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Der Verhandlungsleiter prüft, ob die Umschläge unversehrt sind, öffnet die Angebote und liest Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge und die Preisnachlässe ohne Bedingungen vor. Er gibt bekannt, ob, von wem und wie viele Nebenangebote eingereicht wurden. Weiteres aus den Angeboten soll nicht mitgeteilt werden. Die anwesenden Bieter dürfen die Niederschrift mit unterschreiben.

Oberhalb der Schwellenwerte gilt § 14 EU VOB/A. Auch dort öffnen zwei Vertreter des Auftraggebers die Angebote, eine Teilnahme der Bieter ist nicht vorgesehen. Für elektronische Angebote gilt dieses Vier-Augen-Prinzip nicht, wenn technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar bleiben.

## Das Submissionsergebnis

Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A stellt der Auftraggeber den Bietern die Angaben aus der Aufstellung unverzüglich elektronisch zur Verfügung (§ 14 Abs. 6 VOB/A), meist als Dokument auf der Vergabeplattform. Für das offene und das nicht offene Verfahren nach VOB/A EU gilt dasselbe (§ 14 EU Abs. 6). Wurden schriftliche Angebote zugelassen, teilt der Auftraggeber den Bietern auf Antrag die Namen der Bieter, die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge und die Zahl der Nebenangebote mit (§ 14a Abs. 7 VOB/A).

Bieter und ihre Bevollmächtigten dürfen außerdem die Niederschrift und ihre Nachträge einsehen. Veröffentlicht werden darf die Niederschrift nicht. Bei Freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahren gibt es kein Submissionsergebnis in diesem Sinn.

**Was das Ergebnis aussagt:** Sie sehen, wo Ihr Preis im Vergleich liegt. Den Zuschlag erhalten Sie damit noch nicht. Nach der Submission prüft der Auftraggeber die Angebote:

1. **Ausschluss:** Verspätete oder veränderte Angebote und Angebote ohne geforderte Preise fallen heraus; fehlende Unterlagen fordert der Auftraggeber in der Regel nach (§§ 16, 16a VOB/A).
2. **Rechnerische Prüfung:** Stimmen Gesamtbetrag und Einheitspreis × Menge nicht überein, gilt der Einheitspreis (§ 16c Abs. 2 VOB/A). Die nachgerechneten Endsummen kommen in die Niederschrift und können von den verlesenen abweichen.
3. **Eignung und Preis:** Der Auftraggeber prüft die [Eignung](https://vergabeweiser.de/wissen/eignung) und ob ein Preis unangemessen niedrig ist, und fordert dazu wenn nötig Aufklärung, etwa durch Einsicht in die [Urkalkulation](https://vergabeweiser.de/wissen/urkalkulation).
4. **Wertung:** Den [Zuschlag](https://vergabeweiser.de/wissen/zuschlag) erhält das wirtschaftlichste Angebot nach den bekanntgemachten [Zuschlagskriterien](https://vergabeweiser.de/wissen/zuschlagskriterien).

Nach der Submission dürfen Sie Ihr Angebot nicht mehr ändern. Verhandlungen über Preise sind bei Ausschreibungen nach VOB/A unzulässig (§ 15 Abs. 3 VOB/A). Schon ab Ablauf der Angebotsfrist sind Sie bis zum Ende der [Bindefrist](https://vergabeweiser.de/wissen/bindefrist) an Ihr Angebot gebunden.

## Liefer- und Dienstleistungen (VgV, UVgO)

Für Liefer- und Dienstleistungen gibt es keinen Eröffnungstermin mit Bietern. Nach § 55 VgV und § 40 UVgO öffnen mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers die Angebote gemeinsam, unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist, Bieter sind nicht zugelassen. Für elektronische Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach VgV nicht, wenn die Angebote technisch gesichert sind.

Ein Submissionsergebnis mit den Preisen der anderen Bieter erhalten Sie hier nicht. Bei EU-weiten Verfahren nennt Ihnen der Auftraggeber vor dem Zuschlag den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe der Ablehnung (§ 134 GWB). Bei Verfahren nach UVgO unterrichtet er Sie nach dem Zuschlag und nennt auf Verlangen die Gründe und den Namen des erfolgreichen Bieters (§ 46 UVgO).

## Verspätete Angebote

Bei der Submission werden nur Angebote berücksichtigt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind; verspätete Angebote werden ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Der Auftraggeber vermerkt sie mit Eingangszeit in der Niederschrift. Ein Angebot, das nachweislich rechtzeitig eingegangen ist, dem Verhandlungsleiter aber nicht vorlag, etwa wegen eines Fehlers in der Poststelle, wird nachträglich aufgenommen; die Bieter werden darüber informiert (§ 14 Abs. 5, § 14a Abs. 6 VOB/A).

Laden Sie Ihr Angebot deshalb nicht in der letzten Stunde hoch. Technische Störungen auf Ihrer Seite verlängern die Frist nicht.

## Submissionsergebnisse und Vergabeweiser

Submissionsergebnisse sind nicht öffentlich, Vergabeweiser zeigt sie deshalb nicht. Was öffentlich wird, ist das Ergebnis des Verfahrens: Bei EU-weiten und einigen nationalen Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber nach dem Zuschlag, wer den Auftrag erhalten hat, oft auch den Auftragswert und die Zahl der Angebote. Diese Angaben zeigt Vergabeweiser bei den Zuschlägen und zusammengefasst für jede [Vergabestelle](https://vergabeweiser.de/vergabestellen).

## Häufige Fragen

**Was ist eine Submission?** Die Öffnung der Angebote durch den Auftraggeber, unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist. Früher stand das Wort für die ganze Vergabe öffentlicher Aufträge, heute meint es vor allem den Öffnungstermin bei Bauaufträgen und das Ergebnis, das die Bieter danach erhalten.

**Darf ich beim Submissionstermin dabei sein?** Nur bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte, wenn schriftliche Angebote zugelassen sind. Dann gibt es einen Eröffnungstermin, an dem nur Bieter und ihre Bevollmächtigten teilnehmen dürfen (§ 14a VOB/A). Bei rein elektronischen Angeboten und bei Liefer- und Dienstleistungen öffnet der Auftraggeber ohne Bieter.

**Wie erhalte ich das Submissionsergebnis?** Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A und im offenen und nicht offenen Verfahren nach VOB/A EU stellt der Auftraggeber den Bietern Namen und Anschrift der Bieter, Endbeträge, Preisnachlässe und Zahl der Nebenangebote unverzüglich elektronisch zur Verfügung, meist über die Vergabeplattform. Sind schriftliche Angebote zugelassen, erhalten Sie Namen, Endbeträge und Zahl der Nebenangebote auf Antrag (§ 14a Abs. 7 VOB/A). Bieter dürfen außerdem die Niederschrift einsehen.

**Ist das Submissionsergebnis öffentlich?** Nein. Es geht nur an die Bieter, und die Niederschrift über den Öffnungstermin darf nicht veröffentlicht werden (§ 14 Abs. 7 VOB/A). Öffentlich wird später das Ergebnis des Verfahrens, bei EU-weiten Verfahren in der Vergabebekanntmachung.

**Bekommt der Bieter mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag?** Nicht unbedingt. Nach der Submission prüft der Auftraggeber die Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich, schließt fehlerhafte Angebote aus und wertet nach den Zuschlagskriterien. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot; das kann, muss aber nicht das billigste sein.

## Quellen

- [BMWSB: VOB/A 2019 Abschnitt 1 (Lesefassung), §§ 14, 14a, 16, 16c](https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/bauen/vob-teil-a-abschnitt-1-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
- [VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 14 EU (BAnz AT 24.08.2026 B6)](https://bundesanzeiger.de/pub/publication/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/content/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/BAnz%20AT%2024.08.2026%20B6.pdf?inline=)
- [§ 55 VgV: Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__55.html)
- [UVgO, Ausgabe 2017, §§ 40 und 46 (BAnz AT 07.02.2017 B1)](https://www.mw.niedersachsen.de/download/115068)
- [§ 134 GWB: Informations- und Wartepflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/submission
