# Schwellenwerte im Vergaberecht

Schwellenwerte sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, ab denen öffentliche Auftraggeber EU-weit ausschreiben müssen. Für 2026 und 2027 liegen sie bei 5.404.000 € für Bauaufträge, 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und 140.000 € für Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien. Darunter gelten nationale Regeln wie die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1.

Schwellenwerte sind die Auftragswerte, ab denen ein öffentlicher Auftrag nach EU-Vergaberecht vergeben werden muss. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer (§ 106 Abs. 1 GWB). Seit 1. Januar 2026 liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 € für Bauaufträge und bei 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge; für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gelten 140.000 €. Erreicht oder überschreitet ein Auftrag diesen Wert, muss der Auftraggeber [EU-weit ausschreiben](https://vergabeweiser.de/wissen/eu-weite-ausschreibung).

## Die Schwellenwerte 2026 und 2027

Die EU-Kommission setzt die Werte alle zwei Jahre neu fest. Für 2026 und 2027 hat sie das mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487 getan. Die meisten Werte sind gegenüber 2024 und 2025 leicht gesunken.

| Art des Auftrags | ab 1. Januar 2026 | 2024–2025 |
|---|---|---|
| Bauaufträge (auch Sektoren und Verteidigung) | 5.404.000 € | 5.538.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, allgemein (zum Beispiel Länder und Kommunen) | 216.000 € | 221.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien | 140.000 € | 143.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (Wasser, Energie, Verkehr) | 432.000 € | 443.000 € |
| Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungen | 432.000 € | 443.000 € |
| Konzessionen | 5.404.000 € | 5.538.000 € |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 € | 750.000 € |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern | 1.000.000 € | 1.000.000 € |

Für Wettbewerbe, etwa Planungswettbewerbe, gelten die Werte für Liefer- und Dienstleistungen.

## Warum die Werte nicht im Gesetz stehen

Das GWB nennt keine Beträge. § 106 Abs. 2 GWB verweist auf die EU-Richtlinien „in der jeweils geltenden Fassung“. Neue Werte gelten in Deutschland deshalb automatisch, sobald die EU sie festsetzt. Eine Gesetzesänderung ist dafür nicht nötig.

Eine Änderung gab es trotzdem: Seit 1. Juli 2026 gilt der niedrigere Wert für zentrale Regierungsbehörden nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Vorher galt er für alle obersten und oberen Bundesbehörden.

## Was ab dem Schwellenwert gilt

Ab dem Schwellenwert gilt Teil 4 des GWB mit der [Vergabeverordnung (VgV)](https://vergabeweiser.de/wissen/vgv), der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Für Bauaufträge kommt die VOB/A Abschnitt 2 hinzu, kurz VOB/A EU. Für Bieter bedeutet das vor allem:

- Die Ausschreibung wird EU-weit bekannt gemacht, im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED).
- Es gibt feste Mindestfristen, zum Beispiel 35 Tage im [offenen Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren) (§ 15 Abs. 2 VgV).
- Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter und wartet 15 Kalendertage, bei elektronischer Information 10 Kalendertage (§ 134 GWB).
- Bieter können Fehler rügen und ein [Nachprüfungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/nachpruefungsverfahren) vor der Vergabekammer beantragen.

## So wird der Auftragswert geschätzt

Ob ein Auftrag über dem Schwellenwert liegt, entscheidet die Schätzung des Auftraggebers nach § 3 VgV. Die wichtigsten Regeln, ausführlich unter [Auftragswert schätzen](https://vergabeweiser.de/wissen/auftragswert):

- Es zählt der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien (Abs. 1).
- Stichtag ist der Tag, an dem die Bekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf andere Weise eingeleitet wird (Abs. 3).
- Werden Leistungen in [Lose](https://vergabeweiser.de/wissen/lose) geteilt, zählt der Wert aller Lose zusammen (Abs. 7). Kleine Lose unter 80.000 € (Liefer- und Dienstleistungen) oder unter 1.000.000 € (Bau) dürfen national vergeben werden, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (Abs. 9).
- Bei einer [Rahmenvereinbarung](https://vergabeweiser.de/wissen/rahmenvereinbarung) zählen alle geplanten Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit (Abs. 4).
- Bei Verträgen ohne Gesamtpreis, die unbefristet sind oder länger als 48 Monate laufen, zählt der 48-fache Monatswert (Abs. 11).

Ein Beispiel: Eine Gemeinde schreibt die Reinigung ihrer Schulen für vier Jahre aus und rechnet mit 60.000 € netto pro Jahr. Maßgeblich sind 240.000 €. Das liegt über 216.000 €, also muss sie EU-weit ausschreiben, obwohl der Jahreswert deutlich darunter liegt.

## Unterhalb der Schwellenwerte

Unterhalb gilt kein EU-Vergaberecht, sondern nationales Haushalts- und Vergaberecht. Bund und Länder regeln das jeweils selbst:

- **Liefer- und Dienstleistungen:** Grundlage ist die [UVgO](https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo). Sie gilt nicht von selbst, sondern erst, wenn Bund oder Land sie einführen, beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO. Stand Oktober 2026: Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Juni 2026 den Entwurf einer neuen UVgO vorgelegt. Bis zu ihrer Einführung gilt die Fassung von 2017.
- **Bauleistungen:** Hier gilt die [VOB/A](https://vergabeweiser.de/wissen/vob-a) Abschnitt 1. Seit 1. Januar 2026 erlaubt § 3a VOB/A die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 €, die Freihändige Vergabe bis 100.000 € und den Direktauftrag bis 50.000 €. Für den Bund gilt das seit diesem Datum; jedes Land entscheidet selbst, ob und ab wann es die neuen Werte übernimmt.
- **Direktaufträge des Bundes:** Stellen des Bundes dürfen seit 1. Juli 2026 Leistungen bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beschaffen (§ 55 Abs. 2 BHO).
- **Länder und Kommunen:** Viele Länder haben eigene Vergabegesetze und eigene Wertgrenzen. Für Kommunen gelten zusätzlich die Vorgaben ihres Landes, etwa aus dem Gemeindehaushaltsrecht. Die Regeln unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.

## In der Praxis

**Die Verfahrensart zeigt, welche Seite gilt.** Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren gibt es nur oberhalb der Schwellenwerte. Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe sind nationale Verfahren. Einen Überblick gibt der Artikel [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten).

**Ihr Angebotspreis ändert nichts am Verfahren.** Entscheidend ist die Schätzung des Auftraggebers zu Beginn. Liegen die Angebote später unter dem Schwellenwert, bleibt es beim EU-Verfahren.

**Fristen können unterhalb kürzer sein.** Bei einer Öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen kann die Angebotsfrist 10 Kalendertage betragen (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Planen Sie Zeit für Unterlagen und Nachweise deshalb früh ein.

**Rügefristen gelten oberhalb streng.** Fehler, die Sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennen, müssen Sie in der Regel spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist [rügen](https://vergabeweiser.de/wissen/ruege) (§ 160 Abs. 3 GWB). Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob eine Rüge sinnvoll ist.

Laufende Verfahren finden Sie über [offene Ausschreibungen suchen](https://vergabeweiser.de/suche).

## Ausblick

Die nächsten Schwellenwerte gelten voraussichtlich ab 1. Januar 2028. Stand Oktober 2026: Die EU-Kommission hat am 9. September 2026 vorgeschlagen, die drei Vergaberichtlinien durch eine einheitliche Verordnung zu ersetzen. Solange darüber verhandelt wird, bleibt es bei den geltenden Regeln und Werten.

## Häufige Fragen

**Gilt der Schwellenwert mit oder ohne Umsatzsteuer?** Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert des Auftrags einschließlich Optionen und Verlängerungen (§ 3 VgV).

**Wie hoch ist der EU-Schwellenwert für Bauleistungen 2026?** 5.404.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Wert gilt für 2026 und 2027. Bis Ende 2025 lag er bei 5.538.000 €.

**Wann werden die Schwellenwerte wieder geändert?** Die EU-Kommission setzt sie alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Die nächsten Werte gelten voraussichtlich ab 1. Januar 2028.

**Was gilt unterhalb der Schwellenwerte?** Nationales Recht: für Liefer- und Dienstleistungen meist die UVgO, für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1, jeweils so, wie Bund oder Land sie eingeführt haben. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach dem GWB gibt es dort nicht.

**Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben?** Nein. Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt werden, dass er nur deshalb nicht unter das EU-Vergaberecht fällt (§ 3 Abs. 2 VgV). Lose werden in der Regel zusammengerechnet.

## Quellen

- [§ 106 GWB: Schwellenwerte](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__106.html)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152: Schwellenwerte 2026–2027 (Richtlinie 2014/24/EU)](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/2152/oj/deu)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150: Schwellenwerte 2026–2027 (Sektoren)](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/2150/oj/deu)
- [Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte (BAnz AT 18.12.2025 B4)](https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Vergaberecht_Sonst_Ang_SV/20260106BAnz_AT_18.12.2025_B4.pdf)
- [§ 3 VgV: Schätzung des Auftragswerts](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__3.html)
- [§ 55 BHO: Öffentliche Aufträge, Direktauftrag](https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__55.html)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/schwellenwerte
