# Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung

Das Leistungsverzeichnis (LV) ist der Teil der Leistungsbeschreibung, der die ausgeschriebene Leistung in einzelne Positionen mit Menge und Einheit gliedert; der Bieter trägt dazu seine Preise ein. Bei Bauleistungen ist es nach § 7b VOB/A der Regelfall und wird meist als GAEB-Datei ausgetauscht. Änderungen am LV und fehlende Preise führen in der Regel zum Ausschluss des Angebots.

Ein Leistungsverzeichnis (LV) beschreibt eine ausgeschriebene Leistung Schritt für Schritt in einzelnen Positionen, jeweils mit Text, Menge und Einheit. Der Bieter trägt zu jeder Position einen Einheitspreis ein; daraus ergeben sich Gesamtbeträge und die Angebotssumme. Bei Bauleistungen ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis der Regelfall (§ 7b VOB/A).

## Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung ist der Kern der [Vergabeunterlagen](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabeunterlagen). Nach § 121 Abs. 1 GWB ist der Auftragsgegenstand „so eindeutig wie möglich“ zu beschreiben, damit alle Unternehmen die Beschreibung gleich verstehen und die Angebote vergleichbar sind. Bis zum 30.06.2026 stand dort zusätzlich „und erschöpfend“; das Vergabebeschleunigungsgesetz hat das Wort gestrichen. Für Bauaufträge unterhalb der Schwellenwerte verlangt § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A weiterhin, die Leistung „eindeutig und so erschöpfend“ zu beschreiben, dass alle Unternehmen ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

Weitere Regeln für die Beschreibung (§ 31 VgV, § 7 VOB/A):

- Anforderungen können als Leistungs- oder Funktionsanforderungen, über Normen oder kombiniert festgelegt werden. Verweise auf Normen tragen den Zusatz „oder gleichwertig“.
- Bestimmte Marken, Produkte oder Herkunft dürfen nur ausnahmsweise genannt werden, etwa wenn sich die Leistung sonst nicht genau beschreiben lässt, und dann mit „oder gleichwertig“.
- Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände, auf die er keinen Einfluss hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A).

Es gibt zwei Grundformen. Beim **Leistungsverzeichnis** legt der Auftraggeber die Ausführung fest; die Bauaufgabe wird in einer Baubeschreibung und einem in Teilleistungen gegliederten LV beschrieben (§ 7b VOB/A). Beim **Leistungsprogramm** (auch [funktionale Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/funktionale-ausschreibung)) beschreibt er nur Zweck und Anforderungen, und der Bieter liefert den Entwurf mit (§ 7c VOB/A).

## Aufbau einer Position

| Feld | Bedeutung |
|---|---|
| Ordnungszahl (OZ) | Nummer der Position, oft mehrstufig, etwa 01.02.0030 |
| Kurztext | knappe Bezeichnung der Leistung |
| Langtext | vollständige Beschreibung: Material, Ausführung, Normen |
| Menge und Einheit | zum Beispiel 245 m² oder 12 Stück |
| Einheitspreis (EP) | Ihr Preis je Einheit |
| Gesamtbetrag (GB) | Menge mal Einheitspreis |

Unter einer Ordnungszahl sollen nur Leistungen stehen, die technisch und für die Preisbildung gleichartig sind (§ 7b Abs. 4 VOB/A). Bedarfspositionen, also Leistungen, die vielleicht gebraucht werden, gehören grundsätzlich nicht ins LV; angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt nötigen Umfang (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A).

Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, der VOB/C oder der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin zur Leistung gehören, werden nicht eigens aufgeführt (§ 7b Abs. 3 VOB/A). Diese Nebenleistungen müssen Sie in Ihre Einheitspreise einrechnen.

## GAEB-Dateien

Bei Bauaufträgen stellen Auftraggeber das LV häufig als GAEB-Datei bereit. GAEB steht für den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen, der das Austauschformat GAEB DA XML herausgibt. Die Dateiendung zeigt Format und Austauschphase; alle Phasen und wie Sie eine Datei öffnen, stehen unter [GAEB-Dateien](https://vergabeweiser.de/wissen/gaeb):

| Endung | Phase | Richtung |
|---|---|---|
| .x81 | Leistungsverzeichnisübergabe | Planer an Auftraggeber |
| .x83 | Angebotsaufforderung | Auftraggeber an Bieter |
| .x84 | Angebotsabgabe | Bieter an Auftraggeber |

Der erste Buchstabe nennt das Format: X für GAEB DA XML, P für GAEB DA 2000, D für GAEB 90. Sie öffnen die .x83-Datei in einer Kalkulations- oder AVA-Software, tragen Ihre Preise ein und exportieren eine .x84-Datei. Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des LV ist erlaubt, wenn Sie den Wortlaut des Auftraggebers als allein verbindlich anerkennen und alle Ordnungszahlen vollständig, in gleicher Reihenfolge und mit gleicher Nummer übernehmen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A).

## Kalkulation

Der Einheitspreis enthält alle Kosten der Position: Lohn, Material, Geräte, Nachunternehmer und Ihre Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Wichtig sind zwei Regeln:

- **Der Einheitspreis zählt.** Weicht der Gesamtbetrag einer Position von Menge mal Einheitspreis ab, ist der Einheitspreis maßgebend (§ 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A). Ein Tippfehler im EP wird also nicht korrigiert, einer im GB schon.
- **Keine Preise verschieben.** Wer Kosten einer Position in andere Positionen umlegt (Mischkalkulation), nennt nicht die geforderten Preise. Solche Angebote sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auszuschließen (BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04).

Erscheint ein Preis ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 60 VgV). Halten Sie Ihre Kalkulation deshalb nachvollziehbar bereit.

## Typische Fehler, die zum Ausschluss führen

| Fehler | Vorschrift |
|---|---|
| Positionstext, Menge oder Einheit geändert, Position gestrichen oder ergänzt | Änderung der Vergabeunterlagen: § 13 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A; § 53 Abs. 7, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV |
| Preis in einer Position fehlt | § 16a Abs. 2 VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV; Ausnahme nur für unwesentliche Positionen |
| Korrektur im Angebot nicht eindeutig | § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV |
| Preise zwischen Positionen verschoben | BGH, X ZB 7/04 |

Fehlende Preisangaben dürfen bei Bauaufträgen nicht nachgefordert werden, außer in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A). Wollen Sie eine andere, gleichwertige technische Lösung anbieten, muss die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachgewiesen sein (§ 13 Abs. 2 VOB/A).

## In der Praxis

- Lesen Sie Vorbemerkungen und Langtexte vollständig. Der Kurztext ist nur eine Bezeichnung; die Anforderungen stehen im Langtext.
- Prüfen Sie Mengen gegen Pläne und Ortsbesichtigung. Zweifel klären Sie über [Bieterfragen](https://vergabeweiser.de/wissen/bieterfragen), nicht durch eigene Änderungen.
- Schreiben Sie keine Anmerkungen in Positionstexte. Angaben machen Sie nur dort, wo das LV Bieterangaben vorsieht, etwa Fabrikat oder Typ.
- Prüfen Sie vor dem Export, ob jede Position einen Preis hat und die Summe stimmt.
- Fehler im LV, die gegen Vergaberecht verstoßen, müssen Sie bei EU-Verfahren spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist [rügen](https://vergabeweiser.de/wissen/ruege), sobald Sie sie erkannt haben in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen.

Aktuelle Bauausschreibungen mit Frist finden Sie über [offene Ausschreibungen suchen](https://vergabeweiser.de/suche).

## Häufige Fragen

**Was ist der Unterschied zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis?** Die Leistungsbeschreibung beschreibt den gesamten Auftragsgegenstand. Das Leistungsverzeichnis ist eine Form davon: Es gliedert die Leistung in einzelne Positionen mit Menge und Einheit. Bei Bauleistungen besteht die Leistungsbeschreibung in der Regel aus Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis (§ 7b VOB/A).

**In welchem Format bekomme ich das Leistungsverzeichnis?** Meist als PDF und bei Bauaufträgen zusätzlich als GAEB-Datei. Mit der .x83-Datei fordert der Auftraggeber zur Angebotsabgabe auf, mit einer .x84-Datei geben Sie Ihr Angebot mit Preisen zurück. Welche Form verbindlich ist, steht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

**Darf ich Texte oder Mengen im Leistungsverzeichnis ändern?** Nein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Halten Sie eine Menge oder Position für falsch, stellen Sie eine Bieterfrage.

**Was passiert, wenn bei einer Position der Preis fehlt?** Das Angebot wird in der Regel ausgeschlossen. Ausnahme sind unwesentliche Positionen, deren Fehlen Wettbewerb und Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt (§ 16a Abs. 2 VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV).

**Gilt bei einem Rechenfehler der Einheitspreis oder der Gesamtbetrag?** Bei Bauleistungen nach VOB/A gilt der Einheitspreis. Stimmt der Gesamtbetrag einer Position nicht mit Menge mal Einheitspreis überein, ist der Einheitspreis maßgebend (§ 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A).

## Quellen

- [§ 121 GWB: Leistungsbeschreibung](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__121.html)
- [§ 31 VgV: Leistungsbeschreibung](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__31.html)
- [§ 57 VgV: Ausschluss von Angeboten](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__57.html)
- [VOB/A Abschnitt 1, §§ 7, 7b, 13, 16, 16a, 16c (BAnz AT 19.02.2019 B2)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/content/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/BAnz%20AT%2019.02.2019%20B2.pdf)
- [GAEB: FAQ zum GAEB-Datenaustausch](https://www.gaeb.de/de/service/faq/gaeb-datenaustausch-faq/)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/leistungsverzeichnis
