# Inhouse-Vergabe

Eine Inhouse-Vergabe ist ein Auftrag an eine Einrichtung, über die der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, etwa eine eigene GmbH. Sie fällt nicht unter das EU-Vergaberecht, wenn die Einrichtung mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten für den Auftraggeber ausführt und kein privates Kapital direkt beteiligt ist (§ 108 Abs. 1 GWB). Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit mehrerer Behörden (§ 108 Abs. 6 GWB). Solche Aufträge werden in der Regel nicht ausgeschrieben.

Eine Inhouse-Vergabe (auch Inhousevergabe, In-house-Vergabe oder Inhouse-Geschäft genannt, nach dem EuGH-Urteil auch „Teckal-Ausnahme“) ist ein Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber an eine Einrichtung vergibt, über die er eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle. Der Gedanke: Wer eine Aufgabe mit eigenen Mitteln erledigt, beschafft nicht am Markt. Das gilt auch dann, wenn die Aufgabe rechtlich ausgelagert ist, etwa an eine kommunale GmbH. Der Europäische Gerichtshof hat das im Urteil Teckal (C-107/98, 1999) entwickelt; heute steht es in Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU und in § 108 GWB, einer der Ausnahmen (§§ 107 bis 109 GWB) vom [Vergaberecht](https://vergabeweiser.de/wissen/vergaberecht).

## Die drei Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 GWB

Ein Auftrag an eine juristische Person fällt nicht unter das EU-Vergaberecht, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

1. **Ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle:** Der Auftraggeber hat ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der Einrichtung (§ 108 Abs. 2 GWB). Das ist typischerweise bei einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft mit entsprechenden Weisungsrechten der Fall.
2. **Wesentlichkeit (80-%-Grenze):** Mehr als 80 % der Tätigkeiten der Einrichtung dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie vom Auftraggeber oder von anderen von ihm kontrollierten Einrichtungen betraut wurde. Betraut ist die Einrichtung nur, wenn ihr die Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich übertragen wurde (§ 108 Abs. 7 GWB). Gemessen wird in der Regel am durchschnittlichen Gesamtumsatz der letzten drei Jahre (§ 108 Abs. 8 GWB).
3. **Keine private Kapitalbeteiligung:** An der Einrichtung ist kein privates Kapital direkt beteiligt. Ausnahmen gibt es nur für Beteiligungen, die ein Gesetz vorschreibt und die weder Kontrolle noch Sperrminorität vermitteln.

Fehlt eine Voraussetzung, etwa weil ein privater Partner beteiligt ist oder die Gesellschaft zu viel am Markt verdient, muss der Auftrag nach den allgemeinen Regeln vergeben werden, in der Regel als [öffentliche Ausschreibung](https://vergabeweiser.de/wissen/oeffentliche-ausschreibung) oder in einer anderen der [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten).

## Varianten der Inhouse-Vergabe

- **Gemeinsame Kontrolle:** Mehrere Auftraggeber, zum Beispiel Kommunen eines Zweckverbands, kontrollieren eine Einrichtung zusammen (§ 108 Abs. 4 und 5 GWB). Jeder von ihnen darf sie ohne Ausschreibung beauftragen, wenn auch hier die 80-%-Grenze eingehalten ist und kein privates Kapital direkt beteiligt ist.
- **Umgekehrte Inhouse-Vergabe:** Die Tochtergesellschaft beauftragt ihre Muttergesellschaft (§ 108 Abs. 3 GWB).
- **Schwestergesellschaften:** Eine kontrollierte Einrichtung beauftragt eine andere, die vom selben Auftraggeber kontrolliert wird (§ 108 Abs. 3 GWB).

In den beiden letzten Fällen muss die beauftragende Gesellschaft selbst öffentlicher Auftraggeber sein, und am Auftragnehmer darf kein privates Kapital direkt beteiligt sein (§ 108 Abs. 3 GWB).

## Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

Ohne Kontrollverhältnis können öffentliche Auftraggeber nach § 108 Abs. 6 GWB vergaberechtsfrei zusammenarbeiten, etwa zwei Landkreise bei der Abfallentsorgung oder mehrere Kommunen bei der IT. Voraussetzungen:

- Der Auftrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit, die auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruht und gemeinsame Ziele verfolgt,
- die Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen des öffentlichen Interesses bestimmt,
- die beteiligten Auftraggeber erbringen auf dem Markt weniger als 20 % der Tätigkeiten, die von der Zusammenarbeit erfasst sind, und
- kein privater Dritter erhält unmittelbar durch die Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern.

## Typische Konstellationen

Als Inhouse-Vergabe kommen etwa in Betracht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:

- Eine Stadt beauftragt ihre hundertprozentige Stadtwerke GmbH mit dem Betrieb der Straßenbeleuchtung.
- Ein Landkreis lässt die Abfallentsorgung von seinem kommunalen Entsorgungsbetrieb erledigen.
- Mehrere Kommunen gründen gemeinsam einen IT-Dienstleister und beauftragen ihn mit Rechenzentrum und Fachverfahren.
- Ein Klinikum vergibt Reinigung und Speiseversorgung an seine eigene Servicegesellschaft.

## Die Inhouse-Gesellschaft schreibt selbst aus

Für Unternehmen ist eine Inhouse-Vergabe nicht das Ende der Geschichte. Die beauftragte Gesellschaft ist meist selbst öffentlicher Auftraggeber, etwa als juristische Person des privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt und von der öffentlichen Hand beherrscht wird (§ 99 Nr. 2 GWB), oder als Sektorenauftraggeber in Energie, Wasser oder Verkehr (§ 100 GWB). Kauft sie für den Auftrag Material, Fahrzeuge oder Nachunternehmerleistungen ein, muss sie in der Regel ihrerseits ausschreiben. Viele Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe und kommunale IT-Dienstleister finden Sie deshalb als Vergabestellen in der [Ausschreibungssuche](https://vergabeweiser.de/suche).

## Unterhalb der Schwellenwerte

§ 108 GWB gilt unmittelbar nur für Aufträge ab den [EU-Schwellenwerten](https://vergabeweiser.de/wissen/schwellenwerte). Für Liefer- und Dienstleistungen darunter übernimmt die [UVgO](https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo) die Ausnahme ausdrücklich: Sie gilt nicht für Sachverhalte, für die § 108 GWB eine Ausnahme vorsieht (§ 1 Abs. 2 UVgO), soweit Bund oder Land die UVgO eingeführt haben. Für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 fehlt eine solche Regel; hier entscheiden Haushaltsrecht und Landesvergabegesetze. Prüfen Sie im Einzelfall das jeweilige Landesrecht.

## Werden Inhouse-Vergaben bekannt gemacht?

Für Inhouse-Vergaben gibt es keine Auftragsbekanntmachung, also keinen Wettbewerb, an dem Sie teilnehmen könnten, und meist auch keine Vergabebekanntmachung. Deshalb stehen sie selten in Ausschreibungsdatenbanken. Manche Auftraggeber veröffentlichen trotzdem eine Bekanntmachung, etwa freiwillig vor Vertragsschluss, um die Unwirksamkeit nach § 135 GWB auszuschließen (§ 135 Abs. 3 GWB), oder bei Busverkehren ein Jahr vorher nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Solche Bekanntmachungen stehen dann auf TED oder im Bekanntmachungsservice und damit auch bei Vergabeweiser.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Stadt bestimmte Leistungen nie ausschreibt, kann eine eigene Gesellschaft dahinterstehen. Ob die Voraussetzungen des § 108 GWB erfüllt sind, ist aber eine Frage des Einzelfalls; im Zweifel klärt das ein [Nachprüfungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/nachpruefungsverfahren) oberhalb der Schwellenwerte.

## Häufige Fragen

**Was ist eine Inhouse-Vergabe?** Ein Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers an eine Einrichtung, über die er eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, zum Beispiel an die eigenen Stadtwerke oder eine kommunale Servicegesellschaft. Unter den Voraussetzungen des § 108 GWB muss er dafür nicht ausschreiben.

**Welche Voraussetzungen gelten nach § 108 Abs. 1 GWB?** Erstens übt der Auftraggeber über die Einrichtung eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen. Zweitens dienen mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten der Ausführung von Aufgaben, mit denen der Auftraggeber sie betraut hat. Drittens ist kein privates Kapital direkt beteiligt; Ausnahmen gelten nur für gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungen ohne Kontrolle oder Sperrminorität.

**Ist eine Inhouse-Vergabe dasselbe wie ein Direktauftrag?** Nein. Ein Direktauftrag ist ein Einkauf am Markt ohne Vergabeverfahren, erlaubt nur bis zu einer Wertgrenze. Eine Inhouse-Vergabe geht an eine Einrichtung, die der Auftraggeber kontrolliert; eine Wertgrenze gibt es dafür nicht. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist sie unter den Voraussetzungen des § 108 GWB vom Vergaberecht ausgenommen, darunter für Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 UVgO, für Bauleistungen je nach Landesrecht.

**Dürfen mehrere Kommunen gemeinsam eine Inhouse-Gesellschaft beauftragen?** Ja, bei gemeinsamer Kontrolle (§ 108 Abs. 4 und 5 GWB): Alle beteiligten Auftraggeber sind in den Entscheidungsgremien vertreten, können gemeinsam maßgeblichen Einfluss ausüben, und die Gesellschaft verfolgt keine Interessen, die ihren Interessen zuwiderlaufen.

**Was ist eine öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit?** Ein Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern, mit dem sie gemeinsame Ziele bei öffentlichen Aufgaben erreichen wollen, ohne dass einer den anderen kontrolliert. Sie ist nach § 108 Abs. 6 GWB vergaberechtsfrei, wenn sie nur von Überlegungen des öffentlichen Interesses bestimmt ist, die Partner weniger als 20 % der Tätigkeiten am Markt erbringen und kein privater Dritter dadurch einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern erhält.

**Was kann ich tun, wenn ich eine unzulässige Inhouse-Vergabe vermute?** Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann ein Unternehmen mit Interesse am Auftrag ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Ein Vertrag, der ohne die nötige EU-weite Bekanntmachung geschlossen wurde, kann für unwirksam erklärt werden. Die Frist dafür beträgt 30 Kalendertage, nachdem der Auftraggeber die betroffenen Unternehmen über den Vertragsschluss informiert hat, und höchstens sechs Monate nach Vertragsschluss; hat er die Vergabe mit Begründung im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung (§ 135 Abs. 2 GWB). Lassen Sie den Einzelfall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen.

## Quellen

- [§ 108 GWB: Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__108.html)
- [§ 99 GWB: Öffentliche Auftraggeber](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__99.html)
- [§ 100 GWB: Sektorenauftraggeber](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__100.html)
- [§ 135 GWB: Unwirksamkeit](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html)
- [BMWE: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), § 1 (BAnz AT 07.02.2017 B1)](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
- [Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 12: Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024)
- [Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32007R1370)
- [EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98 (Teckal)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61998CJ0107)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 26.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/inhouse-vergabe
