# Eigenerklärung und EEE

Eine Eigenerklärung ist eine Angabe des Unternehmens über sich selbst, zum Beispiel zu Umsatz, Referenzen oder dem Fehlen von Ausschlussgründen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte soll die Eignung seit 01.07.2026 zunächst durch Eigenerklärungen belegt werden; Bescheinigungen verlangt der Auftraggeber in der Regel nur von aussichtsreichen Bietern. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist das EU-weit einheitliche Formular dafür.

Eine Eigenerklärung ist eine Angabe, die ein Unternehmen über sich selbst macht und selbst bestätigt, zum Beispiel zum Umsatz, zu Referenzen oder dazu, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Sie ersetzt zunächst Bescheinigungen von Behörden oder Dritten. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist sie seit 01.07.2026 der Regelfall: Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen sollen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden (§ 122 Abs. 3 GWB).

## Eigenerklärung, Bescheinigung, Nachweis

Das Vergaberecht nennt mehrere Arten von Unterlagen: Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise (§ 48 Abs. 1 VgV).

| Unterlage | Wer stellt sie aus? | Beispiele |
|---|---|---|
| Eigenerklärung | das Unternehmen selbst | keine Ausschlussgründe, Umsatz, Beschäftigtenzahl, Referenzliste |
| Bescheinigung | Behörde oder zuständige Stelle | Bescheinigung in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigung von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft, Handelsregisterauszug |
| Sonstiger Nachweis | Dritte | Referenzbestätigung eines früheren Auftraggebers, Bankerklärung, Versicherungsbestätigung |

Welche Unterlage Sie wann vorlegen müssen, steht in der Bekanntmachung: mit dem Angebot, mit dem Teilnahmeantrag oder erst auf Anforderung (§ 48 Abs. 1 VgV).

## Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die EEE, englisch European Single Procurement Document (ESPD; weitere [Vergabebegriffe auf Englisch](https://vergabeweiser.de/wissen/ausschreibung-englisch)), ist ein EU-weit einheitliches Formular. Seine Form gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 vor (§ 50 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber trägt die Angaben zum Verfahren ein. Das Unternehmen macht Angaben zu sich, zu den Ausschlussgründen und zu den Eignungskriterien. Je nach Vorgabe genügt bei den Eignungskriterien eine Gesamtbestätigung, oder Sie machen zu jedem Kriterium Angaben.

Die wichtigsten Regeln:

- Bei EU-weiten Verfahren muss der Auftraggeber die EEE als vorläufigen Beleg der Eignung akzeptieren (§ 48 Abs. 3 VgV).
- Sie dürfen eine EEE aus einem früheren Verfahren wiederverwenden, wenn Sie bestätigen, dass die Angaben noch zutreffen (§ 50 Abs. 1 VgV).
- Stützen Sie sich auf andere Unternehmen (Eignungsleihe), muss die EEE auch deren Angaben enthalten (§ 47 Abs. 2 VgV).
- Unterhalb der Schwellenwerte kann der Auftraggeber die EEE verlangen, muss es aber nicht (§ 35 Abs. 3 UVgO).

Die EU-Kommission hat ihren eigenen Onlinedienst für die EEE im Mai 2019 eingestellt; seitdem gibt es nationale Lösungen. Welche Fassung Sie nutzen sollen, ergibt sich aus den [Vergabeunterlagen](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabeunterlagen). Wer im amtlichen Verzeichnis der IHKs eingetragen ist, kann seine dort hinterlegten Daten für eine EEE verwenden und muss dann nur noch die auftragsbezogenen Angaben ergänzen.

## Wann der Auftraggeber Nachweise verlangt

Die Eigenerklärung ist ein vorläufiger Beleg. Vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen (§ 50 Abs. 2 VgV). Nach § 48 Abs. 2 VgV fordert er Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, in der Regel erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote an. Er setzt dafür eine angemessene Frist. Verlangt er Bescheinigungen, sollen es in der Regel solche sein, die im EU-Dokumentenarchiv e-Certis erfasst sind.

Keine Unterlagen müssen Sie einreichen, soweit der Auftraggeber sie kostenfrei aus einer Datenbank abrufen kann, etwa aus einem Präqualifikationssystem, oder sie schon hat (§ 50 Abs. 3 VgV).

Unterhalb der Schwellenwerte fordert der Auftraggeber nach UVgO grundsätzlich Eigenerklärungen an (§ 35 Abs. 2 UVgO). Bei nationalen Bauaufträgen kann er vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen reichen. Die Bieter in der engeren Wahl müssen sie dann durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen bestätigen (§ 6b Abs. 2 VOB/A). Ein Beispiel ist das Formblatt 124 aus dem [Vergabehandbuch des Bundes (VHB)](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabehandbuch).

## Nachforderung: wenn etwas fehlt

Fehlt eine Erklärung oder ist sie unvollständig, folgt nicht automatisch der Ausschluss. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bereich:

| Bereich | Regel | Nachforderung |
|---|---|---|
| EU-weit, Liefer- und Dienstleistungen | § 56 VgV | Auftraggeber kann nachfordern, ergänzen oder korrigieren lassen |
| National, Liefer- und Dienstleistungen | § 41 UVgO | Auftraggeber kann nachfordern |
| National, Bau | § 16a VOB/A | Auftraggeber muss bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nachfordern; die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten |

In allen drei Fällen kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er nichts nachfordert. Unterlagen, die die Wertung nach den Zuschlagskriterien betreffen, darf er nach VgV und UVgO nicht nachfordern (§ 56 Abs. 3 VgV, § 41 Abs. 3 UVgO). Die Frist für nachgeforderte Unterlagen ist ein festes Kalenderdatum. Wer sie verpasst, wird ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV, § 16a Abs. 5 VOB/A).

## In der Praxis

- **Ehrlich erklären.** Eine falsche Eigenerklärung ist kein Formfehler. Eine schwerwiegende Täuschung über Eignung oder Ausschlussgründe kann zum Ausschluss führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). Bei nationalen Bauaufträgen werden Angebote mit vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen zwingend ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 10 VOB/A).
- **Bescheinigungen vorab besorgen.** Die Eigenerklärung verschiebt die Arbeit nur nach hinten, und die Frist für Bestbieter kann kurz sein. Bescheinigung in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Versicherungsnachweis sollten dann aktuell vorliegen.
- **Vorgaben genau befolgen.** Nutzen Sie die Formblätter des Auftraggebers, signieren Sie in der verlangten Form und reichen Sie alles über die [E-Vergabe](https://vergabeweiser.de/wissen/e-vergabe) ein.
- **Partner einplanen.** Bei einer [Bietergemeinschaft](https://vergabeweiser.de/wissen/bietergemeinschaft) oder Eignungsleihe brauchen Sie die Erklärungen der anderen Unternehmen rechtzeitig.
- **Präqualifikation prüfen.** Wer häufig anbietet, spart mit einer [Präqualifikation](https://vergabeweiser.de/wissen/praequalifikation) das wiederholte Zusammenstellen der Nachweise.

Was als Eignung verlangt werden darf, erklärt der Artikel [Eignung](https://vergabeweiser.de/wissen/eignung).

## Häufige Fragen

**Was ist eine Eigenerklärung bei Ausschreibungen?** Eine Erklärung des Unternehmens über sich selbst, zum Beispiel, dass keine Ausschlussgründe vorliegen oder wie hoch der Umsatz war. Sie ersetzt vorläufig Bescheinigungen von Behörden oder Dritten.

**Muss ich die EEE ausfüllen?** Wenn der Auftraggeber sie verlangt, ja. Bei EU-weiten Verfahren können Sie sie auch von sich aus nutzen, denn der Auftraggeber muss die EEE als vorläufigen Beleg akzeptieren (§ 48 Abs. 3 VgV).

**Wann muss ich Bescheinigungen vorlegen?** Wenn der Auftraggeber sie anfordert, in der Regel nach einer vorläufigen Prüfung und spätestens vor dem Zuschlag. Er setzt Ihnen dafür eine Frist.

**Was passiert, wenn ich eine Erklärung vergessen habe?** Der Auftraggeber kann sie in der Regel nachfordern, bei nationalen Bauaufträgen muss er es, sofern er die Nachforderung nicht ausgeschlossen hat (§ 16a VOB/A). Hat er sie ausgeschlossen oder reichen Sie nicht fristgerecht nach, wird das Angebot ausgeschlossen.

## Quellen

- [§ 122 GWB: Eignung](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__122.html)
- [§ 48 VgV: Beleg der Eignung](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__48.html)
- [§ 50 VgV: Einheitliche Europäische Eigenerklärung](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__50.html)
- [§ 56 VgV: Nachforderung von Unterlagen](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__56.html)
- [EU-Kommission: European Single Procurement Document (ESPD)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/tools-databases/espd)
- [UVgO, Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)](https://www.mw.niedersachsen.de/download/115068)

---
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 25.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/eigenerklaerung
