# Bietergemeinschaft

Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben und den Auftrag gemeinsam ausführen. Sie wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 VgV) und muss ihre Mitglieder und einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder haften dem Auftraggeber in der Regel als Gesamtschuldner.

Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen, die sich gemeinsam um einen öffentlichen Auftrag bewerben und ihn bei Zuschlag gemeinsam ausführen. Für den Auftraggeber ist sie ein einziger Bieter und wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 VgV, § 32 Abs. 2 UVgO). Im Bauwesen heißt die Gemeinschaft nach dem Zuschlag meist Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Für kleine Betriebe ist sie ein Weg zu Aufträgen, die für einen allein zu groß sind.

## Rechtlicher Rahmen

- **Gleichbehandlung:** Der Auftraggeber darf für das Angebot keine bestimmte Rechtsform verlangen. Nach dem Zuschlag darf er das nur, wenn es für die Ausführung erforderlich ist (§ 43 Abs. 2 und 3 VgV, § 32 UVgO).
- **Bau:** Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen (§ 6 Abs. 2 VOB/A). Für EU-weite Bauvergaben gilt § 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A.
- **Angaben im Angebot:** Die Gemeinschaft benennt alle Mitglieder und ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter für Abschluss und Durchführung des Vertrags. Fehlt eine dieser Angaben, ist sie vor dem Zuschlag nachzureichen (§ 53 Abs. 9 VgV, § 38 Abs. 12 UVgO, § 13 Abs. 5 VOB/A).
- **Bedingungen:** Der Auftraggeber kann festlegen, wie die Gemeinschaft die Eignungskriterien erfüllen und den Auftrag ausführen muss. Solche Bedingungen müssen sachlich gerechtfertigt und angemessen sein (§ 43 Abs. 2 VgV).

## Eignung in der Bietergemeinschaft

Die Leistungsfähigkeit beurteilt der Auftraggeber in der Regel für die Gemeinschaft als Ganzes. Umsatz, Personal, Geräte und Referenzen der Mitglieder ergänzen sich also. Ausschlussgründe prüft er dagegen bei jedem Mitglied, deshalb gibt jedes Mitglied in der Regel eigene Erklärungen dazu ab. Eine nötige Berufserlaubnis, etwa die Eintragung in die Handwerksrolle, muss in der Regel das Mitglied haben, das die betreffende Leistung ausführt. Was genau gilt, steht in den Vergabeunterlagen.

## Kartellrecht: wann ist eine Bietergemeinschaft zulässig?

Eine Bietergemeinschaft ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die sonst womöglich gegeneinander anbieten würden. Sie kann deshalb unter das Kartellverbot fallen (§ 1 GWB). Nach der Rechtsprechung ist sie in der Regel unbedenklich, wenn

- die Mitglieder den Auftrag allein nicht ausführen könnten, etwa mangels Kapazität oder Fachkunde,
- ihre Kapazitäten durch andere Aufträge gebunden sind, oder
- der Zusammenschluss wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist, um ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.

Kritisch wird es, wenn sich zwei Unternehmen zusammentun, die jeweils allein leistungsfähig genug wären. Der Auftraggeber kann eine Begründung verlangen; halten Sie Ihre Gründe deshalb schriftlich fest. Unzulässige Absprachen können zum Ausschluss führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB, § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Ob Ihre Konstellation zulässig ist, lassen Sie im Zweifel prüfen.

## Haftung

Eine Bietergemeinschaft ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für deren Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB). Für Sie heißt das: Der Auftraggeber kann die ganze Leistung oder den ganzen Schaden von jedem Mitglied verlangen, auch wenn der Fehler beim Partner lag. Viele Vergabeunterlagen enthalten dafür eine Bietergemeinschaftserklärung, in der die Mitglieder die gesamtschuldnerische Haftung und den Vertreter bestätigen. Wie Sie Kosten und Schäden untereinander verteilen, regeln Sie in Ihrem Gesellschafts- oder ARGE-Vertrag.

## Abgrenzung zu Nachunternehmer und Eignungsleihe

| | Bietergemeinschaft | Nachunternehmer | Eignungsleihe |
|---|---|---|---|
| Vertragspartner des Auftraggebers | alle Mitglieder gemeinsam | nur der Hauptauftragnehmer | nur der Bieter |
| Haftung gegenüber dem Auftraggeber | gesamtschuldnerisch | Hauptauftragnehmer (§ 36 Abs. 2 VgV) | Bieter; bei geliehener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann gemeinsame Haftung verlangt werden (§ 47 Abs. 3 VgV) |
| Prüfung durch den Auftraggeber | Gemeinschaft als Ganzes, Ausschlussgründe je Mitglied | Ausschlussgründe (§ 36 Abs. 5 VgV), Eignung nur soweit verlangt | geliehene Kriterien und Ausschlussgründe beim anderen Unternehmen (§ 47 Abs. 2 VgV) |
| Typischer Fall | Kapazitäten oder Gewerke bündeln | Teilleistung weitergeben | fehlenden Umsatz oder fehlende Referenzen ausgleichen |

Mehr zu Unteraufträgen und Eignungsleihe steht im Artikel [Nachunternehmer](https://vergabeweiser.de/wissen/nachunternehmer).

## In der Praxis

- **Früh anfangen.** Die Gemeinschaft muss vor Ablauf der Angebotsfrist stehen. Klären Sie Aufgabenverteilung, Vertreter, Kalkulation und Haftung im Innenverhältnis schriftlich.
- **Nicht doppelt anbieten.** Wer in einer Bietergemeinschaft ist und für dasselbe Los zusätzlich allein anbietet, riskiert den Ausschluss beider Angebote, weil der Geheimwettbewerb verletzt sein kann.
- **Zusammensetzung halten.** Ein Wechsel der Mitglieder nach Angebotsabgabe ist in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.
- **Unterlagen lesen.** Bedingungen für Bietergemeinschaften und die verlangten Formblätter stehen in Bekanntmachung und [Vergabeunterlagen](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabeunterlagen).
- **Lose prüfen.** Ist ein Auftrag in [Lose](https://vergabeweiser.de/wissen/lose) geteilt, können Sie vielleicht auf ein einzelnes Los allein anbieten.

Welche Nachweise jedes Mitglied braucht, erklären die Artikel [Eignung](https://vergabeweiser.de/wissen/eignung) und [Eigenerklärung](https://vergabeweiser.de/wissen/eigenerklaerung). Passende Ausschreibungen finden Sie über [offene Ausschreibungen suchen](https://vergabeweiser.de/suche).

## Häufige Fragen

**Muss eine Bietergemeinschaft eine eigene Firma gründen?** Nein. Für das Angebot darf der Auftraggeber keine bestimmte Rechtsform verlangen. Nach dem Zuschlag darf er eine bestimmte Rechtsform nur fordern, wenn das für die Ausführung erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 VgV).

**Wer vertritt die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber?** Ein Mitglied, das die Gemeinschaft im Angebot als bevollmächtigten Vertreter für Abschluss und Durchführung des Vertrags benennt (§ 53 Abs. 9 VgV). Wie das Angebot zu unterschreiben oder zu signieren ist, legt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen fest.

**Dürfen Konkurrenten eine Bietergemeinschaft bilden?** Ja, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, etwa weil keiner den Auftrag allein ausführen könnte. Schließen sich zwei Wettbewerber zusammen, die jeweils allein leistungsfähig wären, kann das gegen § 1 GWB verstoßen.

**Wie haften die Mitglieder einer Bietergemeinschaft?** In der Regel als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ganze Leistung oder den ganzen Schaden von jedem einzelnen Mitglied verlangen (§ 721 BGB).

## Quellen

- [§ 43 VgV: Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__43.html)
- [§ 53 VgV: Form und Übermittlung der Angebote](https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__53.html)
- [§ 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__1.html)
- [§ 124 GWB: Fakultative Ausschlussgründe](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)
- [§ 721 BGB: Persönliche Haftung der Gesellschafter](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__721.html)
- [VOB/A, Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/content/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/BAnz%20AT%2019.02.2019%20B2.pdf)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 25.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/bietergemeinschaft
