# Beschränkte Ausschreibung

Bei einer beschränkten Ausschreibung dürfen nur Unternehmen ein Angebot abgeben, die der Auftraggeber dazu auffordert. Mit Teilnahmewettbewerb kann sich vorher jedes Unternehmen bewerben, ohne Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber in der Regel mindestens drei Unternehmen selbst aus. Für Bauleistungen ist die Variante ohne Teilnahmewettbewerb seit 01.01.2026 bis 150.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig (§ 3a Abs. 2 VOB/A).

Bei einer beschränkten Ausschreibung darf nicht jedes Unternehmen ein Angebot abgeben, sondern nur die Unternehmen, die der Auftraggeber dazu auffordert. Es gibt sie in zwei Varianten: mit Teilnahmewettbewerb, bei dem sich zuerst jedes Unternehmen bewerben kann, und ohne Teilnahmewettbewerb, bei dem der Auftraggeber die Unternehmen selbst auswählt. Die beschränkte Ausschreibung ist ein nationales Verfahren unterhalb der [EU-Schwellenwerte](https://vergabeweiser.de/wissen/schwellenwerte). Für Liefer- und Dienstleistungen ist sie in der [UVgO](https://vergabeweiser.de/wissen/uvgo) geregelt, für Bauleistungen in Abschnitt 1 der [VOB/A](https://vergabeweiser.de/wissen/vob-a).

## Mit Teilnahmewettbewerb

Der Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung und fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen auf, Teilnahmeanträge einzureichen (§ 10 Abs. 1 UVgO, § 3b Abs. 2 VOB/A). Mit dem Teilnahmeantrag weisen Sie Ihre Eignung nach. Ein Preis gehört noch nicht hinein. Der Auftraggeber prüft die Anträge und fordert danach nur ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auf.

Er darf die Zahl der Bewerber begrenzen, muss die Kriterien und die Mindestzahl aber vorher in der Bekanntmachung nennen. Die Mindestzahl liegt bei Liefer- und Dienstleistungen bei drei (§ 36 Abs. 2 UVgO), bei Bauleistungen bei fünf (§ 3b Abs. 2 VOB/A). Gibt es weniger geeignete Bewerber als die Mindestzahl, darf er mit diesen weitermachen.

Diese Variante darf der Auftraggeber immer wählen, gleichrangig mit der öffentlichen Ausschreibung (§ 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A). Mehr zum Ablauf lesen Sie unter [Teilnahmewettbewerb](https://vergabeweiser.de/wissen/teilnahmewettbewerb).

## Ohne Teilnahmewettbewerb

Hier gibt es keine öffentliche Aufforderung. Der Auftraggeber schreibt direkt mehrere Unternehmen an, nach § 11 Abs. 1 UVgO „grundsätzlich mindestens drei“, nach § 3b Abs. 3 VOB/A „im Allgemeinen mindestens drei“. Er darf nur geeignete Unternehmen auffordern und soll zwischen den Unternehmen wechseln (§ 11 Abs. 4 UVgO, § 3b Abs. 4 VOB/A).

Diese Variante ist nur in bestimmten Fällen erlaubt:

| Bereich | Zulässig, wenn … |
|---|---|
| Bauleistungen (§ 3a Abs. 2 VOB/A) | der Auftragswert 150.000 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis hatte oder diese aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, etwa wegen Dringlichkeit oder Geheimhaltung |
| Liefer- und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 UVgO) | eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hatte oder eine Ausschreibung einen Aufwand verursachen würde, der in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht |

Die Grenze von 150.000 € für Bauleistungen gilt seit 01.01.2026 für alle Gewerke. Vorher lag sie je nach Gewerk bei 50.000 €, 100.000 € oder 150.000 €. Die UVgO selbst nennt keinen Betrag.

## Länder setzen eigene Grenzen

UVgO und VOB/A gelten nicht von selbst. Bund, Länder und Kommunen führen sie über ihr Haushalts- oder Vergaberecht ein und weichen dabei oft ab. Ein Beispiel: In Bayern ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für staatliche und kommunale Auftraggeber bei Bauleistungen bis einschließlich 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer erlaubt, bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert (Art. 20 BayWiVG, befristet bis 31.12.2029). Andere Länder haben eigene Regeln, eine Übersicht steht unter [Wertgrenzen nach Bundesland](https://vergabeweiser.de/wissen/wertgrenzen). Welche Grenze gilt, hängt also davon ab, wer ausschreibt.

## Die „beabsichtigte beschränkte Ausschreibung“

Bei Bauleistungen müssen Auftraggeber beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, die sie auf die Wertgrenze in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A stützen, vorher ankündigen, wenn der Auftragswert voraussichtlich 25.000 € ohne Umsatzsteuer erreicht. Das steht in § 20 Abs. 4 VOB/A, in älteren Fassungen der VOB/A war es § 19 Abs. 5. Die Information erscheint fortlaufend auf Internetportalen oder im Beschafferprofil des Auftraggebers und enthält:

- Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand und Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlichen Umfang der Leistung,
- voraussichtlichen Zeitraum der Ausführung.

Eine Angebotsfrist hat diese Ankündigung nicht, denn ein Angebot können Sie nur auf Einladung abgeben. Die Ankündigung ist Ihre Gelegenheit, beim Auftraggeber Interesse zu bekunden. Eine Pflicht, Sie dann einzuladen, ergibt sich aus der Vorschrift nicht.

Nach dem Zuschlag muss der Auftraggeber bei Bauaufträgen über 25.000 € netto sechs Monate lang informieren, welches Unternehmen den Auftrag erhalten hat (§ 20 Abs. 3 VOB/A). Bei Liefer- und Dienstleistungen gilt eine ähnliche Pflicht ab 25.000 € für drei Monate (§ 30 Abs. 1 UVgO).

## In der Praxis

- **Teilnahmefrist ist keine Angebotsfrist.** Bei der Variante mit Teilnahmewettbewerb läuft zuerst die Frist für den Teilnahmeantrag. Ein Angebot dürfen danach nur die Unternehmen abgeben, die der Auftraggeber auffordert (§ 10 Abs. 2 UVgO). Wer die Teilnahmefrist verpasst, kann sich an diesem Verfahren nicht mehr beteiligen.
- **Nachweise gleich mitschicken.** Bei Bauleistungen müssen Eigenerklärungen oder Nachweise schon mit dem Teilnahmeantrag vorliegen (§ 6b Abs. 4 VOB/A). Bei Liefer- und Dienstleistungen verlangt der Auftraggeber grundsätzlich Eigenerklärungen (§ 35 Abs. 2 UVgO). Ein Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis ersetzt bei Bauleistungen viele Einzelnachweise (§ 6b Abs. 1 VOB/A), siehe [Präqualifikation](https://vergabeweiser.de/wissen/praequalifikation).
- **Keine Preisverhandlung.** Wie bei der öffentlichen Ausschreibung ist Ihr erstes Angebot auch Ihr endgültiges. Kalkulieren Sie entsprechend.
- **Kosten und Sicherheiten.** Bei beschränkter Ausschreibung von Bauleistungen erhalten Sie die Unterlagen kostenlos (§ 8b Abs. 1 VOB/A). Sicherheitsleistungen sollen in der Regel nicht verlangt werden (§ 9c Abs. 1 VOB/A).
- **Bekannt sein hilft.** Für die Variante ohne Teilnahmewettbewerb muss die Vergabestelle Ihren Betrieb kennen. Achten Sie auf Ankündigungen nach § 20 Abs. 4 VOB/A und auf die nachträglichen Informationen über vergebene Aufträge. Sie zeigen, welche Stellen in Ihrer Region regelmäßig beschränkt ausschreiben.

Laufende Verfahren mit Teilnahmewettbewerb finden Sie über die Suche: [offene Ausschreibungen suchen](https://vergabeweiser.de/suche).

## Oberhalb der EU-Schwellenwerte und Ausblick

Bei EU-weiten Vergaben gibt es keine beschränkte Ausschreibung. Das vergleichbare Verfahren ist das [nicht offene Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/nicht-offenes-verfahren), das immer einen Teilnahmewettbewerb hat (§ 119 Abs. 2 und 4 GWB).

Stand Oktober 2026 arbeiten Bund und Länder an einer neuen UVgO. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) vom Juni 2026 sieht vor, die beschränkte Ausschreibung für Liefer- und Dienstleistungen abzuschaffen. An ihre Stelle sollen die öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb treten. Der Entwurf ist nicht in Kraft und müsste danach von Bund und Ländern eingeführt werden. Die VOB/A für Bauleistungen betrifft er nicht.

## Häufige Fragen

**Was ist der Unterschied zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung?** Bei der öffentlichen Ausschreibung kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben. Bei der beschränkten Ausschreibung dürfen das nur Unternehmen, die der Auftraggeber auffordert, entweder nach einem Teilnahmewettbewerb oder nach eigener Auswahl.

**Bis zu welchem Auftragswert ist eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erlaubt?** Bei Bauleistungen seit 01.01.2026 bis 150.000 € ohne Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A). Für Liefer- und Dienstleistungen nennt die UVgO keinen Betrag. Bund und Länder legen eigene Wertgrenzen fest und können auch bei Bauleistungen abweichen.

**Was ist eine beabsichtigte beschränkte Ausschreibung?** Die Ankündigung einer geplanten beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Bauleistungen ab 25.000 € netto (§ 20 Abs. 4 VOB/A). Sie enthält keine Angebotsfrist. Sie können beim Auftraggeber Interesse bekunden, ein Angebot gibt es aber nur auf Einladung.

**Darf bei einer beschränkten Ausschreibung verhandelt werden?** Grundsätzlich nein. Der Auftraggeber darf nur Aufklärung über Eignung und Angebot verlangen, Verhandlungen über Preise oder Änderungen der Angebote sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 UVgO, der für beide Varianten gilt, und § 15 Abs. 3 VOB/A).

**Gibt es die beschränkte Ausschreibung auch bei EU-weiten Vergaben?** Nein. Oberhalb der EU-Schwellenwerte heißt das vergleichbare Verfahren nicht offenes Verfahren. Es hat immer einen Teilnahmewettbewerb (§ 119 Abs. 2 GWB).

## Quellen

- [UVgO §§ 8–11, 30, 35, 36 (BAnz AT 07.02.2017 B1), Textfassung beim Land Bremen](https://www.wirtschaft.bremen.de/sixcms/media.php/13/UVgO.pdf)
- [VOB/A Abschnitt 1, §§ 3, 3b, 6b, 15, 20 (BAnz AT 19.02.2019 B2)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/content/6rfv3CSBFBPsvWR5ErQ/BAnz%20AT%2019.02.2019%20B2.pdf)
- [BMWSB-Erlass vom 15.12.2025: Neufassung § 3a VOB/A ab 01.01.2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7)](https://www.wirtschaft.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%2Bzu%2BRundschreiben%2B01_2026%2B-%2B%25C3%2584nderung%2BWertgrenzen%2BVOB_A.pdf)
- [Bayern: Art. 20 BayWiVG, Unterschwellenvergabe (staatliche und kommunale Auftraggeber, befristet bis 31.12.2029)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG-20)
- [§ 119 GWB: Verfahrensarten](https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__119.html)
- [BMWE: Entwurf zur Reform der UVgO, Stand Juni 2026](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/uvgo-neufassung-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

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KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur, Stand 28.10.2026. KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen. Seite: https://vergabeweiser.de/wissen/beschraenkte-ausschreibung
