# VP02 ABS Hannover-Berlin 1.BS - ABS West, 740m Gleis Gardelegen, Verkehrsstationen

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Stendal am 22.07.2025 vergeben, Zuschlag an Eiffage Infra-Nordwest GmbH.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: VP02 ABS Hannover-Berlin 1.BS - ABS West, 740m Gleis Gardelegen, Verkehrsstationen
- Wo: Stendal, Landkreis Stendal, Sachsen-Anhalt
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 02.06.2025 bis 30.07.2027
- Lose: 2 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Eiffage Infra-Nordwest GmbH
- Zuschlag am: 22.07.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Eiffage Infra-Nordwest GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/eiffage-infra-nordwest-gmbh), Wallenhorst

## 2 Lose

- Los 1: Los 1 - Oberbau / Vst / Bahnmark / Sonstiges · [Eiffage Infra-Nordwest GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/eiffage-infra-nordwest-gmbh), Wallenhorst
- Los 2: Los 2 - Oberleitungsanlagen · nicht veröffentlicht

## Leistungsumfang

Die DB InfraGO AG, Magdeburg, plant mit dem Großprojekt ABS Hannover – Berlin u.a. die Ertüchtigung und den teilweisen Ausbau der Stammstrecke (Strecke 6107) zwischen Vorsfelde und Wustermark, mit der verkehrsrechtlichen Zielsetzung der kapazitiven Erweiterung für den Güterverkehr, einer Verkürzung der Reisezeiten im Personalverkehr sowie einer Verbesserung der allgemeinen Betriebsqualität. Leistungsinhalt der Ausschreibung ist die Vergabe der Bauleistung für die Lehrter Stammbahn (Strecke 6107) , inkl. der Überleitverbindungen zur Schnellfahrstrecke (Strecke 6185), in dem Bereich westlich von Stendal, von Bahn-km ca. 112,0 - 143,0. Im Rahmen der Maßnahme ABS West VP02 ist eine losweise Vergabe möglich.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234116-2
- CPV-Bezeichnung: [Gleisbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234116-gleisbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: a595b594-e6c1-4082-809f-4e8c3f74db3e

## Verlauf

- 25.09.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 29.07.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 001-Los 1 Die Leistungen der Absteckung der BE-Flächen sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen. Die an den Bau AN zu übergebenen BE-Flächen bedürfen in Fällen bei den keine eindeutig erkennbaren natürlichen Grenzen, vorhandene Flurstücksgrenzen etc.) vorzufinden sind, müssen die Flächen abgesteckt werden. Diese Absteckleistung sind im Vertrags-LV nicht aufgeführt. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar nach Übergabe der BE-Flächen erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängikeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden.
- 25.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA002: Die Leistungen der Beseitigung von Busch-, Hecken- und Baumbestand auf den zugewiesenen BE-Flächen des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen. Für die Herrichtung und Nutzung der zugewiesenen BE-Flächen ist es notwendig u.a. Bäume mit einem Durchmesser > 0,1 m zu fällen und zu beseitigen. Sollte dies nicht erfolgen kann der Auftragnehmer den Großteil der zugewiesenen Flächen nicht nutzen. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Durch Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben konnten die entsprechenden Fällarbeiten nicht in der letzten Fällperiode durchgeführt werden. Da dies nunmehr erst wieder seit 01.10.2025 möglich ist, kann eine separate Beauftragung an einen Dritten aus folgend genannten Gründen nicht erfolgen. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar nach Übergabe der BE-Flächen erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen aus dem genannten Verfahren wieder aufzuholen. // MKA003: Die Leistungen für zusätzliche Kampfmittelsondierungen sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologisches Zwangspunkte einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung lag das detaillierte Räumkonzept auf Basis der Luftbilddatenbank noch nicht vor, welches die detaillierten Maststandorte noch nicht ausgewiesen hat. Dieses wurde erst im August 2025 übergeben, also nach Zuschlag. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Der gegenständliche Auftragnehmer hat die Leistungen der Kampfmittelsondierungen für die bautechnischen Gewerke, Baugruben etc. in seinem Vertrag. Ein verbinden der Leistungen bringt Synergieeffekte (u.a. BE, Kabeleinweisung, Schachtscheine..), die durch einen Dritten Auftragnehmer nicht auftreten würden. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen aus dem genannten Verfahren wieder aufzuholen. Weiterhin steht die Leistung im örtlichen Zusammenhang mit den Kabeltiefbauleistungen des Hauptvertrages. // MKA004: Die Leistungen Aufnahme des Bahnsteiges vor Rückbau gemäß Auflage des Denkmalschutzes des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die genehmigunsrechtlichen Zwangspunkte einzuhalten.Im Rahmen der Maßnahme „ABS Hannover – Berlin, PFA 4.4“ sind am Bahnhof Vinzelberg die vorhandenen Bahnsteige vor deren Rückbau denkmalgerecht zu dokumentieren.Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Auflage des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, wonach eine Fotodokumentation der bestehenden Bahnsteige nach den Richtlinien des LDA anzufertigen ist. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Durch Verzögerungen im Planfestsellungsverfahren zum Vorhaben konnten die entsprechenden Auflagen erst mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss datiert vom 25.08.2025 festgesetzt werden und somit nach Auftragsbekanntmachung. Da der Rückbau zeitlich gesehen Teil der anstehenden Sperrpause ab 15.12.2025 ist ergibt sich dadurh ein terminkritsiches Zeitfenster zur Durchführung de rzusätzlichen Leistung. Die Leistung ist eng verstickt und technisch verzahnt mit der Pos. 01.01.0140 des LV08, die die Beweissicherung der Verkehrsstation Vinzelberg vorsieht. Eine entsprechende gesonderte Vergabe ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar nach Übergabe der BE-Flächen erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen aus dem genannten Verfahren wieder aufzuholen.
- 07.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 009_LOS1_Im Rahmen der laufenden Bauarbeiten auf der Strecke 6107 sind Bauleistungen vorgesehen, welche zu Vibrations- und Erschütterungseinträgen in den Baugrund führen können. Da diese Arbeiten teilweise in Bereichen mit einer Entfernung von weniger als 10 m zur Festen Fahrbahn der Strecke 6185 stattfinden, ist die dauerhafte Gewährleistung der Lagestabilität der Festen Fahrbahn zwingend sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser technischen und betrieblichen Anforderungen wird die Ubernahme eines kontinuierlichen Geomonitorings sowie die Durchführung von Erschütterungsmessungen während einer Arbeitsprobe angeordnet. Diese Leistungen sind kein Teil der Hauptvertragsleistung. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engen Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung und liegen in der gesamthaften Planungs-, Ausführungs- und Abnahmeverantwortung des beauftragten Unternehmens. Außerdem sind die Monitoring Auflagen eng in seinen Bauablauf zu integrieren und technisch unauflösbar verzahnt, da u.a. der notwendige Maschineneinsatz von ihm selbst geplant wird und somit mögliche Erschütterungen abgeschätzt werden können. Der Auftragnehmer ist per Hauptvertrag auch dazu verpflichtet alle anderen Gewerke und Bauleitungen in seinem baufeld zu koordinieren, daher kann nur der o.g. Auftragnehmer die entsprechenden Einholung der grundlagen anderer Auftragnehmer für das Monitoring übernehmen. Bei einer neuen Ausschreibung [Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen,Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Eine Beauftragung eines Dritten würde zu einer Kündigung der Leistung beim o.g. AN führen bzw. eine Doppelvergabe mit sich ziehen.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 010_LOS1_für die Inbetriebnahme der neuen OLA werden Fernwirkanlagen zur Fernsteuerung der OLA-Schalter benötigt. An den Standorten Nahrstedt und Uchtspringe wird je ein BSH OSE benötigt. An den Betriebsstellen Möringen und Gardelegen West war die Fernwirkanlage im BSH der Weichenheizung geplant. In der 4. Planungsberatung der FWA vom 25.11.2025 wurde festgelegt, dass die FWA sowohl aus Platz- als auch aus Arbeitsschutzgründen in einem separaten Betonschalthaus unterzubringen ist. Aus diesem Grund ist für die beiden Betriebsstellen Möringen und Gardelegen West je ein weiteres BSH für die FWA zu realisieren. Insgesamt werden 4 Betonschalthäuser benötigt. Die Leistung besteht in der Lieferung und Errichtung dieser Betonschalthäuser. Diese Leistungen sind kein Teil der Hauptvertragsleistung. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engen Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung und liegen in der gesamthaften Planungs-, Ausführungs- und Abnahmeverantwortung des beauftragten Unternehmens. Die ursprüngliche Planung sieht vor die Komponenten in BSH in die BSH der Weichenheizung unterzubringen und ist Vertragsbestandteil des AN. Da selbige Komponenten nun aus Platzgründen in ein zusätzliches BSH untergebracht werden muss, kann auhc nur der gegenwärtige AN diese Leistung durchführen, um sein Werkerfolg zu erbringen. Nur der auf dem Baufeld hier gegenständliche AN kann die Bestellung und Lieferung durch seine Geamthafte Koordination verantworten und die Details des BSH bestimmen, da dies von seinen Hauptvertragsleistungen abhängt. Bei einer neuen Ausschreibung [Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen,Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Eine Beauftragung eines Dritten würde zu einer Kündigung der Leistung beim o.g. AN führen bzw. eine Doppelvergabe mit sich ziehen.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Rahmen der ABN der Strecke 6107 zur Herstellung der Baufreihiet für das VP 02 westl. von Stendal ist die bauzeitliche Anordung von Gleisssperren mit Schlüsselsperren erforderlich. Für die Steuerung der Gleissperre SLP ist die Verkabelung der Schlüsselsperre mit Kabelührung in einem herzustellenden Gefäßsystem notwendig. Bei der geringen Bauleistung ist keine wirtschaftliche Einzelvergabe zu erwarten. Der AN ist für die Ausführung der Arbeiten eingerichtet. Eine gesonderte Baustelleneinrichtung ist nicht erforderlich. Bei einer Beaufragung Dritter wäre die Neueinrichtung der Baustelle unter beengten BE-Flächen, zusätzliche Einweisungen u.s.w. erforderlich.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO_012 - Die Notstromversorgung des ESTW LJV ist im Rahmen der Hochrüstung von SIMIS C auf SIMIS D auf eine regelwerkskonforme Einspeisung aus der OLA analog zu den ESTW LVG und LGA durch AN VP 02 umzurüsten. Der AN des VP 02 rüstet auch die ESTW LVG und LGA die NEA OLA nach und ist dafür eingerichtet. Die Preise für die Leistungen sind im Wettbewerb entstanden. Eine Drittvergabe ist von daher unwirtschaftlich. Eine gesonderte Vergabe verhindert sämtliche Synergien aus der Ausführung der NEA OLA in einer Hand für alle EST Wim Baufeld des AN. Dazu werden zusätzliche Kosten für BE sowie für erhöhte Aufwendungen der Bauüberwachung bei einer Ausführung durch den AN VP02 vermieden..
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 007 Die Leistungen zur Herstellung weiterer nicht im Vertrag enthaltenen Baustelleneinrichtungsflächen des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Im Auftrags-LV sind nur bestimmte Baustelleneinrichtungsflächen durch den gegenständlichen Auftragnehmer herzustellen (LV01). Der Auftragnehmer konnte davon ausgehen, dass ihm darüber hinausgehend weitere Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung gestellt werden, die durch ein vorgelagertes Vergabepaket errichtet werden sollten. Aufgrund planrechtlicher Verzögerungen konnte die Herstellung nicht durch den dafür vorgesehenen Auftragnehmer geschehen (Umweltfachliche Maßnahmen konnten nicht durchgeführt werden). Der vorgesehene Auftragnehmer war nur für den Leistungszeitraum April 2025 gebunden. Eine nochmalige Anfrage beim Auftragnehmer zur Herrstellung der Baustelleneinrichtungsflächen wurde negativ gemeldet aufgrund mangelnder Kapazitäten. Aus diesem Grund müssen die Baustelleneinrichtungsflächen durch den o.g. Auftragnehmer hergerichtet werden, insofern dieser sie nutzen muss. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Die zusätzlichen Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängikeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen bei der Beschaffung durch Dritte zu verhindern. Nur der oben benannte Auftragnehmer kann anhand seinen Bauablaufes eintakten, koordinierne und im wirtschaftlichen Interesse entscheiden, wann und welche Baustelleneinrichtungsflächen wirklich benötigt und zusätzlich hergerichtet werden müssen. Bei einer separaten Ausschreibung / Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen, Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Die aktuelle globale Marktsitualion und die Unsicherheit über Dienstleistungsverfügbarkeiten sowie deren Kosten bergen enorme Risiken, die nur durch eine weitere konstruktive Zusammenarbeit mit dem vertraglich gebundenen Auftragnehmer abzumindern sind. AO 008 Die Leistungen Anpassung und Optimierung der Anprallschutzkonstruktionen gemäß DIN EN 1991-1/NA, Kapitel VI, Bild NA.2 des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die genehmigungsrechtlichen Zwangspunkte und das technische Regelwerk einzuhalten. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die ursprünglich geplanten Anprallschutzkonstruktionen an den Pfeilern der Straßenüberführungen nicht vollständig den Anforderungen der DIN EN 1991-1/NA, Kapitel VI (Anprallschutzkonstruktionsausbildung nach Bild NA.2) entsprechen. Die Planungen zu den Anprallschutzkonstruktionen sind unter Anderem im Eurocode 1991-1/NA geregelt. Weiterhin sind ergänzende Angaben in der Ril 804 enthalten. Beide zugrundezulegenden Regelwerke bieten Möglichkeiten der Auslegung der anzusetzenden Grundlagen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich mit der Ausführungsplanung der Anprallschutzkonstruktionen beauftragt. Da die Änderungen unweigerlich u.a. mit den statischen Bemessung der Bauwerke aus den Ausführungsunterlagen verzahnt ist, ist eine technische Trennung der Leistung nicht möglich. Bei einer neuen Ausschreibung /Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen,Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Weiterhin sind große Teile der Leistung bereits in des LV 02 Ingenieurbau abgegolten und wird sich nur ändern. Eine Beauftragung eines Dritten würde zu einer Kündigung der Leistung beim o.g. AN führen bzw. eine Doppelvergabe mit sich ziehen.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO_013 - Der Ausbau Blitz- und Überspannungsschutz der ESTW L VG, LJV und LGA ist Auflage aus Abnahme SV LST. Der AN ist mit der Ausführung des Blitzschutzes beauftragt. Die beauflagten Maßnahmen sind dahingende Ergänzunmgen für die der AN eingerichtet ist. Eine gesonderte Vergabe würde ein Teilkündigung beauftragter Leistungen erfordern ist insofern unwirtschaftlich. Der AN ist für die Ausführung der Leistungen eingerichtet..
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 Für die Inbetriebnahme der neuen OLA werden im Rahmen der in Ihrem Auftrag liegende zusätzliche Baugeländefreimachungsleistungen notwendig. Hierbei geht es insbesondere um Vegetationsrückschnitt von Gehölzen und Bäumen. Diese Arbeiten sind ergänzend zu den im Rahmen der vertraglich gebundenen Baugeländefreimachung des gegenständlichen Auftragnehmer durchzuführen. Diese Leistungen sind kein Teil der Hauptvertragsleistung. Durch Verzögerungen im Planfestsellungsverfahren zum Vorhaben konnten die entsprechenden Fällarbeiten nicht in der letzten Fällperiode durchgeführt werden. Da dies nunmehr erst wieder seit 01.10.2025 und nur bis 28.02.2026 möglich ist, kann eine seperate Beauftragung an einen Dritten aus folgend genannten Gründen nicht erfolgen. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar im Rahmen der vertraglich gebundnenen Koordinationspflicht mit dem beauftragten Oberleitungsunternehmen abgestimmt werden. 15 Die Stromversorgung der FWA ist zwingend für die IBN der Oberleitung erforderlich. Die geänderte Leistung ist keine Leistung des Hauptvertrages. Die Änderung/Neubau der Stromversorgung der FWA ist in weitere Leistungen des AN eng verwoben, teilweise wären Teilkündigungen erforderlich. Eine Ausführung durch Dritte wäre damit unwirtschaftlich. Die Entflechtung der Leistungen würde neue technische Schnittstellen und Konflikte in den Baufreiten für das zusätzliche Gewerk bedeuten. Auch wäre bei einer getrennten Vergabe auf Grund der vielen Standorte erhebliche Aufwendungen für gesonderte BE und Logistik erforderlich. 16 Die Leistungen zur baubegleitenden Kampfmittelräumung der Oberleitungsmaststandorte des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung lag das detaillierte Räumkonzept auf Basis der Luftbilddatenbank noch nicht vor, welches die detaillierten Maststandorte noch nicht ausgewiesen hat. Dieses wurde erst im August 2025 übergeben, also nach Zuschlag. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Der gegenständliche Auftragnehmer hat die Leistungen der Kampfmittelsondierungen für die bautechnischen Gewerke, Baugruben etc. in seinem Vertrag. Ein verbinden der Leistungen bringt Synergieeffekte (u.a. BE, Kabneleinweisung, Schachtscheine..), die durch einen Dritten Auftragnehmer nicht auftreten würden. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar erfolgen. 17 In Vorbereitung der Gründungsarbeiten des SIgnals am Standort Strecke 6185 km 213,377 wurde angezeigt, dass bei einer Verschiebung des Signals möglicherweise eine TE angetroffen wird. Im Sinne des Baufortschritts und zur Vermeidung vonm Stillstandzeiten wurde seitens AG somit schadensminimierend für das Projekt einem Durchschlagen der TE im Zuge der Einbringung der Gründungen zugestimmt. Die beschädigte TE ist in der Folge mittels Umfahrung um die Fundamente wiederherzustellen. Die Vorgehensweise zur Wiederherstellung der TE wurde mit dem Anlagenverantwortlichen Fahrbahn abgestimmt und ist umzusetzen. Bauen unter rollendem Rad, in engem Sperrpausenplan (nicht kurzfristig änderbar), logistische, technologische, terminliche Rahmenbedingungen, enger Abstimmungsbedarf mit Nachfolgegewerken lassen eine Neuvergabe nicht zu.Die Dringlichkeit durch zeitliche und sicherheitstechnische Zwänge (Sicherung des Bahnbetriebes) erfordert eine umgehende Beauftragung der Leistungen.
- 22.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Im Rahmen des Projektes ABS Hannover-Berlin ist es notwendig die Kabltroftrasse in Teilbereichen der Planung zu ändern, da die Detaillierung der Ausführungsplanungen gezeigt haben, dass Oberleitungsmasten teilese den Bestandstrog treffen bzw. im Sinne der Wirtschaftlichkeit sich erspart werden kann einen daneben liegenden neuen Trog zu bauen. Entsprechend sind die Bestandskabel in ein Kunststoff-Halbschalen-Provisorium an den Schwellenkopf zu verlegen. Der Bestandskabelkanal ist nach Begehung zu ertüchtigen bzw. teilauszutauschen bzw. in selber Lage neu zu bauen. Die geänderte Leistung ist keine Leistung des Hauptvertrages. Der gegenständliche Auftragnehmer ist sowohl mit der Planung als auch der Realisierung des Kabeltiefbaus bzw. Kabeltrasse beauftragt. Dementsprechend ist es planerisch und baulich nicht möglich diese Leistung an einen weiteren Auftragnehmer zu vergeben, da dies unweigerlich mit den gegenständlichen Hauptvertragsleistungen verzahnt ist.
- 28.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 Die Leistungen der Beseitigung von Freischneiden von Wirtschaftswegen zur Nutzung als Baustraße auf den zugewiesenen Zufahrten des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen. Für die Herrichtung und Nutzung der zugewiesenen Baustraßen ist es notwendig u.a. das Straßenlichtraumprofil freizuschneiden und zu beseitigen. Sollte dies nicht erfolgen kann der Auftragnehmer den Großteil der zugewiesenen Flächen und Straßen nicht nutzen. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Durch Verzögerungen im Planfestsellungsverfahren zum Vorhaben konnten die entsprechenden Fällarbeiten nicht in der letzten Fällperiode durchgeführt werden. Da dies nunmehr erst wieder seit 01.10.2025 möglich ist, kann eine seperate Beauftragung an einen Dritten aus folgend genannten Gründen nicht erfolgen. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar nach Übergabe der BE-Flächen und Baustraßen erfolgen. 19 Im Zuge der geplanten Durchführung eines Bodenaustauschs im Abschnitt Strecke 6107, km 130,9 bis km 131,1, ist eine Umstellung der Bautechnologie aufgrund des zugrunde gelegten Sperrzeitenkonzeptes erforderlich. Als Möglichkeit der Erfüllung des Werkerfolgs kann ein FMI (Fräs-Misch-Injektion)-Verfahren zur Anwendung kommen. Zur Vorbereitung der bautechnischen Ausführungsplanung des ist die Durchführung einer Eignungsprüfung des anstehenden Bodens zwingend erforderlich, um die Erhärtungs‑ und Materialeigenschaften der später herzustellenden FMI‑Körper sicher beurteilen zu können. Die Arbeiten sind durch den o.g. Auftragnehmer durchzuführen, da dieser als Gesamtwerkerfolg den durchzuführenden Bodenaustausch schuldet. Jedoch muss dieser seine geplante und kalkulierte Bautechnologie umändern, da erforderliche Vorleistung in Ermangelung an Sperrzeiten nicht durchgeführt werden konnten.
- 25.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21: Der neuen Anlagen erfodern eine Klimatisierung des BSH sowie zusätzliche Aufstellfäche. Das Betonschalthaus ist ein Baustein im Leistungsbild des AN und auf die Bedarfe der ebenfalls von dem AN zu planendden und errichtenden techischen Ausrüstung zu konzeptionieren. Die Lage im Baufeldt läßt die Errichbarkeit der Baustelle auf Grund paralleler Bauarbeiten nur für den AN zu. Begründung: Das BSH befindet sich mitten im Baufeld des AN und kann nur entlang dessen Bauphasen eingebracht werden. Das gillt auch für die technische Ausstattung der Gebäudes. Eine getrennte Vergabe würde erhebliche technische Schnittstellenrisiken und Risiiken für den Bauablauf provozieren 22:Der Umbau der SV LST erfordert die Auslagerung der nicht LSTVerbraucher auf ext. Zählerverteilung. Der Umbau der Stromversorgung des ESTW ist Leistungssoll des AN. Eine Aufteilung der Umbauten auf mehrere Ausführungen ist auf Grund der technischen und betrieblichen Abhängigkeiten nicht möglich. Ein Auftrennung der Leistungen würde zusätzliche Zwischenuzustände erzwingen mit erheblichen betriebliichen Auswirkungen und unsicheren Gewährleistungsschnittstellen 23:Die neue ZV DB InfraGO Fw im ESTW LJV ist zur Ermöglichung der Verbrauchserfassung erforderlich. Der Umbau der Stromversorgung des ESTW ist Leistungssoll des AN. Eine Aufteilung der Umbauten auf mehrere Ausführungen ist auf Grund der technischen und betrieblichen Abhängigkeiten nicht möglich. Ein Auftrennung der Leistungen würde zusätzliche Zwischenuzustände erzwingen mit erheblichen betriebliichen Auswirkungen und unsicheren Gewährleistungsschnittstellen.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 28:Leistungssoll des AN ist die Anpassung und Neubau des Kabelgefäßsystems in Zusammenhang mit der Maßnahme ABS H-B, hier insbesondere aus der Hochrüstung von 6 ESTW von SIMIS C auf SIMIS D und der damit einhergehenden vollständigen Erneuerung der Außenalage LST. Die aus Auflagen der PT1 zur Sicherung des Flankenschutzes erfoderliche Signalisierung des Nebengleises der vormaligen Strecke 6906 macht den Neubau einer Kabelgefäßverbindung einschl. Signalgründung, Kabelzug vom ESTW Gardelegen zum ebenfalls neu zu gründenden Signal 18L227X bei km 36,876 und die Verkabelung zur Steuerungseinbindung der Weiche erforderlich. Die Maßnahmen sind Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neuen Signaltechnik und damit der Maßnahmen ABS H-B. Die Herstellung von Kabelgefäßsystemen einschl. Querungen und Schächte bereits hauptvertragliches Leistungssoll des Bau-AN , der infolge auch für die Erbringung dieser Leistungen mit seiner Baustelleneinrichtung und Logistik eingerichtet ist.// 27: Leistungssoll des AN ist die Erneuerung der Weichenheizanlagen einschl. der Verbrauchserfassung unter Nutzung der vorhandenen Betonschalthäuser. Aus der Detaillierung der Ausführungsplanung mit Verortung der einzelnen Anlagenteile in den BSH hat sich ergeben, dass die vorhandenen Betonschalthäuser die räumlichen Anforderungen/Platzbedarf an Montage und Aufstellflächen nicht erfüllen können und größere BSH erfoderlich sind.Die Lieferung von Betonsschalthäusern für zusätzliche Weichenheizungen ist bereits Leistungssoll des Bau-AN und der Bau-AN ist auf die Erbringung dieser Leistungen mit seiner Baustelleneinrichtung und Logistik dahingehend eingerichtet. Die nun zusätzlich erforderlichen Weichenheizungen stellen insofern eine Mehrung vorhandener Leistungspositionen dar. Bei einer gesonderten Vergabe und Ausführung der Leistungen durch ein Drittgewerk werden zusätzliche Aufwendungen für Logistikflächen und Logistikleistungen sowie Koordinationsleistungen erforderlich-// 24: durch die Frostperiode konnte der Weichenwechsel 17W10 nicht planmäßig abgeschlossen werden. Teile des Weichenumbaus tangieren die Bauverbotszone des Kranichs, so dass als Kompensationsmaßnahme schnellstmöglich die Sichtbeziehung Mensch / Kranich durch einen Zaun mit entsprechendem Netz unterbrochen werden muss. Dieser Zaun ist aufzustellen und bis zum Abschluss des Weicheneinbaus (13.03.2026) vorzuhalten und zu beräumen. Alle weiteren Leistungen (Schottereinbau etc.) erfolgen nach dem Ende der Bauverbotszeit. Der Auftragnehmer ist für die Durchführung des Weichentausches verantwortlich. Daher obliegt ihm diese Schutz-Leistung. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt und unterhalten werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängikeit der örtlichen Verhältnisse.// 25: im Rahmen der umweltfachlichen und naturschutzfachlichen Maßnahmen ist folgende Leistung notwendig, welche Ihnen hiermit angeordnet wird: - Kurzfristige Fällung eines Horstbaumes, da vorgesehene und planfestzustellende Vergrämungsmaßnahme (Abdecken des Horstes) aus technischen und arbeitssicherheitsttechnischen Gründen durch den Bau- AN nicht durchgeführt werden kann - Ort: Strecke 6107, km 139,02 br, Flurstück 509, Flur 15, Gemarkung Gardelegen (die genaue Örtlichkeit ist mit der umweltfachlichen Bauüberwachung abzustimmen) - Eigentum und Besitz der Fläche: in DBEigentum Eine Ausnahmegenehmigung des Landesverwaltungsamtes vom 10.03.2026, Aktenzeichen: 407.3.11-22481-2-SAW- 247/26 liegt vor. Der Auftragnehmer ist mit den umweltfachlichen und naturschutzrechlichen Maßnahmen gemäß LBP beauftragt, die Durchführung dieser geänderten Leistung dient dazu, sienen Werkerfolg zu erfüllen. Ein Anderer AN kann diese Leistung nicht durchführen, da somit teilweise Doppelvergaben notwendig wären.// 26: iIm Rahmen der Baumaßnahme ABS Hannover-Berlin ist es notwendig im Zuge der OLA-Gründungsarbeiten und Kabeltiefbauarbeiten provisorische Kabeltroghilfstrassen zu verlegen. Das Erfordernis besteht darin diese temporären Kabelhilfstrassen aufzubauen, da insbesondere Streckenkabel der Schnellfahrstrecke 6185 in Betrieb bleiben müssen und nicht ohne Schutz an der Oberfläche liegen dürfen. Aus diesem Grund ist es notwendig in Bereichen, in denen alte Kabeltröge durch neuere bzw. größere ersetzt werden oder in denen OLA-Gründungsarbeiten notwendig sind, wo aktuell ein Bestandskabeltrogliegt eine Kabelhilfstrasse zu verlegen aus Kunstoffkabeltrögen. Dort können die in Betrieb zu verbleibenden Kabel temporär verlegt werden. Der o.g. Auftragnehmer ist sowohl mit den Kabeltiefbauarbeiten, als auch mit den Kabelzugarbeiten gemäß Hauptvertrag beauftragt. Weiterhin führt der o.g. Auftragnehmer auch die Ausführungsplanung der Kabeltiefbauarbeiten durch.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 38 Gemäß Bauvertrag soll im Bereich km 134,175 bis km 134,305 Strecke 6107 ein Bodenaustausch ausgeführt werden. Die Leistungen werden im Titel 30.05 HLV 1 beschrieben. Gemäß HLV soll der ausgebaute Boden zwischengelagert, beprobt und nach Möglichkeit teilweise wieder eingebaut werden. Tatsächlich ist der auszubauende Boden nicht wieder zum Einbau geeignet. Deshalb muss zusätzlich Neumaterial 0/32 geliefert und eingebaut werden. 37 Im Rahmen der Hauptvertragsleistungen des o.g. Auftragnehmers kommt es zu mehreren Zusatzleistungen, die nicht, in seinem Verantwortungsbereich liegen, bzw. zusätzliche Leistungen sind. So konnten zum vertraglich gebundenen Zeitpunkt Baustelleneinrichtungsflächen nicht zum vereinbarten vor Ort Termin übergeben werden und das entsprechende Personal ist somit mit zusätzlichen nicht dem Hauptvertrag zugrunde gelegten logistischen Aufwand belangt wurden (Mehrfache An- undAbfahrten). Weiterhin sind Maßnahmen notwendig gewesen, die der zusätzlichen Baufeldfreimachung zur Oberleitungsmastgründung zugrunde liege, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen. Die Übernahme der Baustelleneinrichtungsflächen obliegt dem beauftragten Unternehmer, somit kann kein anderer Unternehmer die vor Ort Termine wahrnehmen. Der zuständige AN-Bau hat die Geräte und das Personal zum Entfernen des Störkörpers im Boden vor Ort auf der Baustelle, somit können hier Synergieeffekte genutzt werden. 36 Oberleitungsmastnieschen entfernt werde müssen. Im Zuge der Oberleitungsausführungsplanung hat sich ergeben, dass diverse Maststandorte verschoben werden müssen. Dadurch ist eine Änderung der notwendigen Rückbaustandorte notwendig. Da diese Oberleitungsplanung erst nach vertraglichen Leistungsbeginn des Rückbaus fertiggestellt ist kann der Rückbau nicht wie geplant beginnen und es ist mit einem erhöhten logistischen Aufwand durch zusätzliche An- und Abfahrten der entsprechender Leistenden zu rechnen. Dieser logistische Mehraufwand ist nicht mit den Hauptvertragsleistungen des Aufragnehmer abgegolten und zusätzlich. Der Auftragnehmer ist mit dem Rückbau der Lärmschutzwandelemente bauftragt, die logistischen Mehraufwendungen können daher nicht von einem anderen Unternehmer übernommen werden, da dies technisch nicht möglich ist. 34 Der gegenständliche AN ist mit verschiedenen Gleisbauarbeiten beauftragt. Durch verschiedene Einflüsse, die nicht im Verantwortungsbereich des o.g. Auftragnehmers stehen hat dieser mit einer baulogistischen Umdisponierung eine geänderte zusätzliche Leistung zum Hauptvertrag inne. Da der Gleisumbau im Bereich Jävenitz nicht wie geplant stattfinden kann, sind Mehrfahrten, sowie zusätzliche An- und Abfahrten notwendig, die nicht mit dem hauptvertrag abgegolten sind. Bedingt wird dies unter Anderem durch die Abhängigkeiten zu einem weiteren Auftragnehmer im Baufeld, da diesem für eine Gewährleistung der Inbetriebnahme der Vorrang gegeben werdne muss. Der Auftragnehmer ist mit dem Gleisumbau gemäß Hauptvertrag beauftragt. Da dieser auch die dafür benötigten Maschinen und Geräte einsetzen muss, kann kein anderer Auftragnehmer die entsprechenden Mehraufwendungen der Logistik aufbringen. 35 Der Auftragnehmer ist mit der Planung und Realisierung der Lärmschutzwände im Baufeld beauftragt. Hauptsächlich sind hier Leistungen erforderlich, die aus der Elektrifierierung der Strecke 6107 und damit einhergehenden Änderungen der vorhandenen Lärmschutzwände resultieren (Mastnieschen). Der Auftragnehmer hat gemäß Haupt/ertrag seine Planung zu den Lärmschutzwänden fristgerecht fertigstellt. Durch Verzögerungen im Vergabeverfahren der Oberleitungsausfürhrungsplanung konnte diese erst nach Fertigstellung der LSW-AP beachtet werden. Die OLA-AP zeigt durch die Betrachtungstiefe einer Ausführungsplanung, dass es notwendig ist, mehrer ursprünglich geplante Maststandorte zu verschieben. Da diese Verschiebungen zur Folge haben, dass der o.g. Auftragnehmer seine Planungen anpassen muss, kommt es zu zusätzlichen Leistungen, die nicht mit dem Hauptvertrag abgegolten sind. 32 Der o.g. Auftragnehmer ist mit der Bereitstellung, Lieferung und Montage der Baustellenschilder an der Baustelle beauftragt. Im Sinner der Qualitätssicherung ist es notwendig diese über die Firma DB Kommunikationstechnik zu beziehen. Da dem Auftragnehmer dies nicht mit den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt wurde, konnte dieser nicht mit diesem Dienstleister kalkulieren. Dementsprechend führt dieser geänderte Inhalt zu einer zusätzlichen Leistung, die nicht mit dem Hauptvertrag der Auftragsbekanntmachung abgedeckt ist. Der AN hat die Lieferung und Montage sowie die Bereitsstellung der entsprechenden Baustellenschilder in seinem Hauptvertrag enthalten, somit kann man eine Änderung des Herstellers nicht an einen anderen Auftragnehmer vergeben, da diese Leistungen unweigerlich mit den Leistungen des Auftragnehmers verzahnt sind. 31Gemäß Hauptvertrag hat der AN eine bestimmte Menge Eingleisstellen herzustellen. Die Situation vor Ort zeigt, dass darüberhinaus zusätzliche Eingleisstellen erforderlich werden an den km 121,19, km 130,95 und km 137,2. Weiterhin sind in Teilen der Eingleisstellen gemäß Festlegung Leerrohre DN100 PE-HD 6,3 zur Gewährleistung des Gewässerdurchflusses einzubauen. Die beschriebenen Leistungen sind keine Leistungen des Hauptvertrages. Der o.g. AN ist mit der Herstellung der Eingleisstellen im Baufeld beauftragt. Somit kann nur dieser AN die zusätzlichen und in geänderter Form zu erstellen Eingleisstellen realisieren, da die zusätzliche oben benannte Leistung unweigerlich mit den Leistungen des Hauptvertrages verzahnt ist. Durch die Einbindung einer weiteren Firma im engen Baufeld und Terminrahmen drohen Beeinträchtigungen Dritter am Bau Beteiligter. 29 Auf Grundlage der Abstimmung mit der umweltfachlichen Bauüberwachung sind folgende Leistungen erforderlich: Im Bereich Jävenitz ist zur Umsetzung der Baumaßnahme die Notwendigkeit einen Artenschutzzaun rückzubauen und anschließenden Vegetation
- 28.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Gemäß Hauptvertrag ist der Auftragnehmer mit der Herstellung der Baustelleneinrichtungsflächen im vertraglich gebundenen Baufeld beauftragt. Die herzustellenden Baustelleneinrichtungsflächen sind im Vertrag vorgegeben. Zur Gewährleistung der Inbetriebnahme und der erhöhten Baulogistischen Anforderungen ist es erforderlich die vertraglich gebundene Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 11. um ca. 2000 qm zu erweitern. Die Herstellung und Einrichtung dieser Fläche ist mit dem Hauptvertrag nicht abgedeckt und eine zusätzliche Leistung. Die zusätzliche Baustelleneinrichtungsfläche erweitert die vertraglich gebundene Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 11. Somit sind die Leistungen technisch eng mit den Hauptvertragsleistungen verbunden und können nicht an einen anderen Auftragnehmer vergeben werden.
- 02.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 ektrifiierung sind zusätzliche Fernwirkanlagen und auszuwechselnde Bestandsanlagen in den ESTW nur aufzuschalten. Ebenso ist die Streckenverkabelung im Ergebnis der Ausführungsplanungen der Bau- un Ausrüstungsgewerke anzupassen. Aus der erweiterten Hochrüstung von Stellwerken sowie der Installation der Fernwartung sind zusätzliche Inhouse-Verkabelungen zu planen und auszuführen. Die TK-Ausrüstung des neeuen BSH TK in LUS ist auf Grund des erforderlichen ununterbrochenen Betriebes der TK-Anlagen parall aufzubauen, eine Umsetzung ist nicht möglich. Die Leistungen sind für die Fertigstellung und IBN der Gesamtanlage erforderlich. Der AN ist für die Ausführung der Leistungen eingerichet. Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technsichen Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen des AN. 42 Im Rahmen der Hauptvertragsleistung der Ausführungsplanung Signalausleger bei km 113,600 an der Strecke 6107 hat sich gezeigt, dass infolge der Detailierung und Aktualisierung durch die freigegebene PT1-Planung ESTW Vinzelberg der Signalausleger in der Örtlichkeit verschoben hat. Aus diesem Grund es es aufgrund der Maßgabe der Richtzeichnungen zu den Signalauslegern nicht mehr möglich vorhandene Aufschlüsse zu verwenden, da diese mehr als 10 m vom aktuellen Standort des Signalauslegers entfernt sind. Aus diesem Grund ist es notwendig einen neuen Baugrundaufschluss durchzuführen, der die Baugrundkennwerte verifiziert und bewertet. Der Auftragnehmer ist mit der Ausführungsplanung der Signalausleger per Hauptvertrag gebunden. Weiterhin ist er bereits im Baufeld aktiv, sodass Synergieeffekte für die notwendigen Sondierungen genutzt werden können. Somit liegen dem Auftragnehmer bereits erforderliche Schachtscheinerlaubnisse, Kampfmittelfreigaben und andere Genehmigungen vor. 43 Für die Realisierung des neuen BSH der EWHA und des BSH für die FWT/OSE bahnrechts bei ca. km 124,020 Strecke 6107 ist eine Aufweitung der Aufstellfläche mit Eingriff in die bestehende Böschung erforderlich. Auf Grund des Grenzverlaufes ist eine Verschwenkung der Böschung nicht möglich. Hier ist ein Aufstellplan für die BSH mit Ermittlung des sich daraus ergebenden Böschungsfußes erforderlich einschl. Bewertung der erforderlichen Aufsteilung der Böschungen, ggfs. unter Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen. Sollte die Aufsteilung nicht ausreichen, um die erforderliche Aufstellfläche zu gewinnen ist die Kombination mit einer Stützwand bzw. die wirtschaftlichste fachgerechte Lösung der Böschungssicherung zu untersuchen. Auch ist zu überprüfen ob mit der Aufsteilung Maßnahmen zur Absturzsicherungen zu dem parallellaufenden Wege ausgelöst werden.
- 09.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 - Im Rahmen der Herstellung der Oberleitungsanlage kommt es zu einem Konflikt mit der bestehenden Kabeltrogtrasse und den darin befindlichen Kabelanlagen. Im Zuge der Baufeldfreimachung sind die vorhandenen Kabel im Bereich der neu zu gründenden Oberleitungsmasten 117-31N bis 118-21N (ca. km 117,8 bis km 118,7) bauzeitlich zu sichern. Die in Betrieb befindlichen Kabel sind dazu aus dem Kabeltrog zu entnehmen und in Richtung Gleis in einen temporären Kabeltrogsystem bauzeitlich zu sichern. Weiterhin sind nicht mehr in Betrieb befindliche Kabel aus dem Kabeltrog zurückzubauen. Der o.g. Auftragnehmer ist sowohl mit den Kabeltiefbauarbeiten, als auch mit den Kabelzugarbeiten gemäß Hauptvertrag beauftragt. Weiterhin führt der o.g. Auftragnehmer auch die Ausführungsplanung der Kabeltiefbauarbeiten durch. Somit hat dieser einen tiefgreifenden Einblick in die Lage, Örtlichkeit und Notwendigkeit. 44 - Auf Grund fehlender Nachweise für die Bestandserdungen der Bauwerke sind für die Realisierung der Übersteigschütze an allen Straßenüberführungen (SÜs) und des Kreuzungsbauwerks zusätzliche Erdungsplanungen und Nachweise erforderlich. In den Erdungsplanungen sind die Übersteigschütze inkl. des Bauwerks mit einer äußeren Erdung mit Anschluss an das Gleis zu beplanen und die Nachweise nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen (z. B. Abstandsnachweise zum Schutz vor elektrischen Schlag). Bestehende Erdungen dürfen nicht verwendet werden. Wenn im Ergebnis der Nachweisführung zusätzliche Erdungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese in der Planung mit zu berücksichtigen. Für die Kurzschlussstromfestigkeit ist der Wert größer gleich 25 kA zu berücksichtigen. 45 - Der o.g. Auftragnehmer ist bereits mit Tiefbauleistungen per Hauptvertrag gebunden. Logistische, technologische, terminliche Rahmenbedingungen sowie enger Abstimmungsbedarf mit Nachfolgegewerken lassen eine Neuvergabe nicht zu. Der erforderliche Gerätebedarf und das Personal dafür sind zudem durch den AN bereits vor Ort. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung bauzeitlich, vertraglich und technisch so eng mit den Hauptvertragsleistungen des gegenständlichen AN verbunden, sodass diese Arbeiten nicht losgelöst vergeben werden können. Die Dringlichkeit durch zeitliche und sicherheitstechnische Zwänge (Sicherung des Bahnbetriebes) erfordert eine umgehende Beauftragung der Leistungen an das vor Ort tätige Unternehmen. Durch Vergabe an einen Dritten wäre mit einem erhöhten Verzug im Baugeschehen zu rechnen. Synergieeffekte wären ungenutzt und die Vergabe an einen Dritten hätte eine Gefährdung des Inbetriebnahmetermins inne. 46 - Der o.g. Auftragnehmer ist bereits mit Tiefbauleistungen für den Wrtschaftsweg per Hauptvertrag gebunden. Logistische, technologische, terminliche Rahmenbedingungen sowie enger Abstimmungsbedarf mit Nachfolgegewerken lassen eine Neuvergabe nicht zu. Der erforderliche Gerätebedarf und das Personal dafür sind zudem durch den AN bereits vor Ort. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung bauzeitlich, vertraglich und technisch so eng mit den Hauptvertragsleistungen des gegenständlichen AN verbunden, sodass diese Arbeiten nicht losgelöst vergeben werden können. Die Dringlichkeit durch zeitliche und sicherheitstechnische Zwänge (Sicherung des Bahnbetriebes) erfordert eine umgehende Beauftragung der Leistungen an das vor Ort tätige Unternehmen. Durch Vergabe an einen Dritten wäre mit einem erhöhten Verzug im Baugeschehen zu rechnen. Synergieeffekte wären ungenutzt und die Vergabe an einen Dritten hätte eine Gefährdung des Inbetriebnahmetermins inne. 47 - Die Planung und Ausführung der EWHA 1 LVG ist vertragliches Leistungssoll des AN. Eine Ausführung der zusätzlichen Leistungen durch Dritte ist auf Grund der Enge im Baufeld sowie der Planungsverantwortung des AN für die Gesamtanlage nicht möglich. Ein Drittvergabe der Leistungen erzeugt nicht beherrschare Planungs- und Gewährleistungsschnittellen. Ebenfalls entstehen Zusatzleistungen aus getrennten Planungen sowie zusätlichen BE Kosten. 48 - Der o.g. Auftragnehmer ist bereits mit Tiefbauleistungen für den Bodenaustaisch in Jävenitz per Hauptvertrag gebunden. Logistische, technologische, terminliche Rahmenbedingungen sowie enger Abstimmungsbedarf mit Nachfolgegewerken lassen eine Neuvergabe nicht zu. Der erforderliche Gerätebedarf und das Personal dafür sind zudem durch den AN bereits vor Ort. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung bauzeitlich, vertraglich und technisch so eng mit den Hauptvertragsleistungen des gegenständlichen AN verbunden, sodass diese Arbeiten nicht losgelöst vergeben werden können. Die Dringlichkeit durch zeitliche und sicherheitstechnische Zwänge (Sicherung des Bahnbetriebes) erfordert eine umgehende Beauftragung der Leistungen an das vor Ort tätige Unternehmen. Durch Vergabe an einen Dritten wäre mit einem erhöhten Verzug im Baugeschehen zu rechnen. Synergieeffekte wären ungenutzt und die Vergabe an einen Dritten hätte eine Gefährdung des Inbetriebnahmetermins inne. 49 - Der o.g. Auftragnehmer ist bereits mit den Rammarbeiten für den per Hauptvertrag gebunden. Daher ist der AN auch für die Gewährleistung der Wiederinbetriebnahmefähigkeit der gleise verantwortlich. Daher kann schon alleine aus Gewährleistungsgründen diese Leistung an keinen dritten Auftragnehmer vergeben werden Logistische, technologische, terminliche Rahmenbedingungen sowie enger Abstimmungsbedarf mit Nachfolgegewerken lassen eine Neuvergabe nicht zu. Der erforderliche Gerätebedarf und das Personal (v.a. Gleisbaupersonal) dafür sind zudem durch den AN bereits vor Ort. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung bauzeitlich, vertraglich und technisch so eng mit den Hauptvertragsleistungen des gegenständlichen AN verbunden, sodass diese Arbeiten nicht losgelöst vergeben werden können. Die Dringlichkeit durch zeitliche und sicherheitstechnische Zwänge (Sicherung des Bahnbetriebes) erfordert eine umgehende Beauftragung der Leistungen an das vor Ort tätige Unternehmen.
- 11.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Auftragnehmer ist grundsätzlich mit der Ausführungsplanung der Anprallschutzkonstruktionen beauftragt. Da die Änderungen unweigerlich u.a. mit den statischen Bemessung der Bauwerke aus den Ausführungsunterlagen verzahnt ist, ist eine technische Trennung der Leistung nicht möglich. Bei einer neuen Ausschreibung [Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen, Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Weiterhin sind große Teile der Leistung bereits in des LV 08 Ingenieurbau abgegolten und wird sich nur ändern. Eine Beauftragung eines Dritten würde zu einer Kündigung der Leistung beim o.g. AN führen bzw. eine Doppelvergabe mit sich ziehen.
- 13.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 Für die Inbetriebnahme der neuen OLA werden Fernwirkanlagen zur Fernsteuerung der OLA-Schalter benötigt. An den Standorten Nahrstedt und Uchtspringe wird je ein BSH OSE benötigt. An den Betriebsstellen Möringen und Gardelegen West war die Fernwirkanlage im BSH der Weichenheizung geplant. In der 4. Planungsberatung der FWA vom 25.11.2025 wurde festgelegt, dass die FWA sowohl aus Platz- als auch aus Arbeitsschutzgründen in einem separaten Betonschalthaus unterzubringen ist. Aus diesem Grund ist für die beiden Betriebsstellen Möringen und Gardelegen West je ein weiteres BSH für die FWA zu realisieren. Insgesamt werden 4 Betonschalthäuser benötigt. Die Leistung besteht in der Lieferung und Errichtung dieser Betonschalthäuser. Diese Leistungen sind kein Teil der Hauptvertragsleistung. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engen Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung und liegen in der gesamthaften Planungs-, Ausführungs- und Abnahmeverantwortung des beauftragten Unternehmens. Die ursprüngliche Planung sieht vor die Komponenten in BSH in die BSH der Weichenheizung unterzubringen und ist Vertragsbestandteil des AN. Da selbige Komponenten nun aus Platzgründen in ein zusätzliches BSH untergebracht werden muss, kann auhc nur der gegenwärtige AN diese Leistung durchführen, um sein Werkerfolg zu erbringen. Nur der auf dem Baufeld hier gegenständliche AN kann die Bestellung und Lieferung durch seine Geamthafte Koordination verantworten und die Details des BSH bestimmen, da dies von seinen Hauptvertragsleistungen abhängt. Bei einer neuen Ausschreibung /Vergabe ist die Einhaltung der geplanten Sperrpausen,Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten. Eine Beauftragung eines Dritten würde zu einer Kündigung der Leistung beim o.g. AN führen bzw. eine Doppelvergabe mit sich ziehen.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 65 Die zusätzlichen Leistungen resultieren aus einem Prüfvermerk des bautechnischen Prüfers, welcher erst im Rahmen der Ausführungsplanung hinzu gezogen wird und im Rahmen des Entwurfes nicht mitwirken darf. Die geforderten Prüfauflagen sind eine Auslegung des Regelwerkes, welche im Rahmen der ENtwurfsplanung nicht betrachtet werden konnten und somit zu einer Anpassung und Optimierung dessen führen. Somit handelt es sich um keinen Planungsfehler, sondern um eine zusätzliche Anforderung aus der bautechnischen Prüfung. Der Auftragnehmer ist mit der Erstellung einer genehmigungsfähigen Ausführungsplanung der Verkehrsstation beauftragt ist. Die notwendigen zusätzlichen Leistungen dienen dazu, die bautechnische Prüfung zu bestehen. Somit bleibt der Gesamtcharakter der Leistung erhalten.
- 20.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 57 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen unmittelbar mit der bereits eingerichteten Baustellenlogistik und den laufenden Bauleistungen in technischem Zusammenhang stehen. Die Zwischenlagerung sowie der anschließende Transport zu den jeweiligen Einbauorten erfordern eine abgestimmte Einbindung in den bestehenden Bauablauf und könnten aufgrund der vorhandenen logistischen und technischen Schnittstellen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären erheblich gefährdet. 60 zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den Hauptvertragsleistungen im Zusammenhang stehen. Die Anpassung der Bauausführung erforderte die Berücksichtigung der bestehenden technischen Randbedingungen und Schnittstellen und konnte aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Bauleistungen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Aus technischen Gründen kann kein weiterer AN die Leistung ausführen, da einzig der oben aufgeführte AN anhand seines Bauablaufes einschätzen kann, wieviel zusätzlcihen Flächenbedarf er hat und anhand seiner Logistik einschätzen kann, welche Transportwege das Bauvorhaben fördern und nicht weiter verzögern. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. 62 Rückbau der ehemaligen Bauüberwachungszentrale auf BE-Fläche 5. Gemäß Hauptleistungsvertrag (HLV) ist die ehemalige Bauüberwachungszentrale auf der Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 5 als bestehendes Bauwerk ausgewiesen und nicht Gegenstand baulicher Maßnahmen. Dies ergibt sich aus dem Baustelleneinrichtungsplan, in dem die Bauüberwachungszentrale als Bestandsbauwerk dargestellt ist. Leistungspositionen für den Rückbau der ehemaligen Bauüberwachungszentrale sind im Auftragsleistungsverzeichnis nicht enthalten. Im Zuge der Baudurchführung wird der Rückbau der ehemaligen Bauüberwachungszentrale durch den AG veranlasst, um die vertragsgemäße Nutzung der Baustelleneinrichtungsfläche zu ermöglichen. Dies begründet sich durch die Verzögerungen im Planrechtsverfahren im PFA 5.2. Dadurch konnten auf anderen BE-Flächen u.a. keine Umweltmaßnahmen im Vorfeld durchgeführt werden. Weiterhin verzögerte sich dadurch auch das Erwirken von Bauerlabubnisverträgen bei Dritten. Die BE-Fläche Nr. 5 isteine DB-Eigene Fläche. Somit konnte diese von Beginn an Betreten werden und Arbeiten durchgeführt werden. Der Abriss ist notwendig, um den verlorenen bzw. zu spät erhaltenen BEFlächenbedarf zu kompensieren. Da diese Leistung nicht vom HLV umfasst ist, stellt der Rückbau eine zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages erforderliche zusätzliche Leistung dar.
- 23.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 52 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen unmittelbar auf den bereits erstellten Ausführungsplanungen aufbauen und in engem technischen Zusammenhang mit diesen stehen. Die erforderliche Prüfung und Fortschreibung der Planungsunterlagen setzt detaillierte Kenntnisse der bestehenden Planung sowie ihrer gewerkeübergreifenden Zusammenhänge voraus. Die Beachtung der geänderten Oberleitungsplanung dient dem unmittelbaren Werkerfolg des AN und ändert nicht den Gesamtcharakter der Leistung. Ein Wechsel des AN wäre mit einer erneuten Einarbeitung in den Planungsstand sowie zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Verzögerungen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. 54 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen unmittelbar mit der Herstellung der Baustelleneinrichtungsfläche sowie den notwendigen planungsleistungen und den bereits ausgeführten Arbeiten in technischem Zusammenhang stehen. Die Ausführung erforderte eine abgestimmte Umsetzung im Zuge der laufenden Bauausführung und konnte aufgrund der bestehenden technischen Schnittstellen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. 55 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits begonnenen Bauleistungen und den geänderten Ausführungsbedingungen an der Verkehrsstation Vinzelberg stehen. Die Leistungen erforderten eine abgestimmte Fortführung der Bauausführung unter Berücksichtigung der vorhandenen Anlagen sowie der bestehenden technischen Randbedingungen und konnten aufgrund der vorhandenen Schnittstellen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erbracht werden. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. Weiterhin ist der AN mit dem Um- bzw. Neubau der Verkehrstation beauftragt, die geänderte Leistung dient zum Werkerfolg des AN. 56 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen unmittelbar mit der laufenden Bauausführung und den bestehenden Sicherungsmaßnahmen in technischem Zusammenhang stehen. Die Einrichtung, Vorhaltung und Anpassung der Verkehrssicherung erforderten eine abgestimmte Umsetzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und konnten aufgrund der bestehenden technischen und zeitlichen Schnittstellen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erbracht werden. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. 61 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den Hauptvertragsleistungen im Zusammenhang stehen. Die Anpassung der Bauausführung erforderte die Berücksichtigung der bestehenden technischen Randbedingungen und Schnittstellen und konnte aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Bauleistungen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Aus technischen Gründen kann kein weiterer AN die Leistung ausführen, da einzig der oben aufgeführte AN anhand seines Bauablaufes einschätzen kann, wieviiel zusätzlcihen Flächenbedarf er hat und anhand seiner Logistik einschätzen kann, welche Transportwege das Bauvorhaben fördern und nicht weiter verzögern. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. 63 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die geänderte Herstellung der BE-Fläche unmittelbar in den bereits begonnenen Bauablauf und die bestehende Baustelleneinrichtung eingebunden ist. Der Auftragnehmer ist per Hauptvertrag gebunden, die Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 28 herzustellen, die geänderte Ausführung ist unmittelbar mit den Hauptvertragsleistungen verzahnt. Die Ausführung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse, der vorhandenen Entwässerungsgräben sowie der erforderlichen Einbau- und Sicherungsmaßnahmen mit den bereits durch den AN eingerichteten Abläufen und Leistungen abzustimmen. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichem zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie zusätzlichen Schnittstellen im laufenden Bauablauf verbunden. Zudem wären die bereits erfolgte Arbeitsvorbereitung und Baustellenlogistik neu zu koordinieren, wodurch zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen würden.
- 27.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 51 Die gegenständlichen zusätzlichen Vermessungsleistungen sind unmittelbar mit den Hauptleistungen des Auftragnehmers verzahnt und bieten seine Grundlage der Leistungen, sodass dieser sein Werkerfolg erreichen kann. So kann z.B. die Absteckung von Bauwerken, Gleisanlagen, etc. nicht durch einen Dritten erfolgen, da dies unmittelbar in den Bauablauf des Auftragnehmers integriert werden muss. Eine Aufspaltung würde dementsprechend zu Behinderungen und Verzögeurngen führen. Außerdem können durch die Leistung eines Dritten Gewährleistungsansprüche des AN entfallen. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, weil die zusätzliche Leistung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, sodass eine Vergabe an einen anderen AN zu keiner zielführenden Projektausführung führen würde. Vor dem Hintergrund des verhältnismäßig geringen Leistungsumfangs würde ein Wechsel zu einer künstlichen und unwirtschaftlichen Aufspaltung der Leistungen führen. 53 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen unmittelbar mit der Herstellung der Baustelleneinrichtungsfläche und den bereits ausgeführten Arbeiten in technischem Zusammenhang stehen. Die Ausführung erforderte eine abgestimmte Umsetzung im Zuge der laufenden Bauausführung und konnte aufgrund der bestehenden technischen Schnittstellen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Ein Wechsel des AN würde zusätzlichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einen erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verursachen. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 58 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten sowie den laufenden Bauleistungen stehen. Die Leistungen erforderten eine abgestimmte Fortführung der Bauausführung unter Berücksichtigung der bestehenden technischen Randbedingungen und Schnittstellen und konnten aufgrund ihrer engen Verzahnung mit den laufenden Arbeiten nur durch den ausführenden AN fachgerecht erbracht werden. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. Eine kleinteilige Vergabe der Leistungen an Dritte hat zur Folge, dass es zu weitreichenden Verzögeurngen im Bauablauf kommt und somit eine Inbetriebnahmegefährdung besteht. 59 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits begonnenen Umbauarbeiten der Verkehrsstation Uchtspringe sowie den weiterhin in Betrieb befindlichen Anlagen stehen. Die Anpassung der Bauausführung erforderte die Berücksichtigung der bestehenden technischen Randbedingungen und Schnittstellen und konnte aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Bauleistungen nur durch den ausführenden AN fachgerecht erfolgen. Ein Wechsel des AN wäre mit zusätzlichem Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie einem erhöhten Schnittstellenaufwand während der Bauausführung verbunden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten und Auswirkungen auf den Bauablauf stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zusätzlich auszuführenden Leistungen. Weiterhin ist der AN mit dem Um- bzw. Neubau beauftragt, die geänderte Leistung dient zum Werkerfolg des AN und kann durch keinen Dritten erfolgen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Eiffage Infra-Nordwest GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

- [Ausschreibungen Gleisbau in Sachsen-Anhalt](https://vergabeweiser.de/ausschreibungen/gleisbau/sachsen-anhalt): Offene Ausschreibungen und Marktlage dieser Branche
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- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 30.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=30ed8b82-66d1-4da0-834b-5d4c1aac6688. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vp02-abs-hannover-berlin-1bs-abs-west-740m-gleis-gardelegen-859b7168
