# VP01 ABS Ost losweise - Elektrifizierung / Gleisbau / Bahnmark

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Stendal am 28.07.2025 vergeben, Zuschlag an GUT Gleisunterhaltungstechnik GmbH.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: VP01 ABS Ost losweise - Elektrifizierung / Gleisbau / Bahnmark
- Wo: Stendal, Landkreis Stendal, Sachsen-Anhalt
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 08.04.2025 bis 30.06.2027
- Lose: 4 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: GUT Gleisunterhaltungstechnik GmbH
- Zuschlag am: 28.07.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [GUT Gleisunterhaltungstechnik GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/gut-gleisunterhaltungstechnik-gmbh), Bebra

## 4 Lose

- Los 1: Los 1 - Oberbau / Bahnmark / Sonstiges · [GUT Gleisunterhaltungstechnik GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/gut-gleisunterhaltungstechnik-gmbh), Bebra
- Los 2: Los 2 - Oberleitungsanlagen Bahn-km 71,8 - 83,6 · nicht veröffentlicht
- Los 3: Los 3 - Oberleitungsanlagen Bahn-km 83,6 - 94,3 · nicht veröffentlicht
- Los 4: Los 4 - Oberleitungsanlagen Bahn-km 94,3 - 100,7 · nicht veröffentlicht

## Leistungsumfang

Die DB InfraGO AG, Magdeburg, plant mit dem Großprojekt ABS Hannover – Berlin u.a. die Ertüchtigung und den teilweisen Ausbau der Stammstrecke (Strecke 6107) zwischen Vorsfelde und Wustermark, mit der verkehrsrechtlichen Zielsetzung der kapazitiven Erweiterung für den Güterverkehr, einer Verkürzung der Reisezeiten im Personalverkehr sowie einer Verbesserung der allgemeinen Betriebsqualität. Leistungsinhalt der Ausschreibung ist die Vergabe der Bauleistung für die Lehrter Stammbahn (Strecke 6107) , inkl. der Überleitverbindungen zur Schnellfahrstrecke (Strecke 6185), in dem Bereich östlich von Stendal, von Bahn-km ca. 71,8 - 100,7 Im Rahmen der Maßnahme ABS Ost VP01 ist eine losweise Vergabe möglich.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234116-2
- CPV-Bezeichnung: [Gleisbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234116-gleisbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: a9354f10-d71f-4d1f-ba53-8f7b5190d27a

## Verlauf

- 18.09.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 08.10.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 01.08.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 09.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 001 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit dem Ausstellen von Bauzäunen und erforderlichen Toren im Bereich von BE-Flächen beauftragt. Zur Herstellung und Absicherung der Ein- und Ausfahrten über Privatgelände zu den Baustelleneinrichtungsflächen und zum Baufeld im Bereich der Baustelle Bf Schonhauser Damm sind zusätzliche elektrisch bedienbare Toranlagen zwingend erforderlich. Diese wurden vom Eigentümer der Flächen gefordert. Der Zeitbedarf für eine separate Ausschreibung/ Neuvergabe der benötigten Leistungen gefährdet den Beginn der Bauarbeiten, auch von Dritten Beteiligten.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT4-Los1 Der Auftragnehmer ist mit dem Herstellen von Baustraßen, Baustellenzufahrten und BE-Flächen beauftragt. Innerhalb der Baustelle waren zur Gewährleistung und Erfüllung umweltfachlicher behördlicher Auflagen Reptilienzäune zu errichten. Im Rahmen der Bauausführung ist die Wiederherstellung/Reparatur schadhafter Reptilienzäune zwingend erforderlich. Der Zeitbedarf für eine separate Ausschreibung/ Neuvergabe der benötigten Leistungen gefährdet den Beginn der Bauarbeiten, auch von Dritten Beteiligten. Die zusätzlichen Leistungen sind für den Baubeginn insbesondere die Zuwegungen auf die BE-Flächen und die Materialisierung dringend notwendig. Die Erreichung der terminlichen (Inbetriebnahmetermin, feststehender Sperrpausenplan) qualitativen und kostenmäßigen Projektziele erfordern eine zeitnahe Beauftragung und Leistungserbringung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Der erforderliche Zeitbedarf für eine neue EU-weite Ausschreibung steht nicht zur Verfügung. Schadenersatzforderungen
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT3-Los 3 Für die Gründungen der OLA-Maste (ABS Ost) auf Strecke 6107 km 83,6 bis km 94,6 sind Kampfmittelerkundung inkl. Kampfmittelfreimeldung als Vorlaufleistungen auszuführen. Die Maststandorte befinden sich in einem Kampfmittelrisikogebiet wodurch die vorlaufende Kampfmittelerkundung inkl. Kampfmittelfreimeldung zwingende Voraussetzung zur Erfüllung der Vertragsleistung sind. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und könen nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma. Weiterhin müsste ein neuer AN die baubetrieblichen Voraussetzungen (Schachtscheine, Kabeleinweisung etc.) erst beantragen mit der Folge, so dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommen würde.
- 18.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit dem Herstellen von Baustellenzufahrten zum Baubereich und den dazugehörigen BE-Flächen beauftragt. Zur Herrichtung und Absicherung der BE-Flächen-Nutzung ist die Herstellung einer zusätzlichen Baustraße mit Errichtung einer Gleisüberfahrt u. einer Auffahrrampe zwingend erforderlich. Der Zeitbedarf für eine separate Ausschreibung/ Neuvergabe der benötigten Leistungen gefährdet den Beginn der Bauarbeiten, auch von Dritten Beteiligten. Die zusätzlichen Leistungen sind für den Baubeginn insbesondere die Zuwegungen auf die BE-Flächen und die Materialisierung dringend notwendig. Die Erreichung der terminlichen (Inbetriebnahmetermin, feststehender Sperrpausenplan) qualitativen und kostenmäßigen Projektziele erfordern eine zeitnahe Beauftragung und Leistungserbringung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Der erforderliche Zeitbedarf für eine neue EU-weite Ausschreibung steht nicht zur Verfügung. Schadenersatzforderungen können
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT_5, 8, 7, 8, 6, 14, 11 5 Die Hauptvertragsleistung beinhaltet die Herstellung der Baustelleneinrichtungflächen. Dazu sind zusätzliche Leistungen zum Fällen, Schneiden und Roden von Baumbestand mit Stammdurchmesser > 0,3 m bis 1,00m zwingend erforderlich. 8 Die Leistungen zur Lieferung der Schaltschranksockel des o.g. Auftragnehmer sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Im Auftrags-LV sind unter der Pos.80.01.0020 (LV Verkehrsanlagen) bisher nur die Montage der Sockel für die Schaltschränke beauftragt. Die erforderliche Lieferung der Sockelsind somit eine zusätzliche Leistung. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV. Der gegenständliche Auftragnehmer hat die Leistungen der der Montage der Schaltschranksockel in seinem Vertrag. Die zusätzlichen Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen bei der Beschaffung durch Dritte zu verhindern. Die Leistungen müssen im Gleichklang mit dem Planungsfortschritt erfolgen. Eine frühzeitigere Beschaffung (z.B. durch den AG) war nicht möglich, da sonst eine Sicherung der Passfähigkeit zu den Planungsergebnissen der PT1 und den Schranksystemen des AN LST nicht gewährleistet werden konnte. 7 Die vom Auftraggeber zur Ausschreibung übergebenen Baugrunduntersuchungen enthalten keine Aufschlüsse im direkten Gleis- bzw. Weichenbereich. Weiterhin fehlen Baugrunduntersuchungen bzw. Gründungsempfehlungen im Bereich von Signalstandorten. Um die Ausführungsplanungen regelkonform zu erstellen, werden diese Angaben zwingend benötigt. 8 im Zuge der Elektrifizierung der Strecke 6107 müssen u. a. auf der Elbbrücke Hämmerten die Schifffahrtsignale planerisch betrachtet werden. Die Planerische Untersuchung der Auswirkungen der Elektrifizierung der Strecke 6107 auf die Schifffahrtszeichenbeleuchtung der Elbbrücke Hämmerten ist notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen (Planung/Ausführung 50 Hz) ohne Verzögerung umzusetzen. Die Leistung ist bisher nicht vertraglich vereinbart. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit der beauftragten Leistung und muss bei der gegenwärtige Planung unmittelbar berück-sichtig bzw. integriert werden. Dies kann nur durch den bereits gebundenen AN durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben. Eine Neuvergabe an eine andere Firma gefährdet zudem den gesamthaften Gewährleistungsanspruch des AG. 6 Die Hauptvertragsleistung beinhaltet die Herstellung einer Baustraße. Im Bereich dieser Baustraße ist eine Rampe herzustellen. Die Rampe ist im Böschungsbereich anzuordnen. Um den Höhenunterschied im Böschungsbereich zu überwinden, ist die Errichtung der Rampe im Bereich der herzustellenden Baustraße zwingend erforderlich. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Leistungen sind unmittelbar mit den Hauptvertragsleistungen des beauftragten Auftragnehmers verbunden. Eine zusätzliche Ausschreibung würde zu zusätzlichen zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen führen. Die zusätzlichen Leistungen können von den beauftragten nicht abgekoppelt erfolgen und müssen kurzfristig durchgeführt werden. Eine neue EU-weite Ausschreibung der Leistung verursacht erheblichen Zusatzkosten und beeinflusst die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens negativ. Die Erreichung der Projektziele erfordert eine zeitnahe Beauftragung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Schadenersatzforderungen können vermieden werden. 14 Die in diesem Zusammenhang bestehenden Leistungen sind unmittelbar mit den Hauptvertragsleistungen des beauftragten Auftragnehmers verbunden. Eine zusätzliche Ausschreibung würde zu zusätzlichen zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen führen. Die zusätzlichen Leistungen können von den beauftragten nicht abgekoppelt erfolgen und müssen kurzfristig durchgeführt werden. Eine neue EU-weite Ausschreibung der Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten durch Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers vor Ort und Stillstands kosten des schon beauftragten Auftragnehmers verbunden und beeinflusst so die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens negativ. Die Erreichung der Projektziele erfordert eine zeitnahe Beauftragung und Leistungserbringung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Schadenersatzforderungen können vermieden werden. 11 Der Umbau Blitz- und Überspannungsschutz der ESTW LSM und LSH ist Auflage aus Abnahme SV LST . Der AN ist mit der Ausführung des Blitzschutzes beauftragt. Die beauflagten Maßnahmen sind dahingehende Ergänzungen für die der AN eingerichtet ist. Eine gesonderte Vergabe würde eine Teilkündigung beauftragter Leistungen bedeuten und dazu auf Grund der geringen Leistungen zu ungünstigen Bedingungen erfolgen müssen.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 3_005 Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 10.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 001 - Für du die Gründungen der OLA-Maste (ABS Ost) Str. 6107 sind, Aufgrund einer nicht ausreichenden Baustraße, zusätzliche Stabilisierungen durch Bagermatten erforderlich um die Standsicherheit der schweren Maschinentechnik herzustellen. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 01 - Die Notstromversorgung des ESTW LBIN ist in regelwerkskonforme Einspeisung aus der OLA analog zu den ESTW LSM und LSH durch AN VP 01 umzurüsten. Der AN des VP 01 rüstet auch die ESTW LSM und LSH die NEA OLA nach und ist dafür eingerichtet. Die Preise für die Leistungen sind im Wettbewerb entstanden. Eine Drittvergabe ist von daher unwirtschaftlich. Eine gesonderte Vergabe verhindert sämtliche Synergien aus der Ausführung der NEA OLA in einer Hand für alle EST Wim Baufeld des AN. Dazu werden zusätzliche Kosten für BE sowie für erhöhte Aufwendungen der Bauüberwachung bei einer Ausführung durch den AN VPOI vermieden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 004 Die Leistungen sind ursprünglich Bestandteil der Maßnahmen zum Umbau des Bahnsteiges im Bf Schönhausen, welche durch die DB InfraGO Personenbahnhöfe umgesetzt werden. Dabei erfolgt die vorgesehene Umsetzung der Vst-Maßnahme für den vertraglich vereinbarten Bauablauf des Bau ANS VPOI Los 1 (GUT) zu spät. Um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen (Gleiserneuerung Gleis 2 im Bf Schönhausen) ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten, müssen die zusätzlichen Leistungen somit durch den BauAN VPOI Los 1 erfolgen, damit unser B Der gegenständliche Auftragnehmer hat die Leistungen der Gleiserneuerung des am Bahnsteig befindlichen Gleises 2 in seinem Auftrag und baubetrieblich eingeordnet. Ein spätererer Rückbau der alten Bahnsteigkante mit anschließendem Setzen der neuen Bahnsteigkante hätte einen Eingriff in den errichteten Gleiskörper zur Folge. Um Kosten und Schaden abzuwenden muss die Leistung durch den vor Ort tätigen Bau AN umgesetzt werden. Lfd. Nr.: 004 Für die OLA-Maßnahmen (ABS Ost) Str. 6107 sind zusätzliche Planungsleistungen erforderlich, die mit der Fortschreibung der Ausführungsplanung OLA und entsprechenden Planungsänderungen einhergehen. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 02-Die Ausführung dieser ergänzenden Tätigkeiten kann nur durch die beauftragte Bauoberleitung ausgeführt werden, da nur dieses Ingenieurbüro die Einbindung der einzelnen Maßnahmen auf Grund des Inhaltes der Grundleistungen in der Bauoberleitung und des damit vorhandenen Know How und der Vorkenntnisse im Vorhaben im Zusammenhang mit der Gesamtrealisierung auf Grund der vorliegenden Besonderheit sicherstellen kann. Die beschriebenen Leistungen stehen untereinander im unmittelbaren Zusammenhang (Termine, Örtlichkeit, Realisierung, technische Abhängigkeiten der Baulose untereinander) und bedingen sich gegenseitig in der Vorbereitung und Durchführung der Realisierung. Eine Vergabe der Leistungen an ein bisher nicht im Vorhaben involviertes Ingenieurbüro würde deshalb der zu erwartenden Prozessoptimierung zuwider laufen und nicht zu den erwartenden Ergebnissen in der Prozessoptimierung führen. Außerdem würde bei der Durchsetzung möglicher Mängelansprüche Konflike ergeben. 03: Leistungserweiterung der BOL n- Anzeigen- und N T -Management, übergeordnete Planungskoordination für BUW und Sicherungsleistungen, Prüfung der AP, Anlegen digitales Bautagebuch, gesamthafte übergeordnete Ablage der Bauakte, Mängelmanagement, SiGeKo-Leistungen, Koordination und Schnittstellenmanagement, übergreifende Leistungen in Logistik und Kabeleinweisungen. Im Rahmen des Vorhabens ABS Hannover-Berlin mussten auf Grund der aktuellen Lage zu den Leistungen in der Bauüberwachung eine Vielzahl von Losen ausgeschrieben werden, um trotz Verschlechterung der technischen Umsetzbarkeit eine wirtschaftliche Vergabe der notwendigen Leistungen erreichen zu können. Dies bedingt jedoch zur Sicherstellung des Projekterfolges der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Vergabelose in den Baulosen und der einzelnen Bauüberwachungslosen die Ubernahme der zusätzlichen Managmentleistungen bei der Bauoberleitung. D Diese zusätzlichen Leistungen sind zur gesamthaften Erbringung der Bau und Bauüberwachungsleistungen zwingend zur Erzielung des Projekterfolges der Inbetriebnahme zu 12/26 erforderlich. Auf Grund der Vielzahl der Einzelverträge bei den Bau- und Bauüberwachungslosen sind insbesondere die technischen Abhängigkeiten und Verzahnungen der verschiedenen Leistungen durch die zusätzlichen Maßnahmen zu definieren, zu priorisieren und umzusetzen. Laufende Nummer fehlt : Die Leistungen zur Errichtung der Gleisquerungen aus Bph 0 des o.g. Auftragnehmers sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Sie sind nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Leistungen sind unmittelbar mit den Hauptvertragsleistungen des beauftragten Auftragnehmers verbunden. Die zusätzlichen Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängikeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen bei der Beschaffung durch Dritte zu verhindern. Zusätzlich sind die Leistungen eng verzahnt mit den Vertragsterminen des AN Bau (Baufreiheit LST) verzahnt.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 01 - Für das Aufstellen der OLA-Maste (ABS Ost) auf der EÜ Hämmerten (Elbbrücke) beinhaltet der bestehende Ausrüstungsbalken die Fundamentpunkte für die OLA-Maste. Zur Sicherstellung der erforderlichen Standsicherheit und Lebensdauer ist ein Gutachten mit Zustandsbewertung erforderlich. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 000 - Der Neubau Blitz- und Überspannungsschutz der ESTW LBIN ist Auflage aus Abnahme SV LST. Der AN ist mit der Ausführung des Blitzschutzes für die Nachbarstellwerke beauftragt. Die beauflagten Maßnahmen sind dahingende Ergänzungen für die der AN eingerichtet ist. Eine gesonderte Vergabe würde auf Grund der geringen Leistungen zu ungünstigen Bedingungen erfolgen müssen
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 017 Die Errichtung zusätzlicher Baustraßen einschließlich der Verkehrssicherung für den Bereich der zusätzlichen Elektrifizieierung im Bereich ca. km 74 bis ca. km 83 (6107) sind zwingenderforderlich um die Vertragsleistungen termingerecht zu erfüllen. Die Leistungen sind bisher nicht im HV enthalten. Diese Leistungen ergänzen die bereits vertraglich vereinbarten Leistungen für Baustraßen. Zum Erhalt der gesamthaften Gewährleistung und Verantwortung der bereits vorOrt tätigen Baufirma und die enge Einbindung in zeitiche Abläufe der HV Leistungen ist ein Wechsel des AN nicht möglich. Die kurzfristig zu errichtenden Baustraßen und Zufahrten werden umgehend benötigt. Nur so können Stillstände, Behinderungen und Schadenersatzforderungen und somit weitere Zusatzkosten vermieden werden. Eine separate Ausschreibung dieser Leistung ist zur Sicherung des Projekterfolges terminlich nicht realisierbar.
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 019 Die Leistungen zur Lieferung und Errichtung der 3 Betonschalthäuser einschließlich der Stromversorgung der FWA durch den Auftragnehmer sind zwingend notwendig, um die Inbetriebnahme der OLA und die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Die zusätzlichen Leistungen sind in den engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die technische und zeitliche Gesamtverantwortung bei der bauausführenden Firma.Die technologische Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen bei der Beschaffung durch Dritte zu verhindern und den gesamtleistungsbezogenen Gewährleistungsanspruch zu erhalten. Die Änderung/Neubau der Stromversorgung der FWA ist in weiteren Leistungen des AN eng verwoben, teilweise wären Teilkündigungen erforderlich. Eine Ausführung durch Dritte wäre damit unwirtschaftlich. AO 020 Für die IBN der neuen OLA werden im Rahmen der in Ihrem Auftrag liegende zusätzliche Baugeländefreimachungsleistungen notwendig. Hierbei geht es insbesondere um Vegetationsrückschnitt von Gehölzen und Bäumen. Durch Verzögerungen im Planfestsellungsverfahren zum Vorhaben konnten die entsprechenden Fällarbeiten nicht in der letzten Fällperiode durchgeführt werden. Da dies erst wieder seit 01.10.2025 und nur bis 28.02.2026 möglich ist, kann eine seperate Beauftragung an einen Dritten nicht erfolgen. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar im Rahmen der vertraglich gebundnenen Koordinationspflicht mit dem beauftragten Oberleitungsunternehmen abgestimmt werden.Weiterhin ist der Auftragnehmer mit der Baugeländefreimachung für sein Baufeld beauftragt, somit sind diese Arbeiten aus Synergieeffekten und möglicher gegenseitiger Behinderunge ebenfalls durch den gegenständlichen Auftragnehmer durchzuführen und kann durch keinen weiteren Auftragnehmer erfolgen.
- 22.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 Die Bahnmarkleistungen LST (LBIN und LS) des o.g. Auftragnehmers sind notwendig, um die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen ohne Verzögerung umzusetzen und die bautechnologischen Zwangspunkte einzuhalten. Diese zusätzlichen Leistungen sind in den Hauptvertragsleistungen nicht enthalten und umfassen aber das Leistungsportfolio der beauftragten Firma. Der gegenständliche Auftragnehmer trägt die gesamthafte Gewährleistung, eine Neuvergabe dieser Leistungen gefährdet den Gewährleistungsanspruch. Die zusätzlichen Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma. Bei einer separaten Ausschreibung / Vergabe ist die Einhaltung der verfügbaren Sperrpausen, Bauabläufe und Termine nicht möglich, dadurch sind hohe Schadenersatzforderungen (Stillstände, Behinderungen) beteiligter Dritter zu erwarten.
- 08.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 007 Für die OLA-Maßnahmen (ABS Ost) Str. 6107 sind zusätzliche Planungsleistungen erforderlich, die mit der Fortschreibung der Ausführungsplanung OLA und entsprechenden Planungsänderungen einhergehen. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 08.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 002 Aufgrund eines Zustandsgutachtend der Ausrüstungsbalken, als Schnittstelle der OLA-Maste (ABS Ost) auf der EÜ Hämmerten (Elbbrücke), sind zur Sicherstellung der erforderlichen Standsicherheit und Lebensdauer zusätzliche Planungsleistungen für der Ersatzneubau der ausrüstungsbalken erforderlich. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 20.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 Durch die Frostperiode konnte der Kabeltiefbau nicht planmäßig abgeschlossen werden. Die zu errichtende Gleisquerung 86,815 tangiert die Bauverbotszone des Kranichs, so dass als Kompensationsmaßnahme schnellstmöglich die Sichtbeziehung Mensch / Kranich durch einen Zaun mit entsprechendem Netz unterbrochen werden muss. Dieser 2 m hohe Bauzaun ist in Blickrichtung zum kartierten Brutgebiet des Kranichs mit Camouflagenetz aufzustellen und bis zum Abschluss der Arbeiten (15.03.2026) vorzuhalten und zu beräumen. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und müssen unmittelbar erfolgen. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt und unterhalten werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma, in Abhängikeit der örtlichen Verhältnisse. Die zeitliche Einordnung der Leistung muss beim Bau AN verbleiben um Baubehinderungsanzeigen zu vermeiden und Verzögerungen aus dem genannten Verfahren wieder aufzuholen.
- 20.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände
- 26.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 Die neue ZV DB InfraGO Fw im ESTW LSM ist zur Stromversorgung zusätzl. EWHA erforderlich. Der Umbau der Stromversorgung des ESTW sowie der Strommversorgungder EWHA ist Leistungssoll des AN. Eine Unterbrechung der Planungs und Ausführungskette zur Herstellung der ZV ist auf Grund der Schnittstellen nicht möglich. Ein Auftrennung der Leistungen hätte zusätzliche Zwischenzustände, mit erheblichen betrieblichen Auswirkungen und unsicheren Gewährleistungsschnittstellen, zur
- 14.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Auftragnehmer ist im Rahmen seines Hauptvertrages zur Planung der Anbindung und dem Bau von 4 Stück FWA bereits beauftragt, der erweiterte Auftragsumfang auf 12 Stück FWA ergab sich aus der aktuellen Planungsvertiefung im Baufeld und ist Voraussetzung für den Projekterfolg. Im Rahmen der Absicherung der gesamthaften Planungsverantwortung und Gewährleistung des AN gegenüber dem AG ist die Beauftragung des vertraglich gebundenen AN zwingend erforderlich. Die Erreichung der terminlichen (Inbetriebnahme termin, feststehender Sperrpausenplan) qualitativen und kostenmäßigen Projektziele erfordern eine zeitnahe Beauftragung und Leistungserbringung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Der erforderliche Zeitbedarf für eine neue EU-weite Ausschreibung steht nicht zur Verfügung.
- 14.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Leistungssoll des AN ist die Erneuerung der Weichenheizanlagen einschl. der Verbrauchserfassung unter Nutzung der vorhandenen Betonschalthäuser. Aus der Detaillierung der Ausführungsplanung mit Verortung der einzelnen Anlagenteile in den BSH hat sich ergeben, dass die vorhandenen Betonschalthäuser die räumlichen Anforderungen/Platzbedarf an Montage- und Aufstellflächen nicht erfüllen können und größere BSH erfoderlich sind. Die Lieferung von Betonsschalthäusern für zusätzliche Weichenheizungen ist bereits Leistungssoll des Bau-AN und der Bau-AN ist auf die Erbringung dieser Leistungen mit seiner Baustelleneinrichtung und Logistik dahingehend eingerichtet. Die zusätzlich erforderlichen Weichenheizungen stellen insofern eine Mehrung vorhandener Leistungspositionen dar. Bei einer gesonderten Vergabe und Ausführung der Leistungen den zusätzliche Aufwendungen für Logistik sowie Koordinationsleistungen erforderlich mit dem erheblichen Risiko gegenseitiger Behinderungen.
- 02.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 29: Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischen Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen. Der bestehende Auftragnehmer trägt hierfür die gesamthafte Gewährleistung. Eine Neuvergabe würde den Gewährleistungsanspruch gefährden und erhebliche technische sowie wirtschaftliche Risiken verursachen. Die Fortführung der Planung und Ausführung ist ausschließlich durch den bereits gebundenen Auftragnehmer möglich.//
- 27.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 025 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seines Hauptvertrages mit der Kampfmittelsondierung im Baufeld beauftragt, wegen des Kampfmittelverdachtes ist der Einsatz einen zusätzlichen Fachwerkers zur Überwachung der Kampfmittelsondierungsleistungen zeitnah erforderlich um die laufenden Bauleistungen und den engen Terminplan abzusichern. Im Rahmen der Gesamtverantwortung des AN über die vertraglich vereinbarte Kampfmittelsondierunge ist die Beauftragung des vertraglich gebundenen AN zwingend erforderlich. Die Erreichung der terminlichen (Inbetriebnahmetermin, feststehender Sperrpausenplan) qualitativen und kostenmäßigen Projektziele erfordern eine zeitnahe Beauftragung und Leistungserbringung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Der erforderliche Zeitbedarf für eine neue EU-weite Ausschreibung steht nicht zur Verfügung.
- 27.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 028 Hinsichtlich der Bahnmarkleistungen LST (LSM) des Auftragnehmers wurde im Rahmen einer Vorortbegehung festgestellt, dass aufgrund der errichteten Baustraße und der damit verbundene Geländeerhöhung, Gründungen von 3 Signalen 700 mm unter Schienenoberkante realisiert wurden. Der gegenständliche Auftragnehmer trägt die gesamthafte Gewährleistung, eine Neuvergabe dieser Leistungen gefährdet den Gewährleistungsanspruch. Die zusätzlichen Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren. Dies kann nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma.
- 10.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 Die Hauptvertragsleistung beinhaltet die Suchschachtungen. Das Schließen der Suchschachtungen wegen Umweltauflagen ist nicht Vertragsleistung, aber aufgrund der Auflage zwingend erforderlich. 030 Die Durchführung der Vergrämungsmahd an den genannten OLA Maststandorten kann ausschließlich durch den bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer erfolgen. Die entsprechenden Leistungen sind Bestandteil des bestehenden Bauvertrags und damit vertraglich dem AN zugeordnet. Der AN verfügt bereits über die notwendige Einsatzlogistik, die örtliche Einweisung sowie die sicherheitsrelevanten Zugangsberechtigungen zu den Maststandorten. Eine Beauftragung eines weiteren Unternehmens würde zu Verzögerungen, zusätzlichem Koordinationsaufwand und erhöhten Sicherheitsrisiken führen. Zur Sicherstellung eines fristgerechten und ordnungsgemäßen Bauablaufs ist daher die Ausführung der Vergrämungsmahd durch den aktuell tätigen AN zwingend erforderlich. 031 Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, um die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Gesamtanlage sicherzustellen. Durch die erweiterte Elektrifizierung ergeben sich zwingende Anpassungen und Erweiterungen an den TK-Anlagen, insbesondere bei der Fernwirktechnik sowie der Strecken- und Inhouse Verkabelung, die sich aus den fortgeschriebenen Ausführungsplanungen ergeben. Die Ausführung kann nur durch den bereits gebundenen Auftragnehmer erfolgen, da die Leistungen unmittelbar technisch mit seinen bestehenden Vertragsleistungen verknüpft sind. Eine Vergabe an Dritte wäre aufgrund der komplexen Schnittstellen, des hohen Koordinationsaufwands sowie zusätzlicher Risiken und Kosten nicht wirtschaftlich und technisch kaum realisierbar.
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 003 Für das Aufstellen der OLA-Maste (ABS Ost) auf der EÜ Hämmerten (Elbbrücke) beinhaltet der bestehende Ausrüstungsbalken die Fundamentpunkte für die OLA-Maste. Zur Sicherstellung der erforderlichen Standsicherheit und Lebensdauer ist ein 1:1 Ersatzneubau erforderlich. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 006-Für die Gründungen der OLA-Maste (ABS Ost) auf Strecke 6107 km 94,085 bis km 101,070 sind Kampfmittelerkundung inkl. Kampfmittelfreimeldung als Vorlaufleistungen auszuführen. Die Maststandorte befinden sich in einem Kampfmittelrisikogebiet wodurch die vorlaufende Kampfmittelerkundung inkl. Kampfmittelfreimeldung zwingende Voraussetzung zur Erfüllung der Vertragsleistung sind. Die Leistungen sind im engen Bauablauf zu integrieren und könen nur durch die bereits vor Ort tätige Firma durchgeführt werden. So bleibt die Gesamtverantwortung terminlich und technisch bei der bauausführenden Firma. Weiterhin müsste ein neuer AN die baubetrieblichen Voraussetzungen (Schachtscheine, Kabeleinweisung etc.) erst beantragen mit der Folge, so dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommen würde.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 34-Trotz der zusätzlich erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der angetroffenen Hindernisse bleibt der Gesamtcharakter des Auftrages unverändert. Die ausgeführten Maßnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ursprünglich beauftragten Herstellung der Baugrube für das Betonschalthaus und dienen ausschließlich der ordnungsgemäßen Ausführung dieser vertraglich geschuldeten Leistung. 37-Der Gesamtcharakter des Auftrages des Auftragnehmers bleibt unverändert, da sich durch die Lieferverzögerung lediglich der zeitliche Ablauf sowie die Organisation der Logistik angepasst haben, nicht jedoch Inhalt, Umfang oder Zielsetzung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die auszuführenden Arbeiten — insbesondere die Montage der Weichen — entsprechen weiterhin vollständig dem vereinbarten Leistungsumfang. Es wurden weder zusätzliche wesentliche Leistungen beauftragt noch entfallen vertraglich geschuldete Leistungen. Die Anpassungen beschränken sich ausschließlich auf zusätzliche Aufwände in der Durchführung infolge der verschobenen Liefertermine, sodass keine grundlegende Änderung der vertraglichen Leistungspflichten vorliegt.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 006-Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden. 009-Für die OLA-Maßnahmen (ABS Ost) Str. 6107 sind zusätzliche Planungsleistungen erforderlich, die mit der Fortschreibung/ Beendigung der Ausführungsplanung OLA, aufgrund Kapazitätsengpässen Ursprungsplaner, und entsprechenden Planungsänderungen einhergehen. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 35-Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits mit den vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauleistungen im betroffenen Abschnitt beauftragt ist und sich die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert. Darüber hinaus verfügt der AN bereits über die baustellenspezifische Einrichtung und Logistik,detaillierte Kenntnisse der örtlichen Randbedingungen, sowie die Abstimmung mit dem Bauablauf und den Sperrpausen. Zudem stehen die zusätzlichen Leistungen in direktem funktionalem Zusammenhang mit der Hauptleistung (Kabeltiefbau) und stellen keine eigenständige, losgelöste Leistung dar. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Bauablaufstörungen, zusätzlichem Koordinationsaufwand und terminlichen Verzögerungen führen. Zudem entstehen Schnittstellen- und Haftungsrisiken bei bereits ausgeführten Leistungen sowie weitere Mehrkosten durch erneute Einarbeitung, Baustelleneinrichtung und ineffiziente Abläufe. 36-Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits mit den vertraglich geschuldeten Gleisbauarbeiten im betroffenen Abschnitt beauftragt ist und sich die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert. Zudem stehen die zusätzlichen Leistungen in direktem funktionalem Zusammenhang mit der Hauptleistung (Kabeltiefbau) und stellen keine eigenständige, losgelöste Leistung dar. Ein Wechsel des ausführenden Unternehmens würde zu erheblichen Schnittstellen-, Koordinations- und Haftungsrisiken führen, insbesondere im sensiblen Ubergangsbereich zwischen Neubaugleis und Bestandsstrecke.Ein Einsatz eines Dritten wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, da dieser zunächst in die laufenden Prozesse integriert werden müsste und zusätzliche Abstimmungen erforderlich wären, wodurch es zu Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten kommen würde. 33-Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits mit den vertraglich geschuldeten Gleisbauarbeiten im betroffenen Abschnitt beauftragt ist und sich die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert. Zudem stehen die zusätzlichen Leistungen in direktem funktionalem Zusammenhang mit der Hauptleistung (Gleisbau und Schwellenwechsel) und stellen keine eigenständige, losgelöste Leistung dar. Ein Wechsel des ausführenden Unternehmens würde zu erheblichen Schnittstellen-, Koordinations- und Haftungsrisiken führen, insbesondere im sensiblen Ubergangsbereich zwischen Neubaugleis und Bestandsstrecke.Ein Einsatz eines Dritten wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, da dieser zunächst in die laufenden Prozesse integriert werden müsste und zusätzliche Abstimmungen erforderlich wären, wodurch es zu Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten kommen würde. MKA012AO032-Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den bereits beauftragten Auftragnehmer erfolgen, da dieser in den laufenden Bauablauf integriert ist und über die erforderlichen baubetrieblichen Abläufe, Geräte sowie Personal vor Ort verfügt. Eine Beauftragung Dritter würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Koordinationsaufwand und zusätzlichen Verzögerungen führen. Zudem stehen die Leistungen in direktem Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Hauptleistungen (insbesondere Baustellenlogistik, Transport und Flächenbereitstellung), sodass eine Trennung wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll ist. Darüber hinaus besitzt der Auftragnehmer die notwendige Ortskenntnis sowie Kenntnis der projektspezifischen Randbedingungen, wodurch eine effiziente und störungsarme Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet wird. Darüber hinaus sind die Leistungen zwingend erforderlich, um den Inbetriebnahmetermin (IBN) einzuhalten.
- 11.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Für die OLA-Maßnahmen (ABS Ost) Str. 6107 sind zusätzlicher Rückbau- und Verschwenkungsleistungen aufgrund Kollisionen mit OLA-Masten erforderlich, die Kollisionspunkte betreffen Leitplanke, Festpunkte und eine Entwässerungsrinne. Aus technischen und terminlichen Gründen ist die Beauftragung eines dritten Bauunternehmens nicht möglich. Der AN muss die Leistungen selbst ausführen, da technologische Abläufe innerhalb der Sperrpause nicht gestört werden dürfen, um die Leistungserbringung nicht zu gefährden. Zudem würde die Einbindung eines Dritten erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen. Dieser müsste sich in die planerischen und bautechnologischen Abläufe einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde. Zusätzlich entstünden neue Schnittstellen, die die Baulogistik beeinträchtigen und weitere logistische Aufwendungen nach sich ziehen würden.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 4: durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: (1.000 Zeichen) Die Leistungen zur Erstellung von Zeichnungen von Traversen sind notwendig, damit die Baumaßnahme nach freigegebener AP durchgeführt werden kann. Die Traversen sind eine Sonderbauform, welche zuerst gezeichnet werden müssen. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV . 5: Die Leistungen zum Abbruch eines Mauerbauwerks und zur Verschiebung von Standorten von mehrere Maststandorten sind notwendig, damit die Baumaßnahme nach freigegebener AP durchgeführt werden kann. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV . 6: Die Leistungen zum Abbruch einer Fundamentplatte und zur Erweitererten Suchschachtung an einem Maststandort sind notwendig, damit die Baumaßnahme nach freigegebener AP durchgeführt werden kann. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 - Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits mit den vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauleistungen im betroffenen Abschnitt beauftragt ist und sich die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert. Darüber hinaus verfügt der AN bereits über die baustellenspezifische Einrichtung und Logistik,detaillierte Kenntnisse der örtlichen Randbedingungen, sowie die Abstimmung mit dem Bauablauf und den Sperrpausen. Zudem stehen die zusätzlichen Leistungen in direktem funktionalem Zusammenhang mit der Hauptleistung (Kabeltiefbau) und stellen keine eigenständige, losgelöste Leistung dar. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Bauablaufstörungen, zusätzlichem Koordinationsaufwand und terminlichen Verzögerungen führen. Zudem entstehen Schnittstellen- und Haftungsrisiken bei bereits ausgeführten Leistungen sowie weitere Mehrkosten durch erneute Einarbeitung, Baustelleneinrichtung und ineffiziente Abläufe. 40 - Die Hauptvertragsleistung beinhaltet die Herstellung einer Baustraße. Im Bereich dieser Baustraße ist eine Rampe herzustellen. Die Rampe ist im Böschungsbereich anzuordnen. Um den Höhenunterschied im Böschungsbereich zu überwinden, ist die Errichtung der Rampe im Bereich der herzustellenden Baustraße zwingend erforderlich. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Leistungen sind unmittelbar mit den Hauptvertragsleistungen des beauftragten Auftragnehmers verbunden. Eine zusätzliche Ausschreibung würde zu zusätzlichen zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen führen. Die zusätzlichen Leistungen können von den beauftragten nicht abgekoppelt erfolgen und müssen kurzfristig durchgeführt werden. Eine neue EU-weite Ausschreibung der Leistung verursacht erheblichen Zusatzkosten und bbeinflußt die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens negativ. Die Erreichung der Projektziele erfordert eine zeitnahe Beauftragung des vor Ort tätigen Auftragnehmers. Schadenersatzforderungen können vermieden werden. 42 - Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen zusätzlichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten führen. Der derzeitige Auftragnehmer ist bereits auf der Baustelle tätig, verfügt über die erforderliche Baustelleneinrichtung, die notwendigen Geräte sowie eingewiesenes Personal und kennt die örtlichen Gegebenheiten, betrieblichen Randbedingungen und Abläufe der Maßnahme. Bei einem Unternehmerwechsel müssten eine erneute Baustelleneinrichtung, zusätzliche Sicherheitsunterweisungen sowie Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen durchgeführt werden. Darüber hinaus bestünde die Gefahr von Terminverzögerungen und Störungen der vorgesehenen Sperrpausen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie die erhöhten Risiken für den Bauablauf würden den wirtschaftlichen Vorteil eines Auftragnehmerwechsels aufheben. Aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen ist daher ein Wechsel des Auftragnehmers nicht zweckmäßig.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 - Leistungen zur Herstellung und dem Rückbau einer BE Fläche am Gleis 911 in Rathenow . Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV 8 - Verschiebung OLA-Mast N79-6 inkl. künzeln neuer Maststandort mittels leichte, mittelschwere bzw. schwere Rammsonde. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV . 9 - Abtrennen erdungsrelevanter Teile am Altbauwerk km 80,5 Strecke 6107. Diese Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil des HV . 43 - Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technsichen Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen des AN, sodass eine partielle und gleichzeitige Ausführung durch Dritte nicht möglich ist. Im Rahmen der Absicherung der gesamthaften Planungsverantwortung und Gewährleistung des AN gegenüber dem AG ist die Beauftragung des bereits tätigen vertraglich gebundenen AN zwingend erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen zusätzlichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten führen. Der derzeitige Auftragnehmer ist bereits an diversen KTB-Planungen tätig, verfügt über die erforderliche Orstkenntnis (Bestand) und Erforderlichen systemischen Zugänge, Systeme und Abläufe. Weiterhin führt eine weitere Vergabe zu zeitlichern Verzögerungen, welche eine Inbetriebnahme der Baumaßnahme verschieben würde. 44 - Ein Wechsel des Auftragnehmers würde erhebliche Koordinierungs- und Schnittstellenrisiken verursachen, da die zusätzlichen Stopf-, Richt- und Gleisstabilisierungsarbeiten unmittelbar mit den laufenden Oberbaumaßnahmen verknüpft sind. Zudem bestünden Terminrisiken für die vorgesehenen Sperrpausen und die Inbetriebnahme. Darüber hinaus würde die Aufteilung der Leistungen auf mehrere Auftragnehmer zu Abgrenzungsproblemen und Risiken bei der Gewährleistung führen, da Verantwortlichkeiten für mögliche Mängel an Gleislage und Gleisstabilität nicht mehr eindeutig zuordenbar wären. 46 - Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen zusätzlichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten führen. Der derzeitige Auftragnehmer ist bereits auf der Baustelle tätig, verfügt über die erforderliche Baustelleneinrichtung, die notwendigen Geräte sowie eingewiesenes Personal und kennt die örtlichen Gegebenheiten, betrieblichen Randbedingungen und Abläufe der Maßnahme. Bei einem Unternehmerwechsel müssten eine erneute Baustelleneinrichtung, zusätzliche Sicherheitsunterweisungen sowie Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen durchgeführt werden. Darüber hinaus bestünde die Gefahr von Terminverzögerungen und Störungen der vorgesehenen Sperrpausen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie die erhöhten Risiken für den Bauablauf würden den wirtschaftlichen Vorteil eines Auftragnehmerwechsels aufheben. Aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen ist daher ein Wechsel des Auftragnehmers nicht zweckmäßig. 47 - Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da die angeordneten Leistungen in unmittelbarem technischem und terminlichem Zusammenhang mit der geschuildeten Leistungen des Hauptvertrages stehen. Der Auftragnehmer führt vergleichbare Leistungen bereits im Rahmen seines bestehenden Auftrags aus und verfügt über die erforderliche Baustellenorganisation, das Fachpersonal sowie die projektbezogenen Abstimmungen. Die Beauftragung eines weiteren Unternehmens würde zusätzliche Schnittstellen schaffen, den Koordinierungsaufwand erhöhen und Risiken hinsichtlich Termin, Verantwortlichkeit und Gewährleistung verursachen. Eine Ausführung durch den bestehenden Auftragnehmer ist daher die wirtschaftlichste und baubetrieblich sinnvollste Lösung. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Bauablaufstörungen und terminlichen Verzögerungen führen. Zudem entstünden Schnittstellen- und Haftungsrisiken. 48 - Die Ausführung der zusätzlichen Leistungen kann ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits mit den vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauleistungen im betroffenen Abschnitt beauftragt ist und sich die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert. Darüber hinaus verfügt der AN bereits über die baustellenspezifische Einrichtung und Logistik,detaillierte Kenntnisse der örtlichen Randbedingungen, sowie die Abstimmung mit dem Bauablauf und den Sperrpausen. Zudem stehen die zusätzlichen Leistungen in direktem funktionalem Zusammenhang mit der Hauptleistung (Kabeltiefbau) und stellen keine eigenständige, losgelöste Leistung dar. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Bauablaufstörungen, zusätzlichem Koordinationsaufwand und terminlichen Verzögerungen führen. Zudem entstehen Schnittstellen- und Haftungsrisiken bei bereits ausgeführten Leistungen sowie weitere Mehrkosten durch erneute Einarbeitung, Baustelleneinrichtung und ineffiziente Abläufe.
- 01.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 041 - Auf Grund fehlender Nachweise für die Bestandserdungen der Bauwerke sind für die Realisierung der Übersteigschütze an allen Straßenüberführungen (SÜs) zusätzliche Erdungsplanungen und Nachweise erforderlich. In den Erdungsplanungen sind die Ubersteigschütze inkl. des Bauwerks mit einer äußeren Erdung mit Anschluss an das Gleis zu beplanen und die Nachweise nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen (z. B. Abstandsnachweise zum Schutz vor elektrischen Schlag). Bestehende Erdungen dürfen nicht verwendet werden. Wenn im Ergebnis der Nachweisführung zusätzliche Erdungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese in der Planung mit zu berücksichtigen. Für die Kurzschlussstromfestigkeit ist der Wert größer gleich 25 kA zu berücksichtigen.

## Häufige Fragen

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Den Zuschlag hat GUT Gleisunterhaltungstechnik GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [VP02 ABS Hannover-Berlin 1.BS - ABS West, 740m Gleis Gardelegen, Verkehrsstationen](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vp02-abs-hannover-berlin-1bs-abs-west-740m-gleis-gardelegen-859b7168) · Zuschlag 22.07.2025 an Eiffage Infra-Nordwest GmbH
- [Bau GSH 5850 Neumarkt - Nürnberg Km 64,053 - 91,128 Bauleistung Abschnitt 2](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/bau-gsh-5850-neumarkt-nuernberg-km-64053-91128-bauleistung-abschnitt-2-2c5ff16f) · Zuschlag 22.04.2025 an SWIETELSKY Baugesellschaft m.b.H.
- [Nordkopf Königs Wusterhausen](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/nordkopf-koenigs-wusterhausen-88003dfb) · Zuschlag 23.12.2024 an H. Klostermann Baugesellschaft mbH · 2 Angebote
- [750m Gleise Werdau mit Zugdeckungssignal - Hauptbauleistungen (AU703a)](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/750m-gleise-werdau-mit-zugdeckungssignal-hauptbauleistungen-au703a-c2cc4939) · Zuschlag 13.12.2024 an Knape Bahnbau GmbH · 1 Angebot
- [Weichenerneuerungen Str. 5860 Regensburg – Maxhütte](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/weichenerneuerungen-str-5860-regensburg-maxhuette-572c6666) · Zuschlag 01.11.2024 an Knape Bahnbau GmbH · 3 Angebote
- [ZBA Kornwestheim Rbf Stellwerk Kra](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/zba-kornwestheim-rbf-stellwerk-kra-3a9dd210) · Zuschlag 27.09.2024 an Siemens Mobility GmbH · 1 Angebot

## Von hier aus weiter

- [Ausschreibungen Gleisbau in Sachsen-Anhalt](https://vergabeweiser.de/ausschreibungen/gleisbau/sachsen-anhalt): Offene Ausschreibungen und Marktlage dieser Branche
- [Öffentliche Ausschreibungen im Landkreis Stendal](https://vergabeweiser.de/region/sachsen-anhalt/landkreis-stendal): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 01.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=ef8f7ba5-4131-44a3-9674-e95dadb374d2. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vp01-abs-ost-losweise-elektrifizierung-gleisbau-bahnmark-c45bf930
