# VP 740 m Projekt Röblingen inkl. tangierende Maßnahmen

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Röblingen am 22.03.2024 vergeben, Zuschlag an Hasselmann GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: VP 740 m Projekt Röblingen inkl. tangierende Maßnahmen
- Wo: Röblingen, Landkreis Mansfeld-Südharz, Sachsen-Anhalt
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 18.03.2024 bis 31.12.2028
- Zuschlag an: Hasselmann GmbH
- Zuschlag am: 22.03.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Hasselmann GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/hasselmann-gmbh), Werra-Suhl-Tal

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: c2a2ebcc-57b3-42b1-9dc0-a258afec0a02

## Verlauf

- 26.03.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 09.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA01_Im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens ist es erforderlich Schaltungsänderungen > 48 Stunden umzusetzen. Hieraus ergeben sich Änderungen der Schaltung im Bf. Röblingen am See sowie angrenzender Bahnhöfe, die baulich umgesetz werden müssen. In Röblingen am See ist des Weiteren der Einbau von zwei Bautrenner, in die Oberleitung des Gleis 1, erforderlich um die aus der Baumaßnahme herrührenden betrieblichen Einschränkungen zu minimieren. Für den Einbau der Bautrenner sind entsprechende Lieferungen und Leistungen durch den AN zu erbringen. Die Bindung eines weiteren Auftragnehmers würde auf Grund des geringen Bauvolumens zu erheblichen Mehrkosten und zu zeitlichen Verzögerungen im Bauablauf führen.Hierfür würden neben den Kosten der Ausschreibung, die Kosten für die Einweisung der Personale , die zusätzliche Baustelleneinrichtung und die resultierenden Kosten aus der Bauüberwachung und der zeitlichen Verschiebung der Baumaßnahme kommen.
- 29.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA401_Gemäß Baubeschreibung sind im Bahnhof Röblingen im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen oberbautechnische Altanlagen zurückzubauen und im Weiteren neu zu errichten. Gemäß dem zur Ausschreibung vorliegenden Bauphasenplan sind die Arbeiten ab Juni 2025 geplant. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ertüchtigung bzw. Instandhaltung der bestehenden Anlagen Oberbau sind nicht Bestandteil des Vertrages. Alle Leistungen stehen im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Anlagen, die aufgrund des verspäteten Baubeginns nicht durch das zuständige Anlagen- und Instandhaltungsmanagement übernommen werden. Um den sicheren Betrieb auf der Strecke 6343 zu gewährleisten, werden die Maßnahmen über das Projekt abgewickelt.
- 09.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ206 Auf Grund von Kabelfunden in den Suchschachtungen der Oberleitungsmastgründungen, kommt es zu Verzögerungen in der Errichtung der Oberleitungsanlage. Daraus resultierend ist ein Rückbau der Kettenwerke/ Quertragwerke, Gleis 4-9 im angedachten zeitlichen Ablauf nicht umsetzbar. Ohne den Rückbau der Oberleitungskettenwerke ist ein Rückbau der Gleisanlagen nicht zulässig. Um den Rückbau der Gleisanlagen und die Fortführung der Tiefbauarbeiten zu ermöglichen, ist der Rückbau der Oberleitungskettenwerke ohne den Rückbau der Quertragwerke geplant. Die Planung kann aktuell nur den Rückbau in den Gleisen 5 - 9 berücksichtigen, da das Gleis 4 aus betrieblichen Gründen nicht außer Betrieb genommen werden kann. Der Rückbau der Kettenwerke ist zur Fortführung der Tief- und Gleisbauarbeiten zwingend erforderlich.
- 10.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den AG wurde mit Anordnung Nr. 2 EEA, vom 25.10.2024, die Umlegung des Niederspannungsversorgungskabels des Stellwerkes W 3, Bf. Röblingen am See, sowie die Öffnung und Zuordnung von drei weiteren Kabel, angeordnet. Die Kabel wurden im Baufeld der Tiefbauarbeiten zum Neubau der Gleise 19 - 21 aufgefunden und behindern die Ausführung der Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Gleise 19 - 21.
- 22.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 202-Auf Grund der im Bestand vorgefundenen Höhenlagen Fahrdraht und Tragseil wäre eine regelkonforme Kettenwerksführung nur durch den Umbau der vorhandenen Quertragwerke, sowie Anpassungen im Bestand der freien Strecke, möglich. Diese sind mit sehr umfangreichen Streckensperrungen und resultierender Bauzeitverlängerung verbunden. Angesicht des Alters der Bestandsanlage und der erreichbaren Verbesserung der Befahrqualität wurde eine Umplanung auf mechanisch getrente Kettenwerksaufhängung angeordnet. 201-Auf Grund von Änderungen an Maststandorten, abweichend zur EP und Fehlern in der EP, ist die Entwurfsplanung in Teilen zu Überarbeiten. Ohne die Korrekturen an der Planung ist die zeitnahe Erstellung der Ausführungsplanung der Oberleitungsanlage und deren Errichtung, durch die Verzögerungen im Bauablauf
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 205 - Sollten die Leistungen an einen anderen AN vergeben werden müssen, würde sich durch die zusätzliche Schnittstelle ein erheblicher Zusatzaufwand sowohl beim AN des Hauptauftrages, als auch im Projektmanagement entstehen und damit auch hohe Mehrkosten. Zusätzliche dazu müsste der neue AN sich vor Beginn der Ausführung umfangreiche in das Projekt mit allen Details einarbeiten. Dies führt zu hohen zusätzlichen montären und zeitlichen Aufwand sowie möglicherweise erheblichen Terminverzügen.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA208) Um die Hauptvertragsleistungen umsetzen zu können sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig. Diese betreffen das Abfangen von Reptilien durch Schutzzäune. Für diese Maßnahme ist ebenfalls der Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen zur Baufeldfreimachung notwendig. Diese Leistungen waren im Hauptvertrag nicht vorgesehen. MKA209) Um die Hauptvertragsleistungen umsetzen zu können sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig. Diese betreffen das Abfangen von Reptilien durch Schutzzäune. Für diese Maßnahme ist ebenfalls der Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen zur Baufeldfreimachung notwendig. Diese Leistungen waren im Hauptvertrag nicht vorgesehen. Die hier beschriebenen Leistungen beinhalten den händischen Rückschnitt von Gebüschen und Gehölz sowie die Entsorgung des Schnittguts bis 2 m Höhe.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AG musste den Tarifpunkt von Teutschenthal auf Leipzig Engelsdorf ändern. Somit sind höhere Kosten für Logistik entstanden, da sich der Transportweg verlängert hat
- 30.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · In der Entwurfsplanung ist der Mast N 26-26 auf der Hauptkabeltrasse des Hausbahnsteig, des Bf. Röblingen, geplant. Da die Kabel in dieser Trasse nicht bzw. nur mit erheblichen zeitlichen und baulichen Aufwand umgelegt werden können, wurde ein abweichender Maststandort gewählt. Dieser Maststandort befindet sich auf dem Grundstück eines Dritten, der auch Eigentümer des Empfangsgebäudes ist. Dieser macht seine Zustimmung, zur Errichtung des Mastes davon abhängig, dass für Arbeiten an seinem Dach keine Ausschaltung der VL erforderlich ist. Hierfür sind durch den AN mehrere Abstandsnachweise zu erstellen, die den Abstand zwischen Dach und VL unter verschiedenen baulichen Annahmen darstellen.
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 404 - Der Transport war für die Einhaltung des ungestörten Bauablaufs aufgrund der Kurzfristigkeit notwendig, um die Schwellen zum Einbauort bringen zu können.
- 08.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 216: Der Wegfall der Entsorgungsleistung für diese Weichen und die damit verbundene Zerkleinerung der Bauteile auf 5m Stücke und der Transport sowie Lagerung der wieder verwendbaren Bauteile ist insgesamt wirtschaftlicher als die eigentliche Entsorgungsleistung.
- 18.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 212 Die Qualität des Bodens im Bereich der zukünftigen Dammaufstandsfläche ist nicht ausreichend. Diese wurde durch einen Grobaufschlag statisch verbessert. Mögliche Hohlräume in der zweiten Schüttlage sind durch Sand zu verfüllen. MKA 213 Die Entsorgung von Materialien mit der Belastung von Z1.2 sind nicht im Hauptvertrag enthalten und werden somit als zusätzliche Leistung eingestuft. MKA 214 Die Prüfung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Die Weichen sollten ursprünglich nicht wiederverwendet werden. Aufgrund der Sichtprüfung wurde festgestellt, dass die Weichen wiederverwendet werden können. Um diese visuelle Prüfung zu belegen sind weitere zerstörungsfreie Prüfungen notwendig. MKA 215 Die Auftragsschweißung ist notwendig, um die Materialqualität für den späteren Einbau der Weiche zu halten. MKA 217 Die Entsorgung von OL-Mastfudamenten ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages, jedoch notwendig für den Rückbau der Bauteile. Somit ist es eine zusätzliche Leistung.
- 30.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 210 Um die Sicherstellung der IBN ESTW-A's und der ZU im Steuerbezirk zu gewährleisten, ist eine Ressourcenbündelung in Röblingen notwendig. Diese soll durch eine zusätzliche Containeranlage ermöglicht werden.
- 30.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 03 - Für die Containeranlage mit einer Anzahl von mindestens 30 Containern für Baubüros, Beratungs- und Schulungsräumen inklusiver Parkflächen und E-Ladessäulen, die ab Juni 2024 hergestellt werden soll, muss zuvor die Fläche von Bäumen und Gehölz befreit werden. Dafür sind zusätzliche Baum- und Holzfällungen notwendig. Die Containeranlage ist eine zusätzliche Leistung, die zur Bündelung für die IBN notwendig ist und somit waren die Rodungsarbeiten ursprünglich auch nicht vorgesehen und sind zusätzlich durchzuführen. Es betrifft den Ort in der Gemarkung Röblingen, Flur 6, Flurstücke 131 und 113 15 - Durch die Änderung des Bauphasenkonzepts hat zur Folge, dass nun die beiden Weichen 1 und 2 zusammen umgebaut werden. 220 - Die Beistellung der Kabel ist die Aufgabe des AG. AUfgrund der terminkritischen Situation wurde der AN um Unterstützung gebeten. 221 - Die Beistellung der Kabel ist die Aufgabe des AG. Aufgrund der terminkritischen Situation wurde der AN um Unterstützung gebeten (AO des AG vom 05.06.2025).
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistungserbringung ist erforderlich um Baubehinderungen anderer Gewerke auszuschließen und und den durch die Behinderung ggf. entstehenden Vergütungsansprüche entgegenzuwirken.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Anordnung zur Durchführung der vorgezogenen Materialisierung ist aus bautechnologischen Gründen erforderlich. Durch Verzögerungen im Planlauf, ist es ohne die Materialisierung nicht möglich, eine geplanten Sperrpause zu nutzen, was zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf führen würde
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 Die Anordnung wurde erforderlich durch den Ausfall des vertraglich gebundenen Prüfsachverständigen. Auf Grund der zeitlichen Abläufe wären Arbeiten in einer geplanten Sperrpause nicht umsetzbar, wenn die Ausführungsplanung nicht plangeprüft und baufreigegeben ist. Dadurch wäre eine Baubehinderung entstanden, die zu stillstandbedingten zus. Kosten geführt hätten. (z.B. Stillstand einer Ramme inkl. Personal sowie An- und Abfahrt.
- 02.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 226 Ein Wechsel des AN für die Ausführung dieser Leistung würde ein zusätzlichen Vergabeprozess inklusive Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, eine weitere Einarbeitungszeit für den neuen AN sowie zusätzlichen Koordinationsaufwand für die BÜW bedeuten und damit zu Mehrkosten führen, die die aktuellen Mehrkosten signifikant übersteigen würden. MKA 228 Durch den Neubau der Oberleitung über Teilen der Gleise A 1 und A2 des Anschließers Romonta, ist es erforderlich die weiterführenden Gleisbereiche, von der Rückstromführung Bahnstrom zu trennen. Insbesondere um im Fehlerfall eine Potentialverschleppung in das Werk zu verhindern. Eine gesonderte Ausschreibung ist nicht wirtschaftlich, da der vertraglich gebundene AN die Leistung erbringen kann. (kein Ausschreibungsverfahren, keine gesonderte Baustelleneinrichtung usw.) Des Weitern wird eine ggf. zu erreichende Kostenreduzierung, als unwahrscheinlich und in Bezug auf die aktuelle monetäre Bewertung der Leistungsänderung als unwirtschaftlich eingeschätzt.
- 03.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 17 Die Anordnung wurde erforderlich, da durch den Prüfbereich der DB InfraGO, kein Prüfsachverständiger innerhalb der Organisationseinheit als auch extern gebunden werden konnte. Auf Grund der zeitlichen Abläufe wären Arbeiten in einer geplanten Sperrpause nicht umsetzbar, wenn die Ausführungsplanung nicht plangeprüft und baufreigegeben ist. Dadurch wäre eine Baubehinderung entstanden, die zu stillstandbedingten zus. Kosten geführt hätten. AvL 20 Die Anordnung wurde erforderlich, da durch den Prüfbereich der DB InfraGO, kein Prüfsachverständiger innerhalb der Organisationseinheit als auch extern gebunden werden konnte. Auf Grund der zeitlichen Abläufe wären Arbeiten in einer geplanten Sperrpause nicht umsetzbar, wenn die Ausführungsplanung nicht plangeprüft und baufreigegeben ist. Dadurch wäre eine Baubehinderung entstanden, die zu stillstandbedingten zus. Kosten geführt hätten.
- 19.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 703 - Im Zuge der Erneuerung der Weiche 2 ist es aus technischer Sicht sinnvoll ebenfalls die anschließenden Gleise, 1 und 2 zu erneuern. Die Leistung steht in engen Zusammenhang mit der hauptvertraglich beauftragten Leistung des AN. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu erheblichen Mehraufwand u.a. aus Schnittstellenkoordination und Baustelleneinrichtung führen.
- 06.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 233 - Die Leistungen stehen in engem Zusammenhang mit der bereits hauptvertraglich geschuldeten Leistung. Der AN verfügt über die fachtechnischen Kenntnisse und die Kapazitäten die Leistungen auszuführen, sodass Störungen im Bauablauf und damit verbundene Zusatzkosten vermieden werden.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 229, 28, 27, 26 MKA 229 Diese Leistung wurde durch eine Anordnung des AG an den AN übertragen. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages des AN, da die PT1-Planung dem AN erst nach Vertragsabschluss übergeben wurde. Ein Wechsel des AN für die Ausführung dieser Leistung würde ein zusätzlichen Vergabeprozess inklusive Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, eine weitere Einarbeitungszeit für den neuen AN sowie zusätzlichen Koordinationsaufwand für die BÜW bedeuten und damit zu Mehrkosten führen, die die aktuellen Mehrkosten signifikant übersteigen würden. ANO 028 Der AN verfügt über die Kenntnisse und Kapazität die Leistungen umgehend auszuführen. Aufgrund der terminkritischen Situation ist ein Verzug zu vermeiden um Zusatzkosten vorzubeugen und die Bauausführung nicht zu behindern. ANO 027 Aufgrund der Notwendigkeit die Leistungen umgehend auszuführen um Zusatzkosten aus einem möglichen Verzug zu meiden, wird die Leistung dem AN angeordnet, der über die Kenntnisse und Kapazität zur Ausführung der Leistung verfügt. ANO 026 Eine Vergabe an einen anderen AN war aufgrund der terminlichen Dringlichkeit nicht möglich. Der AN verfügte über die Kenntnisse und Kapazität die Leistung unverzüglich aufzuführen. Ein Wechsel des AN hätte unverhältnismäßiger Kosten aus Stillstand und Bauzeitverschiebung verursacht.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 222 - Ein Wechsel des AN für die Ausführung dieser Leistung würde ein zusätzlichen Vergabeprozess inklusive Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, eine weitere Einarbeitungszeit für den neuen AN sowie zusätzlichen Koordinationsaufwand für die BÜW bedeuten und damit zu Mehrkosten führen, die die aktuellen Mehrkosten signifikant übersteigen würden. 704 - Die Leistung wurde hauptvertraglich nicht vorgesehen. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu technischen Schnittstellen führen, da die Leistung in engem Zusammenhang mit der hauptvertraglich beauftragten Leistung des AN steht. Hierdurch würde eine zusätzliche Koordination und damit verbunden zusätzlichen Kosten entstehen.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 211 Im Bahnhof Röblingen ist ein optimiertes Entwässerungskonzept notwendig geworden. Damit verbunden ist auch die Erstellung einer optimierten Ausführungsplanung im Bahnhof für die Gewerke Oberbau, Tiefbau und Kabeltiefbau notwendig. Diese war nicht Vertragsbestandteil des AN gewesen.
- 10.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Die Abweichungen basieren auf der freigegebenen PT1-Planung.
- 11.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 224 Ein Wechsel des AN für die Ausführung dieser Leistung würde ein zusätzlichen Vergabeprozess inklusive Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, eine weitere Einarbeitungszeit für den neuen AN sowie zusätzlichen Koordinationsaufwand für die BÜW bedeuten und damit zu Mehrkosten führen, die die aktuellen Mehrkosten signifikant übersteigen würden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 702 Die Erneuerung der Weiche wurde vertraglcih nicht vorgesehen, wird jedeoch im Bauablauf notwendig. Aus technischen Gründen ist es ratsam die Leistung zum jetzigen Zeitpunkt auszuführen um nachträgliche Kosten einzusparen. Hierbei steht die zusätzlich auszuführende Leistung in enger Verbindung zur hauptvertraglich geschuldeten Leistung. Ein Wechsel des AN würde zu einem erhöhtem Koordinationsaufwand sowie Mehrkosten führen.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 25 - Die Leistung steht in engem Zusammenhang mit der hauptvertraglichen Leistung. Ein Wechsel des AN würde einen hohen Einarbeitunsgaufwand bedeuten. Zusätzlich sind die angezeigten Leistungen mit einer hohen Komplexität verbunden, der durch einen Wechsel des AN das Risiko eines Informationsverlusts birgt. Die Vermeidung des Informationsverlusts und die Koordination von entstehenden Schnittstellen wäre zusätzlich mit Kosten verbunden. 234 - Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit dem Leistungen aus dem Hauptvertrag des AN. Eine Trennung der Leistung würde zu größeren Zusatzkosten führen, da diese Leistung ausgeschrieben werden müsste. Dafür sind Ausschreibungsunterlagen, ein weiterer Vergabeprozess, sowie eine weitere BE für den neuen AN einzuplanen. Die Arbeiten des AN müssten zwischen dem aktuellen AN, der BUW und dem AG mit zusätzlichen Koordinationsaufwand eingeplant werden. Diese Zusatzkosten übersteigen nach eigener Einschätzung die aktuellen Mehrkosten des AN signifikant. Durch den zusätzlichen Vergabeprozess und die darauf folgende Ausführung würde die Ausführung der Leistung erheblich verschieben. 235 - Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit dem Leistungen aus dem Hauptvertrag des AN. Eine Trennung der Leistung würde zu größeren Zusatzkosten führen, da diese Leistung ausgeschrieben werden müsste. Dafür sind Ausschreibungsunterlagen und ein weiterer Vergabeprozess für den neuen AN einzuplanen. Der AN müsste sich um Anschluss in die bestehende Entwurfsplanung einarbeiten, um daraus die Erdungskonzeptunterlagen erstellen zu können. Die führt zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand und damit die daran gebundene Erstellung der AP und die Ausführugn erheblich verschieben. 236 - Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit dem Leistungen aus dem Hauptvertrag des AN. Eine Trennung der Leistung würde zu größeren Zusatzkosten führen, da diese Leistung ausgeschrieben werden müsste. Dafür sind Ausschreibungsunterlagen und ein weiterer Vergabeprozess für den neuen AN einzuplanen. Der AN müsste sich um Anschluss in die bestehende Entwurfsplanung einarbeiten, um dafür die Uberarbeitungen vornehmen zu können. Dies führt zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand und damit die daran gebundene Erstellung der AP und die Ausführung, wodurch sich die Bauzeit erheblich verschieben würde.
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 705-Aufgrund der Bodenbeschaffenheit wurde es notwendig den Boden auszutauschen. Die Leistung steht im engen Zusammenhang mit der hauptvertraglcih geschuldeten Leistung (LV07, Pos. 3.1.30 und 3.2.30 Neubau und Rückbau Weiche 1). Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer Schnittstelle führen, wodurch erhebliche technische Schwierigkeiten in der Umsetzung der Leistung verursacht würden. Außerdem käme es zu erheblichen Mehrkosten u.a. aufgrund von Koordinationsleistungen.
- 19.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 701 Die Leistung ist für die Umsetzung des geänderten Bauphasenkonzeptes notwendig. Ursprünglich sollte die Weiche 1 im Jahr 2024 erneuert werden. Im aktuellen Bauphasenkonzept soll die Weiche 1 erst im Jahr 2025 erneuert werden. Um den Bahnbetrieb in diesem Bereich bis zur Erneuerung aufrecht erhalten zu können, ist das Schleifen der Alt-Weiche 1 erforderlich. Diese Leistung steht im engen Bezug zur hauptvertraglichen Leistung des AN und lässt sich nicht ohne Zusatzkosten für Abstimmung und Koordination von den Hauptvertragsleistungen des AN trennen.
- 15.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 29 Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden, da die zusätzliche Eingleisstelle eng mit den bestehenden Tief und Oberbauleistungen verknüpft ist. Ein neuer AN müsste diese komplexen Abhängigkeiten erst nachvollziehen, was zu deutlichen Zusatzkosten und organisatorischen Unannehmlichkeiten führen würde.
- 17.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 030 Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzliche Leistung unmittelbar in bestehende Bauzustände und technische Abläufe integriert ist. Die Arbeiten erfordern ein detailliertes Verständnis der bereits hergestellten Tief‑ und Oberbaugewerke, der vorhandenen Schnittstellen und der projektspezifischen Leitungsführung. Ein neuer Auftragnehmer könnte diese technischen Zusammenhänge nicht ohne erhebliche Risiken für Funktionsfähigkeit, Passgenauigkeit und Bauqualität übernehmen.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 246 Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Nachteilen führen, da der AN bereits vollständig in die Projektplanung und die abgestimmten Arbeitsabläufe eingebunden ist. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich erst in die komplexen technischen Anforderungen, Planungsstände und Schnittstellen einarbeiten, was zu Verzögerungen, Doppelbearbeitungen und erhöhtem Koordinationsaufwand führen würde.
- 20.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 030 Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzliche Leistung unmittelbar in bestehende Bauzustände und technische Abläufe integriert ist. Die Arbeiten erfordern ein detailliertes Verständnis der bereits hergestellten Tief‑ und Oberbaugewerke, der vorhandenen Schnittstellen und der projektspezifischen Leitungsführung. Ein neuer Auftragnehmer könnte diese technischen Zusammenhänge nicht ohne erhebliche Risiken für Funktionsfähigkeit, Passgenauigkeit und Bauqualität übernehmen.
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 244 - Hauptvertraglich wurde der AN bereits mit der Herstellung des Gleis 3 für den Abschnitt km 27,178 - km 27,620 beauftragt. Die hier angebotene zusätzliche Leistung, für die Herstellung des Gleis 3 im Abschnitt We W13 bis km 27,178, steht in engem Zusammenhang mit der hauptvertraglich vorgesehenen Leistung. Der AN verfügt über die fachtechnischen Kenntnisse, die zur Ausführung der zusätzlichen Leistung erforderlich ist. Er ist bereits mit der Planung und Ausführung des Gleis 3 vetraut und bedarf keiner zusätzlichen Einarbeitung. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten aus Koordination zwischen hauptvertraglich beauftragten AN und zusätzlich beauftragten AN, sowie Einarbeitung und zusätzlich notwendiger Baustelleneinrichtung des zusätzlichen AN führen. 247 - Ein Wechsel des AN wäre wirtschaftlich nicht ratsam, da hierfür zusätzliche Kosten für Mobilisierung, Einarbeitung und Koordination entstehen würden. Der bestehende AN ist bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und kann die erforderlichen Pflegemaßnahmen effizient in den laufenden Bauablauf integrieren. 248 - Ein Wechsel des AN wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, da hierfür zusätzliche Mobilisierungs , Rüst und Einarbeitungskosten anfallen würden. Der bisherige AN verfügt bereits über eingerichtete Logistikstrukturen, Personal und Gerät vor Ort, sodass ein weiterer AN diese Strukturen neu aufbauen müsste. Dies würde zu vermeidbaren Mehrkosten und Verzögerungen führen.
- 06.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 251:Die Änderung war erforderlich, da der in der Ausschreibung vorgesehene Tarifpunkt Bahnhof Teutschenthal nach Vertragsschluss durch DB Cargo gesperrt und aufgegeben wurde. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Angebotsabgabe weder bekannt noch für einen öffentlichen Auftraggeber bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt vorhersehbar. Im Februar 2026 war hiervon die Schotteranlieferung vom 20.02.2026 betroffen, bei der es erforderlich wurde, die Wagen für das Bauvorhaben in Abstimmung mit dem AG im LAG Gleis4 abzustellen. Der Tarifpunktwechsel führte zu zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistungen und Mehraufwendungen, ohne Inhalt, Zweck oder Umfang der vertraglich geschuldeten Hauptleistung zu verändern.//
- 07.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 250: Die zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit den laufenden Bauleistungen. Ein Auftragnehmerwechsel hätte zusätzliche Kosten für Baustelleneinrichtung, Koordination und Sicherungsmaßnahmen sowie Risiken für den Bauablauf verursacht. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre ein Wechsel daher mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden und nicht vertretbar gewesen.//
- 08.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 249: Die Änderung war erforderlich, da der in der Ausschreibung vorgesehene Tarifpunkt Bahnhof Teutschenthal nach Vertragsschluss durch DB Cargo gesperrt und aufgegeben wurde. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Angebotsabgabe weder bekannt noch für einen öffentlichen Auftraggeber bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt vorhersehbar. Darüber hinaus wurde infolge kurzfristig fehlender Gleiskapazitäten bei der Rückführung im Halle Gbf. eine betrieblich bedingte Umlenkung der Leerwagen nach Angersdorf notwendig. Da dieser Bahnhof nicht durch DB Cargo bedient wird, war eine außerplanmäßige Umsetzung der Leerwagen zurück nach Halle Gbf. erforderlich. Der Tarifpunktwechsel führte zu zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistungen und Mehraufwendungen, ohne Inhalt, Zweck oder Umfang der vertraglich geschuldeten Hauptleistung zu verändern.//
- 12.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 243: Ein Auftragnehmerwechsel war aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Oberbau- und Weichenbauarbeiten standen und nur innerhalb der bestehenden Gesamtleistung fachgerecht ausgeführt werden konnten. Zudem hätte ein Wechsel erhebliche baubetriebliche Unannehmlichkeiten verursacht, da die Leistungen innerhalb eines laufenden Bauabschnitts an bestehende Gleis- und Weichenanlagen anzubinden waren und zusätzliche Schnittstellen, Mehraufwand sowie Mehrkosten entstanden wären.//
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 407:Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu beträchtlichen Zusatzkosten führen, insbesondere durch zusätzlichen Koordinations und Abstimmungsaufwand, erneute planerische Einarbeitung, Schnittstellenrisiken sowie bauzeitliche Verzögerungen. Aufgrund der bereits laufenden Planung und Ausführung sowie der notwendigen Integration der geänderten Vorgaben ist ein Auftragnehmerwechsel wirtschaftlich nicht vertretbar.//
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 239 Ein Wechsel des Auftragnehmers würde erhebliche Zusatzkosten und Verzögerungen verursachen, da ein neuer AN erst eingearbeitet und mobilisiert werden müsste. Zudem müssten die bereits erfolgten Abstimmungen, insbesondere mit der UNB und den projektbeteiligten Stellen, erneut durchgeführt werden, was den Aufwand weiter erhöht und den Bauablauf zusätzlich beeinträchtigt.
- 09.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 242 Die Änderung war erforderlich, da der in der Ausschreibung vorgesehene Tarifpunkt Bahnhof Teutschenthal nach Vertragsschluss durch DB Cargo gesperrt und aufgegeben wurde. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Angebotsabgabe weder bekannt noch für einen öffentlichen Auftraggeber bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt vorhersehbar. Aufgrund der zwingenden Disposition von Weichen und Schienenmaterial über DB Cargo musste ein vom eingesetzten EVU bedienbarer, anfahrbarer Tarifpunkt festgelegt werden, wodurch ein Wechsel der Tarifpunkte notwendig wurde. Der Tarifpunktwechsel führte zu zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistungen und Mehraufwendungen, ohne den Inhalt, Zweck oder Umfang der vertraglich geschuldeten Hauptleistung zu verändern.
- 11.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 Die zusätzlichen Leistungen sind eng in die bestehende, teilweise bereits montierte und in Betrieb genommene ESTW Gesamtanlage integriert. Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche Schnittstellen , Haftungs und Gewährleistungsrisiken sowie zusätzlichen Koordinations und Vergabeaufwand verursachen. Aufgrund der fest terminierten IBN 26 ist der hierfür erforderliche Zeitbedarf nicht verfügbar. Verzögerungen würden zu erheblichen Mehrkosten führen.
- 11.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 252 Die Änderung war erforderlich, da der in der Ausschreibung vorgesehene Tarifpunkt Bahnhof Teutschenthal nach Vertragsschluss durch DB Cargo gesperrt und aufgegeben wurde. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Angebotsabgabe weder bekannt noch für einen öffentlichen Auftraggeber bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt vorhersehbar. Bei einer Weichenlieferung im Dezember 2025 waren die Leerwagen nach der Entladung zum Bahnhof Halle zu transportieren, dort abzustellen und freizumelden. Der Tarifpunktwechsel führte zu zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistungen und Mehraufwendungen, ohne Inhalt, Zweck oder Umfang der vertraglich geschuldeten Hauptleistung zu verändern.
- 25.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 406 Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzliche Leistung unmittelbar auf den Rammrohrgründungen aufbaut und eine enge Abstimmung mit der laufenden Ausführung erfordert. Ein Wechsel würde technische Schnittstellenprobleme, erhöhte Koordinationsbedarfe sowie unter Umständen Beeinträchtigungen des Bauablaufs mit sich bringen.
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 040: Der Umfang und die Häufung schadhafter Schwellen im Bereich Eisleben – Röblingen wurden erst im Zuge der Bauausführung ersichtlich und überschreiten die vertraglich zugrunde gelegten Annahmen. Die Schadensausprägung war auch bei sorgfältiger Vorbereitung auf Basis der vorhandenen Bestandsunterlagen und Stichproben nicht vorhersehbar. Die daraus resultierende Notwendigkeit eines gebündelten Schadschwellenwechsels dient der Sicherstellung eines regelwerkskonformen und betriebssicheren Oberbauzustands. Ohne diese Maßnahme bestünde das Risiko betrieblicher Einschränkungen wodurch das Projektziel der Inbetriebnahme der ESTW- und der 740 m-Gleisanlage beeinträchtigt würden. 041: Die Leistungen werden erforderlich, da sich die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungen am Bahnübergang km 21,080 einschließlich der Schnittstellen zu Oberbau, Bahnübergang, Straßenbau und Leit- und Sicherungstechnik im Zuge der technischen und baubetrieblichen Konkretisierung ergeben haben. Diese waren bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und sind erforderlich, um im Rahmen der Totalsperrung vom 24.07.2026 bis zur Inbetriebnahme am 12.12.2026 einen regelwerkskonformen und betriebsbereiten Anlagenzustand sicherzustellen. Ohne diese Leistungen wäre eine uneingeschränkte Nutzung des Bahnübergangs zur Inbetriebnahme nicht sichergestellt. Daraus resultierende betriebliche Einschränkungen würden das Projektziel der Inbetriebnahme der ESTW- und der 740 m-Gleisanlage beeinträchtigen. 042: Die Leistung ist aufgrund von Umständen erforderlich, die ein öffentlicher Auftraggeber bei Anwendung üblicher Sorgfalt nicht vorhersehen konnte. Die konkrete Ausprägung der Schlammstelle sowie der daraus resultierende Instandsetzungsumfang waren im Vorfeld des Hauptvertrags auf Grundlage der vorliegenden Baugrund- und Zustandsinformationen nicht erkennbar. Die hierdurch notwendigen Maßnahmen sind zwingend innerhalb der Totalsperrung vom 24.07.2026 bis zur Inbetriebnahme am 12.12.2026 umzusetzen. Ohne Umsetzung besteht das Risiko, dass der Abschnitt zur Inbetriebnahme nur eingeschränkt oder nicht nutzbar ist und damit die Inbetriebnahme des ESTW sowie der 740 m Gleisanlage gefährdet wird.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 32 - Ein Wechsel des Auftragnehmers würde einen zusätzlichen Vergabeprozess sowie erhöhten Abstimmungs- und Koordinationsaufwand verursachen. Dies würde insbesondere bei der vergleichsweise geringen zusätzlichen Leistung zu unverhältnismäßigen Mehrkosten für Vergabe, Einarbeitung und Schnittstellen führen, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Leistungsumfang stehen. 43 - Die Beseitigung der Gleisverdrückung im Betriebsgleis steht in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit der laufenden Gesamtmaßnahme „740 m Netz" und erfordert den Einsatz der bereits auf der Baustelle eingesetzten Stopfmaschine sowie die Einbindung in die bestehenden Bauabläufe. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Schnittstellen, erneute Baustelleneinrichtungen, Koordinierungsaufwand und Terminverschiebungen verursachen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesamtmaßnahme beeinträchtigen. 46 - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen für das ESTW-A Teutschenthal stehen. Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche Zusatzkosten durch zusätzliche Baustelleneinrichtung, erneute Koordinierungs- und Vermessungsleistungen, zusätzlichen Sicherungs- und Logistikaufwand sowie einen erhöhten Abstimmungsaufwand zwischen mehreren Auftragnehmern verursachen. Darüber hinaus würden erhebliche Terminrisiken für die geplante Inbetriebnahme des ESTW-A Teutschenthal am 12.12.2026 entstehen. Die zu erwartenden Mehrkosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen eines erneuten Wettbewerbs. 48 - Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche Zusatzkosten und wirtschaftliche Nachteile verursachen, da die Herstellung der temporären Baustraße in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits laufenden Bauleistungen der ARGE Bahnhof Röblingen steht. Zusätzliche Kosten würden insbesondere durch eine erneute Baustelleneinrichtung, weitere Verkehrssicherungs- und Beweissicherungsmaßnahmen sowie einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand zwischen mehreren Auftragnehmern entstehen. Darüber hinaus wären Störungen des laufenden Bauablaufs und Terminverschiebungen zu erwarten. Die zu erwartenden Mehrkosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen eines erneuten Wettbewerbs. 245 - Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen direkt auf den vom AN erstellten Planungen und den bereits gebauten Teilen der Oberleitungsanlage aufbauen. Die Arbeiten sind eng mit bestehenden Bauteilen und Schnittstellen verbunden, sodass sie nicht sinnvoll getrennt und an einen anderen Auftragnehmer übergeben werden können. Ein Wechsel würde zudem einen hohen Abstimmungsaufwand und zusätzliche technische Risiken verursachen. 258 - Ein Wechsel des Auftragnehmers würde einen zusätzlichen Vergabeprozess sowie erhöhten Abstimmungs- und Koordinationsaufwand verursachen. Dies würde insbesondere bei der vergleichsweise geringen zusätzlichen Leistung zu unverhältnismäßigen Mehrkosten für Vergabe, Einarbeitung und Schnittstellen führen, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Leistungsumfang stehen. 260 - Der AN ist bereits hauptvertraglich mit der Ausführung der LST-Anlagen beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen betreffen unmittelbar die bereits ausgeführten bzw. in Ausführung befindlichen Signalgründungen, Kabelwege, Kabelquerungen, Kabelschränke und Kabelanlagen und stehen daher in einem engen technischen Zusammenhang mit den Vertragsleistungen. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand sowie Risiken für die Termin- und Inbetriebnahmeplanung verursachen. 266 - Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit der bereits beauftragten und teilweise ausgeführten Herstellung des Durchlasses. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen innerhalb desselben Bauwerks schaffen und einen erhöhten Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand bei Planung, Ausführung und Dokumentation verursachen. Die Leistungen sind daher zweckmäßigerweise durch den bereits mit der Herstellung des Durchlasses beauftragten Auftragnehmer auszuführen. 273 - Die Leistungen stehen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten und laufenden Oberbauleistungen des AN. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen schaffen und einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. Die Ausführung durch einen weiteren Auftragnehmer wäre daher mit erheblichen organisatorischen und technischen Schwierigkeiten verbunden. 274 - Ein Auftragnehmerwechsel ist nicht zweckmäßig, da der AN bereits mit den Hauptvertragsleistungen im betroffenen Gleis- und Weichenbereich beauftragt ist. Die zusätzlichen Schleifarbeiten können dadurch unmittelbar in die laufende Bauausführung integriert werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen sowie einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. 278 - Die zusätzlichen Entwässerungsleistungen stehen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Erd- und Oberbauarbeiten im Bereich der Schlammstelle. Der Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung der Hauptvertragsleistungen im betreffenden Streckenabschnitt betraut und mit den örtlichen Gegebenheiten sowie den ausgeführten Leistungen vertraut. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen schaffen und einen erheblichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 263 - Die kurzfristige Absage der Stopfarbeiten am 25.06.2026 wurde durch außergewöhnlich hohe Schienentemperaturen von ca. 53 oc erforderlich, aufgrund derer eine Durchführung der Arbeiten aus Sicherheitsgründen nicht zulässig war. Diese extremen Witterungsbedingungen stellen ein außergewöhnliches und auch bei sorgfältiger Projektvorbereitung nicht verlässlich vorhersehbares Ereignis dar, da weder der konkrete Zeitpunkt noch das Ausmaß der Temperaturentwicklung im Zuge der Bauablaufplanung hinreichend prognostizierbar sind. Die Absage erfolgte erst am Nachmittag des Einsatztages, obwohl Personal und Gerät bereits vollständig disponiert und vor Ort einsatzbereit waren, sodass eine Anpassung des Bauablaufs nicht mehr möglich war.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 032: Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich bzw. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da der Umbau des Bahnübergangs unmittelbar mit der endgültigen Gleislage der Gleise 1 und 2 sowie den vom bestehenden Auftragnehmer geplanten und auszuführenden Leistungen verknüpft ist. Die Maßnahme ist an die im Projekt „740 m Netz Bf. Röblingen am See" vorgesehenen Totalsperrpausen gebunden. Eine spätere oder getrennte Ausführung würde erneute Eingriffe in bereits hergestellte Anlagen, Doppelarbeiten sowie zusätzliche betriebliche Beeinträchtigungen erfordern.
- 01.11.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 38 - Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche zusätzliche Aufwendungen für die Bestandsaufnahme, Übergabe und Zuordnung der betroffenen Kabel und Kabeltrommeln verursachen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen erforderlich. Da der Auftragnehmer die betroffenen Materialien bereits im Rahmen der laufenden Leistungserbringung bearbeitet und über die erforderlichen Kenntnisse des Bestandes verfügt, würde die Beauftragung eines Dritten zu zusätzlichen organisatorischen und logistischen Aufwendungen sowie entsprechenden Mehrkosten führen. 51 - Die angeordnete Leistung steht in unmittelbarem technischen und funktionalen Zusammenhang mit den bereits beauftragten Oberleitungsarbeiten im Bahnhof Röblingen am See. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Schnittstellen bei Planung, Ausführung, Inbetriebnahme und Gewährleistung schaffen sowie umfangreiche Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen erfordern. Zudem wären Auswirkungen auf die terminlich abgestimmten Sperrpausen und den Bauablauf zu erwarten, wodurch erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Nachteile für die Umsetzung des Gesamtvorhabens entstehen würden. 62 - Der AN ist bereits mit den Tiefbauarbeiten im Bereich der betroffenen Bahnübergänge hauptvertraglich beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischem und örtlichem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten und noch auszuführenden Vertragsleistungen. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Schnittstellen innerhalb desselben Baufeldes schaffen und zu einem erheblichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand hinsichtlich Ausführung, Verantwortlichkeiten und Leistungsabgrenzung führen. 230 - Die Schleifleistungen betreffen unmittelbar die vom Auftragnehmer im Rahmen des Hauptvertrages hergestellten Weichenanlagen. Der Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung der zugehörigen Gleis- und Weichenbauleistungen beauftragt und verfügt über die erforderlichen Kenntnisse der ausgeführten Anlagen. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche technische Schnittstellen sowie erhöhten Koordinations- und Abstimmungsaufwand verursachen und wäre daher mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 272 - Der AN ist bereits hauptvertraglich mit der Herstellung der Oberbau- und Rangierweganlagen im betroffenen Bereich beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen zur Herstellung der GFK-Gleisüberwege stehen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten bzw. noch auszuführenden Leistungen des AN und müssen in diese integriert werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen sowie einen erheblichen Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand hinsichtlich Ausführung, Sicherungsmaßnahmen, Qualitätsanforderungen und Abnahme verursachen. Dies würde zu erheblichen technischen und organisatorischen Schwierigkeiten führen. 277 - Die zusätzlichen Schweißarbeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Gleisbauleistungen des AN. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da die Leistungen in den laufenden Bauablauf integriert sind. Zudem würden durch einen AN-Wechsel zusätzliche Schnittstellen sowie ein erhöhter Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand entstehen, was mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. 279 - Die Errichtung der abflusslosen Sammelgrube ist technisch unmittelbar mit den bereits ausgeführten Tiefbau-, Entwässerungs- und Erschließungsleistungen im Bereich des ESTW L TT verknüpft. Die Leistungen müssen in die vorhandene Baustellenlogistik, die bereits hergestellten Anlagen sowie die noch ausstehenden Arbeiten zur Herstellung der westlichen Zuwegung und der angrenzenden Parkplätze integriert werden. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu zusätzlichen Abstimmungs-, Koordinierungs- und Schnittstellenaufwänden sowie zu erheblichen Behinderungen des Bauablaufs führen. 280 - Der Auftragnehmer ist bereits mit den zugehörigen Kabeltiefbau- und Querungsleistungen im betroffenen Bereich beauftragt. Die zusätzliche Leistung steht in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit dem bestehenden Leistungsumfang. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Schnittstellen sowie einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen und ist daher mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. 285 - Der Auftragnehmer ist bereits mit den gegenständlichen Planungsleistungen beauftragt und verfügt über die erforderlichen Kenntnisse der vorhandenen Planungsstände, projektspezifischen Randbedingungen sowie der bislang erarbeiteten Unterlagen. Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang mit den bereits vertraglich übertragenen Leistungen. Ein Auftragnehmerwechsel würde umfangreiche Abstimmungs- und Übergabeprozesse erfordern und mit erheblichen organisatorischen sowie technischen Schnittstellenrisiken verbunden sein. 286 - Der im Zuge der Bauausführung aufgefundene Rechteckdurchlass befindet sich unmittelbar im vom AN bearbeiteten Baubereich und wurde bereits durch den AN freigelegt sowie teilweise zurückgebaut. Die angeordnete Verdämmung steht in direktem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten Tiefbau- und Kabeltrassenarbeiten. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen schaffen sowie eine erneute Einarbeitung und Abstimmung hinsichtlich des vorhandenen Bauzustandes erforderlich machen. 288 - Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht zweckmäßig, da die Leistungen unmittelbar an die bereits vom Auftragnehmer haupwertraglich ausgeführten Arbeiten im Bereich des Bestandsdurchlasses und der angrenzenden Tiefbaumaßnahmen anschließen. Ein Wechsel würde zusätzliche Abstimmungs-, Koordinierungs- und Schnittstellenaufwände zwischen bereits erbrachten und noch auszuführenden Leistungen verursachen und wäre daher mit erheblichen technischen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden.
- 01.11.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 283 - Die Änderung war erforderlich, da der in der Ausschreibung vorgesehene Tarifpunkt Bahnhof Teutschenthal nach Vertragsschluss durch DB Cargo gesperrt und aufgegeben wurde. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Angebotsabgabe weder bekannt noch für einen öffentlichen Auftraggeber bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt vorhersehbar. Infolge dessen erfolgte die Bereitstellung der Neuschienen (Übergangsschienen) am Bahnhof Halle Gbf. sowie die Bereitstellung des Verfüllschotters am Bahnhof Angersdorf. Hierdurch wurden zusätzliche Transportwege, verlängerte Einsatzzeiten von Lok und AzF sowie die Rückführung der Leerwagen zu den jeweiligen Tarifpunkten erforderlich. Der Tarifpunktwechsel führte zu zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistungen und Mehraufwendungen, ohne Inhalt, Zweck oder Umfang der vertraglich geschuldeten Hauptleistung zu verändern. 707 - Die Notwendigkeit des kurzfristigen Austauschs der über der Personenunterführung im Bahnhof Röblingen am See vorhandenen Holzschwellen ergab sich erst aus den betrieblichen Anforderungen zur Sicherstellung der Befahrbarkeit der Strecke für die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lehrte Bahnhof Süd zu erwartenden Güterverkehre. Diese zusätzliche Anforderung war zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Vergabe weder bekannt noch vorhersehbar und konnte daher auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch den öffentlichen Auftraggeber nicht berücksichtigt werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Hasselmann GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 01.11.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=e8dbe044-dd60-468e-9680-05e9f647a06d. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vp-740-m-projekt-roeblingen-inkl-tangierende-massnahmen-999187d5
