# VDE 8.1 ABS Nürnberg-Ebensfeld; VP19.2400 Streckenbau Forchheim mit Haltepunkt Forchheim Nord

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Forchheim am 11.12.2020 vergeben, Zuschlag an BIEGE VDE 8.11 Forchheim Nord VP 19.2400 c/o W. Markgraf GmbH & Co KG.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: VDE 8.1 ABS Nürnberg-Ebensfeld; VP19.2400 Streckenbau Forchheim mit Haltepunkt Forchheim Nord
- Wo: Forchheim, Landkreis Forchheim, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 17.12.2020 bis 19.12.2024
- Zuschlag an: BIEGE VDE 8.11 Forchheim Nord VP 19.2400 c/o W. Markgraf GmbH & Co KG
- Zuschlag am: 11.12.2020
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [BIEGE VDE 8.11 Forchheim Nord VP 19.2400 c/o W. Markgraf GmbH & Co KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/biege-vde-811-forchheim-nord-vp-192400-co-w-markgraf-gmbh-co-kg), Bayreuth

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: dcc2c601-1ad5-42e5-85b2-331a43d39d53

## Verlauf

- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die konkretisierten Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · In Abstimmung mit dem Landratsamt Forchheim sollte der zu planende und herzustellende Abkommensschutz auf der SÜ FO 5 in Teilbereichen aus Betonschutzwänden, anstatt wie ausgeschrieben aus Stahlschutzplanken, hergestellt werden. Hierzu wurde eine Grundlagenermittlung durchgeführt und somit die entsprechend verbundene Planungs- und Bauzeit verlängert. Die Ausführung erfolgt auf Basis der Grundlagenermittlung aus Stahl, nicht aus Beton. Ein Wechsel des AN ist mit Zusatzkosten verbunden, da es sich um geänderte Leistungen handelt, welche aus den Leistungen des AN bei einem Wechsel entschädigt werden müssen. Es kommt zu erheblichen Schwierigkeiten durch gegenseitige Behinderungen der AN.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Entsprechend der ursprünglichen Planung verbaute der AN 4 HOA-Schwellen in den Gleisen 5900 km 44,597 sowie 5919 km 44,600 jeweils Links und Rechts der Bahn. Im weiteren Bauverlauf wurde festgestellt, dass die Schwellen am falschen Ort angeordnet sind. Im Rahmen der Baubesprechung wurde der AN aufgefordert, diese in der kommenden TSP im Dezember 2023 (10.12.23 - 16.12.23) auszutauschen. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen, was die Zuordnung der Verantwortlichkeit besonders erschwert. Zusätzlich gehen Synergieeffekte, welche durch die einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der bereits beauftragte AN ist mit Leistungen in diesem Baufeld beauftragt, weshalb insbesondere während der Totalsperrung Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die beiden ANs würden sich gegenseitig im Baufeld behindern, beziehungsweise ist eine enge logistische Kooperation notwendig. Durch einen Wechsel des AN würde es aufgrund der Schnittstellen in Planung und Ausführung zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Herstellung der erhöhten LSW 2.20 ist technisch und zeitlich eng mit den geschuldeten Leistungen verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel- /Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Arbeiten liegen im Aufgabenbereich des gebundenen AN. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen, was die Zuordnung der Verantwortlichkeit besonders erschwert. Zusätzlich gehen Synergieeffekte, welche durch die einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Herstellung der Signalausleger beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der Schnittstellen in Planung und Ausführung, da beispielweise der bereits gebundene AN seine Ausführungsplanung am HP Eggolsheim ändern muss, gehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreeung verlorgen.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da die zur Verfügung stehenden Tarifbahnhöfe Bamberg und Nürnberg für die Totalsperrung vom 08.04.2022 bis 15.04.2022 nicht zur Verfügung stehen, muss die benötigte Logistik sowie Maschinen über den Bahnhof Eggolsheim Süd zugeführt und für den Zeitraum der Totalsperrung vorgehalten werden. Ebenfalls muss der Oberschotter am Bahnhof Eggolsheim Süd vom Lagerplatz auf Bahnwagen verladen werden, um die Gleisanschwenkungen herzustellen. Der in Bezug hierzu bereits verhandelte Nachtrag 142 beinhaltet ausschließlich die Leistungen des ARGE-Partners BBG, jedoch ist ebenfalls die Erstellung, Vorhaltung und Rückbau der Laderampe im Bereich des LP 251 (Bf. Eggolsheim Süd Gleis 6, Bau-km 345,066-345,230) notwendig, welche von der Fa. Markgraf ausgeführt wird. Die zusätzlichen Leistungen der AvL 146 beinhalten ausschließlich die Herstellung, Vorhaltung, sowie den Rückbau der Laderampe, welche für die erfolgreiche Oberschotterzuführung notwendig ist.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Zur einheitlichen Ausführung der Vergabeabschnitte VP2300 und VP2400, ist die Anbringung von Messbolzen und Mastbeschilderung an beiden Seiten der Mittelmasten notwendig. Der bereits gebundene AN ist mit dem Anbringen von Messbolzen und Beschilderungen beauftragt, wodurch bei einer seperaten Vergabe Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die Messbolzen dienen zum Ausrichten von Gleisen in Endlage. Da aber immer mehr mit Laser gearbeitet wird, ist es bei parallel geführten Strecken technisch notwendig auf beiden Seiten der Mittelmasten die Messbolzen und die Mastbeschliderung anzubringen. Die entsprechenden LV-Positionen sind bereits im Hauptvertrag enthalten. Hier handelt es sich um Mengenmehrungen über 10%, die nach Aussage PL über einen Nachtrag abgerechnet werden müssen. Diese Konkretisierung dient zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistung zum Ausbau der Schwellen ist bereits vertraglich gebunden. Hier nur Konkretisierung der Leistung. Eine Teilkündigung würde zusätzliche Kosten erzeugen. Wert der Ausschreibung übersteigt Wert der konkretisierten Leistungs.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der ANBau hat gemäß AU die Hebenalage an der EÜ Bonhiefferstr. inkl. Stromversorgung zu errichten, jedoch fehlen im HLV die Abrechnungspositionen für die Erstellung des erforderlichen Potentialausgleisches im Pumpenschacht für die elektrischen Anlagenteile sowie die Kamerabefahrung und Druckprüfung der anzuschließenden Entwässerungsanlage. Die Leistungen dienen der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Nach Abstimmung der tatsächlichen Ausfürhung der Park- und Verkehrsflächen im Bereich der SÜ FO 17 haben sich Planungsänderungen zur Entwurfsplanung und zusätzliche Leistungen ergeben. Der bereits beauftragte AN ist bereits mit der Herstellung und Planung des Bereichs beauftragt, wodurch für den AG bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf führen und den weiteren Bauablauf stören.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Wasserhaltung im Bereich der EÜ Mühlbach ist unter anderem notwendig, um die bestehende EÜ rückzubauen, die Spundwände zu ziehen und das Bachbett zu gestalten. Laut HLV ist die Wasserhaltung am Mühlbach für eine Wassermenge in Höhe von 15 bis 20 m3/h herzustellen und vorzuhalten, jedoch übersteigt die tatsächlich zu fördernde Wassermenge mit 650 m3/h die geplante Menge um ein Vielfaches. Der bereits gebundene AN ist für solch große Wassermengen nicht ausgerüstet, weshalb das THW unterstützt. Die Mehraufwendungen aufgrund der erhöhten Fördermenge, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht ersichtlich waren, stellen somit eine zusätzliche Leistung dar. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der bereits gebundene AN mit dem Rückbau der EÜ Mühlbach, sowie der Gestaltung des Bachbettes beauftragt ist, wofür die Wasserhaltung benötigt wird, und somit Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung und Leistungsdurchführung
- 18.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 248_Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Herstellung der Signalausleger beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 18.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 244_Der bereits gebundene AN ist mit dem Aushub, Zwischenlagern, sowie dem Wiedereinbau des ausgehobenen Bodens beauftragt. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung beim Aushub, Zwischenlagern und Wiedereinbau des Bodens aufgrund der Schnittstellen in Planung und Ausführung verloren gehen.
- 18.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 166_Die Bereitstellung des Gleisschotters in diesem Bereich liegt im Aufgabenbereich des gebundenen AN und ist aufgrund der technischen Schnittstelle in der Ausführung schwer von seinen Leistungen zu trennen. Durch die Beauftragung eines zweiten AN kann es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen. Zudem wird das spezielle Fachwissen des AN auch für zusätzliche Leistungen benötigt und eine enge logistische Kooperation ist erforderlich.
- 18.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 239_Die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die konkretisierten Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolg
- 03.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 207 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN dmit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 275 Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Herstellung der Signalausleger beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 146 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Planung der Signalausleger beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 283 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN dmit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 263 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 254 Die ursprünglich seitlich des Einbauortes gelagerten Schwellen wurden dem PA21 zur Verfügung gestellt, weshalb die benötigten 130 Schwellen für die Nordanschwenkung vom Lotsenpunkt 212 geholt werden mussten. Dieser Transport ist vertraglich nicht vereinbart und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Der bereits beauftragte AN ist mit der Herstellung der Nordanschwenkung bauftragt, weshalb bei einer seperaten Vergabe Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Durch einen Wechsel des AN würde es aufgrund der Schnittstellen in Planung und Ausführung zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen.
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 259 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Kebelverlegung beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 257 Der bereits beauftragte AN ist mit Leistungen in diesem Baufeld beauftragt, weshalb insbesondere während der Totalsperrung Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die beiden ANs würden sich gegenseitig im Baufeld behindern, beziehungsweise ist eine enge logistische Kooperation notwendig. Durch einen Wechsel des AN würde es aufgrund der Schnittstellen in Planung und Ausführung zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen
- 05.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 276 Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit der Herstellung der Signalausleger beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 20.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ268 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. LÄ289 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN dmit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. LÄ 255 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. LÄ281 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN mit den Arbeiten beauftragt. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden
- 02.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ291 Die zusätzlichen Leistungen liegt im Aufgabenbereich des gebundenen AN und ist aufgrund der technischen Schnittstelle in der Ausführung schwer von seinen Leistungen zu trennen. Durch die Beauftragung eines zweiten AN kann es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen. // LÄ295 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN damit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. // LÄ297 Die zusätzlichen Leistungen liegt im Aufgabenbereich des gebundenen AN und ist aufgrund der technischen Schnittstelle in der Ausführung schwer von seinen Leistungen zu trennen. Durch die Beauftragung eines zweiten AN kann es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen.
- 15.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ277 Mehraufwendungen, die im Zuge der Kabelverlegearbeiten und bei der Beschaffung der Beleuchtungsanlage welche vertraglich nicht vereinbart sind. Die zusätzlichen Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs. // LÄ278 Mehraufwendungen, die im Zuge der Kabelverlegearbeiten welche vertraglich nicht vereinbart sind. Die zusätzlichen Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs. // LÄ279 Mehraufwendungen, die im Zuge der Kabelverlegearbeiten und bei der Fertigstellung der Stromversorgung am HP Eggoslheim vertraglich nicht vereinbart sind. Die zusätzlichen Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs. // LÄ292 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN dmit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. // LÄ294 Die zusätzlichen Leistungen liegt im Aufgabenbereich des gebundenen AN und ist aufgrund der technischen Schnittstelle in der Ausführung schwer von seinen Leistungen zu trennen. Durch die Beauftragung eines zweiten AN kann es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen. // LÄ02 Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN damit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 23.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ290 Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die konkretisierten Leistungen sind Voraussetzung für die IBN, erfolgen diese nicht rechtzeitig ist eine IBN gefährdet. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs. // LÄ303 Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da insbesondere während der zeitlich eng getakteten Totalsperrung Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Dadurch kommt es aufgrund der zeitlichen Zwängen in der Totalsperrung zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf.
- 29.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 282: Der Rückbau von bestehenden Spundwandverbau Dritter unter der Piastenbrücke (ca. km 39,430 r.d.B.) ist nicht Bestandteil des HV-LVs des ANS und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Ursache für die Notwendigkeit des Rückbaues des bestehenden Spundwandverbau, ist der weitere Ausbau der Gleisanlage r.d.B auf Gleis 4 und Gleis 5. Die alte Spundwand befand sich im Bereich des Tiefbaus der neuen Gleisanlage (Gleis 4 und Gleis 5) im Bereich der neuen Piastenbrücke. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs. 304: Die zusätzliche Leistung, bestehend aus der Lieferung und Montage zusätzlicher Kontraststreifen im Bereich der Treppeneinhausung NEO, ist für die TSI Zertifizierung notwendig. Die in der TSI Prüfung geforderten Kontrastforderungen durchsichtiger Hindernisse sind in der ISO 21542 geregelt. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert ist.
- 29.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 302 - Die Vergabe an einen anderen AN würde aufgrund zusätzlicher Aufwendungen für die Vergabe, Koordination, Übergabe der Projektunterlagen und Einarbeitung des AN zu Mehrkosten führen. Weiterhin werden Nachträge auf Grundlage der Urklalkulation bestellt. Unter Berücksichtigung der pandemie- und geopolitisch bedingten Preisstreigerungen ist anzunehmen, dass die Vergabe auf Basis der Urkalkulation zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe wirtschaftlicher als eine erneute Vergabe zu aktuellen Marktpreisen ist.
- 26.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL298- Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN dmit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. AvL306- Zustätzliche Leistungen zur Fertigstellung der EWHA W3 im Bf. Forchheim. Für die UV EWHA W3 liegen im Bestand keinerlei Abnahmeunteralgen vor, welche für die Inbetreibnahme der Anlage erforderlich sind. Dementsprechend wurde vereinbart, dass die Verteilung entsprechend der AP zu errichten ist, sodass eine betriebsichere Anlage der Instandhaltung übergeben werden kann. Die Leistungen dienen zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da der gebundene AN für die entfallenden Leistungen zu entschädigen ist. Für den AG ist durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss, da der bereits beauftragte AN damit beauftragt ist. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist erschwert. Die Erbringung dieser geänderten Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen Leistungen sind mit den vertraglich festgelegten Leistungen eng verzahnt und technisch von diesen nicht zu trennen. Bei Erbringung der Leistungen durch einen anderen AN würden unbeherrschbare Schnittstellen entstehen, die zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs und infolgedessen zu einer Gefährdung für den festgelegten Inbetriebnahmezeitpunkt werden würde.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte, wegen der Schnittstellen in Planung und Ausführung, durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei den erforderlichen zusätzlichen Leistungen im Bereich des Kabeltiefbaus handelt es sich um Forderungen durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen und sind nicht Bestandteil des HV-LVs der ARGE. Konkrete zusätzliche Leistungen sind konkret die Lieferung und der Einbau von Einstiegshilfen inkl. Hülsen in sämtlichen Schachtbauwerken, die Lieferung und Montage von Fallschutzschienen, die Lieferung und Montage von Einstiegsleitern statt Steigeisen, sowie die Herstellung von Trittstufe im Bereich des Signals 24Vwn5. Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs.
- 22.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 273 - Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte, wegen der Schnittstellen in Planung und Ausführung, durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen.
- 14.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen, da Synergieeffekte, wegen der Schnittstellen in Planung und Ausführung, durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat BIEGE VDE 8.11 Forchheim Nord VP 19.2400 c/o W. Markgraf GmbH & Co KG erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [Hauptbaumaßnahmen Autoreisezuganlage in München Süd (VE2965)](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hauptbaumassnahmen-autoreisezuganlage-in-muenchen-sued-ve2965-57285aac) · Zuschlag 20.10.2023 an Josef Rädlinger Ingenieurbau GmbH
- [SPGK_ABS Hanau-Gelnhausen, PfA 5.17; Strecke 3600 u. 3677, km 42,4 - 45,9](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/spgk-abs-hanau-gelnhausen-pfa-517-strecke-3600-u-3677-km-424-459-f7701b7c) · Zuschlag 27.09.2023 an Schnorpfeil Rhein-Main GmbH & Co. K und BIEGE ABS Hanau - Gelnhausen c/o Bickhardt Bau AG · 1–3 Angebote je Los
- [SPGK_Lärmprogramm MRT_VE3_SSW Brey](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/spgk-laermprogramm-mrt-ve3-ssw-brey-2efceced) · Zuschlag 06.06.2023 an INFRA-TEC GmbH
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- [SPGK - Lärmprogramm MRT_VE2_SSW Weißenthurm](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/spgk-laermprogramm-mrt-ve2-ssw-weissenthurm-e1fddead) · Zuschlag 13.10.2022 an Heberger Hoch-, Tief- u. - Ingenieurbau GmbH
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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen im Landkreis Forchheim](https://vergabeweiser.de/region/bayern/landkreis-forchheim): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 14.09.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=79241d69-98d9-4bae-9015-abd99c5fa1a8. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vde-81-abs-nuernberg-ebensfeld-vp192400-streckenbau-forchheim-mit-dcc2c601
