# Umbau VST Pirmasens-Nord Hauptbauleistungen

Zuschlag erteilt

DB Station & Service AG hat den Auftrag für Hochbau und Rohbau in Pirmasens am 15.12.2023 vergeben, Zuschlag an Peter Gross Infrastruktur GmbH & Co. Eingegangen: 2 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Station & Service AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-station-service-ag)
- Was: Hochbau und Rohbau: Umbau VST Pirmasens-Nord Hauptbauleistungen
- Wo: Pirmasens, Rheinland-Pfalz
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 02.01.2024 bis 09.05.2025
- Zuschlag an: Peter Gross Infrastruktur GmbH & Co
- Zuschlag am: 15.12.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 2

## Gewinner

- [Peter Gross Infrastruktur GmbH & Co](https://vergabeweiser.de/unternehmen/peter-gross-infrastruktur-gmbh-co), St. Ingbert

## Leistungsumfang

VST Bf Pirmasens-Nord, Bauhauptleistung Umbau 3 Bahnsteige, Außenbahnsteig Gleis 4, Mittelbahnsteig an Gleis 3 und 2 und Hausbahnsteig Gleis 1.Im hiesigen nachstehende Bauleistungen: Rück- und Neubau von drei Bahnsteigen (ABhsteg, MBhsteig und HBhsteg) Neubau Kabeltiefbau inkl. Kabelsicherung, Neubau Entwässerung inkl. Sammelquerung Vorflut Neubau von drei Treppenanlagen und Aufzugsschächten Teilrückbau, Sanierung und Ertüchtigung Bahnsteig-Überdachungen inkl. Stahlkonstruktionen Sanierung und Ertüchtigung der gesamten Personenunterführung mit Anbindung an den Massivbau der Treppen- und Schachtanlagen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45213321-9
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Bahnhöfen](https://vergabeweiser.de/cpv/45213321-bau-von-bahnhoefen)
- Bekanntmachungs-ID: 73872c0c-701e-44b3-869d-37514f73893b

## Verlauf

- 20.12.2023: Ergebnis veröffentlicht
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern.Die Arbeiten für den Rückbau der Gleise und Weichen befinden sich im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA01)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da es sich um eine geänderte Leistung handelt wäre ein weiterer AN im Baufeld nicht zielführend und würde Verzögerungen im Leistungsablauf verursachen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA05)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA06)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Die Arbeiten für die zusätzliche Dacheindeckung befinden sich im Bereich der Bahnsteigdächer des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits (MKA03)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA07)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da es sich um eine zusätzliche Leistung zu einer HV-Position handelt wäre ein weiterer AN im Baufeld nicht zielführend und würde Verzögerungen im Leistungsablauf verursachen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA09)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Die Arbeiten für den Natur- und Artenschutz befinden sich im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden. (MKA02)
- 05.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da sich die zusätzliche Leistung im Baufeld des Haupt AN befindet, würde ein weiterer AN die Arbeitsabläufe des Haupt AN beeinträchtigen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. (MKA10)
- 09.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 08 Da es sich bei den Leistungsinhalten dieser Leistungsänderungsanzeige um eine Ergänzung der bereits vertraglich vereinbarten Leistungen und des vertraglich vereinbarten Bau-Solls handelt, würde ein Wechsel des AN zu einer Hinderung des Leistungsablaufes führen. Die bereits vorhandenen Geräte des AN Baus können mit der Umrüstung weiterhin genutzt werden. Zudem ist aufgrund der engen Platzverhältnisse und dem zusätzlichen Feuerwerker (baubegleitende Kampfmittelsondierung) im Baufeld ein funktionierendes Logistikkonzept erforderlich. Ein weiterer AN im Baufeld würde die Bauarbeiten verzögern und die vertraglich gebundene Baufirma in Ihrer Arbeit weiter behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitbenutzt werden. 11 Die zusätzlichen Leistungen für die Kabelbrücke sind technisch notwendige Ergänzungsleistungen für die HV-Position. Ein weiterer AN für diese Leistung zu beauftragen wäre nicht möglich. Die zusätzlichen Leistungen beeinflussen in direkter Weise die Hauptvertragliche Leistung des AN Bau. Durch einen weiteren AN würde eine zweite Statik beispielsweise für die Kabelpritsche erforderlich, was bei einem geschlossenen System, wie die Kabelbrücke ist, nicht umsetzbar ist. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitbenutzt werden. 14 Da es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine Umrüstung der bereits eingesetzten Maschinen handelt, wäre eine Beauftragung an einen weiteren AN nicht möglich. Die Leistungen des Haupt AN würde durch den weiteren AN nicht mehr klar erkennbar sein. Die Verantwortlichkeiten wären dadurch nicht mehr erkennbar. Zudem wäre mit Verzögerungen im Bauablauf zu rechnen, da der Gleisbaggerfahrer ein wesentlicher Bestandteil eines reibungslosen Bauablaufs darstellt. Die Abtransporte von Aushubmaterial würden sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitbenutzt werden 15 Durch die Bereitstellung eines Feuerwerkers durch den AN Bau können die Bauabläufe flexibler und effizienter gestaltet werden. Durch die Koordination des Feuerwerkers durch den AN Bau selbst entsteht ein Synergieeffekt, da eine einheitliche Leistungsbetreuung stattfindet. Würde ein weiterer AN für die Leistungen des Feuerwerkers beauftragt werden ist aufgrund erschwerter Koordination aller Leistungen mit Stillständen und Verzögerungen zu rechnen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitbenutzt werden.
- 18.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ05 - Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da es sich um eine geänderte Leistung handelt wäre ein weiterer AN im Baufeld nicht zielführend und würde Verzögerungen im Leistungsablauf verursachen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 19.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT02 - Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Die Arbeiten für den Natur- und Artenschutz befinden sich im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden. NT07 - Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich um Mehrleistungen und Zusatzaufwendungen einer bereits beauftragten HLV-Position handelt, ist eine Beauftragung an einen weiteren AN nicht möglich. Die Hauptvertragsleistungen und hier angezeigten geänderten Leistungen greifen technisch ineinander und können nicht getrennt vergeben werden. Das Baufeld wäre für eine zweite Firma zudem nicht ausreichend und die Firmen müssten nacheinander arbeiten. Da die zus. Leistungen jedoch auch zeitlich in die HLV-Leistungen greifen, wäre der Zeitverlust für Ein- und Abrüsten der jeweiligen Firma im Baufeld zu groß, um die Baumaßnahme wirtschaftlich umzusetzen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da sich die zusätzliche Leistung im Baufeld des Haupt AN befindet, würde ein weiterer AN die Arbeitsabläufe des Haupt AN beeinträchtigen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die Beauftragung eines weiteren AN für vorgenannte Leistungen würde durch die örtliche Zusammenhänge der HV Leistungen und zusätzlichen Leistungen eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und die Erkennbarkeit der Mängelansprüche des AG ggü. des AN nicht mehr erkennbar sein. Durch einen weiteren AN im Baufeld würden wichtige Synergieeffekte verloren gehen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da sich die zusätzliche Leistung im Baufeld des Haupt AN befindet, würde ein weiterer AN die Arbeitsabläufe des Haupt AN beeinträchtigen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich bei der Gleisabsenkung nur um einen Teilbereich des Baufeldes an Gleis 3 des Haupt-AN handelt und dieser Bereich auch durch den Haupt-AN hauptvertraglich gestopft wird, wäre bei einem Wechsel des AN die Zuordnung der Verantwortlichkeiten nicht mehr gegeben. Mängelansprüche könnten nicht mehr dem jeweiligen AN zugeordnet werden oder nur erschwert. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde eine Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den Auftragnehmern und somit die Zuordnung der Mängelansprüche nur erschwert erkennbar werden. Da es sich bei den hier angezeigten zusätzlichen Leistungen um zus. Leistungen zur Sicherstellung der Nutzungsaufnahme am Bstg. 3 handelt und somit ein direkter Zusammenhang zum Bau-Soll des AN darstellt, wäre durch ein Wechsel des AN keine funktionsfähige Auftragseinheit mehr erkennbar. Durch einen weiteren AN würden zudem Synergieeffekte verloren gehen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dieser Leistungsänderung handelt es sich um Mehrleistungen und Zusatzaufwendungen einer bereits beauftragten HLV Leistung. Durch einen Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen im Leistungsablauf entstehen. Zudem werden die bereits eingesetzten Geräte für den Abbruch des Treppenlaufs auch für die Betonmehrstärken benötigt. Durch einen weiteren AN würden die Auftragseinheiten nicht mehr funktionsfähig sein und der Haupt Bau AN in seiner Leistung behindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 01.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde eine Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den Auftragnehmern und somit die Zuordnung der Mängelansprüche nur erschwert erkennbar werden. Dies bedingt durch die engen örtlichen Zusammenhänge der HV-Leistung und der zusätzlichen Leistungen. Durch einen weiteren AN würden zudem Synergieeffekte verloren gehen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da es sich um eine zusätzliche Leistung zu einer HV-Position handelt wäre ein weiterer AN im Baufeld nicht zielführend und würde Verzögerungen im Leistungsablauf verursachen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN Bau ist verantwortlich für die sichere Lage der Gleise im Baubereich. Diese sind während der Bauarbeiten teilweise in Betrieb und müssen daher die richtige Lage aufweisen. Durch einen Wechsel des AN würde eine Zuordnung der Mängel auf die einzelnen ANs nicht mehr möglich sein. Deshalb ist eine Vergabe an einen weiteren AN nicht möglich. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde eine Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den Auftragnehmern und somit die Zuordnung der Mängelansprüche nur erschwert erkennbar werden. Da es sich bei den hier angezeigten zusätzlichen Leistungen um zus. Leistungen zur Sicherstellung der Nutzungsaufnahme am Bstg. 3 handelt und somit ein direkter Zusammenhang zum Bau-Soll des AN darstellt, wäre durch ein Wechsel des AN keine funktionsfähige Auftragseinheit mehr erkennbar. Durch einen weiteren AN würden zudem Synergieeffekte verloren gehen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich bei der Gleisabsenkung nur um einen Teilbereich des Baufeldes an Gleis 3 des Haupt-AN handelt und dieser Bereich auch durch den Haupt-AN hauptvertraglich gestopft wird, wäre bei einem Wechsel des AN die Zuordnung der Verantwortlichkeiten nicht mehr gegeben. Mängelansprüche könnten nicht mehr dem jeweiligen AN zugeordnet werden oder nur erschwert. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN würden erhöhte Anwendungen für Spezialgeräte entstehen. Der vom AN bereitgestellte Kran und der Zweiwegebagger, welche für das Umsetzen der Provisorien benötigt werden, können für diese zusätzlichen Leistungen mit genutzt werden. Zudem erfordert das Baufeld am Mittelbahnsteig 2 eine enge Abstimmung bzgl. Logistik. Ein weiterer AN würde hier zu Komplikationen im Bauablauf führen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Die Arbeiten für die zusätzliche Dacheindeckung befinden sich im Bereich der Bahnsteigdächer des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen Leistungen für die Kabelbrücke sind technisch notwendige Ergänzungsleistungen für die HV-Position. Ein weiterer AN für diese Leistung zu beauftragen wäre nicht möglich. Die zusätzlichen Leistungen beeinflussen in direkter Weise die Hauptvertragliche Leistung des AN Bau. Durch einen weiteren AN würde eine zweite Statik beispielsweise für die Kabelpritsche erforderlich, was bei einem geschlossenen System, wie die Kabelbrücke ist, nicht umsetzbar ist. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die Beauftragung eines weiteren AN für vorgenannte Leistungen würde durch die örtliche Zusammenhänge der HV-Leistungen und zusätzlichen Leistungen eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und die Erkennbarkeit der Mängelansprüche des AG ggü. des AN nicht mehr erkennbar sein. Durch einen weiteren AN im Baufeld würden wichtige Synergieeffekte verloren gehen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich bei den Leistungsinhalten dieser Leistungsänderungsanzeige um eine Ergänzung der bereits vertraglich vereinbarten Leistungen und des vertraglich vereinbarten Bau-Solls handelt, würde ein Wechsel des AN zu einer Hinderung des Leistungsablaufes führen. Die bereits vorhandenen Geräte des AN Baus können mit der Umrüstung weiterhin genutzt werden. Zudem ist aufgrund der engen Platzverhältnisse und dem zusätzlichen Feuerwerker (baubegleitende Kampfmittelsondierung) im Baufeld ein funktionierendes Logistikkonzept erforderlich. Ein weiterer AN im Baufeld würde die Bauarbeiten verzögern und die vertraglich gebundene Baufirma in Ihrer Arbeit weiter behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Ein weiterer AN im Baufeld würde bedeuten, dass es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Die Arbeiten für den Rückbau der Gleise und Weichen befinden sich im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche des Bau AN. Ein weiterer AN würde die Hauptvertragsleistungen zeitlich stören und den jetzigen AN Bau in seiner Arbeit behindern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 21.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Während den Bauarbeiten wurde durch eine Fremdfirma ein Holzzaun zwischen Gleis 3 und 4 errichtet. Der AN hatte durch die unvollständige Herstellung einen Stillstand erlitten in seinem Arbeitsablauf. Zudem war durch eine Elektrofachfirma die Stromversorgung am Bstg. abgeklemmt und dem AN mitgeteilt, dass das Baufeld stromlos ist. Ein Kabel war jedoch weiterhin unter Strom, wodurch es während den Arbeiten zu einem Kurzschluss kam. Diese Umstände waren nicht absehbar und konnten nicht vorhergesehen werden. Es handelt sich hier um Stillstände während der Ausführung der Hauptvertragsleistungen. Nach Behebung der hindernden Umstände konnten die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Eine Änderung der Vertragsinhalte wurde durch die unvorhersehbaren Umstände nicht notwendig und der Gesamtcharakter des Auftrages bleib unverändert.
- 29.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA38_MKA43: Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 31.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ12: Bei dieser Leistungsänderung handelt es sich um Mehrleistungen und Zusatzaufwendungen einer bereits beauftragten HLVLeistung. Durch einen Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen im Leistungsablauf entstehen. Zudem werden die bereits eingesetzten Geräte für den Abbruch des Treppenlaufs auch für die Betonmehrstärken benötigt. Durch einen weiteren AN würden die Auftragseinheiten nicht mehr funktionsfähig sein und der Haupt Bau AN in seiner Leistung behindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. LÄ04: Da es sich um Mehrleistungen und Zusatzaufwendungen einer bereits beauftragten HLV-Position handelt, ist eine Beauftragung an einen werieren AN nicht möglich. Die Hauptvertragsleistungen und hier angezeigten geänderten Leistungen greifen technisch ineinander und können nicht getrennt vergeben werden. Das Baufeld wäre für eine zweite Firma zudem nicht ausreichend und die Firmen müssten nacheinander arbeiten. Da die zus. Leistungen jedoch auch zeitlich in die HLV-Leistungen greifen, wäre der Zeitverlust für Ein- und Abrüsten der jeweiligen Firma im Baufeld zu gross, um die Baumaßnahme wirtschaftlich umzusetzen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 07.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 26-Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Die zusätzlichen Leistungen für die Betonarbeiten beeinflussen direkt die Arbeiten der Dachsanierung und können deshalb nicht an zwei verschiedene AN vergeben werden. Zudem können durch die Vergabe an einen AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 07.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 16- Aufgrund der kurzen Bauzeit ist das Projekt darauf angewiesen, dass die vorhandene Zeit effektiv genutzt wird. Da sich die zusätzliche Leistung im Baufeld des Haupt AN befindet, würde ein weiterer AN die Arbeitsabläufe des Haupt AN beeinträchtigen. Die Koordination eines weiteren AN ist nicht wirtschaftlich und nicht zielführend. Der vertraglich gebundene Bau AN würde in der Ausführung seiner gemäß Hauptvertrag geschuldeten Leistungen durch einen weiteren AN im Baufeld in seiner Arbeit behindert werden und der Ausführungszeitraum würde sich erheblich verzögern. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 11.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 48, 49, 50 Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA26:Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Die zusätzlichen Leistungen für die Betonarbeiten beeinflussen direkt die Arbeiten der Dachsanierung und können deshalb nicht an zwei verschiedene AN vergeben werden. Zudem können durch die Vergabe an einen AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA33: Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um die Entsorgung des durch den AN abgebrochenen Materials handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA28:Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine zusätzliche Nutzung des bereits bereitgestellten Traggerüsts handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA23:Durch den Wechsel des AN würden erhöhte Auwendungen für Spezialgeräte entstehen. Der vom AN bereitgestellte Kran und der Zweiwegebagger, welche für das Umsetzen der Provisorien benötigt werden, können für diese zusätzlichen Leistungen mitgenutzt werden. Zudem erfordert das Baufeld am Mittelbahnsteig 2 eine enge Abstimmung bzgl. Logistik. Ein weiterer AN würde hier zu Komplikationen im Bauablauf führen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA30: Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine zusätzliche Nutzung bereits vor Ort befindlichen Materialien handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA34:Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA24: Der AN Bau ist verantwortlich für die sichere Lage der Gleise im Baubereich. Diese sind während der Bauarbeiten teilweise in Betrieb und müssen daher die richtige Lage aufweisen. Durch einen Wechsel des AN würde eine Zuordnung der Mängel auf die einzelnen ANs nicht mehr möglich sein. Deshalb ist eine Vergabe an einen weiteren AN nicht möglich. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA20:Während den Bauarbeiten wurde durch eine Fremdfirma ein Holzzaun zwischen Gleis 3 und 4 errichtet. Der AN hatte durch die unvollständige Herstellung einen Stillstand erlitten in seinem Arbeitsablauf. Zudem war durch eine Elektrofachfirma die Stromversorgung am Bstg. abgeklemmt und dem AN mitgeteilt, dass das Baufeld stromlos ist. Ein Kabel war jedoch weiterhin unter Strom, wodurch es während den Arbeiten zu einem Kurzschluss kam. Diese Umstände waren nicht absehbar und konnten nicht vorhergesehen werden. Es handelt sich hier um Stillstände während der Ausführung der Hauptvertragsleistungen. Nach Behebung der hindernden Umstände konnten die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Eine Änderung der Vertragsinhalte wurde durch die unvorhersehbaren Umstände nicht notwendig und der Gesamtcharakter des Auftrages bleib unverändert.
- 28.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 53 - Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 30.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die Bereitstellung eines Feuerwerkers durch den AN Bau können die Bauabläufe flexibler und effizienter gestaltet werden. Durch die Koordination des Feuerwerkers durch den AN Bau selbst entsteht ein Synergieeffekt, da eine einheitliche Leistungsbetreuung stattfindet. Würde ein weiterer AN für die Leistungen des Feuerwerkers beauftragt werden ist aufgrund erschwerter Koordination aller Leistungen mit Stillständen und Verzögerungen zu rechnen. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 30.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 30.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um die Entsorgung des durch den AN abgebrochenen Materials handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 30.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 30.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mit genutzt werden.
- 15.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT27) Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden
- 16.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 52- Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine Teilleistung für die Sanierung der PU handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. 55- Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. 56- Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. 57- Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um einen Mehraufwand bereits gebundener Leistungen handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 11.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 59: Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine Teilleistung für die Sanierung der PU handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden. 58: Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine Teilleistung für die Sanierung der PU handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.
- 17.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 64 - Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und somit das Erkennen von Mängelansprüchen nicht mehr möglich. Da es sich hierbei um eine Teilleistung für die Sanierung der PU handelt, können durch die Vergabe an den AN Synergieeffekte genutzt werden und so Verzögerungen während der knappen Bauzeit verhindert werden. Durch einen weiteren AN würden zusätzliche Kosten für eingesetzte Maschinen und Personal entstehen. Wird die Leistung durch den bereits beauftragten AN ausgeführt, so können vorhandene Kapazitäten mitgenutzt werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Peter Gross Infrastruktur GmbH & Co erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [SPGK_Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Baustelleneinrichtung und -logistik](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/spgk-frankfurtmain-hbf-neustrukturierung-nordbau-b-ebene-9f564cd8) · Zuschlag 04.07.2022 an Ed. Züblin Aktiengesellschaft
- [Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Ausbau B-Ebene](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/frankfurtmain-hbf-neustrukturierung-nordbau-b-ebene-ausbau-b-ebene-c10fad79) · Zuschlag 07.03.2022 an Lindner SE
- [Ffm. Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Los 1: Tiefbau und Los 2: Rohbau](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/ffm-hbf-neustrukturierung-nordbau-b-ebene-los-1-tiefbau-und-los-2-dc15027b) · Zuschlag 20.12.2021 an Antal Rückbau GmbH
- [Bf. Berlin Zoologischer Garten, Baustelleneinrichtung 2. bis 4. Bauabschnitt](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/bf-berlin-zoologischer-garten-baustelleneinrichtung-2-bis-4-3f89c5f1) · Zuschlag 12.07.2021 an Becker + Armbrust GmbH - Hauptverwaltung
- [Bahnhof Berlin Ostbahnhof, Grunderneuerung Gleishallen, 2.BA Hallendach](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/bahnhof-berlin-ostbahnhof-grunderneuerung-gleishallen-2ba-hallendach-db5e47e0) · Zuschlag 21.09.2020 an SEH Engineering GmbH
- [Stuttgart, Bonatzbau, VE 07, Rohbau](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/stuttgart-bonatzbau-ve-07-rohbau-19a195a6) · Zuschlag 18.06.2020 an Ed. Züblin Aktiengesellschaft

## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in Pirmasens](https://vergabeweiser.de/region/rheinland-pfalz/pirmasens): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Station & Service AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-station-service-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Offenes Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 17.10.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

Fehler melden: https://vergabeweiser.de/fehler-melden?seite=https%3A%2F%2Fvergabeweiser.de%2Fausschreibung%2Fumbau-vst-pirmasens-nord-hauptbauleistungen-73872c0c

---
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=5221443e-6801-41a2-b404-73985297baca. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/umbau-vst-pirmasens-nord-hauptbauleistungen-73872c0c
