# Telekommunikation Korridor Riedbahn

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Elektroinstallation in Biblis am 11.10.2021 vergeben, Zuschlag an Rail Power Systems GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Elektroinstallation: Telekommunikation Korridor Riedbahn
- Wo: Biblis, Landkreis Bergstraße, Hessen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.03.2022 bis 31.12.2025
- Zuschlag an: Rail Power Systems GmbH
- Zuschlag am: 11.10.2021
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Rail Power Systems GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/rail-power-systems-gmbh), München

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45314310-7
- CPV-Bezeichnung: [Verlegen von Kabeln](https://vergabeweiser.de/cpv/45314310-verlegen-von-kabeln)
- Bekanntmachungs-ID: 855ede77-68f1-4a31-a565-ef9ec085c337

## Verlauf

- 04.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 21FEI53069_ 92303631_NT16: Nachrüsten EMZ mit AWAG mit VDS-Zulassung
- 28.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Zudem fallen aufgrund der Änderung des Bauentwurfs Minderkosten an. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 28.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 10.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 15.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 15.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 24.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT_30 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 03.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 03.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 08.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT034: Zur Erbringung des beauftragten Bau-Soll "Innenraumverkabelung in 7 ESTW", sind gemäß AP, die Lieferung zusätzlicher Patchkabel erforderlich. NT035: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. NT036: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. NT037: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 08.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 29.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT039-042: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 21.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 44 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. Notwendigkeit 43 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 15.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 46: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 16.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 45: Die geänderten Komponenten (Nachfolgemodelle/andere Ausführungen) ersetzen bereits mit dem HLV beauftragte Materialien und resultieren aus der nicht mehr Lieferbarkeit und zusätzlichen Anforderungen aus der AP.
- 06.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 47 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 48 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 49 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. Notwendigkeit der Änderung aufgrund
- 03.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - Es handelt sich hierbei um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 15 - Es handelt sich hierbei um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 09.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 50 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 51 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 52 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 53 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 54 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Rail Power Systems GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 09.05.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 31.10.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=84b5051e-9549-4e2a-87f9-2a55a1ab9a1d. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/telekommunikation-korridor-riedbahn-855ede77
