# Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA, Los 2: Aufzüge, Los 3: Entrauchungsanlage

Zuschlag erteilt

DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH hat den Auftrag für Hochbau und Rohbau in Stuttgart am 02.01.2024 vergeben, Zuschlag an Max Bögl Stiftung & Co.KG und 2 weitere. Eingegangen: 1–2 Angebote je Los.

- Auftraggeber: [DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-projekt-stuttgart-ulm-gmbh)
- Was: Hochbau und Rohbau: Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA, Los 2: Aufzüge, Los 3: Entrauchungsanlage
- Wo: Stuttgart, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 11.10.2023 bis 30.09.2026
- Lose: 3 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Max Bögl Stiftung & Co.KG und 2 weitere
- Zuschlag am: 02.01.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 1–2 je Los
- Originaltitel: S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA, Los 2: Aufzüge, Los 3: Entrauchungsanlage

## Gewinner

- [Max Bögl Stiftung & Co.KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/max-boegl-stiftung-cokg), Sengenthal
- [TK Aufzüge GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/tk-aufzuege-gmbh-neuhausen-auf-den-fildern), Neuhausen auf den Fildern
- [Niersberger AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/niersberger-ag), Pforzheim

## 3 Lose

- Los 1: 21FEI53466 - S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA · [Max Bögl Stiftung & Co.KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/max-boegl-stiftung-cokg), Sengenthal
- Los 2: 21FEI53466 - S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 2: Aufzüge · [TK Aufzüge GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/tk-aufzuege-gmbh-neuhausen-auf-den-fildern), Neuhausen auf den Fildern
- Los 3: 21FEI53466 - S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 3: Entrauchungsanlage · [Niersberger AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/niersberger-ag), Pforzheim

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45223220-4
- CPV-Bezeichnung: [Rohbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45223220-rohbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: cf83f988-c24a-4514-b010-f84c70941957

## Verlauf

- 03.01.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-002 - Umplanung
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-006 - Wirtschaftlichkeit
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-007 - W-LAN Planung
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-008 - Ausführungsoptimierung
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-003 - Aufbringen eines Treppenschutzbelags
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-004 - Umplanung
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-001 - Planung zusätzliche WC-Anlage
- 02.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-005 - Planung Wärmerückgewinnungssystem Trafoabwärme am Zentralen Zugang, Technikgebäude West
- 06.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-011 - AvL-L1-011 Rundschacht Glasaufzüge PA01-08
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-001 - 3D CFD Simulation
- 28.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL L1-010 - Doppelflügelige Brandschutztüren Bahnsteigebene.
- 17.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-009 - Anpassung der Leistung. Avl_L1-012 - Anordnung zur Änderung Ausführungsplanung und BIM Model.
- 22.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL_L1-013 - Anordnung zur
- 12.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-014 - Anordnung zur Ausführung abgetrennter Raum im Zugang Ost für die Fahrkartenautomaten.
- 15.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-018 - Anordnung zur Kastenrinne Luftkissendach_Erweiterung zur AVL 013. Avl_L1-019 - Planung und Ausführung Treppenhausverkleidung im ZZ. Avl_L1-020 - Anordnung zur Änderung Ausführungsplanung und BIM Modell.
- 11.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL_L1-022: Anpassung und Umplanung im Bereich der TGA
- 13.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL023: Ausführung des Haftgrundes - Epoxidharzgrundierung NT-L1-015: Die Bereitstellung eines Doppelcontainers für die örtliche Bauüberwachung. Das Angebot umfasst die Lieferung, den Aufbau, die Vorhaltung und den Abbau des Doppelcontainers
- 16.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Avl_L1-025: Anordnung zur Doppelboden TK-Anlagen ZZ U10
- 19.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-024 - Darstellung aller nachträglichen Durchbrüche und Kernbohrungen in den Schalplänen gesammelt und koordiniert.
- 27.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-026 - Erstellung eines umfassenden Brandschutz- und Rettungskonzepts für die Bauphase.
- 02.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-027 - Regiestunden sind immer vom AG explizit anzuordnen. AVL-L1-028 - Erforderliche zusätzliche Leistung. NT-L1-009 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. NT-L1_010 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 19.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-030 - Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AVL-L1-031 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 19.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-002 - Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 03.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 0016 - Im Zuge der vertiefen AP / Werkplanung wurde die Notwendigkeit eines Sickenfüllers für dem Einbau des Trapezbleches ZZ erkannt. AvL 0017 - Verfüllung des kleinen Medienkanales in der Bahnsteigebene.
- 09.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 0021 - Ein weiterer Auftragnehmer für die Leistung führt durch BE- und Bauablauf-abstimmung zu Zeitverzögerung und erheblichen Zusatzkosten.
- 11.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-029 - Regiestunden sind immer vom AG explizit anzuordnen. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 29.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-033, AVL-L1-037 und AVL-L1-038 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-035 - Bei den beengten Bauverhältnisse wird die Anlieferung von Material über eine weitere Baustellenzufahrt optimiert. AVL-L1-036 - Optimierung der Baufreiheit und Bauzeit durch die Ertüchtigung des Geländes während der Bauzeit Eine Umsetzung der Maßnahme mit einem weiteren AN kann zu Behinderungen führen.
- 30.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-041 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-034 - Relevantes Baugrundgutachten im Rahmen der Planprüfung angepasst. - verbesserte Planung des Folgegewerkes mit berücksichtigt.
- 14.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-039, AVL-L1-040, AVL-L1-042, AVL-L1-043 und AVL-L1-044 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 25.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-045 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 30.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-046 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 11.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-048 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-047 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 11.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL50 Zusätzliche Leistungen aus vertiefter Planung (Werkplanung): Erfordernis von Unterkonstruktionen und Anpassung der Glashalterungen
- 11.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-010 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 27.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-049 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL003 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL004 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL005 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL006 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT84 - Optimierungsvorschlag des AN Bau
- 11.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL051 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL053 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL054 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL056 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 01.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL051Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und AvL055 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten, terminliche Verzögerungen und Haftungsausschluss zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL059 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL060 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL061 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL061 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL062 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL064 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 01.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 57 Das Erfordernis der Anpassungen hat sich erst im Zuge der Ausführung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort ergeben und war im Vorfeld nicht absehbar gewesen. AvL 58 Die Türbreite konnte erst im Zuge der Ausführung korrekt am Rohbauwerk bemessen werden.
- 05.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL008 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL009 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL011 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL012 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL013 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL014 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang
- 08.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-063 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 14.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-066 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-065 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 21.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-067 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 04.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-068 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-069 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-070 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 04.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L2-002 erforderliche Koordinationsleistung zwischen zwei Ausbaugewerken
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-L1-040 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-071 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-072 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-073 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-074 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 23.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · L1-017 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-063 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-075Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-076 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-077 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-078 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-079 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-083 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-089 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-094 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-095 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-103 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-106 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich L1-107 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. L1-117Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 23.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-017 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-082 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AVL-L1-082 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-085 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-086 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-087 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-088 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-090 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-092 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-109 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-L1-098 Im Zuge der Bemusterung wurde festgestellt, dass eine geringere Qualität den Anforderungen des Betreibers entspricht. Es handelt sich um eine Kostenoptimierung im Rahmen der Ausführung.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-020 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL-L3-021 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 04.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-089 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-093 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Ein hypothetisches Herauslösen dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 14.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Ein hypothetisches Herauslösen dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 14.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 01.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-094 Eine hypothetische Vergabe der o. g. Leistungen an ein zusätzliches Unternehmen würde zu erheblichen Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen in Bezug auf die IBN führen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL-L1-095 Eine hypothetische Vergabe der o. g. Leistungen an ein zusätzliches Unternehmen würde zu erheblichen Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen in Bezug auf die IBN führen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AVL-L1-096 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-097 Zusätzlichen Planungsaufwendungen infolge der Änderungen bei der Ausführungsplanung BOS-Technik im Ausführungsbereich des aktuellen AN-Bau. Zwecks Vermeidung der zusätzlichen Kosten und Schnittstellen wäre die Übertragung der o. g. Leistungen an den bestehenden AN-Bau aufgrund §2 Abs. 6 VOB/B sinnvoll.
- 01.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L3-015 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 22.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-L1-088 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-098 Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. NT-L1-100 Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 21.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Infolge der Einwirkungen von Dritten soll Bauentwurf in Bezug auf Kabeltrassen bzw. Medienkanäle geändert bzw. angepasst werden.
- 21.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-091: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL-L1-099: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge / AvL-L1-101: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-102: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-104: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge / AvL-L1-105: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL-L1-108: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-109: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-110: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-111: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-113: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 12.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-L1-123 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-120 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-121 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. AvL-L1-122 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-124 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-116 (LÄA-L1-175) - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. AvL-L1-120 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-118 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-119 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. NT-L1-103 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-114 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-115 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 12.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 106: Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. / AvL-L3-022: Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 20.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Vorleistungen zur Erfüllung des Vertrages verzögern sich
- 30.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-L1-130: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 30.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL-008: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Max Bögl Stiftung & Co.KG und 2 weitere erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=182d7963-fe7c-455e-a7f7-916e0b8bc984. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/station-nbs-ve-31-los-1-ausbau-hochbau-tga-los-2-aufzuege-los-3-cf83f988
