# SPGK - Erneuerung EÜ Wesenitzbrücke km 64,066 inkl. Erneuerung Beleuchtung und Serviceeinrichtung Bischofswerda

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Bischofswerda am 24.07.2023 vergeben, Zuschlag an Hentschke Bau GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: SPGK - Erneuerung EÜ Wesenitzbrücke km 64,066 inkl. Erneuerung Beleuchtung und Serviceeinrichtung Bischofswerda
- Wo: Bischofswerda, Frankfurt am Main, Hessen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 25.09.2023 bis 30.09.2025
- Zuschlag an: Hentschke Bau GmbH
- Zuschlag am: 24.07.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Hentschke Bau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/hentschke-bau-gmbh), Bautzen

## Leistungsumfang

1. Abriss und Herstellung neuer EÜ inklusive aller dafür notwendigen Leistungen sowie Rückbau von zwei Weichen inklusive aller Oberbau und Tiefbauleistungen 2. Herstellung von Gleisfeldbeleuchtung inklusiver Herstellung Flucht und Rettungswege, Teilweise Erneuerung des Oberbaues.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 44befaac-3796-48fb-8b0f-71f9598fa850

## Verlauf

- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 07 - Zusätzl. Leistungen: Im Zuge der APwurde bis zur Höhe des Grundrohres hinterden Fundamenten der neuen Stahlbahnplatte eine Verfüllung eine Verfüllung der Baugrube mit Magerbeton eingeplant. Diese Hinterfüllung ist notwendig, um das anfallendesickerwasser kontrolliert zum Grundrohr zu führen und es dadurch abzuleiten Die Notwendigkeit der Magerbetonhinterfüllung stellte sich erst im Zuge der AP heraus. Eine gesnderte Ausschreibung und Vergabezu diesem zeitpunkthätte den gesamten Bauablauf behindert und zu unkalkulierbaen Mehrkosten geführt. 08 - Zusätzl. Leistungen: Im Zuge der Baugrubenherstellung wurden nach dem Freilegen am Bestandsbauwerk unterschiedliche Bauwerksabmessungen aus verschiedenen Bauzeitphasen festgestellt. Da Bauwerk wurde währdend der Lebensdauer immer wieder erweitert, dabei jedoch keine durchgängige Gewölbekontur an der Rückseite fergestellt. Zum Ausgleich der Unterschiede wurde ein Ausgleichsbeton auf der Gewölberückseite geplant, so dass die anschließenden Stahlbetonarbeiten regelkonform ausgeführt werden konnten. Wirtschaftl. Gründe: Die Notwendigkeit des Ausgleichsbetons stellte sich erst im Zuge der Baugrubenherstellung heraus. Eine gesonderte Ausschreibung und Vergabe der Teilplanung zu diesem Zeitpunkt hätte den gesamten Bauablauf behindert und zu unkalkulierbaren Mehrkosten geführt. 09 - Im Zuge der Vorbereitung der Sperrpause zum Einbau der Hilfsbrücken wurde im März 2024 die Notwendigkeit der Ausbildung von Randwegen auch hinter den Gleisfeldbrücken im Bereich des Gleis- und Längsverbaus vom AG festgelegt. Dafür wurden zusätzliche Randwegekonsolen am Verbau der Baugrube, eine Holzbeplankung von mind. 1,6 m Breite sowie die Handläufe in drei Höhen angebracht. Durch Rampen wurden die Randwege zudem an das benachbarte Gelände angepasst. Die Notwendigkeit der Randwegekonstruktion auch im Bereich der Gleislängsverbauten wurde erst kurzt vor Einrichtung der Sperrpause für die Hilfsbrückenmontage erkannt Eine gesonderte Ausschreibung und Vergabe der Leistungen zu diesem Zeitpunkt, hätte den gesamten Bauablauf behindert und zu unkalkulierbaren Mehrtkosten geführt 10 - Zusätzl. Leistungen: Nach Teilabbruch und Freilegen der im Bestand verbleibenden Bauwerksteile wurden zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeitdes Gesamtbauwerks abgestimmt und festgelegt. Diese Maßnahmen ergaben sich aus dem realvorgefundenen Bestand und wurden mit Ping und Planer vor Ort festgelegt. Wirschaftlichkeit: Die hier angebotenen Leistungen ergaben sich erst nach Teilabbruchdes Bestandsbauwerks und wurden in Anpassung an die vorgefundene Situation festgelegt. Eine gesonderte Ausschreibung und Vergabe der Leistungen zu diesem Zeitpunkt, hätte den gesamten Bauablauf behindert und zu unkalkulierbaren Mehrtkosten geführt
- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 01 - Im Rahmen der durch den AN zu erstellenden AP stellte sich heraus, dass für die Gründungen der Hilfsbrücken in Gleis 2 und 6 zur Gewährleistung der Standsicherheit unter den vorgefundenen geotechnischen Verhältnissen Druckaussteifungen zu planen, zu liefern und einzubauen sind.
- 05.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 Nach Teilabbruch und Freilegen der imn Bestand verbleibenden Bauwerksteile wurden zusätzliche Abdichtungsnjaßnahrnen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Gesamtbauwerks abgestimmt und festgelegt. Diese Maßnahmen ergaben sich aus dem real vorgefundenen Bestand und wurden mit Prüfingenieur und Planer vort Ort festgelegt. Die hier angebotenen Leistungen ergaben sich erst nach Teilabbruch des Bestandsbauwerks und wurden in Anpassung an die vorgefundene Situation festgelegt. Eine gesonderte Ausschreibung und Veigabe der Leistung zu diesenl Zeitpunkl hätte den gesamten Bauablau (behindert ancl zu 11 nkalkulierbaren Mehrkosten gefühft). 11 Erforderliche zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages Begründung: Nach Teilabbruch und Freilegen der der im Bestand verbleibenden Bauwerksteile wurden zusätzliche Rückbauarbeiten von Mauerwerksteilen erforderlich, um den Neuaufbau der planfnäßigen Gewölbeabdeckung möglich zu machen. Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich Begründung: Die hier angebotenen Leistungen ergaben sich erst nach Teilabbruch des Bestandsbauwerks und wurden in Anpassung an die vorgefundene Situation festgelegt. Eine gesonderte Ausschreibung und Vergabe cler Leistung zu diesenn Zeitpunkt hätte den gesatnten Bauablauf behindert und zu unkalkulierbaren Mehrkosten geführt.
- 04.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13: Zur Schaffung der erforderl. Baufreiheit war der Abbruch von zusätzl. Stahlbeton-Beleuchtungsmasten am Gleis 75 notwendig, welche in der techn. Planung nicht als erforderl. Rückbau gekenneichnet waren. Bei Aushubarbeiten für eine der geschuldeten Gleisquerungen war das zusätzl. Zerkleinern und Ausbauen von unerkundeten Gesteinsblöcken für die Umsetzung der geplanten Trasse begrenzt durch begrenzt durch erdverlegte Kabel unumgänglich. Im Ergebnis der Durchsicht d.Beleuchtungsplanung durch das EBA wurde die Änderung der Erdung der Leuchten von Sammelerden im Trog auf einzelne Erdungsanschlüsse je Leuchte am Gleis gefordert. Für die Umsetzung d. ErdungsÄnderung waren zusätzl. Kabeltiefbauarbeiten notwendig, um die Anschlüsse mit Leerrohren teils durch händisches Aufgraben des Randweges unter bereits bestehenden Kabeltrögen zu verlegen. Zu den lt. Vertrag geschuldeten Schlagtastern der Beleuchtung waren zusätzl. Aufständerungen notwendig, um die vom Betrieb/Vertrieb geforderte Bedienbarkeit sicherzustellen. Ergänzend zur vertragl. geschuldeten Anzahl an Gleisüberwegen aus GFK-Gitterrosten waren zusätzl. Überwege für die Umsetzung des Wegekonzeptes u.a. auch im bauzeitl. eingeschränkten Zustand notwendig. Zusätzl. zuden vertragl. geschuldeten Maststandorten musste am Leuchtenstandort L7510 eine Sonderlösung des Einfassungsrahmen und eine Anhebung des vorhandenen Kabeltroges erfolgen, um das geforderte Verkehrswegekonzept durchgängig umsetzen zu können. Als Abnahmeauflage mussten die Reserveplätze mit zusätzl. Zählervorrüstungen, NH-Trenner und denzugehörigen Klemmen bestückt werden. Die aufgeführten zusätzl. Leistungen sind alle eng mit den hauptvertragl. geschuldeten Leistungen, da sie techn. erforderl.Vorbereitungs- oder Ergänzungsleistungen darstellen.Die kurfristige und kleinteilige separate Vergabe wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbun 20: Zur Schaffung der erforderl. Baufreiheit war der Abbruch von zusätzl. Stahlbeton-Beleuchtungsmasten am Gleis 75 notwendig,welche in der techn. Planung nicht als erforderl. Rückbau gekenneichnet waren. Bei Aushubarbeiten für eine der geschuldeten Gleisquerungen war das zusätzl. Zerkleinern und Ausbauen von unerkundeten Gesteinsblöcken für die Umsetzung der geplanten Trasse begrenzt durch begrenzt durch erdverlegte Kabel unumgänglich. Im Ergebnis der Durchsicht d.Beleuchtungsplanung durch das EBA wurde die Änderung der Erdung der Leuchten von Sammelerden im Trog auf einzelne Erdungsanschlüsse je Leuchte am Gleis gefordert. Für die Umsetzung d. ErdungsÄnderung waren zusätzl. Kabeltiefbauarbeiten notwendig, um die Anschlüsse mit Leerrohren teils durch händisches Aufgraben des Randweges unter bereits bestehenden Kabeltrögen zu verlegen. Zu den lt. Vertrag geschuldeten Schlagtastern der Beleuchtung waren zusätzl. Aufständerungen notwendig, um die vom Betrieb/Vertrieb geforderte Bedienbarkeit sicherzustellen. Ergänzend zur vertragl. geschuldeten Anzahl an Gleisüberwegen aus GFK-Gitterrosten waren zusätzl. Überwege für die Umsetzung des Wegekonzeptes u.a. auch im bauzeitl. eingeschränkten Zustand notwendig. Zusätzl. zuden vertragl. geschuldeten Maststandorten musste am Leuchtenstandort L7510 eine Sonderlösung des Einfassungsrahmen und eine Anhebung des vorhandenen Kabeltroges erfolgen, um das geforderte Verkehrswegekonzept durchgängig umsetzen zu können. Als Abnahmeauflage mussten die Reserveplätze mit zusätzl. Zählervorrüstungen, NH-Trenner und denzugehörigen Klemmen bestückt werden. Die aufgeführten zusätzl. Leistungen sind alle eng mit den hauptvertragl. geschuldeten Leistungen, da sie techn. erforderl. Vorbereitungs- oder Ergänzungsleistungen darstellen. Die kurfristige und kleinteilige separate Vergabe wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbun 25: Zur Schaffung der erforderl. Baufreiheit war der Abbruch von zusätzl. Stahlbeton-Beleuchtungsmasten am Gleis 75 notwendig,welche in der techn. Planung nicht als erforderl. Rückbau gekenneichnet waren. Bei Aushubarbeiten für eine der geschuldeten Gleisquerungen war das zusätzl. Zerkleinern und Ausbauen von unerkundeten Gesteinsblöcken für die Umsetzung der geplanten Trasse begrenzt durch begrenzt durch erdverlegte Kabel unumgänglich. Im Ergebnis der Durchsicht d.Beleuchtungsplanung durch das EBA wurde die Änderung der Erdung der Leuchten von Sammelerden im Trog auf einzelne Erdungsanschlüsse je Leuchte am Gleis gefordert. Für die Umsetzung d. ErdungsÄnderung waren zusätzl. Kabeltiefbauarbeiten notwendig, um die Anschlüsse mit Leerrohren teils durch händisches Aufgraben des Randweges unter bereits bestehenden Kabeltrögen zu verlegen. Zu den lt. Vertrag geschuldeten Schlagtastern der Beleuchtung waren zusätzl. Aufständerungen notwendig, um die vom Betrieb/Vertrieb geforderte Bedienbarkeit sicherzustellen. Ergänzend zur vertragl. geschuldeten Anzahl an Gleisüberwegen aus GFK-Gitterrosten waren zusätzl. Überwege für die Umsetzung des Wegekonzeptes u.a. auch im bauzeitl. eingeschränkten Zustand notwendig. Zusätzl. zuden vertragl. geschuldeten Maststandorten musste am Leuchtenstandort L7510 eine Sonderlösung des Einfassungsrahmen und eine Anhebung des vorhandenen Kabeltroges erfolgen, um das geforderte Verkehrswegekonzept durchgängig umsetzen zu können. Als Abnahmeauflage mussten die Reserveplätze mit zusätzl. Zählervorrüstungen, NH-Trenner und denzugehörigen Klemmen bestückt werden. Die aufgeführten zusätzl. Leistungen sind alle eng mit den hauptvertragl. geschuldeten Leistungen, da sie techn. erforderl. Vorbereitungs- oder Ergänzungsleistungen darstellen. Die kurfristige und kleinteilige separate Vergabe wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbun
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 12 Zur Schaffung der erforderl. Baufreiheit war der Abbruch von zusätzl. Stahlbeton-Beleuchtungsmasten am Gleis 75 notwendig, welche in der techn. Planung nicht als erforderl. Rückbau gekenneichnet waren. Bei Aushubarbeiten für eine der geschuldeten Gleisquerungen war das zusätzl. Zerkleinern und Ausbauen von unerkundeten Gesteinsblöcken für die Umsetzung der geplanten Trasse begrenzt durch begrenzt durch erdverlegte Kabel unumgänglich. Im Ergebnis der Durchsicht d.Beleuchtungsplanung durch das EBA wurde die Änderung der Erdung der Leuchten von Sammelerden im Trog auf einzelne Erdungsanschlüsse je Leuchte am Gleis gefordert. Für die Umsetzung d. ErdungsÄnderung waren zusätzl. Kabeltiefbauarbeiten notwendig, um die Anschlüsse mit Leerrohren teils durch händisches Aufgraben des Randweges unter bereits bestehenden Kabeltrögen zu verlegen. Zu den lt. Vertrag geschuldeten Schlagtastern der Beleuchtung waren zusätzl. Aufständerungen notwendig, um die vom Betrieb/Vertrieb geforderte Bedienbarkeit sicherzustellen. Ergänzend zur vertragl. geschuldeten Anzahl an Gleisüberwegen aus GFK-Gitterrosten waren zusätzl. Überwege für die Umsetzung des Wegekonzeptes u.a. auch im bauzeitl. eingeschränkten Zustand notwendig. Zusätzl. zuden vertragl. geschuldeten Maststandorten musste am Leuchtenstandort L7510 eine Sonderlösung des Einfassungsrahmen und eine Anhebung des vorhandenen Kabeltroges erfolgen, um das geforderte Verkehrswegekonzept durchgängig umsetzen zu können. Als Abnahmeauflage mussten die Reserveplätze mit zusätzl. Zählervorrüstungen, NH-Trenner und denzugehörigen Klemmen bestückt werden. Die aufgeführten zusätzl. Leistungen sind alle eng mit den hauptvertragl. geschuldeten Leistungen, da sie techn. erforderl. Vorbereitungs- oder Ergänzungsleistungen darstellen. Die kurfristige und kleinteilige separate Vergabe wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. 13 Für die erfolgreiche Zustandsverbesserung und langfristige Erhaltung der erneuerten Substanz war zusätzlich zur beauftragten Sanierung des Gewölbes unterhalb der neuen Fahrbahplatte auch die Sanierung unterhalb des Wasserspiegels zwingend erforderlich. Dafür waren umfangreiche Maßnahmen zur temporären Trockenlegung des Flussbetts unter Beachtung div. umweltschutzfachlicher Auflagen einzuhalten. Die Umverlegung und Sanierung unterhalb des Wasserspiegels sind zum einen techn. Voraussetzung für das Arbeiten, zum anderen eine Fortführung der beauftragten Sanierungsleistungen (oberhalb des Wasserspiegels). Eine Aufteilung auf verschied. ANs ist daher aus Gründen des räuml. und zeitl. beengtenArbeitsraumes unter der Brücke im ökolog. Zeitfenster für die Trockenlegung nicht möglich.
- 11.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 015 Bzgl. der NT-Pos 0010-0050 und N T-Pos 0070/80: die Lade d. geplanten Baustraße wurde in der Örtlichkeit angepasst, sodass zusätzl. Leistungen zum Schutz des techn. Bestandes notwendig wurden. Nach Nutzungsende wurde ein Verbleib als Wartungsweg vereinbart und die Ausbildung mit seitl. Mulden- und Raupen umgesetzt. Bzgl. der NT-Pos 0060: Die Erstellg. einer VAM Liste stellt keine zusätzl. oder geänderte Leistung dar, weil zum Einen in der Baubeschreibung eine entsprechende Aufstellung je Ausführungsplang. gefordert ist und entsprechend in der techn. Bearbeitung hätte kalkuliert werden müssen, zum Anderen wurde bereits in einem gemeinsamen Schreiben zw. DB u. Bauverbänden von 2021 die Abrechnungsregelungen zu Mehrmengen nach §2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B konkretisiert und die Plicht des Bauauftragnehmers fortlfd. mit seinen Abschlagsrechnungen die voraussichtl. Abrechnungsmengen /VAM) dem AG mitzuteilen, beschrieben. bzgl. NT-Pos 0090: Die Verfüllung von Hohlräumen beim Ziehen der Spundbohlen ist lt. VOB/C 18304 4.2.22 eine besondere Leistung, die in der Beschreibung des Baugrubenverbaus nach Wahl das AN trotz der Erwähnung des Ausbaus des Materials entsprechend der statischen und konstruktiven Erfordernisse, die nicht explizit erwähnt wird. Bzgl. der NT-Pos. 0100-0130: Die Gestaltung der Böschungen und Absturzkanten, sowie die Ausrüstung des Entwässerungsschachtes-Einfassrahmens mit Gitterrostabdeckungen musste entspr. der tatsächl. Örtlichkeit angepasst werden. Bzgl. der NT-Pos 0140: Die Ausrüstung der Weichen 51 u. 63 als handweichen ergibt sich bereits aus der Baubeschreibung ist stellt daher grundsätzl. keine zusätzl. Leistung dar. Einzig die Montag der Weichesignale ist eine vorher nicht beschriebene Leistung. Bzgl. der NT-Pos. 0150: Die Engstellenvermessung ist Teil der vertraglich geschuldeten Vermessungsleistungen und stellt daher keinen Änderungstatbestand dar. Bzgl. der NT-Pos. 0160: Infolge der Änderung d. techn. Planung d. Brücke änderten sich die Böschungsverhältnisse zw. Gleis und Geländer. Infolgedessen war die geplante erdbautechn. Herstellung des Verkehrsweges nicht mehr möglich und die geforderte Randwegführung bahnrechts, unmittelbar am Gleis nur in Form eines aufgeständerten Randweges umsetzbar. Nach Ausplanung der aufgeständerten Ausführung wurde jedoch dirch den Anlagenbetreiber dann doch die Anpassung der Lage und eine erdbautechn. Ausführung gefordert. Bzgl. der NT-Pos. 0170, 0180, 0200, 0210 s. NT 4 Gültig ab: 18.04.2016 Bzgl. der NT-Pos 0190: Die techn. Ausstattung f. die elektr. Nachweisführung über die Entsorgung war auch für geänderte Entsorgungsmengen erforderlich, jedoch musste diese nicht neu beschafft werden, da sie bereits für die Leistungen aus dem Hauptvertrag angeschafft wurde und so vorhanden war. Es handelt sich entsprechend nicht um einew zusätzl. Leistung. Bzgl. der NT-Pos. 0220: Bestandteil des Vertrages ist auch die Ausführungsplanung (Nachrechnung) desx Verbaus. Aufgrund von Rammhindernissen konnte der Verbau nicht bis in die geplante Tiefe eingebracht werden. Die entsprechend der Planung materialisierten Elemente ragten über den geplanten Horizont hinaus und mussten mussten in dem Bereich für den Einbau der hilfsbrücke abgeteufelt werden. Hierfür war eine zusätzl. Nachrechnung der vorabbeschriebenen geänderten Ausführung notwendig.
- 13.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16 Aufgrund des Bauablaufes wurden Bestandsunterlagen zur geschuldeten Bauleistung bereits zurückgeführt. Vertretbare Sachverhalte aus der Rest- und Mängelbeseitigung ohne separate Ausführungsplanung wurden anschließend als zusätzliche Braunstriche in der Bestandplanung berücksichtigt und infolge des Zeitpunktes, zusammnen mit Mängelbeseitigungen erneut eingereicht. Zur Zusammnenführbarkeit dler vorhandenen Planungen mit der Ausführungsplanung war die Umarbeitung des Höhensystems erforderlich. Bzgl der Schnittstellenkoordination ergibt sich keine Änderung. Die aufgeführten zusätzlichen Leistungen sind für die geschuldete Leistung der Bestandspläne notwendig. Da es sich dabei urn ein Gesamthaftes Werk handelt, welches zur Sicherstellung der Übereinstimmung/Eindeutigkeit für andere Benutzer gesperrt ist, kann die zusätzliche Leistung nicht separat vergeben werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Hentschke Bau GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 13.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=19a05635-84fd-4e6e-8b0e-1ef0bb327b30. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/spgk-erneuerung-eue-wesenitzbruecke-km-64066-inkl-erneuerung-44befaac
