# S2 Nord - Ersatzneubau EÜ Wiltbergstraße

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in Berlin am 02.03.2021 vergeben, Zuschlag an Echterhoff Bau - Gesellschaft mit beschränkter Haftu.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Brücken- und Tunnelbau: S2 Nord - Ersatzneubau EÜ Wiltbergstraße
- Wo: Berlin
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.01.2021 bis 31.12.2024
- Zuschlag an: Echterhoff Bau - Gesellschaft mit beschränkter Haftu
- Zuschlag am: 02.03.2021
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Echterhoff Bau - Gesellschaft mit beschränkter Haftu](https://vergabeweiser.de/unternehmen/echterhoff-bau-gesellschaft-mit-beschraenkter-haftu), Dessau-Roßlau

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45221112-0
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Eisenbahnbrücken](https://vergabeweiser.de/cpv/45221112-bau-von-eisenbahnbruecken)
- Bekanntmachungs-ID: b4b49eda-928f-408c-895f-26e9ae205836

## Verlauf

- 23.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ergibt sich aus Forderungen der DB Energie zur Sicherstellung der Energieversorgung im Streckenabschnitt Karow - Angermünde folgender Umbau: • zur Herstellung der Arbeitssicherheit werden die Verstärkungs- und die Speiseleitung Bahngeerdet. • am Schalter U212 (Mast 12-24) wird die Verbindung von der V-Leitung Karow – Röntgental vom Kettenwerk Karow – Röntgental getrennt. • am Mast 14-10 (Bereich S-Bahnhof Buch) werden die V-Leitungen Karow – Röntgental und Röntgental – Karow miteinander stromfest verbunden. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich, da der Vertrag mit dem AN bereits geschlossen ist. Der Aufbau der Oberleitungsanlage auf der EÜ Wiltbergstraße erfolgt durch den AN. Durch ein Wechsel des AN würden ein zeitlicher Aufwand für die Neuvergabe und Kosten für dessen Einarbeitung entstehen.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Vertraglich ist die Beprobung und Entsorgung von Schotter mit der AVV 17 05 08 beschrieben. Insofern wurde die Entsorgung berücksichtigt jedoch nicht die Kontamination, welche erst nach erfolgter Analyse des gebildeten Haufwerks bekannt war. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten AVV-Nr unberücksichtigt. Hierbei hat sich lediglich der Entsorgungsschlüssel geändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die bestellten Hilfsbrücken standen nicht wie ursprünglich geplant am Abholort zur Verfügung. Infolge dessen musste die Hilfsbrücke von einem anderen Ort abgeholt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil die Hilfsbrücke weiterhin für die Realisierung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist und sich vorliegend lediglich der Antransport ändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Während der Bauausführung hat sich ergeben, dass die über die Grundstücksflächen der DB hinaus erforderlichen Flächen — trozt Abstimmungen und Zusagen — nicht für die Realisierung der Baumaßnahme genutzt werden können. Infolge dessen muss die Planung so angepasst werden, dass die Leistungen ausschließlich auf dem Grundstück der DB ausgeführt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Anpassung der Bautechnologie hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von betreiberseitig nicht nutzbaren Sperrpausen (verkürzt/entfallen) müssen die bereits erstellten Prognosen adaptiert werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die angebotenen Leistungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Vertrags. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Seitens der Zentralen Verkehrsbehörde wurde während der Bauausführung eine verlängerte und geänderte Verkehrsführung gefordert. Diese weicht vom Verkehrskonzept ab. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Forderung einer verlängerten und geänderten Verkehrsführung unverändert, weil dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter hat.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Baumfällung der gegenständlichen Eichen ist vertraglich geschuldet und sollte im Februar 2022 erfolgen. Aufgrund von Forderungen Dritter (Ökologische Bauüberwachung) hinsichtlich des Erhalts der Eichengruppe konnte die Baumfällung nicht in Gänze erfolgen. Hieraus ergab sich ,dass die Eichen sodann im Oktober 2022 gefällt werden sollten. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die zeitlich versetzte Baumfällung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Lage der Bestandsanker der alten Stützwand wurden abweichend zur Bestandsplanung vor Ort festgestellt, sodass die neuen Anker mit diesen kollidieren würden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Vorliegend wird die Rückverankerung/Aussteifung des Verbaus den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Bestandsplanung ist abweichend vom IST-Zustand, sodass die gegenständliche Schmutzwasserleitung in der Achse der neuen Stützwand liegt. Ferner ist eine provisorische Wiederherstellung dieser Fahrbahn notwendig, um Anfahrschäden an der Stützenreihe zu vermeiden. Insofern sind die angebotenen Leistungen zur Schaffung der Baufreiheit zwingend erforderlich. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Betern müssten abgesagt werden und neue Betern würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Ferner würde die Ausschreibung und die damit verbundenen Fristen zu einem erheblichen Verzug in der Leistungserbringung führen, was wiederum zu hohen Zusatzkosten führen würde.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge von Kampfmittelsondierungen wurden unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden. Das Vorhandensein von Hindernissen im Baugrund ist zwar nicht unüblich, kann aber vom AG trotz Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich vorhergesehen werden. Die gegenständliche Leistung dient der Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Infolge von Planungsanpassungen haben sich geänderte Spundwandprofile eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Spundwandprofile unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistung ist zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags aufgrund von Forderungen Dritter (Prüfstatiker), zur Errichtung eines Richtlinienkonformen Zustands, aufgrund von Verzügen/Änderungen im Bauablauf und aufgrund statisch-konstruktiver Erfordernisse zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betern geführt und die Beantragung neuer Betern würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge von Kampfmittelsondierungen wurden unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden. Das Vorhandensein von Hindernissen im Baugrund ist zwar nicht unüblich, kann aber vom AG trotz Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich vorhergesehen werden. Die gegenständliche Leistung dient der Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei der Einbringen des Baugrubenverbaus im Nahbereich des Stellwerks kam es zu Grenzwertuberschreitungen für die Erschutterung. Trotz erstelltem Geotechnischen Bericht ist für eine Bewertung der Auswirkungen der örtlichen Baugrundverhältnisse auf das angeordnete Bauverfahren eine weitere Messung im Bereich des nördlichen Widerlagers notwendig. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Baugrunduntersuchung unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge des qualifizierten Abbruchs wurden Mängel am Bestandsbauwerk festgestellt. Um eine solide Basis für die vertraglich geschuldeten Leistungen zu schaffen, müssen diese Mängel beseitigt werden. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Eine Mangelbeseitigung durch einen Dritten würde im Nachgang zu deutlich höheren Kosten führen, weil die Mängel zum Teil überbaut werden. Ferner wären hierfür Gleissperrungen notwendig, was den Bahnbetrieb einschränken würde.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei der vertraglich geschuldeten Insitu-Beprobung des Schotters musste der AN feststellen, dass die vorgefundene Schotterdeckung einen Regelaufbau unmöglich macht. Infolgedessen ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen mittels Schotterschürfe in diesem Bereich. Da es sich hierbei regelmäßig um einen Regelaufbau handelt, und die Untersuchung dessen im Auftrag des AN enthalten sind, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen ,dass der vorherrschende Schotteraufbau abweichend vom Regelaufbau ist. Hierfür hätte er ohnehin die hier angebotenen Leistungen ausführen lassen müssen. Die Leistung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags, da diese bereits im Auftrag enthalten ist. Vorliegend müssen jedoch weitere Bereiche Untersucht werden.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge von Kampfmittelsondierungen wurden unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden. Das Vorhandensein von Hindernissen im Baugrund ist zwar nicht unüblich, kann aber vom AG trotz Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich vorhergesehen werden. Die gegenständliche Leistung dient der Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Auf Grund einer Fahrplanänderung der BVG muss im Röbelweg eine Ersatzhaltestelle errichtet werden. Etwaige Fahrplanänderungen kann der AG aufgrund des Planungszeitraumes (Entwurf Ausschreibung -> Vergabe -> Ausführung) nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt aufgrund der zusätzlichen Ersatzhaltestelle Röbelweg unverändert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Bestandsplanung ist abweichend vom IST-Zustand, sodass die gegenständliche Schmutzwasserleitung in der Achse der neuen Stützwand liegt. Ferner ist eine provisorische Wiederherstellung dieser Fahrbahn notwendig, um Anfahrschäden an der Stützenreihe zu vermeiden. Insofern sind die angebotenen Leistungen zur Schaffung der Baufreiheit zwingend erforderlich. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Ferner würde die Ausschreibung und die damit verbundenen Fristen zu einem erheblichen Verzug in der Leistungserbringung führen, was wiederum zu hohen Zusatzkosten führen würde.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Bereich der Konsole zwischen den Überbauten Gleis 1 und 2 entsteht ein freier Bereich. Dieser ist mittels Sicherungsblech zu schließen. Würde dieser Bereich nicht geschlossen werden, bestünde Gefahr für Leib und Leben. Insofern dient die Leistung der Prävention von Verletzungen, was u.U. weitreichende Folgen hätte. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Sofern an dieser Stelle Personenschäden eintreten würden, würden diese durch die gegenständliche Leistung minimiert.
- 17.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Zur Herrichtung eines richtlinienkonformen Zustands sind die angebotenen Leistungen erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichekeiten besonders erschwert). Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 18.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistung ist zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags aufgrund von Forderungen Dritter (Prüfstatiker), zur Errichtung eines Richtlinienkonformen Zustands, aufgrund von Verzügen/Änderungen im Bauablauf und aufgrund statisch-konstruktiver Erfordernisse zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 26.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanungen hat der AN Kollisionen bzwl. der S-Bahn Überbauten (im Endzustand) und der bauzeitlichen Zwischenzustände angezeigt. Infolge dessen muss die Geometrie der Stahlkonstruktion des Überbaus Gleis 111 angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die konkreten Dimensionierungen ergeben sich typischerweise erst im Rahmen der Ausführungsplanung. Die Anpassung der Bautechnologie hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 26.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Erstellung der AP hat sich herausgestellt, dass die geplante Bautechnologie statisch-konstruktiv bedingt nicht umsetzbar ist. Infolge dessen muss die Konstruktion entsprechend der statisch-konstruktiven Anforderungen angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Typischerweise ergeben sich die konkreten Lastfälle und statischen Anforderungen erst im Zuge der Ausführungsplanung. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Bautechnologie unverändert.
- 26.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 18.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Infolge des Ukrainekonflikts sind gewisse Warengruppen schwerer bzw. nicht zu beschaffen. Wenn diese Warengruppen (vorliegend Stahl) lieferbar sind, dann regelmäßig zu höheren Kosten. Den Ukraine-Konflikt konnte der AG nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Preissteigerung unverändert.
- 18.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Infolge des Ukrainekonflikts sind gewisse Warengruppen schwerer bzw. nicht zu beschaffen. Wenn diese Warengruppen (vorliegend Stahl) lieferbar sind, dann regelmäßig zu höheren Kosten. Den Ukraine-Konflikt konnte der AG nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Preissteigerung unverändert.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge des Einbringens der Spundbohlen für die Stützwand im Erschütterugnsarmen Verfahren wurden die Grenzwerte für die Erschütterungen überschritten, sodass ein erschütterungsfreies Verfahren gewählt werden muss. Vorliegend wird die Bautechnologie so angepasst, dass der Werkerfolg sichergestellt wird. Daher bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Baubereich befindet sich eine Alt-Abwasserleitung. Diese ist aufgrund der Spatenzugehörigkeit durch Dritte (öffentliche Ver-/Entsorger) entsprechend außerbetrieb zu nehmen. Hierauf hat der AG nur bedingt Einfluss. Trotz entsprechender Maßnahmen war die Abwasserleitung weiterhin in Betrieb und führt damit zu Mehrkosten, welche der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Die Umdisponierung der Arbeiten sowie die Produktivitätsverluste haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistungen sind erforderlich, weil unmittelbar Gefahr für Leib und Leben bestand. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner waren die Geräte/Materialien vor Ort, sodass körperliche Schäden unverzüglich ausgeschlossen werden konnten Vorliegend bestand Gefahr in Verzug. Aufgrund der Witterung kam es zu Absprengungen, welche Passanten verletzen konnten.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aus der erstellten Ausführungsplanung bzw. den statisch-konstruktiven Änderungen hat sich ergeben ,dass diverse Leistungen umgeplant werden müssen, weil die Örtlichkeit nicht ausreichend Baufreiheit bietet. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Planung unverändert. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Werkerfolg eintritt.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Um den gesamtheitlichen Werkerfolg (NKK2) sicherstellen zu können, mussten die Spezialtiefbaugeräte aufgrund massiver Baugrundhindernisse umgesetzt werden. Dadurch konnte sichergestellt werden, dass umfangreiche Verzögerungen im Bauablauf vermieden werden konnten, was zu wesentlichen Auswirkungen auf den Betrieb geführt hätte. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner waren die Geräte vor Ort, sodass Verzüge aufgrund von Disposition und der gleichen nicht eingetreten sind. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Während der Kampfmittelsondierung wurden diverse unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden, welche den Bauablauf nachhaltig stören. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Die Schaffung von Baufreiheiten in Bezug auf die unbekannten Hindernisse im Baugrund hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 20.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Planprüfung hat sich herausgestellt, dass sich bei Beibehaltung des ursprünglichen Bauablaufes der S-Bahnüberbauten es aufgrund der statisch-konstruktiven Anforderungen zu Kollisionen mit dem Stellwerk einstellen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Vorliegend wird die Bautechnologie sowie die dazugehörigen Planung so angepasst, dass der Werkerfolg sichergestellt wird. Daher bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert
- 23.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 92 In der Sperrpause vom 11. April 2025 bis zum 30. Mai 2025 wird die Herstellung der überschnittenen Bohrpfahlwand erforderlich, weshalb Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts durchgeführt werden müssen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um den Baufortschritt sicherzustellen und die vorgegebenen Fristen einzuhalten. Die überschnittene Bohrpfahlwand ist zur Sicherstellung der IBN zwingend erforderlich. Da sich nur die Arbeitszeiten des Auftragnehmers ändern, bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. MKA 93 Aus der Umplanung der überschnittenen Bohrpfahlwand in Entwurf und Aufführung, soll zusätzlich die Bereitstellung des Betonwerks und der Pumpe außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet sein, um die Arbeiten während der Sperrzeiten rechtzeitig zu erledigen. Die Bereitstellung des Betonwerkes und der Pumpe außerhalb der Geschäftszeiten, dienen lediglich nur zur schnellmöglichen Fertigstellung der Umplanung und Ausführung der überschnittenen Bohrpfahlwand und zeigt keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages.
- 23.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 098 - Die Planung für die Stromschienenhalter an der ZH13n sieht den Einsatz eines Futterstücks an jedem Schienenstützpunkt in Höhe von 110mm vor. Infolgedessen kommt die Fahrschiene 110 mm höher, als ursprünglich vorgesehen. Infolgedessen wird die o. g. (Um- )Planung erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil sich die Funktion der vorgesehenen OLA durch die Anpassung nicht ändert.
- 23.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 101 - Bei den v. g. Leistungen handelt es sich um erforderliche zusätzliche Leistungen, die zur Erfüllung des usprünglichen Vertrags erforderlich sind, weil es sich hierbei um Auflagen aus der Planprüfung Stromschiene handelt. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichekeiten besonders erschwert). Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 100 - Das Erfodernis der o. g. Leistungen ar zum Zeitpunkt der Ausschreibung durch den AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar. Die Anpassung der BEL ändert nichts am Gesamtcharakter des Auftrags.
- 06.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 105 - Durch den Planer der ARGE wurde festgestellt, dass die Konstruktion gem. Amtsentwurf bezüglich der Spundwandprofile, Spundwandlängen, Ankerabstände, Ankerlängen und Ankerquerschnitten teilweise unwirtschaftlich ist. Infolgedessen kam es unter anderem zu einer Anpassung des Bauentwurfs bzgl. der Kopfbalkengeometrie im Mastbereich. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil sich lediglich die Kopfbalkengemetrie ändert, nicht jedoch die der Gesamtcharakter (Neubau EÜ).
- 06.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 106 - Unter dem Bahnsteig (neben dem Treppenaufgang) wurde ein Hohlraum vorgefunden. Dieser kann folgende folgende Folgen haben: 1. Nachrutschen des Erdreichs/ PSS/ Schotter und Gleissetzungen nach der IBN sowie 2. Setzungen/ Beschädigungen vom Bahnsteig in diesem Bereich. Das muss zwingend verhindert werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund vorliegen. Dabei handelt es sich um einen um die aktuell laufende Sperrpause, in der diese Leistungen schnellstmöglich erbracht werden sollen und zum anderen müssen die v. g. Risiken schnellstmöglich beseitigt werden, damit diese nicht eintreten können. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 12.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 096 Die Gründungen der OLA-Masten N1, N2, N3, N4, N5, N7, N9, N10 und N11 ist ursprünglich mittels Rammpfahlgründung vorgesehen. Aufgrund der erschütterungsempfindlichen Bebauung musste due Gründungsart zu einer erschütterungsarmen/ -freien geändert werden. Die Gründungen der v. g. Maste soll nun mit Bohrgründungen hergestellt. Das konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht voraussehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil die OLA-Anlagen wie ursprünglich vorgesehen, hergestellt werden. Lediglich die Art der Gründung ändert sich. MKA 097 Es kam zu div. Behinderungen und Störungen im Bauablauf, welche dazu führten, dass sich die Bauausführungen und Sperrpausen über das Vertragsende hinaus verschoben haben. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil sich lediglich der Zeitpunkt der Ausführung ändert, nicht jedoch die Bausache als solche. MKA 099 Die Schienenschleifarbeiten sollten nach Abschluss der Bauleistungen ausgeführt werden. Aufgrund von Verschiebungen im Bauablauf verschiebt sich der Abschluss der Bauleistungen. Infolge der Verschiebung ergibt sich eine Preisanpassung, welche der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil sich lediglich der Zeitpunkt der Schienenschleifarbeiten verschiebt.
- 15.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 102 Der AN erhielt für die Sperrpause vom 11.04.2025 bis zum 30.05.2025 die Genehmigung gem. § 8 Landes-Immissionsschutzgesetz die Arbeiten ebenfalls in der Nacht, sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen. Die Genehmigung enthält in der 18. Nebenbestimmung die o. g. Leistung. die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der Sperrpause vom 11.04. bis zum 30.05.2025 vorliegen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 103 Um die vertragliche Leistung (Errichtung der neuen EÜ) erfüllen zu können, müssen die Auflagen der ökologischen Bauüberwachung umgesetzt werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 18.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 104 - Es bestehen Gefahren für die Fahrgäste, da dder Bahnsteig im Bahnhof Buch erste Setzungen zeigt. Durch die Beauftragung eines zweiten ANS kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der Sperrpause vom 24.05. bis zum 30.05.2025 vorliegen. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 18.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 107 Anpassung Ausführungsplanung: - Auflager HB GI. 111 (Aufbauhöhe) - Überarbeitung KHB neben GI 112 - Anpassung Stutzwand Q IV im Bereich Mast N12 und Kabelschrank km
- 20.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 108 Gemaß PT1-Planungen und Betren ist der Einbau von Fangschienen erforderlich. Ohne Fangschienen kann kein Schienenverkehr über die einzubauenden Hilfsbrücken erfolgen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund einer Sperrpause vorliegen.
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 107 Aufgrund einer Vielzahl von unvorhersehbaren Ereignissen wie zum Beispiel Baugrundhindernissen wurde eine Neuplanung der Hilfsbrücken erforderlich. Infolge dieser planerischen Anpassungen änderte sich die Aufbauhöhe was unter anderem zu weiteren Planungsanpassungen des Hilfsbrückenauflagers am Gleis 111 führt. Darüber hinaus bedarf es einer Überarbeitung der Planung für die Kabel hilfsbrücke neben dem Gleis 112 infolge von Änderungen der Nachbarbebauung. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Infolge dieser Planungsleistungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert da nach wie vor eine neue Eisenbahnüberführung errichtet wird.
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 108 Gemäß PT1-Planungen und Betren ist der Einbau von Fangschienen erforderlich. Ohne Fangschienen kann kein Schienenverkehr über die einzubauenden Hilfsbrücken erfolgen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund einer Sperrpause vorliegen.
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 112 Um die OLA funktionstüchtig herzustellen, wird die Lieferung und der Einbau von 66 Stk. Leitschraffen in den unteren Richtseilen und abgehenden KEttenwerken benötigt. Diese Anpassung ergab sich im Zuge der Ausreichung der Planung Bauphase 4. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichekeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 10.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 110 Der Bremsprellbock ist erforderlich damit kein ungesichtertes Gleis vor dem Empfangsgebäude endet. Die Errichtung eines Bremsprellbocks ist ursprünglich in Bph.1 vertraglich vorgesehen gwesen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichekeiten besonders erschwert). Da der aktuelle AN den neuen Bremsprellbock breits beschafft hat, würde ein Wechsel des AN´s zu Gewährleistungsproblemen fürhren. Außerdem würden Synergieeffekte verloren gehen, die der aktuelle AN bereits hat. MKA 111 Im Bereich des Baufeldes befinden sich Leitungen der BWB die umzuverlegen sind. Um eine weitere Bauststelle im Baufeld zu vermeiden wurde der AN vom AG beauftragt hierfür in Vertretung für die BWB ein Angebot einzuholen. Zur Dokumentation und Sicherung der angrenzenden Bereiche ist außerdem eine Beweissicherung erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund von Bauverzögerungen vorliegen können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 15.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 109 Da mit den geplanten Einbringverfahren nicht die Endtiefen für die Verbauten zur Hilfsbrückengründung erzielt werden konnten, war eine vertragsgemäße Fertigstellung nicht möglich. In der Folge wurde auf eine Verbauvariante mit übeschnittener Bohrpfahlwand umgestellt, was zu Folge hatte, dass sowohl der Antransport (Bahnwagentransport anstatt Straßentransport) als auch der Einbau (Umstellung von Eisenbahndrehkran zu SPMT-Technik und Raupenkran) der Hilfsbrücke angepasst werden musste. Die Umsetzung der Baumaßnahmen konnte allerdings aufgrund erforderlicher Sperrpausen erst außerhalb des Vertragszeitraums im Mai 2025 erfolgen. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleitb unverändert, da die v. g. Leistungen in direktem Zusammenhang mit dem Neubau der EÜ Wiltbergstraße stehen.
- 19.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 113 AvL 029: Die Planung und Umsetzung des Dienstweges am Bahnhof Buch ist zur Zuwegung zum des Stellwerks erforderlich. Konzeptionelle Zwänge führen zu einem erhöten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden. Ferner treten durch die Beauftragung eines zweiten ANs Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 114 AvL 029 Zur Erbringung der vertraglichen Leistungen - hier Gründung der Widerlager – wurden diverse zusätzliche Leistungen erforderlich. Diese Leistungen waren aufgrund der nicht vorhandenen Bestandsunterlagen zwingend notwendig, um zum einen die Wechselwirkung zwischen Bestandsgebäuden und den Widerlager in der Planung zu berückischtigen und zum anderen zur regelkonformen Ausführung der Vertragsleistung. Bereits vorhandenes spezielles Fachwissen zur Ausführungsvariante des Widerlagers und zu den örtlichen Gegebenheiten werden auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 04.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 116 Ursprünglich war gem. HV vorgesehen, dass die Auflagerträger der Hilfsbrücke auf Spundwänden verschweißt werden. Zur Gleislageüberwachung waren vereinzelt Messungen vorgesehen. Aufgrund der Änderung der Ausführung des Verbaus hin zu einer überschnittenen Bohrpfahlwand ergeben sich andere Anforderungen an die Überwachungsleistung. Aufgrund von Temperaturänderungen in Bezug auf die Hilfsbrückenauflager und der Aussteifungskonstruktion wird eine kontinuierliche Überwachung der Gleislage und Hilfsbrücken erforderlich. (vgl. PB Nr. 13 BVB v. 21.12.24) Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die gegenständliche Änderung unverändert. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung der Art der Ausführung in Bezug auf die Überwachungsleistungen.
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 114 Zur Erbringung der vertraglichen Leistungen - hier Gründung der Widerlager – wurden diverse zusätzliche Leistungen erforderlich. Diese Leistungen waren aufgrund der nicht vorhandenen Bestandsunterlagen zwingend notwendig, um zum einen die Wechselwirkung zwischen Bestandsgebäuden und den Widerlager in der Planung zu berückischtigen und zum anderen zur regelkonformen Ausführung der Vertragsleistung. Bereits vorhandenes spezielles Fachwissen zur Ausführungsvariante des Widerlagers und zu den örtlichen Gegebenheiten werden auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 17.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 119 - Der Bodenaustausch im Sohlbereich ist für die Herstellung der Dammverbreiterung funktional erforderlich. Ohne den Bodenaustausch kann die neue Dammschulter nicht standsicher aufgebaut und der vorgesehene Bahndamm nicht ordnungsgemäß hergestellt werden, da der Sohlbereich als nicht standsicher festgestellt wurde-Die Leistung ist unmittelbar in den bereits ausgeführten Aufbau der Dammverbreiterung eingebunden und technisch mit den laufenden Erd- und Dammbauarbeiten verknüpft; eine Trennung der Leistung würde zusätzliche Schnittstellen schaffen-Ein AN-Wechsel würde zusätzliche Abstimmungen, Schnittstellenkoordination und Eingriffe in den laufenden Bauablauf der Dammverbreiterung verursachen und damit erhebliche organisatorische Schwierigkeiten sowie zusätzliche Aufwendungen nach sich ziehen. MKA 121 - Die geotechnische Bewertung des Baugrundmodells und die Setzungs-/Verkippungsberechnungen sind für den Werkerfolg erforderlich, weil nur damit Gültigkeit, Übertragbarkeit, Setzungsdifferenzen und bauphasenbezogene Auswirkungen der AP belastbar nachgewiesen werden können. Ein AN-Wechsel ist technisch nicht sachgerecht, da die Leistung unmittelbar in AP, Widerlagerbemessung, Baugrundmodell, Bauphasenfolge und Abstimmung mit Planer/Prüfer eingebunden ist. Ein Wechsel würde erhebliche Schnittstellen- und Abstimmungsaufwände auslösen, insbesondere erneute Einarbeitung in Gutachten/AP, Berechnungsquerschnitte, Bauphasen und Ergebnisabgleich; dadurch entstünden Zusatzkosten und Risiken für prüffähige Ergebnisse. MKA 122 - Die zusätzliche bauzeitliche Kabeltrasse im Quadranten IV einschließlich Schutzzaun ist erforderlich, um die Kabel während des geänderten Bauzustands sicher zu führen und an die bestehenden Kabelgefäßsysteme anzubinden. Ohne sie kann die vorgesehene Kabelführung nach Wegfall der Gründungsmöglichkeit der Kabelhilfsbrücke im Quadranten I nicht ordnungsgemäß hergestellt werden.Ein Wechsel des AN ist technisch nicht zweckmäßig, da Kabeltrasse, Bauzustand, Schutzmaßnahmen und laufender Bauablauf unmittelbar ineinandergreifen und einheitlich koordiniert werden müssen.Ein AN-Wechsel würde zusätzliche Übergabe-, Abstimmungs- und Schnittstellenaufwände erzeugen sowie Risiken für die durchgängige Kabelführung und den abgestimmten Bauablauf begründen.
- 17.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 117 - Die Vertragsunterlagen beschrieben die Wegführung des Dienstweges über das Empfangsgebäude und den S Bahn Bahnsteig; die Nutzung des denkmalgeschützten Stellwerks war zunächst nicht vorgesehen. Erst nach weiterer Abstimmung zur AvL007 wurde mit AvL 029 die geänderte Führung durch das denkmalgeschützte Stellwerk samt Treppen, Handläufen, Beleuchtung, etc. angeordnet. Die Maßnahme bleibt die Herstellung eines funktionsfähigen Dienstwegs; es ändert sich lediglich der Verlauf. Funktion und Zielsetzung (Zugang/Wartungsweg nach ASR/DGUV) bleiben gleich. MKA 123 - Der Änderungsbedarf ergab sich erst aus dem gegenüber dem Vertragsterminplan veränderten Bauablauf und den bei Ausführung bestehenden Randbedingungen. Der Vertragsstand sah den Abbruch für 2022 vor. Erst später bestanden gleichzeitig drei statt zwei Hilfsbrücken, zusätzliche Steifen, der weiter betriebene Bestandsüberbau Gleis 1 12 und der Fußgängerschutzgang. Die daraus folgenden Höhen- und Arbeitsraumbeschränkungen waren aus dem Vertrags- und Planungsstand nicht belastbar erkennbar-Geändert wird nur die Technologie der bereits vorgesehenen Abbruchleistungen. Bauwerk, Leistungsziel und Funktion bleiben unverändert; zusätzliche Geräte dienen der Bergung des Abbruchguts unter den geänderten Randbedingungen. Eine eigenständige neue Beschaffungsaufgabe entsteht nicht. MKA 124 - Der Änderungsbedarf ergab sich erst im Projektverlauf. Die vorgesehenen Spundbohlen konnten wegen Überschreitungen der zulässigen Erschütterungswerte und der Bodenkennwerte nicht auf Solltiefe eingebracht werden. Zudem war die Verbauachse nicht rechtzeitig medienfrei, sodass der Einbau nicht wie geplant unter freier Höhe vor den Hilfsbrücken erfolgen konnte. Die daraus folgenden Profil-, Einbau- und Schweißanforderungen waren aus dem ursprünglichen Vertrags- und Planungsstand nicht belastbar erkennbar-Geändert werden nur Profil, Einbringverfahren und Ausführung des bereits geschuldeten Baugrubenverbaus. Bauwerk, Funktion und Leistungsziel bleiben unverändert; die Anpassungen sichern weiterhin den standsicheren Verbau der EU Wiltbergstraße. Eine eigenständige neue Beschaffungsaufgabe entsteht nicht.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Echterhoff Bau - Gesellschaft mit beschränkter Haftu erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=b02c17bf-a213-4033-8f26-cd137ef19ad3. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/s2-nord-ersatzneubau-eue-wiltbergstrasse-17ebb548
