# Rhein-Ruhr-Express (RRX) – PA 1.2 Leverkusen Chempark - Leverkusen Rheindorf

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Tiefbau in Leverkusen am 28.04.2020 vergeben, Zuschlag an LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Tiefbau: Rhein-Ruhr-Express (RRX) – PA 1.2 Leverkusen Chempark - Leverkusen Rheindorf
- Wo: Leverkusen, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 04.05.2020 bis 15.12.2023
- Zuschlag an: LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG
- Zuschlag am: 28.04.2020
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/leonhard-weiss-gmbh-co-kg), Göppingen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45230000-8
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45230000-bauarbeiten-fuer-rohrleitungen-fernmelde-und-stromleitungen)
- Bekanntmachungs-ID: 6260f71b-4179-4742-b424-42e54f559374

## Verlauf

- 13.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da die benötigten besohlten Schwellen AG-seitig nicht rechtzeitig beigestellt werden konnten, wurden zunächst unbesohlte Schwellen eingebaut. Diese müssen im Nachgang mittels Umbauzug durch besohlte Schwellen ausgetauscht werden. Der Einsatz des Umbauzuges muss kurzfristig termingerecht erfolgen, damit der vorgesehene Bauablauf für die übrigen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Die durch einen zusätzlichen Vergabeprozess entstehenden Zeitverzögerungen sind im Sinne des Projektfortschritts nicht tragbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 362 - Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Rahmen der Ausführung von bereits beauftragten Nachtragsangeboten kommt es zu Mengenmehrungen. Dies umfasst folgende Leistungen: den Transport, Abbruch und Zerkleinerung von angetroffenen Betonbauteilen im Baugrund, die Herstellung von Geländern für Einfassungsrahmen als bauliche Sicherungsmaßnahmen für Kabelschächte, Bypässe und Anschlussbausätze, die Verlegung von Schutzrohren DN 50 einschl. der notwendigen Grabenherstellung im Bereich der Masterden, die Herstellung von Kabelaustrittsöffnungen in Betonkabelkanälen, die Lieferung und den Einbau von Muffenbausätzen einschl. Mehrlängen. Die geänderten Leistungen sind notwendig, damit der AN sein Bau-Soll erfüllen kann. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. In Anbetracht des Umfags und des Wertes der einzelnen Mengenmehrung verändert sich der Gesamtcharakter der Hauptauftrages nicht.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA359 - Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Im Bereich der Weichen 02W06 und 02W17 waren LZB-Kabel im Gleis verlegt bzw. auf Schwellen befestigt. Es wurde festgelegt, die Kabel zurückzubauen
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 358 - Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Im Bereich der Stützwand Heinrich-von-Stephan-Straße wurde durch Dritte Erdungsverbinder eingebaut. Damit diese bei der Herstellung des Rettungs- und Randweges nicht überschüttet werden, wurde festgelegt, die Verbinder mit DN 50-Schutzrohren auszustatten. Damit sind die Verbinder für spätere Wartungsarbeiten zugänglich.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 361 - Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Um eine reibungslose Inbetriebnahme gewährleisten zu können, muss der bestehende Kabelkanal rdB durch den AN zugedeckelt werden. In diesem Kontext müssen Ausschnitte für Kabelaustritte hergestellt werden und defekte Kabelkanaldeckel durch Holzbretter ersetzt werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 360 - Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Im Rahmen der Kabeltiefbauarbeiten sind zusätzliche Leistungen notwendig, die im Hauptvertrag nicht berücksichtigt sind. Dies umfasst den Rückbau einer festen Absperrung, den Rückbau von Kabeltiefbauanlagen, die Umverlegung von in Betrieb stehenden Kabeln, den Ausbau eines Einfassungsrahmens, die Umrüstung von einem bauzeitlichen Kunststoffkabelkanal auf einen Betonkabelkanal sowie die Herstellung von nachträglichen Lückenschlüssen der Kabeltroganlage. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 21.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA365 - Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Aufgrund von Umplanungen wurden einige LSW-Bauteile (Stahlbauteile, Betonsockelelemente und Aluminium-Lärmschutzwandelemente) nicht mehr benötigt. Daher müssen sie aus dem Baufeld entfernt, teilweise zerkleinert und zur Entsorgung bereitgestellt bzw. entsorgt werden. In Anbetracht des Werte und des Umfangs der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerun
- 22.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 366 - In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde festgelegt, dass er aus Umweltschutzgründen erforderlich ist, im Bereich Kleintierdurchlässe einschl. Beschilderung sowie Kleintierabstiegshilfen im Bereich der LSW VI herzustellen. In Anbetracht des Wertes und des Umfangs der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 22.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 345-Während der Bauzeit wurde das Geoinformationssystem DB-GIS in das System AVANI überführt. Gegenüber dem hauptvertraglich geschuldeten Einpflegen der Bestandsdaten in das System DB-GIS ergeben sich bei der Verwendung von AVANI Mehraufwendungen. Dies umfasst die Kilometrierung von Objekten und die Zuordnung von technischen Plätzen. Die zusätzliche Datenpflege ist notwendig, damit der AN die geschuldete Bestandsdokumentation erstellen kann und ist technisch hiervon nicht trennbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 22.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 346- Während der Bauzeit wurde das Geoinformationssystem DB-GIS in das System AVANI überführt. Gegenüber dem hauptvertraglich geschuldeten Einpflegen der Bestandsdaten in das System DB-GIS ergeben sich bei der Verwendung von AVANI Mehraufwendungen. Dies umfasst die Pflege von Pflichtfeldern, die im DB-GIS nicht enthalten waren. Die zusätzliche Datenpflege ist notwendig, damit der AN die geschuldete Bestandsdokumentation erstellen kann und ist technisch hiervon nicht trennbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 05.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Zwischenraum zwischen den Gleisen 2670 a und 2650 b muss verfüllt werden. Hierzu ist der Einbau eines Geotextilvlieses, einer Auffüllung aus verdichtungsfähigem, wasserdurchlässigen Material und die Abdeckung der Auffüllung mit Randwegmaterial notwendig. Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um direkte Zusammenhangsarbeiten der Gleisbauarbeiten. Eine Trennung der Arbeiten ist insbesondere aus logistischen Gründen abzulehnen. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 05.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Bereich der Gleis 2670 a und b wurden verschiedene Baugrundhindernisse angetroffen, die ausgebaut werden und deren Baugruben anschließend verfüllt werden müssen. Ein besonderer Aufwand entsteht dabei im Bereich km 10+525. Hier ist eine alte Personenunterführung im Baugrund vorhanden, die zunächst freigelgt und untersucht und anschließend verfüllt werden muss. Die zusätzlichen Leistungen sind eng verknüft mit den Hauptvertragsleistungen und von diesen nicht eindeutig trennbar. Insbesondere unter logistischen Gesichtspunkten wäre eine Neuvergabe nicht realisierbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 05.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei km 11,066 und 11,157 wird das Gleis 2670b jeweils von einer Gasleitung unterquert. Da die Mantelrohrenden noch innerhalb des Erdkörpers der Gleisanlage liegen, ist die Gasleitung teilweise ungeschützt. Damit die Arbeiten in diesem Bereich möglich sind, muss das Gleis daher geschützt werden. Da eine Verlängerung der Mantelrohre seitens des Leitungsbetreibers nicht termingerecht erfolgen kann, müssen durch den AN Hilfsbrücken zur Sicherung der Leitungen eingebaut werden. Der Einbau der Hilfsbrücken muss kurzfristig termingerecht erfolgen, damit der vorgesehene Bauablauf für die übrigen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Die durch einen zusätzlichen Vergabeprozess entstehenden Zeitverzögerungen sind im Sinne des Projektfortschritts nicht tragbar.
- 05.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Auf der vorhandenen BE-Fläche, im Bereich der Eingleisstelle 627/15 (Bereich Windthorststraße) wurden Reststoffe von einem Drittunternehmen angetroffen. Diese müssen geräumt werden. Dies umfasst die Sortierung, Lagerung und Verladung von Reststoffen und Kabelresten sowie die Demontage eines Kabelschrankes und das Versetzen einer Schachtabdeckung. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 29.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA308- Aufgrund von unzureichenden Ausschreibungsunterlagen und geänderter Baustellenlogistik kam es zu einer Mengenmehrung beim Verziehen von Schienen. Die geänderten Leistungen sind notwendig, damit der AN sein Bau-Soll erfüllen kann. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. In Anbetracht des Umfags und des Wertes der Mengenmehrung verändert sich der Gesamtcharakter der Hauptauftrages nicht.
- 29.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA79- Bei der Herstellung der Bahnseitengräben ist es notwendig, dass die Bereiche mit einer Böschungsneigung von 1:1 mit Kunststoff-Rasengittersteinen gesichert werden. Zudem müssen die Bahnseitengräben mit AG-seitig beigestelltem Oberboden angedeckt werden.Die Leistungen sind eng verzahnt mit der AG-seitig geschuldeten Herstellung der Bahnseitengräben. Eine Trennung ist insbesondere unter logistsichen Gesichtspunkten nicht realisierbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA175- ufgrund einer abweichenden (wegen einer Gasleistung) Herstellung der BE – Flächen zwischen km 12,220 – 12,350 hätte der vorhandene Geh- und Radweg direkt durch die bauzeitliche Lagerfläche geführt, daher musste der Weg umverlegt werden. Hierzu haben sich AG und AN in der Bauberatung am 24.02.2021 besprochen. Zusätzlich musste dieser Weg aus Verkehrssicherheitsgründen beleuchtet werden.Leonhard Weiss ist für den Ausbau inkl. Erstellung der AP für die Verkehrsanlage im PA 1.2 beauftragt. Dazu gehört auch die Herstellung von Baustraßen/Ertüchtigung vorhandener Wege, deren Vorhaltung und Unterhalt sowie der vollständige Rückbau dieser. Ein Wechsel des AN würde die Gefahr eines Verzuges des Bauablaufes mit sich bringen, da dieser mit den Gegebenheiten nicht vertraut ist. MKA190- Aufgrund verschiedener Hindernisse, musste die Ausführungsplanung der Gründungen und Standorte diverser Pfosten umgeplant werden. Hieraus resultiert, dass einige Pfosten, Betonsockel sowie Passfelder zum Teil wieder ausgebaut werden müssen und nicht mehr anderweitigeingebaut werden können. Durch einen Wechsel des AN wären Zusatzkosten aufgrund zusätzlicher Baustelleneinrichtung zu erwarten sowie bauzeitliche Verzögerungen durch eine zusätzliche Einweisung auf der Baustelle. Technisch wäre eine Trennung von den übrigen auszuführenden Leistungen nur schwer realisierbar. MKA367- Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU).Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird. MKA368- Während hauptvertraglich lediglich die Herstellung von Stabmattenzäunen einschl. Türen von bis zu 1,10 m Höhe geschuldet ist, wurde im Rahmen der Aufstellung der Ausführungsplanung festgelegt, dass teilweise Stabmattenzäune mit den Höhen 1,60 m mit Türen, 1,80 m, 2,00 m und 2,30 m erforderlich sind. Dies führt zu Mehrkosten.Bei dem vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um Änderungen der Höhe der vom AN herzustellenden Zäune, was zu Mehrkosten führt. Die Leistungen sind technisch nicht trennbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA372- Durch Dritte wurde die elektrische Weichenheizanalge bei Weiche W3 hergestellt. Nun ist es erforderlich, die Außenanlage in Pflasterbauweise herzustellen. Zudem muss eine Umfahrung des Bahngrabens im die EWHA einschließlich des Einbaus eines KG-Rohrs als Grabenverbindung hergestellt werden.Die Leistungen können durch den AN im Zuge des Rückbaus der Baustraße 829 erfolgen, wodurch die Leistung zeitnah erbracht werden kann. Zudem entfallen hierdurch zusätzliche Aufwendungen für einen weiteren Vergabeprozess, was in Anbetracht des Umfangs der zusätzlichen Leistungen anzustreben ist. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, räumliche und zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA377- Da im 3. und 4. bereichsweise kein Nachbargleis für Bahnwagen bzw. keine Fahrwege für LKW zur Verfügung stehen, können die alten Schienen und Schwellen teilweise nicht direkt am Ausbauort getrennt, auf Transporteinheiten des AG verladen und abtransportiert werden. Stattdessen müssen sie jochweise ausgebaut, mittels Transporteinheiten des AN zur Demontagestelle transportiert und anschließend getrennt und abgefahren werden. Hierbei handelt es sich um eine logistische Änderung der geschuldeten Hauptvertragsleistung. Eine Trennung der geänderten von der geschuldeten Leistung ist technisch nicht möglich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA379- m Laufe des Projektfortschritts wurde festgestellt, dass eine zusätzliche Zaunanlage (Stabgitterzaun, Höhe: 1,10 m) parallel zum Bahnseitengraben vom Randweg bis zur Hausnummer 5 erforderlich ist. Die Erstellung einer weiteren Zaunanlage wurde dem AN nachträglich angeordnet. Hierfür sind Zusatzleistungen erforderlich, die vom Hauptvertrag nicht erfasst sind (Erstellung von Ecken, Lieferung und Montage von Endpfosten, Erstellung von Passfeldern, Handschachtungsarbeiten).Der AN ist bereits mit der Errichtung von Stabmattenzäunen beauftragt. Im Sinne desProjektfortschritts, unter Berücksichtigung des Umfangs der zusätzlichen Leistungen, wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind
- 10.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA188- Zur Behebung einer Planungslücke der Kabeltiefbauanlage müssen zusätzliche Planungsleistungen für den PA 1.1 durchgeführt werden. Der AN ist umfassend mit Planungsleistungen im PA 1.2 beauftragt. Um Schnittstellenfehler zur Planung des AN zu vermeiden ist es erforderlich, dass er auch die zusätzlichen Planungsleistungen durchführt. Da der Planer des AN bereits in das Projekt eingearbeitet ist, ist es am effizientesten, wenn er die zusätzlichen Planungsleistungen ausführt. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA374- Aufgrund örtlicher Gegebenheiten muss die Gründung des Signals VR 802 bei km 7,4+605 als monolithisches Monoblocksystem anstelle einer Rammrohrgründung hergestellt werden. Hierfür sind zusätzliche Planungsleistungen erforderlich. In Anbetracht des Wertes und des Umfangs der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 371 Aufgrund eines Starkregenereignisses wurde der Bahndamm an der Dhünn ausgespült und es kam zu Abrutschungen. Daher muss das abgetragene Material entfernt und neues Bodenmaterial angedeckt werden sowie eine Rasenansaat erfolgen. Die Leistung muss kurzfristig erfolgen, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten. Eine Neuvergabe wäre daher nicht umsetzbar. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 378 Im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung hat sich der Umfang der zu erstellenden Planpakete erhöht, was zu Mehraufwendungen führt. Der AN ist mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt. Lediglich der Umfang der erstellten Planunterlagen hat sich verändert. Da die Erstellung der Planungsleistung terminkritisch zu Beginn eines Projektes erfolgen muss, wäre eine Neuvergabe insbesondere aus terminlicher Sicht unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 381 Im Rahmen der Baustellenräumung müssen alle im Baufeld verbliebenen Kabeltrommeln freigemeldet werden. Hierzu müssen Kabelreste abgetrommelt und entsorgt werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, zeitliche Koordination) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 322 Im Rahmen der Gleislogistik kam es zu Schichten, in denen die vertraglich geregelten Vor- und Nachbereitungszeiten aus AG-seitig zu verantwortenden Gründen überschritten wurden. In Anbetracht des Wertes der zeitweise und kurzzeitig aufgetretenen Wartezeiten bleibt der Gesamtcharakter des Hauptauftrages unverändert bestehen

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in Leverkusen](https://vergabeweiser.de/region/nordrhein-westfalen/leverkusen): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 03.09.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 04.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=7d128917-a6d1-4d6f-b351-40e2e8e165fa. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rhein-ruhr-express-rrx-pa-12-leverkusen-chempark-leverkusen-rheindorf-6260f71b
