# Rhein-Ruhr-Express (RRX), EÜ Dhünn inkl. LSW, EÜ BAB 542, FU Katzbergstr. inkl. LSW

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Hochbau und Rohbau in Langenfeld/Leverkusen am 10.12.2019 vergeben, Zuschlag an Bauunternehmung Gebr. Echterhoff - GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Hochbau und Rohbau: Rhein-Ruhr-Express (RRX), EÜ Dhünn inkl. LSW, EÜ BAB 542, FU Katzbergstr. inkl. LSW
- Wo: Langenfeld/Leverkusen, Kreis Mettmann, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 18.12.2019 bis 13.02.2023
- Zuschlag an: Bauunternehmung Gebr. Echterhoff - GmbH & Co. KG.
- Zuschlag am: 10.12.2019
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Bauunternehmung Gebr. Echterhoff - GmbH & Co. KG.](https://vergabeweiser.de/unternehmen/bauunternehmung-gebr-echterhoff-gmbh-co-kg), Osnabrück

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45223500-1
- CPV-Bezeichnung: [Stahlbetonkonstruktionen](https://vergabeweiser.de/cpv/45223500-stahlbetonkonstruktionen)
- Bekanntmachungs-ID: 78d77db9-a00a-496c-ba21-c8cb341a01b8

## Verlauf

- 15.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 17 Nachdem durch den AN im Bereich der Achse 20 der alte Anprallschutz abgebrochen wurde, ist es erforderlich, die vorhandene Entwässerungsrinne zu ersetzen. Entsprechend dem Bestand muss eine Schwerlastrinne in der Fahrtrichtung Solingen eingebaut werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 104 Im Bereich der A542 muss die Baustelleneinrichtung an der nördlichen Dammböschung geräumt werden, um die Fläche für umweltfachliche Untersuchungen freizugeben. Zudem muss der gelagerte Oberboden auf eine andere Miete versetzt werden und die Lagerflächen im Bereich der vorhandenen Pferdekoppel sowie vor dem Baufeld-Nord geräumt werden, da diese Bereiche als Baustraße für Dritte dienen. Bei den Leistungen handelt es sich um terminkritische Sachverhalte, die durch einen zusätzlichen Vergabeprozess nicht innerhalb der vorgegebenen Frist realisierbar wären. Ein zusätzlicher Vergabeprozess würde zu Behinderungen von Drittgewerken führen. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier insbesondere aufgrund der Dringlichkeit der Durchführung nicht zu rechtfertigen sind. MKA 108 Die Zufahrt zur Baustraße der EÜ BAB 542 war nicht ausreichen dimensioniert, dass der AN mit einem LKW mit Hängerzug bzw. einem Sattelzug nicht passieren konnte. Für die Ausbildung einer erforderlichen Schleppkurve war es notwendig, einen vorhandenen Zaun zu demontieren, ein Erdplanum und eine Ausschotterung herzustellen, einen Container zusätzliche zu be- und entladen sowie eine Nutzungsentschädigung für den betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen. In Anbetracht des Aufwandes und des Wertes der zusätzliche erbrachten Leistungen wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Hinzu kommt, dass ein zusätzlicher Vergabeprozess negative terminliche Verschiebungen mit sich brächte. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. Zudem würde es zu nicht tragbaren terminlichen Schwierigkeiten kommen. MKA 115 Um die Unterbodenmiete an der Südseite der EÜ BAB 542 vor Eidechsen zu schützen, muss die mit einer Baufolie abgedeckt werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistungen wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) und Zeitverzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 116 Damit Dritte einen Mast auf dem Mittelpfeiler der EÜ BAB 542 setzen können, muss eine Verankerung geplant, eine Ankerschablone geliefert und die entsprechenden Anker inkl. Befestigungsmuttern montiert werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistungen wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Zudem müssen die Leistungen zeitnah erbracht werden, um den Baufortschritt nicht zu gefährden. Dies wäre durch einen zusätzlichen Vergabeprozess nicht möglich. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) und Zeitverzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 19.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 087) Im Bereich der EÜ BAB 542 war es notwendig, eine zusätzliche Planung der Entwässerungseinrichtungen zu erstellen. Hieraus ergeben sich zudem zusätzliche Ausführungsleistungen (Lieferung und Montage zusätzlicher Betonrohre, Schächte und passender Anbauteilen). Die Leistungen sind eng verzahnt mit den übrigen durch den AN zu erbringende Entwässerungsleistungen. Eine Trennung der Arbeiten wäre insbesondere unter logistischen Gesichtspunkten kritisch. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. Hinzu kommt, dass die Einhaltung der Terminketten durch eine zusätzliche Vergabe nicht gewährleistet wäre.
- 19.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 120 Nach Abbruch der Bauwerkskappe des Bestandsüberbaus an der EÜ BAB 542 wurde erkennbar, dass der Bestandsüberbau nicht in der angenommenen Flucht verläuft. In der Folge ist es erforderlich, die Ausführungsplanung hinsichtlich der vorhandenen Überbaugeometrie anzupassen und die daraus resultierenden Einwirkungen auf die Unterbauten zu prüfen. Weitere Planungsleistungen sind für die Planung der Endquerträger der EÜ BAB 542 als Fertigteile erforderlich. Planer des AN ist bereits in die Unterlagen eingearbeitet und kann die zusätzlichen/geänderten Plaunterlagen zeitnah erstellen. In Anbetracht des Umfangs der Leistungen ist dies das wirtschaftlichste Vorgehen. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 121 Zur Erreichung eines effizienten Bauablaufes ist es erforderlich, dass die Kappen der EÜ BAB 542 als Fertigteile hergestellt werden sollen, anstatt sie in Ortbeton-Bauweise herzustellen. Hierfür sind zusätzliche Planungsleistungen notwendig. Der Planer des AN in bereits in die Unterlagen eingearbeitet und kann die zusätzlichen/geänderten Plaunterlagen zeitnah erstellen. In Anbetracht des Umfangs der Leistungen ist dies das wirtschaftlichste Vorgehen. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 122 Im Bereich der EÜ BAB 542 sind Baustraßen vorhanden, die durch Dritte errichtet wurden. Da sich im Laufe des Baufortschritts erhebliche Schlaglöcher in den Baustraßen ergeben haben, wurde der AN aufgefordert, die Baustraßen instandzusetzen. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 123 Zur Erreichung eines effizienten Bauablaufes ist es erforderlich, dass die Kappen der EÜ BAB 542 als Fertigteile hergestellt werden sollen, anstatt sie in Ortbeton-Bauweise herzustellen. Der AN ist umfangreich mit der Erweiterung der EÜ BAB 542 beauftragt. Die Herstellung der Kappen ist Gegenstand des Bauvertrages. Es hat sich lediglich das Bauverfahren geändert. Insbesondere unter logistischen, aber auch aus Haftungsgründen ist eine Vergabe der Kappenherstellung nicht möglich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 124 Nachdem die statischen Berechnungen für die Elastomerlager der EÜ BAB 542 erstellt wurde, wurde festgestellt, dass die hauptvertraglich festgelegten Lagerkräfte zum Teil überschritten wurden. Hieraus ergibt sich, dass einige Lager größer dimensioniert werden müssen und mittels Zugverankerung zu sichern sind. Der AN ist umfangreich mit der Erweiterung der EÜ BAB 542 beauftragt. Die Herstellung der Lager ist Gegenstand des Bauvertrages. Insbesondere unter logistischen, aber auch aus Haftungsgründen ist eine Vergabe der Herstellung der Zugverankerung an einen anderen AN nicht möglich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 125 Zur Erreichung eines effizienten Bauablaufes ist es erforderlich, dass anstelle der hauptvertraglichen Grundierung und Versiegelung der Betonoberfläche des Überbaus eine Imprägnierung mit einem niedrigviskosen Reaktionsharz erfolgen soll. Dieser sichert eine schnellere Umsetzbarkeit der erforderlichen Abdichtungsarbeiten. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 133 Zur Erreichung eines effizienten Bauablaufes ist es erforderlich, dass die Endquerträger der EÜ BAB 542 als Fertigteile hergestellt werden anstatt sie in Ortbeton-Bauweise herzustellen. Der AN ist umfangreich mit der Erweiterung der EÜ BAB 542 beauftragt. Die Herstellung der Endquerträger ist Gegenstand des Bauvertrages. Es hat sich lediglich das Bauverfahren geändert. Insbesondere unter logistischen, aber auch aus Haftungsgründen ist eine Vergabe der Endquerträger-Herstellung an einen anderen AN nicht möglich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 135 Zur Böschungssicherung im Bereich der EÜ BAB 542 ist es erforderlich, Totholzfaschinen einzubauen. Die sicherheitsrelevanten Leistungen müssen umgehend erfolgen, weshalb ein zusätzlicher Vergabeprozess nicht möglich ist. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. MKA 144 Es ist erforderlich, die Bereiche zwischen den neu hergestellten Böschungstreppen und den Widerlagern der Achsen 10 und 30 (Böschung und Widerlagerfuß) sowie die Podeste der Böschungstreppen in Pflasterbauweise zu befestigen und Einfassungen mit Betonbordsteinen herzustellen. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 04.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 119 Auf dem Bauwerk EÜ Dhünn muss Gleisschotter in einer Stärke von 25 cm abgezogen, ausgebaut und zwischengelagert werden. 90 Zwischen der Bohrpfahlwand und der Flügelwand der EÜ BAB 542 ist der Wiederlageranschluss einschl. Fugenausbildung herzustellen. Hierfür müssen eine Vernagelung, der Einbau konstruktiver Bewehrung, Schalung arbeiten und eine Betonverfüllung der Bohrpfahlzwickel und Bohrpfahlzwischnräume sowie die hierfür notwendigen Planungsleistungen durchgeführt werden. Die Leistungen müssen kurzfristig, in Rahmen der übrigen geschuldeten Leistungen, ausgeführt werden. Ein zusätzlicher Vergabeprozess würde dementsprechend zu Stillständen und Verzögerungen führen, die für den Projektfortschritt untragbar und unwirtschaftlich sind. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) und Zeit Verzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 91 Da die vorhandene Bohrpfahlwand nicht ausreichend tief gegründet ist, um auch bei Herstellung der tangierenden Baugrube ausreichend standfest zu sein, ist es notwendig, eine Flügelwandsicherung mittels Betongurten herzustellen. Hierfür müssen Kernbohrungen, Bewehrung arbeiten, der Einbau von Auflagernischen und die Herstellung von Auflagerkonstruktionen durchgeführt werden. Die Leistungen müssen kurzfristig, in Rahmen der übrigen geschuldeten Leistungen, ausgeführt werden. Ein zusätzlicher Vergabeprozess würde dementsprechend zu Stillständen und Verzögerungen führen, die für den Projektfortschritt untragbar und unwirtschaftlich sind. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) und Zeit Verzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 96, Da eine anderweitige BE-Fläche nicht mehr zur Verfügung steht, muss im Bereich des Gleises 2670a eine provisorische Lagerfläche auf der FSS-Schicht hergestellt werden. Hierzu muss Hartkalksteinschotter geliefert und eingebaut sowie nach Beendigung der Lagerzeit wieder rückgbaut und entsorgt werden. Die Leistungen müssen kurzfristig, in Rahmen der übrigen geschuldeten Leistungen, ausgeführt werden. Ein zusätzlicher Vergabeprozess würde dementsprechend zu Stillständen und Verzögerungen führen, die für den Projektforschrift untragbar und unwirtschaftlich sind. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) und Zeit Verzögerungen verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 105 Im Bereich der FU Katzbergstraße waren zusätzliche Gründungs- und Ramm arbeiten notwendig (Gegenstand eines separaten Nachtragsangebotes). Hierfür ist es notwendig, dass durch die hierfür benötigte Baustelleneinrichtung errichtet, vorgehalten und wieder abgebaut. Die Einrichtung der Baustelle ist eine Vorleistung für die vom AN zu erbringenden Leistungen. Eine Trennung der Baustelleneinrichtung von der Leistungsausführung ist technisch nicht möglich. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 110 Entsprechend der Anforderungen der Autobahn GmbH ist es notwendig, im Bereich des Mittelstreifens der Bau Achse 20 auf der A 542 ein Betonschutzwandprofil als Schutzeinrichtung sowie einen systemgeprüften Übergang zwischen den bestehenden Schutzplanken und dem Anprallschutz herzustellen. Die Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten an der EÜ BAB 542. Die Leistungen voneinander zu trennen würde sowohl logistische als auch terminliche Herausforderungen mit sich bringen, die hier nicht zu rechtfertigen sind. Eine Trennung dieser geänderten Leistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 117 Während es hauptvertraglich lediglich vorgesehen ist, an der Nordseite der EÜ BAB 542 eine Böschungstreppe zu errichten, ist es erforderlich, an der Südseite eine weitere Böschungstreppe vorzusehen. Hierfür sind zusätzliche Planungs- und Ausführungsleistungen notwendig. Die Böschungstreppe schließt direkt an die vom AN umfassend zu erweiternde EÜ an. Technisch und logistisch wäre eine Trennung der Leistung von den Hauptvertragsleistungen nicht plausibel. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeit Verzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind. 118 Im Bereich der EÜ BAB 542 wurde ein Entwässerungskanal DN 100 als Sonderübergang errichtet. Dieser muss nach seiner Herstellung und nach Beendigung aller Entwässerunsarbeiten zur Abnahme jeweils mittels Kamerabefahrung kontrolliert werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeit Verzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 14.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ136 Seitens der Stadt Langenfeld wurde entschieden, die Winkelstufen und den Podestbelag der bestehenden östlichen Treppenanlage der FU Katzbergstraße zu erneuern. Diese Vorgabe wurde erst im Zuge der Bauausführung beschlossen. Der AG hat die Entscheidung der Stadt Langenfeld nicht vorhersehen können. // LÄ132 Gemäß Vorgabe der Stadt Langenfeld sollen die Tunnelwände und die Wände der östlichen Treppenanlage im Bereich der FU Katzbergstraße glatt verputzt werden. Hauptvertraglich ist vorgesehen, die Tunnelwandflächen zu fliesen. Die neue Vorgabe wurde erst im Zuge der Bauausführung Bekannt gegeben. Der AG hat im Rahmen der Entwurfsplanung die Ausführung der Tunnelinnenwände mit der Stadt Langenfeld abgestimmt. Den späteren Änderungswunsch konnte der AG nicht vorhersehen.
- 09.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 130 Die Wiederherstellung der Deichanlage in den Widerlagerbereichen der EÜ Dhünn ist für den Hochwasserschutz zwingend erforderlich. Um die geforderten erdstatischen Anforderungen zu erreichen, werden Bodenverbesserungsmaßnahmen für den zwischengelagerten Bodenaushub erforderlich. Der AN ist hauptvertraglich bereits mit weiteren Erdarbeiten im Bereich der EÜ Dhünn beauftragt. Die BE und das Personal für die o. g. zusätzlichen Leistungen ist somit bereits vor Ort. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Kosten für Anfahrt, BE, Einweisungen, Koordinationsaufwand hervorrufen. Die Vergabe dieser zusätzlichen Leistung an einen weiteren Auftragnehmer ist aus logistischen/organisatorischen und terminlichen Gründen nicht sinnvoll.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 129: Die Herstellung eines Kolkschutzes unter der Brücke der EU Dhünn ist aufgrund der Ausspülungen eines Hochwasserfalls erforderlich. Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist der AN (Bauunternehmen Gebr. Echterhoff GmbH & Co. KG ) umfänglich mit der Herstellung eines Kolkschutzes an den Enden des Rahmenbauwerkes im Bereich der EU Dhünn in VEI 541 beauftragt. Die Vergabe dieser zusätzlichen Leistung an einen weiteren Auftragnehmer ist nicht sinnvoll, da der AN bereits mit Geräten, Personal und Baustelleneinrichtung vor Ort ist und eine getrennte Vergabe zu zusätzlichen Kosten sowie Verzögerungen im Bauablauf führen würde.
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 153 Aufgrund eines vorhandenen Kabelpaketes muss der Verbau im Bereich der EÜ Katzbergstraße angepasst werden. Der AN hat seinen vertraglich geschuldeten Verbau bereits hergestellt. Die Anpassung der Verbaus erfolgt kurzfristig im Rahmen der übrigen Bauleistungen. Eine Vergabe an einen anderen AN wäre technisch nicht möglich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 19.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 155 Aufgrund statisch-konstruktiver Erfordernisse, muss der Spundwandverbau am Mittelpfeiler der EÜ BAB A542 (Achse 20) zusätzlich mittels einer Gurtung verankert werden. Die Leistung muss kurzfristig im Rahmen der Verbauarbeiten ausgeführt werden. Eine Neuvergabe würde bauzeitliche Verzögerungen veursachen, die in Anbetracht des Wertes der zusätzlichen Leistungen unwirtschaftlich wären. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 26.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 156 Es muss ein Baustromanschluss für Dritte betrieben werden. In Anbetracht des Umfangs und des Wertes der zusätzlichen Leistung wäre eine Neuvergabe unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 08.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 152 Anstelle der hauptvertraglich beschriebenen verzinkten Abdeckbleche sollen geriffelte Edelstahlbleche als Übergangskonstruktionen im Bereich der EÜ BAB A542 und AÜ Dhünn eingebaut werden. Der AN ist umfassend mit der Herstellung der EÜ Dhünn und EÜ BAB A542 beauftragt worden. Die Herstellung der Übergangskonstruktionen ist eine Vertragsleistung. Eine Neuvergabe aufgrund eines geänderten Materials für die Übergangskonstruktionen wäre unwirtschaftlich. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.
- 27.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 871 Infolge einer AG-seitigen Aktualisierung der Entwurfsunterlagen sind zusätzliche und geänderte Planungs- und Ausführungsleistungen erforderlich. Dies umfasst im Wesentlich die Umverlegung eines Schachtes, eine geänderte Dimensionierung der Anschlussleitung und die Anpassung des Verbaus einschließlich Zusammenhangsarbeiten. Die geänderten und zusätzlichen Leistungen sind technisch eng mit den durch den AN geschuldeten Leistungen verknüpft, weshalb eine Trennung nicht zielführend ist. Eine Trennung dieser zusätzlichen Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzögerungen (Ausschreibung, Einweisung neuer AN, Abstimmung der Logistik) verbunden, die hier nicht zu rechtfertigen sind.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Bauunternehmung Gebr. Echterhoff - GmbH & Co. KG. erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 27.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=91e4f7fa-6e3f-408e-93cc-8a0dd4ac062f. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rhein-ruhr-express-rrx-eue-dhuenn-inkl-lsw-eue-bab-542-fu-katzbergstr-91e4f7fa
