# Rahmenvertrag zur Erhebung streckenbezogener Straßengebühren

Zuschlag erteilt

Toll Collect GmbH hat den Auftrag für Dienstleistungen in Berlin am 20.09.2002 vergeben, Zuschlag an AGES International GmbH & Co.KG.

- Auftraggeber: [Toll Collect GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/toll-collect-gmbh)
- Was: Rahmenvertrag zur Erhebung streckenbezogener Straßengebühren
- Wo: Berlin
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 20.09.2002 bis 31.08.2021
- Zuschlag an: AGES International GmbH & Co.KG
- Zuschlag am: 20.09.2002
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [AGES International GmbH & Co.KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/ages-international-gmbh-cokg), Langenfeld

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- CPV-Code: 63712210-8
- CPV-Bezeichnung: Betrieb von Zahlstellen für Straßenbenutzungsgebühren
- Bekanntmachungs-ID: 257135-2019

## Verlauf

- 03.06.2019: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Rahmen der Änderungsvereinbarung hat sich der AN verpflichtet, die oben beschriebenen ISA-Leistungen über das bestehende Mautstellennetz zu gewährleisten. Der AG und der AN verzichten auf die Geltendmachung einer Kündigungsmöglichkeit bis zum 31.8.2024. Die Vergütung der vom AN geschuldeten Leistungen wird ab 1.9.2021 erheblich reduziert. Gründe für die Änderung gemäß VII.2.2) — aus Platzgründen schon hier: Der AG geht davon aus, dass die vorliegende Änderungsvereinbarung nicht zu einer wesentlichen Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB. führt. Der Abbau von Terminals und die damit einhergehende erhebliche Reduzierung der Vergütung für die Bereiche Mautstellen und Zahlungsverkehr führen insbesondere weder i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GWB zu einer Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des öffentlichen Auftrages zu Gunsten des Auftragnehmers, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, noch zu einer erheblichen Ausweitung des Umfangs des Auftrags i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB. Die Art und der Umfang der Leistungsänderung ist zudem über die Vervollständigungsmöglichkeit bei Einzelaufträgen gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VgV gedeckt. Schließlich stellt auch der zeitlich begrenzte Kündigungsverzicht keinen vergaberechtlich relevanten Vorgang dar. Unbeschadet dessen ist die Änderung des öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig. Die ISA-Leistungen können ohne erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtliche Zusatzkosten nur über das bestehende und vom AN betriebene Mautstellennetz abgewickelt werden. Während bei der Abwicklung der ISA-Leistungen über das bestehende Mautstellennetzes erhebliche Synergieeffekte durch die gemeinsame Nutzung der bestehenden Infrastruktur wie beispielsweise Standort, Kommunikationsleitungen, Stromanbindung, gemeinsame Terminalnutzung sowie etablierte Betriebsprozesse bestehen, würde der Aufbau eines separaten physischen Zahlstellennetzes und Zahlungsverkehres für ISA-Leistungen erhebliche Neuinvestitionen erfordern. Diese würden für den AG zu nicht hinnehmbaren Zusatzkosten führen. Dies gilt ungeachtet der in diesem Fall unwirtschaftlichen parallelen Aufrechterhaltung des Mautstellennetzes für die LKW-Maut trotz prognostizierter rückläufiger Nutzung der LKW-Mautstellen-Terminals. Unabhängig davon ist auch nicht davon auszugehen, dass die flächendeckende Errichtung eines neuen separaten physischen Zahlstellennetzes und Zahlungsverkehres für ISA-Leistungen bis zum Beginn des Infrastrukturabgabesystems im Oktober 2020 termingerecht erfolgen könnte. Dies gilt ungeachtet aller Beschleunigungsmöglichkeiten, die der AG nach geltendem Vergaberecht bei der Ausschreibung einer derartigen Leistung in Anspruch nehmen könnte. Schon die „Rüstzeit“, d.h. die Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Inbetriebnahme des separaten Systems, wäre aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Komplexität der Leistung so lange, dass ein Beginn der Infrastrukturabgabe bis zum Oktober 2020 nicht sichergestellt werden könnte. Es liegt keine durch die Änderung bedingte Preiserhöhung vor. Mit der Auftragsänderung ist demnach auch keine Erhöhung der Vergütung um mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswertes verbunden (siehe § 132 Abs. 2 GWB).

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat AGES International GmbH & Co.KG erhalten.

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## Von hier aus weiter

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- [Toll Collect GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/toll-collect-gmbh): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 03.06.2019, ohne KI. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf TED – Tenders Electronic Daily (© Europäische Union), https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/257135-2019. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rahmenvertrag-zur-erhebung-streckenbezogener-strassengebuehren-2571352019
