# Rahmenvertrag FAIR Juristische Beratungsleistungen im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht

Zuschlag erteilt

FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH hat den Auftrag für Rechtsberatung in Darmstadt am 20.10.2022 vergeben, Zuschlag an KNH Rechtsanwälte Hochstadt und Partner PartGmbB.

- Auftraggeber: [FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/fair-facility-for-antiproton-and-ion-research-in-europe-gmbh)
- Was: Rechtsberatung: Rahmenvertrag FAIR Juristische Beratungsleistungen im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht
- Wo: Darmstadt, Hessen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.01.2023 bis 31.12.2026
- Zuschlag an: KNH Rechtsanwälte Hochstadt und Partner PartGmbB
- Zuschlag am: 20.10.2022
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [KNH Rechtsanwälte Hochstadt und Partner PartGmbB](https://vergabeweiser.de/unternehmen/knh-rechtsanwaelte-hochstadt-und-partner-partgmbb), Frankfurt am Main

## Leistungsumfang

Ausgeschrieben wird ein Rahmenvertrag im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht. Der Vertrag wird beendet entweder bei Erreichen der maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren oder bei Erreichen des maximalen Vergabevolumens (8.000 h für die Gesamtvertragslaufzeit).

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Rahmenvereinbarung: ja
- Nachprüfung: FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH
- CPV-Code: 79100000-5
- CPV-Bezeichnung: [Dienstleistungen im juristischen Bereich](https://vergabeweiser.de/cpv/79100000-dienstleistungen-im-juristischen-bereich)
- Bekanntmachungs-ID: 73ac87c4-cda1-411d-a0dc-002baa2b67bc

## Verlauf

- 27.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB geht es um zusätzliche Dienstleistungen, die „(…) erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wären“. Die hier in Rede stehende Auftragserweiterung betrifft zunächst solche Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten waren und auch die Qualität von zusätzlichen Leistungen beinhalten. Denn es handelt sich nicht um einen kompletten Ersatz von Leistungen, sondern Leistungen, die zu sätzlich hinzutreten. Die angestrebte Auftragserweiterung betrifft auch „zusätzliche“ Leistungen. Denn der Rahmenvertrag enthielt hinsichtlich des Auftragsumfangs und der Dauer begrenzte Leistungspflichten. Richtigerweise ist auch in derartigen Fällen einfacher Mehrbestellungen der ursprünglichen Leistungen der Tatbestand zu sätzlicher Leistungen gegeben. Die Leistungen müssen zudem nachträglich erforderlich geworden sein. Die Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen und erfordert die Feststellung der Notwendigkeit der Leistungsergänzung. Auch dies ist vorliegend aufgrund der Änderungen des Projektzuschnitts – zu einem Zeitpunkt als der ursprüngliche Auftrag schon lange vergeben war (8,5 Monate nach Zuschlagserteilung) – müssen die Leistungen für eine längere Laufzeit erbracht werden. Die Erforderlichkeit der weiteren Erbringung der Rechtsberatungsleistungen kann nicht in Frage gestellt werden. Des Weiteren muss ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen können und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden sein. Beide vorgenannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Fraglich ist, ob der Begriff „nicht erfolgen kann“ mit einer technischen und wirtschaftlichen Unmöglichkeit gleichgesetzt werden muss. Das ist allerdings zu verneinen. Nach absolut herrschender Meinung ist eine objektive Unzweckmäßigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Gesichtspunkte ausreichend. Es reicht in diesem Kontext aus, die Beschaffung der zusätzlich benötigten Leistungen von einem anderen Unternehmen zwar möglich, aber spürbar schwieriger oder beträchtlich teurer als die Beschaffung vom ursprünglichen Auftragnehmer sein muss. Eine solche objektive Unzweckmäßigkeit ist zu bejahen. Es reichen in diesem Zusammenhang technische oder wirtschaftliche Gründe aus. Die wirtschaftlichen Gründe bestehen in dem Wissensverlust und Einbußen an Effizienz. Es geht das wichtige Vertragswissen in einem langjährigen Projekt verloren. Risiken aus der mehrjährigen juristischen Betreuung der Verträge sind einem neuen Bieter möglicherweise nicht präsent. Eine wirksame kontinuierliche Behandlung von Risiken aus Vertragsanpassung, Fristenmanagement, Vertraulichkeit und Fördermitteln erscheint insoweit nur schwerlich absicherbar. Die enge Zusammenarbeit mit der baubetrieblichen Beratung muss neu aufgebaut werden. Insgesamt ist mit erheblichen Mehraufwendungen für die Einarbeitung zu rechnen, wobei voraussichtlich nicht alle Vertragsrisiken eines Auftragnehmerwechsels in den sensiblen rechtlichen Betreuungskomplexen durch ein strukturiertes Onboarding aufgefangen werden können. Darüber hinaus wird es schwierig, im Falle der Realisierung von Rechtsrisiken Verantwortlichkeiten zuzuordnen, sodass Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in Frage gestellt werden. Derartige Mehrkosten durch Einarbeitung, fehlende Synergieeffekte und mögliche Einschränkungen von Gewährleistungsansprüchen sind typische wirtschaftliche Gründe, die eine zulässige Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB ausfüllen können. Hinzukommen muss, dass ein Auftragnehmerwechsel mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Dabei ist insbesondere das Verhältnis der Zusatzkosten bei einer Neuvergabe zu den Kosten der Auftragserweiterung zu bewerten. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls zu bejahen, da Anwaltswechsel inmitten eines derart komplexen Großprojektes typischerweise erhebliche Abstimmungs- und Einarbeitungsthemenstellungen beinhalten und den Auftraggeber mit zusätzlichen Koordinierungsaufgaben und erforderlichen Ressourcen im Personalbereich belasten würden. Mit Zusatzkosten wäre ohnehin zu rechnen, da der für den ursprünglichen Auftrag vereinbarte Stundensatz, selbst unter Berücksichtigung eines Inflationsausgleiches unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten als günstig anzusehen ist. Eine komplette Neuausschreibung würde daher voraussichtlich zu erheblichen Mehrkosten führen. Zusammenfassend geht der AG davon aus, dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB in belastbarer Form vorliegen. Allerdings darf nach Satz 2 der Vorschrift der Preis nicht mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht werden. Das wäre allerdings ein entsprechender Auftragswert von max. 659.600,00 € netto (entsprechend 4.000 zusätzlicher Stunden). Aufgrund der aktuellen Preisentwicklung wurde eine Preiserhöhung gem. Preisgleitklausel vereinbart. Max. 4.000h zu 744.000 EUR.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat KNH Rechtsanwälte Hochstadt und Partner PartGmbB erhalten.

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## Von hier aus weiter

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- [FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/fair-facility-for-antiproton-and-ion-research-in-europe-gmbh): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 27.05.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=73ac87c4-cda1-411d-a0dc-002baa2b67bc. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rahmenvertrag-fair-juristische-beratungsleistungen-im-bereich-vergabe-73ac87c4
