# Rahmenvereinbarung: Druck von Prüfer- und Kandidatenblättern

Zuschlag erteilt

Goethe-Institut e.V. - Zentrale hat den Auftrag für Druck und Druckerzeugnisse in München am 24.05.2024 vergeben, Zuschlag an Pinsker Druck und Medien GmbH und 2 weitere. Rahmenvereinbarung, Höchstwert 900.000 €. Eingegangen: 4 Angebote.

- Auftraggeber: [Goethe-Institut e.V. - Zentrale](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/goethe-institut-ev-zentrale)
- Was: Druck und Druckerzeugnisse: Rahmenvereinbarung: Druck von Prüfer- und Kandidatenblättern
- Wo: München, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.05.2024 bis 30.04.2028, bis zu 2 Verlängerungen
- Zuschlag an: Pinsker Druck und Medien GmbH und 2 weitere
- Zuschlag am: 24.05.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Rahmenvereinbarung: Höchstwert 900.000 €. Obergrenze der Rahmenvereinbarung für alle Abrufe, nicht die Summe der Aufträge und nicht der Anteil einer Firma.
- Angebote: 4

## Gewinner

- [Pinsker Druck und Medien GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/pinsker-druck-und-medien-gmbh), Mainburg
- [Kastner AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/kastner-ag), Wolnzach
- [Produkt 3 GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/produkt-3-gmbh-co-kg), Karlsfeld

## Leistungsumfang

Der Goethe-Institut e.V. plant die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern zur Produktion von gedrucktem Prüfungsmaterial sowie dessen Weiterverarbeitung gemäß den Vorgaben des Goethe-Instituts. Angestrebt wird der Vertragsschluss mit drei (3) Vertragspartnern. Die Einzelaufträge werden im Rahmen von Mini-Wettbewerben auf Grundlage der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Vertragsdauer für die Rahmenvereinbarung beträgt maximal vier Jahre ab Zuschlagserteilung. Unabhängig davon endet die Rahmenvereinbarung durch Ausschöpfung, wenn die Höchstabrufmenge/das Höchstabrufvolumen von 900.000 EUR (netto) erreicht ist. Eine detaillierte Beschreibung der geforderten Leistung ist der Anlage A 1 „Leistungsbeschreibung“ zu entnehmen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 60 Tage nach Angebotsfrist
- Rahmenvereinbarung: ja, Höchstwert 900.000 €
- Nachprüfung: Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- CPV-Code: 79810000-5
- CPV-Bezeichnung: [Druckereidienste](https://vergabeweiser.de/cpv/79810000-druckereidienste)
- Bekanntmachungs-ID: c14e43a6-a0f7-4846-a286-55e3df212945

## Verlauf

- 16.02.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 24.02.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Ergänzung der wesentlichen Aspekte der Zuschlagskriterien
- 17.03.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Verlängerung der Angebotsfrist
- 23.06.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 26.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung ist gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB gerechtfertigt. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert. Nach Erwägungsgrund 109 der RL 2014/24/EU bezeichnet der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ Umstände, „die auch bei einem nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der […] bewährten Praxis im betreffenden Bereich […] nicht hätten vorausgesagt werden können.“ Im Einzelnen: • Dass eine Produktaktualisierung oder eine Anpassungsmöglichkeit der Einzelabrufmenge erforderlich werden würde, war für den Auftraggeber zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar. Der Bedarf des Goethe Institut e.V. war in den Jahren zuvor stets zuverlässig gleichgeblieben. Es bestand somit eine bewährte Praxis. Hierfür spricht auch, dass sich der Bedarf über die ersten zwei Jahre der Geltung der Rahmenvereinbarung nicht verändert hat. • Der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung ändert sich durch die Änderung nicht, da es sich weiterhin um die Produktion und Lieferung von gedrucktem Prüfungsmaterial, insbesondere von Prüfer- und Kandidatenblättern und Baukästen handelt. Dem Auftraggeber wird durch die Änderung lediglich ermöglicht, den genauen Inhalt der Druckaufträge, insbesondere hinsichtlich der Baukästen, und der Einzelabrufmengen entsprechend des neuen Bedarfs anzupassen. Weder wird die geschuldete Leistung durch eine andersartige Leistung ersetzt, noch ändert sich die Art der Beschaffung grundlegend (vgl. Erwägungsgrund 109 RL 2014/24/EU). Diese Regelung ist daher einschlägig. Für den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB gilt zudem: Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB darf die Vergütung in diesen Fällen den Wert des ursprünglichen Auftrages um nicht mehr als 50 % übersteigen. Der Wert des ursprünglichen Auftrags ist in diesem Fall die in § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegte Höchstabrufmenge/das Höchstabrufvolumen von 900.000 EUR (netto). Dieser Höchstwert wurde durch die Änderung nicht betroffen und ist nach wie vor gleich, sodass § 132 Abs. 2 S. 2 GWB eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Auftragsänderung auf den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB gestützt werden. Die Zulässigkeit der Änderung wird im vorliegenden Fall auch durch die Regelung des § 132 Abs. 3 GWB bestätigt. Denn es handelt sich um eine Änderung, die die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB erfüllt. Diese sind, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt (Nr. 1) und nicht mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt (Nr. 2). Alle drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass der Gesamtcharakter des Auftrags gleichbleibt, wurde bereits oben unter 2. dargestellt. Der Höchstwert von 900.000 EUR (netto) wird durch die Änderung der Rahmenvereinbarung nicht geändert. Der Wert der Änderung beträgt somit 0 EUR und überschreitet damit weder die Schwellenwerte nach § 106 GWB, noch beträgt er mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Pinsker Druck und Medien GmbH und 2 weitere erhalten. Die Rahmenvereinbarung nennt einen Höchstwert von 900.000 €; das ist eine Obergrenze, nicht die Summe der Aufträge.

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## Von hier aus weiter

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- [Goethe-Institut e.V. - Zentrale](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/goethe-institut-ev-zentrale): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Offenes Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 26.08.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=9d5c37f7-a879-49d3-89a4-1efe7747b51e. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rahmenvereinbarung-druck-von-pruefer-und-kandidatenblaettern-c14e43a6
