# Planung Viergleisiger Ausbau HD-Wieblingen – HD-Hbf

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Karlsruhe am 19.07.2019 vergeben, Zuschlag an DB Engineering & Consulting GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Ingenieur- und Planungsleistungen: Planung Viergleisiger Ausbau HD-Wieblingen – HD-Hbf
- Wo: Karlsruhe, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.09.2019 bis 30.07.2020
- Zuschlag an: DB Engineering & Consulting GmbH
- Zuschlag am: 19.07.2019
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [DB Engineering & Consulting GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/db-engineering-consulting-gmbh), Berlin

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 71311230-2
- CPV-Bezeichnung: Dienstleistungen im Eisenbahnbau
- Bekanntmachungs-ID: 5acbdf8f-e473-446c-9444-ce8e6a1cd739

## Verlauf

- 28.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, kann mit einem Zusatzaufwand beim Generalplaner zur Integration in den einheitlichen Bericht gerechnet werden. Zudem entsteht ein zusätzlicher Aufwand beim neuen AN zur Einarbeitung in das Projekt. Der vorhandene Generalplaner kann direkt mit der Leistungserbringung beginnen. Dadurch bildet sich eine Kostenersparnis ab
- 28.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich der neue AN erst neu einarbeiten; dies würde zu einem Mehraufwand führen.
- 12.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 34 - Würde man die BE-Flächenplanung separat an einen anderen AN ausgliedern, müsste sich zum einen der neue AN erst einarbeiten, was zu finanziellem und zeitlichem Mehraufwand führen würde. Zum anderen wäre wegen der Verknüpfung mit der Bauphasenplanung ein hoher Abstimmungsbedarf mit dem bisherigen AN erforderlich, was ebenfalls einen immensen Mehraufwand darstellen würde.
- 03.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 35 - Würde man die Planung der Witschafswege separat an einen anderen AN ausgliedern, müsste sich zum einen der neue AN erst einarbeiten, was zu finanziellem und zeitlichem Mehraufwand führen würde. Zum anderen wäre wegen der Verknüpfung mit anderen Planungskomponenten (siehe Punkt c)) ein hoher Abstimmungsbedarf mit dem bisherigen AN erforderlich, was ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand darstellen würde.
- 03.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 36 - Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich der neue AN erst neu einarbeiten; dies würde zu einem Mehraufwand und zu Verzögerungen bei der Planeinreichung führen.
- 21.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Für die Planung ETCS L2oS sind die Bestandsdaten im Vorhabens Bereich sowie auch die Planung des spurplantechnischen Endzustandes erforderlich. Im Zuge der LST-Planung müssen Abstimmungen mit den weiteren Fachplanungen des Vorhabens erfolgen. Dem Generalplaner liegen die Bestandsunterlagen im Vorhabens Bereich bereits vor. Zudem wurde vom Generalplaner der spurplantechnische Endzustand geplant, so dass die Grundlagen für die LST-Planung vorhanden sind. Die Grundlagen für die LST-Planung werden in die bereits angelegte Datenbank der Planungssoftware Pro Vi beim Generalplaner integriert. Der Generalplaner hat sämtliche Vorüberlegungen für den künftigen Spur plan sowie die LST Ausrüstung im Vorhaben Bereich erarbeitet. Ein Wechsel des AN würde zu zusätzlichen Schnittstellen innerhalb der Planung und Planungs-SW durch einen weiteren Planungsbeteiligten sowie zu Mehrkosten durch die Einarbeitung eines neuen Planers führen.
- 30.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Nur der AN selbst kann den eigenen Leistungsstand darlegen.
- 18.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 38 Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, kann mit einem Zusatzaufwand beim Generalplaner zur Integration in den einheitlichen Bericht gerechnet werden. Zudem entsteht ein zusätzlicher Aufwand beim neuen AN zur Einarbeitung in das Projekt. Der vorhandene Generalplaner kann direkt mit der Leistungserbringung beginnen. Dadurch bildet sich eine Kostenersparnis ab. NT39 Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, kann mit einem Zusatzaufwand beim Generalplaner zur Integration in den einheitlichen Bericht gerechnet werden. Zudem entsteht ein zusätzlicher Aufwand beim neuen AN zur Einarbeitung in das Projekt. Der vorhandene Generalplaner kann direkt mit der Leistungserbringung beginnen. Dadurch bildet sich eine Kostenersparnis ab. NT 40 Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich ein neuer AN erst einarbeiten, dies würde zu einem Mehraufwand (Kosten und Zeit) führen. Zudem würde aufgrund der neuen Schnittstelle auch ein vergütungswürdiger Mehraufwand beim Generalplaner entstehen. Synergieeffekte durch die Vergabe der Leistungen an den Generalplaner gehen verloren.
- 01.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich der neue AN erst neu einarbeiten; dies würde zu einem Mehraufwand führen.
- 18.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · DB E&C ist als Generalplaner für das Projekt beauftragt. Gemäß § 9.5 des Hauptvertrages ist die Teilnahme an den Aufklärungs-/Erörterungsterminen (die über die 7 Termine hinausgehen) ebenfalls Bestandteil des Hauptvertrages, kann aber von DB E&C als besondere Leistung und damit als Nachtrag geltend gemacht werden. Die Einarbeitung eines Dritten zur Befähigung zur Teilnahme an den zusätzlichen Terminen wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 10.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT19-47) Der AN erbringt die Leistungen zur Überarbeitung des Bestandsmodells bereits. Daher ist eine Vergabe an einen anderen AN technisch nicht sinnvoll, da die Leistung technisch nicht abgerenzbar ist. Ebenso kann die Verlängerung der Vertragslaufzeit des in a) angesprochenen gesonderten Nachtrages durch die verzögerte Übergabe der Vermessungsdaten nicht von einem Dritten erbracht werden. Selbst bei Vergabe an einen Dritten müsste das Arbeitsergebnis des Dritten an den Generalplaner zurückübergeben werden, so dass hier aufgrund der neuen Schnittstelle auch ein vergütungswürdiger Mehraufwand beim
- 18.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 42 Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und des Vertragsabschlusses 2019 galt der EBA-Leitfaden Stand August 2018 zur Gestaltung von Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren. Der Leitfaden und damit die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen wurden seit Vertragsabschluss mehrfach aktualisiert, so dass zusätzliche Leistungen erforderlich wurden. Im Zuge der Aktualisierung des Leitfadens vom März 2023 wurde in Abstimmung mit der DB E&C festgelegt, dass Unterlagen barrierefrei zu erstellen, zu prüfen und die Prüfung mit einem Prüfbericht zu dokumentieren sind. Die Planung der Arbeitsstreifen für die Umverlegung der Gasversorgungsleitung bei km 10,6+70 der Strecke 4000 wurde im Auftrag der DB Infrago AG beidseitig um jeweils 2 m verbreitert. Aufgrund dieser Anpassung musste die zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellte Flächenplanung und damit auch die Planfeststellungsgrenzen im Norden und Süden geändert werden, so dass die entsprechenden Unterlagen (Lageplan 03-02, Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan 05-02) angepasst werden müssen. Der Auftragnehmer hat während der Finalisierung der Flächenplanung nach Methodik Schneeweiß und Laufer auf nur eine Methodik "Schneeweiß" umstellen und demensprechend die Unterlagen der Antragsunterlage Planrecht kurzfristig anpassen müssen. Seitens der DB InfraGo wurde gefordert und protokolliert, dass die Bahnsteiglängen von ursprünglich 405 m auf mindestens 409 m Baulänge zu verlängern sind, da ansonsten nur eine eingeschränkte Betriebsführung möglich ist. Die geforderten Bahnsteiglängen wurden mehrfach geändert, so dass kurzfristig Umplanungen vorgenommen werden mussten. Im Zuge der Änderungen müssen drei Bahnsteige neu modelliert werden. NT 43 Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich der neue AN zunächst einarbeiten; dies würde zu einem Mehraufwand führen. NT 46 Im genannten Vorhaben ist die Anpassung der LST-Planung auf das Zielbild der Digitalen Schiene Deutschland erforderlich. Diese Planungsleistung wurde mit Nachtrag 37 beauftragt. Im Zuge der Planung sind zusätzliche Leistungen notwendig geworden. Es handelt sich dabei um Optimierungen der Signalstandorte in Abstimmung mit dem Infrastrukturplanung und der Erstellung eines Erläuterungsberichts. Zudem musste ein vorlaufendes Projekt bei der Planung berücksichtigt werden. Diese Leistungen werden interaktiv in Abstimmung zwischen Infrastrukturplaner und Fachplaner im Planungsprozess erbracht und in der Planungssoftware eingearbeitet. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich. NT 48 Der Generalplaner ist seit 2019 beauftragt und hat sich in den Jahren tiefgehende Erkenntnisse erarbeitet, die per se eine wirtschaftliche Bearbeitung (Synergieeffekte) nach sich ziehen. Der Aufwand einen Dritten in diese Lage zu versetzen bzw. das Ergebnis eines Dritten in die Gesamtplanung einzufügen ist unwirtschaftlich. NT 49 Der Planer hat gemäß Hauptauftrag die Trassierung für die Spurplananpassungen in Heidelberg erstellt. Damit liegen dem Planer alle Unterlagen der Bestands- und Neutrassierung für die Prüfung von zusätzlichen Flankenschutzweichen sowie deren Trassierung vor. Bei einem Wechsel des AN müssten zunächst alle Trassierungselemente (Bestand und Planung) an einen anderen Planer übergeben werden. Dieser müsste sich in die für ihn neue Planung einarbeiten, was einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Zudem schuldet der gebundene Planer eine werkvertragliche Gesamtplanung einschließlich der Flankenschutzweichen.
- 25.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN hat bereits das Grunderwerbsverzeichnis für die Planfeststellungsunterlagen erstellt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens müssen die bereits durch den AN erstellten Unterlagen überarbeitet werden. Würde der Nachtragsinhalt an einen anderen AN vergeben werden, müsste sich der neue AN erst in die Planfeststellungsunterlagen einarbeiten; dies würde zu einem Mehraufwand führen.
- 19.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 52 Der Generalplaner hat sämtliche Vorüberlegungen für den künftigen Spurplan sowie die LST Ausrüstung im Vorhabenbereich erarbeitet. Ein Wechsel des AN führt zu zusätzlichen Schnittstellen durch einen weiteren Planungsbeteiligten sowie zu Mehrkosten durch die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen durch den jetzigen Planer und die Einarbeitung eines neuen Planers. Zudem schuldet der Generalplaner eine gesamthafte Entwurfsplanung aller beauftragten Gewerke. Die LST-Planung ist im Hauptauftrag enthalten.
- 14.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 45 Bei Vergabe an einen Dritten müssten diese umfangreiche und komplexe Daten zur weiteren Modellierung übergeben werden. Diese liegen dem AN Planung bereits vor, sodass eine Einarbeitung bei diesem entfallen würde. Zudem müssten die Modelle vom AN Planung nicht abgenommen werden. Einhergehend mit einer längeren Terminkette stehen hier auch zusätzliche Kosten.
- 28.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 53 Der bereits beauftragte Planer ist mit der Örtlichkeit aufgrund seiner bisherigen Verkehrsanlagenplanung bereits vertraut. Da ihm die Bestandsachsen bereits in seiner Planungssoftware aufbereitet vorliegen, müssen diese nicht neu übergeben, eingespielt und vorbereitet werden. Bei einem Wechsel des AN müssten die Bestandsdaten übergeben und neu in die Planungssoftware eingespielt werden. Zudem müssen die Bestandsachsen für die Berechnung der Grenzzeichen aufbereitet werden. Die gerechneten Grenzzeichen der Bestandsweichen sind erforderlich, um die bereits beim AN beauftragte Leistung erbringen zu können. Ein neuer AN müsste sich zudem zunächst mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen.
- 09.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 50 Die Übergabe der Daten und Einarbeitung eines neues Planers ist aus kapazitativer, technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar. Zudem ergeben sich beim AN Planung keine Schnittstellenrisiken und Übergabeproblematiken, da die zu überarbeiteten Daten bereits beim AN Planung vorliegen und er mit diesen Daten vertraut ist. Zudem müssten die Modelle vom AN des Hauptvertrages zusätzlich abgenommen werden.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 55-Die Umplanung der Anlagen ist gewerkeübergreifend und eng mit den Planungen anderer Gewerke verknüpft. Eine fachliche Ausgliederung dieser Planung ist daher nicht zielführend. Diese Umplanung ist Teil der gesamtvertraglichen Leistungspflicht des AN zur Erbringung des Werkerfolgs der Hauptleistung. Zudem wäre wegen des gewerkeübergreifenden Charakters der Planungen ein hoher Abstimmungsaufwand mit dem bisherigen AN erforerlich.
- 17.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 56 Die erforderliche Einarbeitungsdauer eines neuen AN wäre aufgrund der angespannten Terminkette des Vorhabens mit erheblichen Zeitverzögerungen im Gesamtprojekt verbunden.
- 09.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 58 - Der Generalplaner ist mit der KIB-, Trassierungs-, LST- und Oberleitungsplanung im Bereich des Heidelberger Hauptbahnhofs für die Lph 3 u. 4 beauftragt. Die Trassierungsplanung ist maßgebend für die Betrachtung der Querhalle am HD Hbf hinsichtlich Anprallschutz. Damit hat der Planer die Grundlagen und sämtliche Vorüberlegungen als Basis für die Untersuchung vorliegen. Zudem wird die Untersuchung in die Gesamtplanung des Generalplaners einfließen. Ein Wechsel des AN führt zu zusätzlichen Schnittstellen durch einen weiteren Planungsbeteiligten sowie zu Mehrkosten durch die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen durch den jetztigen Planer, die Einarbeitung des neuen Planers und die Prüfung des Ergebnisses und Einarbeitung in die Planunterlagen durch den Generalplaner.
- 01.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 54: Die zus. Planung der Verkehrsführung zur Errichtung des Berührungsschutzes erfolgt gewerkeübergreifend (VA, KIB) und muss eng mit den Planungen anderer Gewerke (Bauphaseplanung und Umweltplanung) abgestimmt werden. Eine fachliche Ausgliederung dieser Planung ist daher nicht zielführend. Die Planung der Verkehrsführung ist notwendig um die Planung des Berührungsschutzes und die Erstellung der EKrG-Vereinbarung (für beides ist der Generalplaner beauftragt) abschließen zu können. Die Beauftragung eines zusätzlichen Planungsbüros würde zu einem erhöhten Einarbeitungsbedarf und zusätzlichen Schnittstellen zwischen der Vorhabenträgerin und dem Generalplaner führen.//
- 06.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 60 - Die wirtschaftliche Nachteiligkeit eines Auftragnehmerwechsels ergibt sich insbesondere aus dem erheblichen zusätzlichen Aufwand für Einarbeitung und Übergabe der bestehenden Unterlagen, den Einwendungen und den daraus folgenden Anpassungen, die bei einem neuen Auftragnehmer anfielen. Der bisherige Auftragnehmer verfügt über vollständige Kenntnisse der bisherigen Unterlagen, eingereichten Einwendungen Dritter (Stellungnahmen im Zuge der Einwendungsbearbeitung wurden vom Generalplaner erstellt), sowie deren Folgen für die Umplanungen der Umweltmaßnahmen. Ein neuer Auftragnehmer müsste diese Kenntnisse vollständig neu aufbauen. Dies umfasst insbesondere die Sichtung und Bearbeitung der bereits erstellten Unterlagen. Die notwendigen Anpassungen müssen im Zuge der 1. Planänderung bei dem Eisenbahnbundesamt eingereicht werden. Bei einem Wechsel des ANs würde sich die Einreichung der 1. Planänderung um einen nicht bezifferbaren Zeitraum verschieben und folglich eine äquivalente Verschiebung des Abschlusses des Planfeststellungsvefahren führen. 61 - Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Die erforderlichen Anpassungen betreffen zentrale Planungsbestandteile der Genehmigungs- und Entwurfsplanung (z. B. Erläuterungsbericht, Lagepläne, Grunderwerbsunterlagen und Flächenplanung), die eng miteinander verzahnt sind. Eine Übernahme durch einen neuen Auftragnehmer würde umfangreiche Einarbeitungszeiten, Schnittstellenrisiken und Abstimmungsaufwände verursachen. Darüber hinaus bestünde das Risiko von Inkonsistenzen in den Planunterlagen sowie Verzögerungen im Terminplan, insbesondere im Hinblick auf die Einreichung des 1. Blaudrucks. Diese Umstände würden insgesamt zu erheblichen Mehrkosten und organisatorischen Schwierigkeiten führen. 63 - Die wirtschaftliche Nachteiligkeit eines Wechsels ergibt sich insbesondere aus dem erheblichen zusätzlichen Aufwand für Einarbeitung, Übergabe und Abstimmungsvorgänge, der bei einem neuem Auftragnehmer anfiele. Der Werkerfolg der Gesamtleistung muss klar beim Generalplaner bestehen bleiben. Der derzeitige Auftragnehmer verfügt über vollständige Kenntnis der bisherigen Planung, der Standorte der Oberleitungsmasten, der Arten des Rück- und Neubaus sowie die Kenntnis der bisher erstellten Planfeststellungsunterlagen. Ein neuer Auftragnehmer müsste diese Kenntnisse vollständig neu aufbauen. Dies umfasst insbesondere die Sichtung und Bearbeitung der bereits erstellten Unterlagen. Die Einzeichnung der OLA-Maststandorte ohne Kenntnisse der Auswirkungen auf andere Gewerke (Umweltplanung, Lärmschutz, Artenschutz, etc. ) birgt zudem das Risiko, dass bisherige Fehlplanungen mit potenziell erheblichen Risiken weiterhin übernommen werden. Der bestehende Auftragnehmer verfügt über dieses Wissen und kann daher bei der Einzeichnung der OLA-Maststandorte die Auswirkungen nochmals überprüfen und mögliche Risiken aufzeigen, was bei einem neue Auftragnehmer nur unter einer intensiven und kostspieligen Einarbeitung möglich wäre. 64 - Die gegenständlichen Leistungen betreffen die Fortschreibung, Aktualisierung und Ergänzung einer bereits durch den Generalplaner erstellten Varianten-/Alternativen-Matrix einschließlich der zugrunde liegenden Bewertungslogik, Annahmen, Kostenansätze und Beurteilungskriterien. Die neu geforderten Leistungen bauen unmittelbar auf den bereits erarbeiteten Untersuchungsergebnissen auf und erfordern die konsistente Fortschreibung der vorhandenen Bewertungsgrundlagen. Bei einem Wechsel des Auftragnehmers müsste zunächst die Herleitung der bisherigen Bewertungen, Gewichtungen, Kostenansätze und technischen Randbedingungen umfassend nachvollzogen und geprüft werden. Darüber hinaus wäre ein erhöhter Abstimmungs- und Prüfaufwand erforderlich, um die Vergleichbarkeit und Konsistenz zwischen den bereits vorliegenden und den fortgeschriebenen Untersuchungsergebnissen sicherzustellen. Dies würde zusätzliche Kosten verursachen und birgt das Risiko methodischer Abweichungen sowie widersprüchlicher Bewertungsergebnisse. Da die Varianten-/Alternativen-Matrix als Grundlage für die laufenden Abstimmungen mit der Stadt Heidelberg im Rahmen der Genehmigungsplanung dient, könnten daraus zudem Verzögerungen im Projektablauf entstehen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. 65 - Der Auftragnehmer macht den Mehraufwand für die Erstellung der genannten Unterlagen geltend, die seiner Einschätzung nach den im Haupt/ertrag kalkulierten Umfang um ein Vielfaches überschreiten würde. Da allerdings der Auftragnehmer der Ersteller der ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen ist, hätte eine Ausgliederung dieser Arbeiten an einen anderen Auftragnehmer aus organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn ergeben. Ein separater Auftragnehmer hätte sich erst in die Sachverhalte einarbeiten müssen, sich mit dem bisherigen Auftragnehmer abstimmen und einen Datenaustausch zusammen mit dem bisherigen Auftragnehmer organisieren müssen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat DB Engineering & Consulting GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 06.08.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=e40d7ff0-cb12-4691-ba3e-8c1486bd993e. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/planung-viergleisiger-ausbau-hd-wieblingen-hd-hbf-5acbdf8f
