# Neubau Gymnasium Herrsching, TGA Dämmarbeiten an techn. Anlagen

Zuschlag erteilt

Landratsamt Starnberg hat den Auftrag für Dämmung und Abdichtung in Herrsching am Ammersee am 02.06.2023 vergeben, Zuschlag an ISO-BASARAN GmbH.

- Auftraggeber: [Landratsamt Starnberg](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/landratsamt-starnberg)
- Was: Dämmung und Abdichtung: Neubau Gymnasium Herrsching, TGA Dämmarbeiten an techn. Anlagen
- Wo: Herrsching am Ammersee, Landkreis Starnberg, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: ISO-BASARAN GmbH
- Zuschlag am: 02.06.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [ISO-BASARAN GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/iso-basaran-gmbh), Worms

## Leistungsumfang

Im Nachtrag werden die Mehrkosten der Dämmarbeiten der Luftkanäle in der Tiefgarage aufgeführt, welche nach Planung mit einer Dämmstärke von 100 mm gedämmt wurden. In der Ausschreibung war jedoch lediglich eine Dämmstärke von 30 mm genannt. Die Dämmung musste dem Stand der Technik entsprechend angepasst werden.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
- CPV-Code: 45320000-6
- CPV-Bezeichnung: [Abdichtungs- und Dämmarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45320000-abdichtungs-und-daemmarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 993fc8d5-178d-45a5-a7a5-7d329ebb2091

## Verlauf

- 16.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von fehlerhafter Planung eines Planungsbüros sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben (Mehrkosten der Dämmarbeiten der Luftkanäle in der Tiefgarage, welche nach Planung mit einer Dämmstärke von 100 mm). Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut ha und vertrauen kann. Die Änderung ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Anforderungen zu erfüllen. Der Stand der Technik wird mit einer Dämmstärke von 100 mm erreicht und die Verluste maximal minimiert. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber ein Planungsbüro beauftragt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen der Dämmarbeiten an technischen Anlagen handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 836.800,46 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 177.599,57 EUR (brutto).
- 07.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistung ist sowohl als eine Änderung der Leistung als auch als eine zusätzliche Leistung subsumierbar. Im Zuge der Ausführung der beauftragten Leistungen kommt es zu Massenmehrungen in verschiedenen Positionen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass in der Ausschreibung teilweise zu geringe Massenansätze vorgesehen waren und aus Planungsänderungen (Nachträge), durch die mehr Massen benötigt werden, resultieren. Während der praktischen Umsetzung zeigte sich, dass die tatsächlich erforderlichen Mengen für eine fachgerechte und vollständige Ausführung der Leistungen höher ausfielen als ursprünglich kalkuliert. Zusätzlich kam es zu planerischen Anpassungen, die im Zuge der Detailabstimmungen notwendig wurden. Diese Verschiebungen resultieren aus geänderten Ausführungsdetails sowie der praktischen Erfordernis, Leistungen positionsübergreifend anzupassen. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber Planungsbüros zur Überprüfung beauftragt. Nach Planung waren die Massen ausreichend, jedoch stellte sich in der Umsetzung heraus, dass mehr Massen benötigt werden, um den Werkerfolg zu erreichen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um TGA Dämmarbeiten an technischen Anlagen handelt. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich auch um solche, die ursprünglich nicht in den Mengen im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Gegebenheit kennt und mit der Ausführung der geänderten Leistungen technisch auszuführen sind. Eine weitere Absprache mit einem anderen Auftragnehmer wäre ineffizient und würde mehr Zeit in Anspruch nehmen, was wiederum mehr Kosten verursachen würde. Der ursprüngliche Auftragnehmer wurde zur ursprünglichen Ausführung beauftragt, es wurden lediglich zu wenig Mengen ausgeschrieben. Eine Beschaffung durch den Auftragnehmer ist wirtschaftlicher und technisch zwingend zur Ausführung erforderlich. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 836.800,46 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 102.283,18 EUR (brutto).

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat ISO-BASARAN GmbH erhalten.

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- [Landratsamt Starnberg](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/landratsamt-starnberg): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen für Schulen](https://vergabeweiser.de/thema/schulen): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 07.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=240dbf10-23fa-4e58-85b8-52c86057d2a9. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/neubau-gymnasium-herrsching-tga-daemmarbeiten-an-techn-anlagen-993fc8d5
