# Neubau Gymnasium Herrsching, Operative Baulogistik

Zuschlag erteilt

Landkreis Starnberg hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Herrsching am 12.09.2024 vergeben, Zuschlag an CBB Construction Building Brandenburg GmbH. Zuschlagssumme nach den Angaben der Bekanntmachung: 233.909,25 €. Eingegangen: 4 Angebote.

- Auftraggeber: [Landkreis Starnberg](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/landkreis-starnberg)
- Was: Ingenieur- und Planungsleistungen: Neubau Gymnasium Herrsching, Operative Baulogistik
- Wo: Herrsching, Landkreis Starnberg, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 12 Monate
- Zuschlag an: CBB Construction Building Brandenburg GmbH
- Zuschlag am: 12.09.2024
- Summe: 233.909,25 €
- Angebote: 4

## Gewinner

- [CBB Construction Building Brandenburg GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/cbb-construction-building-brandenburg-gmbh), Berlin

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 60 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Regierung von Oberbayern
- CPV-Code: 71500000-3
- CPV-Bezeichnung: [Dienstleistungen im Bauwesen](https://vergabeweiser.de/cpv/71500000-dienstleistungen-im-bauwesen)
- Bekanntmachungs-ID: a21d3c10-831b-4ffc-99a2-5ac1befa0bf2

## Verlauf

- 18.07.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 08.08.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Die Angebotsfrist wird auf den 19.08.2024, 14:00 Uhr verlängert.
- 13.09.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzliche Leistung war erforderlich, um die Erstellung eines Gehweges und Arbeiten auszuführen nicht zu behindern. Der Wert der zusätzlichen Leistung übersteigt auch nicht 50% der hauptauftragssumme. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen, hier die Containerburg vom Auftragnehmer, und wirtschaftlichen Gründen, hier erhebliche Folgekosten aus der Bauzeitverschiebung, erfolgen. Dies hätte auch beträchtliche Zusatzkosten zur Folge, da die Gehwegarbeiten und sonstige Arbeiten zurückgestellt werden müssten, was Folgen für den Bauablauf zur Folge hätte.
- 13.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Zusätzliche Leistungen in Form von der Einrichtung eines Pausenbereiches wurden erforderlich, um einen Schädlingsbefall durch hinterlassene Essensreste im Doppelboden zu verhindern. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus Gründen von Folgekosten bei Baustillstand und dem Verhältnis von Auftragshöhe zu einer neuen Ausschreibung wirtschaftlich in einem groben Missverhältnis. Zudem hätte dies aus Gründen von Zusatzkosten einer erneuten Ausschreibung oder einem eventuellem zu behebenden Schädlingsbefall bzw. Folgekosten aus einem Baustellenstillstand zur Folge.
- 20.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine Kernaufgabe der operativen Baulogistik ist es, ersatzweise zu beräumen. Die ursprünglichen Auftragnehmer wurden zur Beräumung und Entfernung ihres Mülls zweimal aufgefordert. Nach fruchtloser Fristsetzung wird, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden, ersatzweise durch das Unternehmen der operativen Baulogistik beräumt. Hierbei handelt es sich um eine Mehrung im Gewerk operative Baulogistik. Die Leistung übersteigt nicht 50% der Hauptauftragssumme. Sie ist auch erforderlich, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, da aufgrund der Kürze der Zeit in Bezug auf den Bauablauf mit erheblich höheren Preisen von den Bietern zu rechnen ist. Die Leistung ist sofort nötig, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Zudem wäre ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten, wie oben beschrieben (Teilinbetriebnahme), verbunden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht konnte der Auftraggeber auch nicht vorhersehen, dass der ursprüngliche Auftragnehmer die Leistung nicht erbringt. Es handelt sich um eine Mehrung der Leistung.
- 31.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine Kernaufgabe der operativen Baulogistik ist es, ersatzweise zu beräumen. Die ursprünglichen Auftragnehmer wurden zur Beräumung und Entfernung ihres Mülls zweimal aufgefordert. Nach fruchtloser Fristsetzung wird, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden, ersatzweise durch das Unternehmen der operativen Baulogistik beräumt. Hierbei handelt es sich um eine Mehrung der Entsorgungsdienstleistung im Gewerk operative Baulogistik. Die Leistung übersteigt nicht 50% der Hauptauftragssumme. Sie ist auch erforderlich, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, da aufgrund der Kürze der Zeit in Bezug auf den Bauablauf mit erheblich höheren Preisen von den Bietern zu rechnen ist. Die Leistung ist sofort nötig, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Zudem wäre ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten, wie oben beschrieben (Teilinbetriebnahme), verbunden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht konnte der Auftraggeber auch nicht vorhersehen, dass die Auftragnehmer der anderen Gewerke die Leistung nicht erbringt. Es handelt sich um eine Mehrung der Leistung.
- 03.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es werden diverse zusätzliche Stoffe für zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschaffung ist im Einzelnen nachzuweisen. 50% der Hauptauftragssumme werden nicht überstiegen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, da sonst der Bauablauf gestört wird und Kosten bei anderen Gewerken durch den zeitlichen Verzug anfallen würden. Dieser Baustopp würde auch erhebliche Schwierigkeiten hervorrufen die Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings im September zu ermöglichen. Zudem wäre wegen der Kürze der zeit mit erheblichen Zusatzkosten bei anderen Unternehmen zu rechnen.
- 13.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der Teilinbetriebnahme werden zusätzliche Leistungen erforderlich, welche zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des parallelen Schul- und Baustellenbetrieb werden Einfriedungen und Verschlüsse erforderlich. Der Nachtrag übersteigt nicht 50% der Auftragssumme und ist wie oben beschrieben erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen nicht erfolgen, da der Bauzaun zum Schulbetrieb erforderlich ist, um den Schutz der Schüler und Schülerinnen zu gewährleisten und sicherheitsrechtliche Bedenken zu bedienen. Ein Baustopp würde erhebliche Zusatzkosten verursachen, welche aus dem Stillstand der Gewerke resultieren würde. Ein paralleler Schul- und Baustellenbetrieb ohne einen Bauzaun wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Schülerinnen und Schüler nicht vor dem Baubetrieb geschützt wären. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da aufgrund der Kürze der Zeit mit erhöhten Angeboten zu rechnen wäre.
- 31.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von Änderungen im Ablauf des Baus sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Der Nachtrag beinhaltet eine Scherenbühne, um den Ablauf des Gewerks Freianlagen zu wahren und die Terminziele der Teilinbetriebnahme zu erreichen. Dieser dient auch einem weiteren reibungslosen Ablauf, da die Scherenbühne für den Baubetrieb und die Folgegewerke genutzt werden kann. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung einer Scherenbühne muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ohne die Beschleunigungsmaßnahme mit Verzögerungen in den Folgegewerken zu rechnen und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Bereitstellung einer Scherenbühne ist wirtschaftlicher, da eine erneute Einrüstung teurer wäre und dies in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung steht. Dieser dient auch einem weiteren reibungslosen Ablauf, da die Arbeiten wieder für den Baubetrieb und die Folgegewerke freigegeben werden kann. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 278.352,01 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.194,98 EUR (brutto).
- 10.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Da der Sportboden nur mit bestimmten Hubgeräten befahren werden darf, sind für die Restleistungen im Bereich der Sporthalle zusätzliche Leistungen erforderlich. Hier die Beschaffung eines Hubgerätes. Derartige Hubgeräte bei den Ausschreibungen nicht berücksichtigt. Da ein solches Hubgerät ohnehin für den Unterhalt erforderlich ist, wurde eine Beschaffung vorgenommen. Die Beschaffung ist wegen technischen Anforderungen notwendig. Diese zusätzliche Beschaffung war notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Da der Sportboden nur mit bestimmten Hubgeräten befahren werden darf, sind für die Restleistungen im Bereich der Sporthalle zusätzliche Leistungen erforderlich. Derartige Hubgeräte bei den Ausschreibungen nicht berücksichtigt. Da ein solches Hubgerät ohnehin für den Unterhalt erforderlich ist, wurde eine Beschaffung vorgenommen. Der Auftraggeber erspart sich mit der Anschaffung zusätzliche Kosten bei den Firmen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 278.352,01 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 17.008,73 EUR (brutto).
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine Kernaufgabe der operativen Baulogistik ist es, ersatzweise zu beräumen. Die ursprünglichen Auftragnehmer wurden zur Beräumung und Entfernung ihres Mülls zweimal aufgefordert. Nach fruchtloser Fristsetzung wird, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden, ersatzweise durch das Unternehmen der operativen Baulogistik beräumt. Hierbei handelt es sich um eine Mehrung im Gewerk operative Baulogistik. Sie ist auch erforderlich, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Inbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, da aufgrund der Kürze der Zeit in Bezug auf den Bauablauf mit erheblich höheren Preisen von den Bietern zu rechnen ist. Die Leistung ist sofort nötig, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Zudem wäre ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten, wie oben beschrieben (Teilinbetriebnahme), verbunden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht konnte der Auftraggeber auch nicht vorhersehen, dass der ursprüngliche Auftragnehmer die Leistung nicht erbringt. Es handelt sich um eine Mehrung der Leistung. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Ausführung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus tatsächlichen und hygienischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Operative Baulogistik nicht in dem Umfang vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist notwendig, um die tatsächlichen und hygienischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Vertraglich war festgelegt, dass die am Bau beteiligten Firmen ihren anfallenden Abfall eigenverantwortlich zu entsorgen haben und die hierfür entstehenden Kosten in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen sind. In der Praxis erfolgte die Abfallentsorgung durch die beteiligten Firmen nur in Ausnahmefällen. Nach fruchtlosem Ablauf der der gesetzten Fristen wurde due Entsorgung des Abfalls durch die operative Baulogistik übernommen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Das Nichtentsorgung des Abfalls durch die Firmen konnte nicht vorhergesehen werden. Auch der Umfang der anfallenden Mengen an Abfall konnte nicht in dem Maße vorhergesehen werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Firmen den Abfall ordnungsgemäß entfernen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen der operativen Baulogistik handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 278.352,01 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 55.181,37 EUR (brutto).
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine Kernaufgabe der operativen Baulogistik ist es, ersatzweise zu beräumen. Die ursprünglichen Auftragnehmer wurden zur Beräumung und Entfernung ihres Mülls zweimal aufgefordert. Nach fruchtloser Fristsetzung wird, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Inbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden, ersatzweise durch das Unternehmen der operativen Baulogistik beräumt. Hierbei handelt es sich um eine Mehrung im Gewerk operativen Baulogistik. Sie ist auch erforderlich, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Inbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, da aufgrund der Kürze der Zeit in Bezug auf den Bauablauf mit erheblich höheren Preisen von den Bietern zu rechnen ist. Die Leistung ist sofort nötig, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Zudem wäre ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten, wie oben beschrieben (Inbetriebnahme), verbunden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht konnte der Auftraggeber auch nicht vorhersehen, dass der ursprüngliche Auftragnehmer die Leistung nicht erbringt. Es handelt sich um eine Mehrung der Leistung. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Ausführung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus tatsächlichen, technischen und hygienischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Operative Baulogistik nicht in dem Umfang vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist notwendig, um die tatsächlichen, technischen und hygienischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Vertraglich war festgelegt, dass die am Bau beteiligten Firmen ihren anfallenden Abfall eigenverantwortlich zu entsorgen haben und die hierfür entstehenden Kosten in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen sind. In der Praxis erfolgte die Abfallentsorgung durch die beteiligten Firmen nur in Ausnahmefällen. Nach fruchtlosem Ablauf der der gesetzten Fristen wurde due Entsorgung des Abfalls durch die operative Baulogistik übernommen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Das Nichtentsorgung des Abfalls durch die Firmen konnte nicht vorhergesehen werden. Auch der Umfang der anfallenden Mengen an Abfall konnte nicht in dem Maße vorhergesehen werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Firmen den Abfall ordnungsgemäß entfernen. Daher entstanden durch die Entsorgung und Regiearbeiten zusätzliche Stundenlohnarbeiten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen der operativen Baulogistik handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 278.352,01 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 15.541,40 EUR (brutto).
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Eine Kernaufgabe der operativen Baulogistik ist es, ersatzweise zu beräumen. Die ursprünglichen Auftragnehmer wurden zur Beräumung und Entfernung ihres Mülls zweimal aufgefordert. Nach fruchtloser Fristsetzung wird, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden, ersatzweise durch das Unternehmen der operativen Baulogistik beräumt. Hierbei handelt es sich um eine Mehrung im Gewerk operative Baulogistik. Sie ist auch erforderlich, um den geplanten Bauablauf nicht zu beeinträchtigen und die Zielsetzung der Inbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Es handelt sich um eine Mehrung der Leistung. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Ausführung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus tatsächlichen und hygienischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Operative Baulogistik nicht in dem Umfang vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist notwendig, um die tatsächlichen und hygienischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Vertraglich war festgelegt, dass die am Bau beteiligten Firmen ihren anfallenden Abfall eigenverantwortlich zu entsorgen haben und die hierfür entstehenden Kosten in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen sind. In der Praxis erfolgte die Abfallentsorgung durch die beteiligten Firmen nur in Ausnahmefällen. Nach fruchtlosem Ablauf der der gesetzten Fristen wurde due Entsorgung des Abfalls durch die operative Baulogistik übernommen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Das Nichtentsorgung des Abfalls durch die Firmen konnte nicht vorhergesehen werden. Auch der Umfang der anfallenden Mengen an Abfall konnte nicht in dem Maße vorhergesehen werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Firmen den Abfall ordnungsgemäß entfernen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen der operativen Baulogistik handelt. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, da aufgrund der Kürze der Zeit in Bezug auf den Bauablauf mit erheblich höheren Preisen von den Bietern zu rechnen ist. Die Leistung ist sofort nötig, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Zudem wäre ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten, wie oben beschrieben (Inbetriebnahme), verbunden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 278.352,01 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 35.332,49 EUR (brutto).

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat CBB Construction Building Brandenburg GmbH erhalten, Summe 233.909,25 €.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=2edec5b4-f5a1-45da-b4b5-de15d349f4b4. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/neubau-gymnasium-herrsching-operative-baulogistik-a21d3c10
