# Neubau Gymnasium Herrsching - Heizung/Kälte

Zuschlag erteilt

Landratsamt Starnberg hat den Auftrag für Elektroinstallation in Herrsching am Ammersee am 14.08.2023 vergeben, Zuschlag an Opbacher Installationen GmbH.

- Auftraggeber: [Landratsamt Starnberg](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/landratsamt-starnberg)
- Was: Elektroinstallation: Neubau Gymnasium Herrsching - Heizung/Kälte
- Wo: Herrsching am Ammersee, Landkreis Starnberg, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: Opbacher Installationen GmbH
- Zuschlag am: 14.08.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Opbacher Installationen GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/opbacher-installationen-gmbh), Fügen

## Leistungsumfang

Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums Herrsching die TGA Heizung inkl. Kältetechnik (ohne Isolierung). Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Bereitstellung einer mobilen Heizzentrale für den Zeitraum 01.03.2025 - 24.03.2025 ist erforderlich und die Bereitstellung wird verlängert. Weiterhin werden die Energiekosten (Kosten für Heizöl zum Betrieb der mobilen Heizzentrale) für den Zeitraum vom 16.01.2025 - 24.03.2025 aufgeführt. Die Verlängerung des Betriebszeitraums der mobilen Heizzentrale mit hoher Heizleistung war aufgrund der Witterungsverhältnisse notwendig, um den Baufortschritt nicht zu gefährden.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
- CPV-Code: 45315000-8
- CPV-Bezeichnung: [Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden](https://vergabeweiser.de/cpv/45315000-heizungs-und-sonstige-elektroinstallationen-in-gebaeuden)
- Bekanntmachungs-ID: 7ea7596f-837c-495a-8aca-e21371a4801b

## Verlauf

- 14.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von Witterungsverhältnissen und dem Ausfall der Gasheizung zusätzliche mobile Heizzentralen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zudem ist dies eine Fortschreibung eines vorherigen Nachtrages, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Aus zeitlicher Sicht hätte ein Wechsel des Auftragnehmers weitreichende Folgen für die Teilinbetriebnahme gehabt. Dies hätte auch zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung geführt, da andere Gewerke für den genannten Zeitraum keine Arbeiten hätten verrichten können. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.021.878,14 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 223.130,34 EUR (brutto).
- 08.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es ist aus brandschutztechnischen und gewährleistungstechnischen Gründen eine zusätzliche Leistung notwendig. Der brandschutztechnische Verschluss des montierten Kamins wird von der Firma ausgeführt. Dies ist erforderlich, um den Kamin brandschutztechnisch zu ertüchtigen. Bei dem Kamin handelt es sich um die Abluft der Gastherme. Diese musste nun geschossweise rauchdicht promatiert werden, um den weiteren Bauablauf nicht zu behindern, den Baufortschritt nicht stören und die Brandschutzauflagen zu erfüllen. Zudem war wegen Planungsänderungen diese Leistung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und daher nicht ausgeschrieben worden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule war dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Aus zeitlicher Sicht hätte ein Wechsel des Auftragnehmers weitreichende Folgen für die Teilinbetriebnahme gehabt. Dies hätte auch zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung (Brandschutz) geführt, da andere Gewerke für den genannten Zeitraum keine Arbeiten hätten verrichten können. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.021.878,14 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.812,57 EUR (brutto).
- 29.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es ist aus Gründen fehlender Planung und aus technischen Gründen eine zusätzliche Leistung notwendig. Konkret wird die Gylkolfüllung des WRG-Kreises benötigt. Dies ist technisch erforderlich, um den Werkerfolg zu erreichen und den weiteren Bauablauf nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Aus zeitlicher Sicht hätte ein Wechsel des Auftragnehmers weitreichende Folgen für die Inbetriebnahme gehabt. Dies hätte auch zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung geführt. Technisch gesehen, ist die Ausführung der Leistung durch die ausführende Firma notwendig. Auch vor allem weil die ausführende Firma mit der weiteren Ausführung warten müsste. Somit steht eine Neuausschreibung nicht im Verhältnis zur auszuschreibenden Leistung. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.021.878,14 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.177,15 EUR (brutto).
- 26.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es ist aus Gründen fehlender Planung und aus technischen Gründen eine zusätzliche Leistung notwendig. Konkret wird die Gylkolfüllung des PVT-Kreises benötigt. Dies ist technisch erforderlich, um den Werkerfolg zu erreichen und den weiteren Bauablauf nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Aus zeitlicher Sicht hätte ein Wechsel des Auftragnehmers weitreichende Folgen für die Inbetriebnahme gehabt. Dies hätte auch zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung geführt. Technisch gesehen, ist die Ausführung der Leistung durch die ausführende Firma notwendig. Auch vor allem weil die ausführende Firma mit der weiteren Ausführung warten müsste. Somit steht eine Neuausschreibung auch nicht im Verhältnis zur Höhe der auszuschreibenden Leistung. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.021.878,14 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.467,98 EUR (brutto).
- 07.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es wird das elektrische Anklemmen und Verkabeln der Umluftkühlgeräte mit dem bauseits zur Verfügung gestellten Stromanschluss und der Thermostate notwendig. Die Umluftkühlgeräte und die zugehörigen Thermostate wurden bereits angeboten und im Zuge der Beauftragung geliefert und montiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die Verkabelungs- und Anklemmarbeiten durch die vom Bauherrn beauftragte Elektrofirma ausgeführt werden. Die Elektrofirma lehnte aber aus Gewährleistungsgründen die Ausführung ab. Um die Geräte in funktionierenden Zustand zu versetzen, ist das Anklemmen und das Verkabeln der Umluftkühlgeräte durch den Auftragnehmer auszuführen. Dies ist technisch erforderlich, um den Werkerfolg zu erreichen und den weiteren Bauablauf nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme der Schule handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Somit steht eine Neuausschreibung auch nicht im Verhältnis zur Höhe der auszuschreibenden Leistung. Technisch gesehen, ist die Ausführung der Leistung aufgrund von Gewährleistungsgründen durch die ausführende Firma notwendig. Die eigentliche Elektrofirma hat aus Gewährleistungsgründen den Anschluss abgelehnt. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund von den Gewährleistungsgründen technisch nicht möglich und ist somit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.021.878,14 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 9.302,06 EUR (brutto).

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Opbacher Installationen GmbH erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=2b788247-5c47-4fcd-94c6-ea079c36b16c. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/neubau-gymnasium-herrsching-heizungkaelte-7ea7596f
