# Kabeltiefbau Kaiserslautern

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Elektroinstallation in Stuttgart am 16.10.2023 vergeben, Zuschlag an STRABAG AG. Eingegangen: 4 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Elektroinstallation: Kabeltiefbau Kaiserslautern
- Wo: Stuttgart, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 11.12.2023 bis 14.03.2025
- Zuschlag an: STRABAG AG
- Zuschlag am: 16.10.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 4

## Gewinner

- [STRABAG AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/strabag-ag-koeln), Köln

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: 12.726.637 €
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45314300-4
- CPV-Bezeichnung: [Kabelinfrastruktur](https://vergabeweiser.de/cpv/45314300-kabelinfrastruktur)
- Bekanntmachungs-ID: f7d4a812-76eb-47d3-a9aa-fa6c3fa754a7

## Verlauf

- 22.05.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 11.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Auftragnehmerin ist mit dem Kabeltiefbau im Bereich des ESTW Kaiserslautern beauftragt. Um hier gefahrlos im Boden arbeiten zu können, ist eine baubegleitende Kampfmittelsondierung erforderlich. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages, ist aber zur Erreichung des vertraglichen Werkerfolges zwingend erforderlich. Da es sich um eine baubegleitende Kampfmittelsondierung handelt, wird die Leistung je nach Bedarf benötigt. Da aber nicht bei jeder Baumaßnahme ein zweiter AN ständig, auch untätig, anwesend sein kann, kann die Leistung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur durch den KTB-An erbracht werden. Eine anderweitige Vergabe der Leistung wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden, da honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren, bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden können.
- 24.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA_08 Auf diversen Teilabschnitten wurden erhöhte Mengen an Boden- und Schottermaterial im Bereich der herzustellenden Rand- und Zwischenwege festgestellt. Vor der Herstellung der Rand- und Zwischenwege ist das überschüssige Bodenmaterial für die Herstellung einer Arbeitsebene abzutragen und zur Zwischenlagerung auf die BE-Fläche zu transportieren. Des Weiteren wurden Vertiefungen und Unebenheiten festgestellt, die vor Ausführung der Arbeiten aufgefüllt bzw. begradigt werden müssen. Diese zusätzlichen unvorhergesehenen Leistungen sind kein Bestandteil des Bauvertrages. Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Lieferungen und Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Sie stellt eine notwendige Vorleistung dar, welche durch den AN zu erbringen ist und Grundlage für die spätere Hauptleistung, die Herstellung des Kabeltiefbaus ist. MKA_15 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. MKA_16 Der AN ist für die monatliche Leistungsmeldung in Form eines Bauteilkatalogs beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. MKA_19 Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. MKA_27 Der AN macht Mehrkosten durch eine geänderte Zuordnung von Aushubmaterial gem. Ersatzbaustoffverordnung geltend. Diese Zuordnung ist im vorliegenden Bauvertrag nicht berücksichtigt. Im Zuge der Bauausführung wurde durch die Bodenproben "MP2 HW1" festgestellt, dass auch der Zuordnungsklasse BM-F3 die Grenzwerte überschreitet. Somit sind zur Entsorgung die Werte gemäß Deponieverordnung (DepV) heranzuziehen. Die Bodenprobe ist in die Deponieklasse 1 einzuordnen. Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig geworden. Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Sie stellt eine notwendige Vorleistung dar, welche durch den AN zu erbringen ist und Grundlage für die spätere Hauptleistung, die Herstellung des Kabeltiefbaus ist.
- 08.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA6: Der AN ist mit den KTB-Leistungen für den genannten Bereich beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die für die KTB-Maßnahmen erforderlichen SSP sind langfristig geplant. Zusätzlich sind vor der Durchführung weitere Berichtigungen der Betra erforderlich. Ein AN-Wechsel verursacht, dass es zu zeitlichen Verzögerungen und zu Zusatzkosten kommt und die SSP nicht ausgenutzt werden können. Der Leistungsablauf wäre erheblich gestört, da ein zusätzlicher AN nicht gleichzeitig in den vorhandenen Sperrpausen arbeiten könnte. MKA 10: Der AN ist laut Vertrag mit der Kabeltiefbauplanung für den oben genannten Bereich beauftragt. Die PT-1 Kabellage- und Kabelübersichtspläne wurden nachgereicht, damit die Kabelwege (über KK und GQ) und Platzierung der Kabelschränke mit der freigegebenen AP-KTB abgeglichen werden können. Dadurch können ggf. Abweichungen schnellstmöglich erkannt, dokumentiert und in die Pläne eingearbeitet werden. Da dieser Abgleich zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptleistung verknüpft ist, wäre kein AN-Wechsel möglich. Da der Planungsmehraufwand durch Abgleich der KTB-Planung mit der Kabelverlegeplanung zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, wäre ein AN-Wechsel mit einer erneuten Ausschreibung mit voraussichtlich erheblichen Zusatzkosten und einem deutlichen Mehraufwand (Übernahme/Einarbeitung) verbunden.
- 23.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA01: Die Bereitstellung und Zuwegung zu den BE-Flächen wurden von AG nicht sichergestellt. Die Zufahrt zu der Aldi BE-Fläche wurde von AN hergestellt. Der AN kann seine Hauptleistung, die Herstellung des KTB sonst nicht regelkonform erbringen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem wäre der Leistungsablauf erheblich gestört, da zusätzlicher AN nicht gleichzeitig in den vorhandenen Sperrpausen arbeiten könnte. // MKA11: Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Sie stellt eine notwendige Vorleistung dar, welche durch den AN zu erbringen ist und Grundlage für die spätere Hauptleistung, die Herstellung des Kabeltiefbaus ist. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. // MKA18: Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Sie stellt eine notwendige Vorleistung dar, welche durch den AN zu erbringen ist und Grundlage für die spätere Hauptleistung, die Herstellung des Kabeltiefbaus ist. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich.
- 14.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA13) Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA24) Die Fa. Strabag ist gemäß Vertrag mit der Ausführung der KTB Leistungen beauftragt. Da die Beseitigung von Grobschlag bzw. Packlage im Bereich der zu bauenden Kabelkanäle zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, war kein AN-Wechsel möglich. Im Hauptvertrag wurde die Ausführung der KTB-Leistungen vereinbart. Da die Beseitigung von Grobschlag bzw. Packlage im Bereich der zu bauenden Kabelkanäle zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, wäre ein AN-Wechsel mit der Kündigung des aktuellen Auftragnehmers und einer erneuten Ausschreibung zu voraussichtlich höheren Preisen (erhebliche Zusatzkosten) und einem deutlichen Mehraufwand (Übernahme/Einarbeitung aktuelle Planungsstände) verbunden. MKA32) Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. 33) Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Sie stellt eine notwendige Vorleistung dar, welche durch den AN zu erbringen ist und Grundlage für die spätere Hauptleistung, die Herstellung des Kabeltiefbaus ist. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. 34) Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um eine Zusatzleistung, die untrennbar mit der Hauptleistung verbunden ist. Die Leistung ist kein Bestandteil des Hauptvertrages.Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Weiterhin käme es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf. Wederherstellung der Wege inkl. der Randstreifen sind miteinander verbundene Arbeitsschritte. Die Dauer eines neues Ausschreibungsverfahrens würde zu einer unzumutbaren Unterbrechung des Projekts führen. Erhebliche Zusatzkosten würden aufgrund von Wederholungsfaktoren entstehen, die bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch Beauftragung eines weiteren AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Der Synergieffekt durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung würde verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde die zeitlichen Verzögerungen nur unzumutbar vergrößern und honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablauf entstehen. Es wäre eine enge logistische Kooperation nötig. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung/Unterbrechung mit sich bringen.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Bestehende Kabelkanäle müssen angepasst werden, Stemmarbeiten an Bestandsschächten sind notwendig und zusätzliche Betonfertigteile erforderlich. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Kabeltiefbauarbeiten, aber unter unvorhersehbaren außervertraglichen Umständen. Diese Umstände waren vom AG nicht vorherzusehen.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablauf entstehen. Es wäre eine enge logistische Kooperation nötig und die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung/Unterbrechung mit sich bringen.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Das nicht verfügbare Baufeld führte zu Ausfallschichten, Störungen des Ablaufs und Mehrbedarf.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Umfang der Leistungen änderte sich nicht, lediglich die Dauer, da die Zeitfenster, in denen gearbeitet werden konnte, verkleinert wurden.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund vermehrter Kampfmittelfunde wurde das Vorhalten eines Tageslagers für Kampfmittelfunde und weitere Dienstleistungen, wie Georadarmessung, Abstimmung mit Verantwortlichen etc. notwendig. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Hauptvertrags und zwingend notwendig zur Erreichung des Leistungssolls. Durch Beauftragung eines zweiten AN würden Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und zu weiteren erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Die Erfüllung der Leistungen des Hauptvertrags wären auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen gefährdet.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch den Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablauf entstehen. Es wäre eine enge logistische Kooperation nötig. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine für das Projekt unzumutbare weitere Verzögerung bedeuten. Mögliche Honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 14.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein erneuter Bohrversuch der Querung km 43 +300 konnte aufgrund der Baugrundverhältnisse mit den vertraglich vorgesehenen Geräten und Materialien nicht hergestellt werden. Als Ursache wurde durch einen Bodengutachter starkes Felsgestein (Sandstein) bestätigt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind nicht Bestandteil des Hauptvertrages.
- 15.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 56- Veränderte Bodenbeschaffenheit macht eine Anpassung der Rohrquerungen notwendig. Die abweichenden Maße sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Diese Leistungen sind zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN zwingend erforderlich. Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung würden verloren gehen-Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 16.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 055 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung würden verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Diese Leistungen sind essentiell für den Projekterfolg.
- 30.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung würden verloren gehen. Weiterhin würde die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 09.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA51- Die Verspätungen des Sicherungspersonals verursachen Verzögerungen im Bauablauf. Die Stillstandszeiten werden über das Bautagebuch dokumentiert, diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Kabeltiefbauarbeiten, aber unter unvorhersehbaren außervertraglichen Umständen. Diese Umstände waren vom AG nicht vorherzusehen.
- 09.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA57: Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Kabeltiefbauarbeiten, aber unter unvorhersehbaren außervertraglichen Umständen. Diese Umstände waren vom AG nicht vorherzusehen
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA59 - Aufgrund der Bauzeitverlängerung sind dem AN zusätzliche Kosten entstanden, z.B. für Baustelleneinrichtung, Personalvorhaltung, Gerätevorhaltung, Preissteigerung bei der Materialbeschaffung u.a. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Kabeltiefbauarbeiten, aber unter unvorhersehbaren außervertraglichen Umständen. Diese Umstände waren vom AG nicht vorherzusehen.
- 22.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA061 Aufgrund der Bauzeitverlängerung sind dem AN zusätzliche Kosten entstanden, z.B. für Baustelleneinrichtung, Personalvorhaltung, Gerätevorhaltung, Preissteigerung bei der Materialbeschaffung u.a. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Kabeltiefbauarbeiten, aber unter unvorhersehbaren außervertraglichen Umständen. Diese Umstände waren vom AG nicht vorherzusehen.
- 13.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 69 - Die Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg und durch Beauftragung eines weiteren AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert. Der Synergieeffekt durch eine einheitliche Leistungsbetreuung würde verloren gehen. Weiterhin würde die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. 76 - Die Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg und durch Beauftragung eines weiteren AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert. Der Synergieeffekt durch eine einheitliche Leistungsbetreuung würde verloren gehen. Weiterhin würde die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. 77 - Die Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg und durch Beauftragung eines weiteren AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert. Der Synergieeffekt durch eine einheitliche Leistungsbetreuung würde verloren gehen. Weiterhin würde die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 13.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 80 - Der AN erbringt weiterhin Kabeltiefbauarbeiten. Diese zusätzlichen Leistungen waren nicht vorherzusehen und waren für den weiteren erfolgreichen Bauerverlauf zwingend notwendig.
- 31.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 68 - Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. 72 - Durch Beauftragung eines weiteren AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsbetreuung verloren gehen. Weiterhin käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. 78 - Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 87: Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wiederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 16.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 90: Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren wie Wiederholungsfaktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 82 Bereits vorhandenes Fachwissen und Spezialgeräte werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Weiterhin gäbe es Schwierigkeiten bei der Anpassung der ineinandergreifenden Leistungen, vor allem bezüglich des Leistungsablaufs. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 089 Durch den Wechsel des AN wäre eine Zuordnung der Verantwortung bei möglichen Mängelansprüchen erschwert und mögliche Einsparpotentiale durch eine einheitliche Leistungsbetreuung würden verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Faktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 08.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 73 Da der AN bereits weitere Messarbeiten durchgeführt hat, würde der Synergieffekt durch eine einheitliche Leistungs- durchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Zu den bereits entstandenen Verzögerungen käme eine weitere unzumutbare Unterbrechung im Leistungsablauf hinzu. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde die zeitlichen Verzögerungen nur unzumutbar vergrößern und honorarmindernde Faktoren aufgrund der einheitlichen Leistungsbetreuung könnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 05.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 88 Die Mehrkosten bestehen aus der geänderten Planung, Bedarf an mehr Personal, Material und Geräten für die Sonderlösung des Signalauslegers. Durch Beauftragung eines weiteren AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Der Synergieffekt durch eine einheitliche Leistungs- durchführung und Leistungsbetreuung würde verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde die zeitlichen Verzögerungen nur unzumutbar vergrößern und honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 22.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 108: Im Laufe des Baugeschehens kommt es zu mangelhaften Leistungen des Sicherungspersonals, z.B. Verspätungen, unzureichend vorbereitet, mangelnde Ortskundigkeit u.a. Daraus entstehen Verzögerungen, Ausfälle und Stillstandszeiten im Bauablauf. Die Stillstandszeiten werden über das Bautagebuch dokumentiert, diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg. Der AN erbringt weiterhin Kabeltiefbauleistungen am ESTW Kaiserslautern. 110: Seit dem 01.08.2023 ist eine neue Mantelverordnung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Kraft, welche die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) auf Grundlage der Vorgaben in den LAGA-Empfehlungen für die Verwertung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial ablöst. Dies geschieht mit Übergangsregelung, spätestens jedoch zum 01.08.2023. Das durch die Proben „MP1/MP2 HW10“ und „MP1/MP2 HW11“ beschriebene Material überschreitet die Grenzwerte der Zuordnungsklassen BM-F1 bzw. BM-F3. Eine Verwertung nach EBV ist demnach nicht möglich und zur Entsorgung müssen die Werte gemäß Deponieverordnung (DepV) herangezogen werden. Diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV jedoch unerlässlich für den Projekterfolg.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · ðŸŸª VII.2.2) GRÃœNDE FÃœR DIE Ã„NDERUNG 71: Die zur VerfÃ¼gung gestellten Ressourcen werden auf der neuen BE-FlÃ¤che zeitnah benÃ¶tigt, weshalb es Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen geben kÃ¶nnte. Weiterhin ist eine enge logistische Kooperation notwendig. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens wÃ¼rde die zeitlichen VerzÃ¶gerungen nur unzumutbar vergrÃ¶ÃŸern und honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren kÃ¶nnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden. 85: Der Wechsel des AN wÃ¼rde zu Schwierigkeiten beim Inandergreifen der Leistungen fÃ¼hren, insbesondere beim Ablauf. Weiterhin wÃ¤re eine enge logistische Kooperation erforderlich. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens wÃ¼rde die zeitlichen VerzÃ¶gerungen nur unzumutbar vergrÃ¶ÃŸern und honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren kÃ¶nnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden. `

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat STRABAG AG erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=a1946768-e432-45d9-b5a5-cb32361a697c. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/kabeltiefbau-kaiserslautern-f7d4a812
