# Kabeltiefbau ESTW Kreiensen II - Los 1 Heisede & Nordstemmen Los 2 Elze & Voldagsen

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau im Landkreis Hildesheim am 22.02.2021 vergeben, Zuschlag an Albert Fischer Gesellschaft - mit beschränkter Haftung.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: Kabeltiefbau ESTW Kreiensen II - Los 1 Heisede & Nordstemmen Los 2 Elze & Voldagsen
- Wo: Landkreis Hildesheim, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 24.03.2021 bis 31.12.2025
- Zuschlag an: Albert Fischer Gesellschaft - mit beschränkter Haftung
- Zuschlag am: 22.02.2021
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Albert Fischer Gesellschaft - mit beschränkter Haftung](https://vergabeweiser.de/unternehmen/albert-fischer-gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung), Elze

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: cc037086-00bf-4b31-af17-3fc810e455fc

## Verlauf

- 24.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 33 Der AN ist mit dem Rückbau der LST-Komponenten gem. Bauvertrag beauftragt, jedoch ist der Ablauf nicht konkretisiert. Durch den Fortlauf des Projektgeschehens dichtet sich ab, dass die LST-Komponenten erst während der IBN Sperrpause zurück gebaut, sowie abtransportiert werden können. Erst durch die Inbetriebnahme der neuen Signale können die Bestandssignale zurück gebaut werden. Ein Wechsel des AN würde einen erhöhten Mehraufwand generieren, sowie die IBN aufgrund Beteiligung Dritter gefährden. Durch die Aufspaltung der Leistung zwischen Rückbau und Transport würde dies zu höherem Koordinationsaufwand führen und die Fertigstellung der IBN gefährden. 34 Grund für die zusätzliche Leistung ist die schlechte Bodenbeschaffenheit an den ursprünglichen Signalstandorten, wodurch diese nicht mehr nutzbar sind. Der AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zur Errichtung der Signalanlage als Ganzes beauftragt. Der Wechsel zu einem neuen AN würde zu erheblichen Mehraufwand nach sich ziehen, da erneute Ortseinführungen durchgeführt werden müssen. Ebenso wäre die Abgrenzung zur Gewährleistung nicht eindeutig. 35 Der AN zeigt zusätzliche Leistungen auf, dass für die Kabelverlegung die Öffnung und Wiederherstellung des Brandschottes nicht Bestandteil ihrer Leistungen ist. Für die Erreichung Ihres vertraglich geschuldeten Bau-Solls ist die Öffnung und Wiederherstellung des Brandschottes von Relevanz, da sonst die Kabelverlegung bis ins Stellwerk nicht möglich ist. Ein neuer AN würde die Ausführung erschweren, da dieser nicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht. Ebenso müsste dieser eingewiesen werden und dadurch würde es zu erheblichen Mehraufwänden kommen. Da der AN mit der Kabelverlegung beauftragt ist, können hierdurch Synergien geschaffen werden, um so die erheblichen Zusatzkosten zu reduzieren.
- 10.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der bisher beauftragte AN ist bereits mit der örtlichen Bauausführung vertraut. Der Baucontainer ist für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AN erforderlich und steht in dessen Zusammenhang. Ein zusätzlicher Vergabevorgang für diese Leistung an einen anderen AN würde zusätzlichen Abstimmungsaufwand und parallele Einrichtungsmaßnahmen nach sich ziehen. Der Aufbau und die Einrichtung musste zeitkritisch erfolgen, da die durchzuführenden Baumaßnahmen und Abnahmetermine zeitnah anstehen und eine Bauleitung ohne funktionalen Arbeitsplatz die Bauausführung gefährdet hätte. Ein zusätzliches Vergabeverfahren oder ein Wechsel zu einem anderen AN hätte mehrere Wochen Verzögerung bedeutet. Die damit einhergehenden Zusatzkosten durch Bauverzögerung und Projektstörungen wären erheblich höher als die Kosten der Containerbereitstellung selbst gewesen.
- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA L1-040 Für die Fertigstellung der Kabelanlage für die Blockanpassung in Wülfel wird eine zusätzliche Gleisquerung mit einem Stahlschutzrohr DN 150 benötigt. Der AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu mehreren Gleisquerungen beauftragt. Dadurch sind die notwendigen Gerätschaften schon vor Ort und die Firma muss nicht nochmal in der Örtlichkeit eingewiesen werden. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Mehraufwand führen, sowie eine Verzögerung im Bauablauf darstellen, welche zum Verlust der Synergieeffekte führt.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · L1-005 - Der AN ist gemäßg Bauvertrag mit den Tiefbauarbeiten, wie Rammrohrgründung, für die aufzustellenden Signale beauftragt. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichem Koordinations- und Gewährleistungsproblemen verbunden. Ebenso müssten erneute Baustelleneinrichtungen, Sperrpausen, sowie Örtlichkeitseinweisungen durchgeführt werden, was zu erheblichem zeitlichen Verzug führt. L1-035 - Der AN ist gemäßg Bauvertrag für den Rückbau von LST Komponenten während der IBN-Sperrpause beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichem Zeitverzug, aufgrund erneuter Örtlichkeitseinweisung, sowie Beauftragung eines neuen AN, in der Ausführung während der IBN führen.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · L2-42 Der AN begründet einen Vergütungsanspruch aufgrund von wiederholten Stillstandszeiten im Jahr 2024. Diese wurden laut AN in den BTB dokumentiert und die BÜW übergeben.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23: Die Arbeiten, wie die Kabelverlegearbeiten zur Blockanpassung, sind keine geschuldeten Leistungen aus dem Hauptvertrag und sind somit zusätzliche Leistungen. Auch fand eine Beauftragung durch eine Anordnung seitens AG statt und zwar die L1-046 vom 01.02.2024. 24: siehe Beschreibung der Änderung 25: Mit Schreiben vom 16.02.2024, der Anordnung L1-49, hat der AG die Ausführung des Kabelmanagements für die NU des AG verlangt. Die Leistung war notwendig zu Erhalt des Bauablaufs. 27: Die Teilnahme an Baubesprechungen ist grundsätzlich Vertragsleistung, da der AN nach VOB/B und den üblichen Vertragsbedingungen zur Mitwirkung verpflichtet ist. Dies sind keine neuen oder zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B, vielmehr eine Intensivierung bzw. geänderte Ausführung der Besprechungen und somit ist der § 2 Abs. 5 VOB/B einschlägig. 28: Durch die Stillstände, die nicht AN seitig verschuldet wurden, kam es zu einem Unterbrechen in den laufenden Arbeiten. Vorgehalten wurden Personal, Geräte und Baustelleneinrichtungen. 33: Die Erstellung sowie Bereitstellung eines Baugrundgutachtens obliegt in der Verantwortung des AG. Diese Leistung gehört nicht zum Leistungsumfang des AN Albert Fischer GmbH. Die Herstellung von Gleisquerungen und Signalgründungen spielt eine wichtige Rolle im Projekterfolg. 34: Durch die Planung bzw. statische Berechnung wurde festgestellt, dass anstatt eines Rammrohrs ein Betonmonolith verwendet werden muss. Diese Leistung wurde im 05/2021 an den AN Albert Fischer GmbH angeordnet. 38: Die angeordnete Leistung, zur Ausführung zusätzlicher Kabeltiefbauarbeiten, geht über das ursprüngliche vereinbarte Vertrags-Soll hinaus. Sie wurde durch eine gesonderte Anordnung des AG erforderlich und stellt eine zusätzliche, nicht im Lesitungsverzeichnis enthaltene Tätigkeit dar.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 006: Die ursprünglich geplanten Gründungen gem. AP konnten aufgrund vorhandener Kabel nicht ausgeführt werden. Zur Sicherstellung der Standsicherheit und zur Erfüllung des Vertragsziels waren geänderte Gründungsarten erforderlich. // 007: Die geänderten Gründungsverhältnisse führen zu längeren und dickwandigeren Rammrohren als ursprünglich im Vertrag ausgeschrieben. Zusätzlich sind neue Gründungsarten (Beton-Monolithfundamente) sowohl in großer als auch in kleiner Bauform erforderlich, die in der ursprünglichen Vereinbarung nicht enthalten waren. Diese Leistungen sind zur fachgerechten und standsicheren Gründung der Signale zwingend erforderlich. // 17: Die in dieser AeV angezeigten zusätzlichen Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den beauftragten Kabeltiefbauarbeiten und Gründungsarbeiten des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. Durch die Übernahme der Leistung vom AN Albert Fischer wurde der IBN-Termin sichergestellt. // 19: siehe Beschreibung der Änderung // 24: Aufgrund der Wirtschaftlichkeit (Länge der Kabel) wurde diese zusätzliche Leistung mit der Anordnung L2-70 an den AN Albert Fischer GmbH angeordnet.
- 04.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · L1-50 Die Leistungen sind seitens des AG angeordnet. Diese waren ein elementarer Bestandteil zur Erbringung des Projekterfolges. L1-53 Die Leistung wurde am 19.11.2024 durch den AG angeordnet. Diese Arbeiten war vertraglich nicht geschuldet, aber technisch für die Leistungserfüllung notwendig.
- 08.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · L2-005 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Gründung des Signalauslegers beauftragt. Ein Wechsel des ANs ist nicht erforderlich, da die neuen Anpassungen im bestehenden Leistungsumfang umgesetzt werden können. Bei der Änderung handelt es sich um die Umbezeichnung des bereits verlegten Kabels 53a in 592, sowie erneute Messung. Wenn eine Restlänge vorhanden ist, soll diese zurückgebaut werden. L2-016 Für eine ordnungsgemäße Kabelausführung wurden Kabeltiefbauarbeiten im Bereich mit Schotterhaltung durchgeführt. Diese Arbeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kabeltrasse und den bereits von dem AN ausgeführten Kabelarbeiten. L2-20 Der AN ist gemäß Bauvertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten, sowie Kabelverlegearbeiten beauftragt. Hier geht es um die Erweiterung der beauftragten Leistung. L2-21 Der AN ist gemäß Bauvertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erhöhten Mehraufwand sowie Mehrkosten führen, da der neue AN eine Örtlichkeitseinweisung benötigt. Ebenso würde der neue AN erst ins Projektumfeld eingearbeitet werden und die Gerätschaften sicherstellen. L2-25 Der AN ist gemäß Bauvertrag für das Bauvorhaben mit Kabeltiefbauarbeiten und Kabelverlegung beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichem Zeitverzug, aufgrund erneuter Örtlichkeitseinweisung und Bereitstellung von Geräten führen. Ebenso kommt es zu Problemen bei der Übergabe der Gewährleistung, wenn ein anderer AN die bereits ausgeführte Leistung fortführt. L2-26 Der AN ist gemäß Bauvertrag mit den Signalgründungen beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu Gewährleitsungsproblemen führen, da die Signalgründungen bereits durch den ursprünglichen AN durchgeführt wurden sind. Ebenso würde es Bauverzug führen, da neue Gerätschaften lokalisiert werden müssen. L2-28 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Signalgründung beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu Gewährleistungsproblemen führen, da der neue AN auf das bereits erstelle Signal- und Fundamentierungssystem anschließt. Ebenso würde es zu einem Bauverzug führen und zu erheblichen Mehrkosten, da eine erneute Örtlichkeitseinweisung durchgeführt werden muss, sowie die erneute Koordinierung der Plandaten. L2-29 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Rammrohrgründungen beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu zeitlichen Bauverzug, sowie erhöhte Mehrkosten führen, da eine erneute Örtlichkeitseinweisung, sowie Errichtung von BE-Fläche und Gerätschaften koordiniert werden müssten. L2-30 Der AN ist gemäß Bauvertrag für das Bauvorhaben für angrenzende Bauabschnitte beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu erheblichen Mehrkosten und Bauverzug führen, da die Bauabläufe und Sperrpausen neu koordiniert werden müssen. Ebenso würde es zu einem Gewährleistungsverlust führen, da der AN bereits den Signalausleger errichtet hat. L2-31 Der AN ist gemäß Bauvertrag für das Bauvorhaben für die Kabeltiefbauarbeiten im Bereich Elze beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu erheblichen Mehrkosten und Bauverzug führen, da die Bauabläufe und Sperrpausen neu koordiniert werden müssen. Ebenso müssten neue BE-Flächen errichtet werden und die Gerätschaften neu organisiert werden.
- 10.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · L1-32 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Rammrohrgründungen beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu zeitlichen Bauverzug, sowie erhöhte Mehrkosten führen, da eine erneute Örtlichkeitseinweisung, sowie Errichtung von BE-Fläche und Gerätschaften koordiniert werden müssten.
- 12.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Kabeltiefbauarbeiten, sowie Gründungsarbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Mehraufwand, sowie Bauverzug führen. Der neue AN müsste eine Örtlichkeitseinweisung erhalten, sowie die Gerätschaften mobilisieren. Ebenso würde der Koordinierungsaufwand erheblich größer werden und eine reine Abgrenzung der Gewährleistung wäre nicht möglich. 31 - Der AN ist gemäß Bauvertrag mit der 06 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Signalgründung beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Gerätschaften mobiliseren. 07 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für den Teilrückbau der Lärmschutzwand, sowie des Lückenschlusses beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Gerätschaften mobiliseren. 08 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Signalgründung beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Gerätschaften mobiliseren.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Kabeltiefbauarbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Gerätschaften mobiliseren. 30 - Der hiesige AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beuftragt. Ihm sind deshalb die Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Bauabläufen bekannt und kennt dementsprechend auch die Leistungsabläufe. Ein Wechsel des AN würde zu einer Unterbrechung des Synergieeffekts führen. Ein technischer Wechsel des AN war nicht möglich, da die Arbeiten unmittelbar an das vom AN erstellte Signal- und Fundamentierungssystem anschließen. Der AN verfügt über die spezifischen Plan- und Montagedaten, die für die sichere Integration des Versatzadapters zwingend erforderlich sind. Ein anderer Unternehmer hätte die Schnittstellen nicht ohne ein erhöhtes Risiko und Koordinationsaufwand übernehmen könne Die in dieser AeV angezeigten zusätzlichen Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den beauftragten elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 52 - Die zusätzliche Leistung, vorliegend die Herstellung eines Fuß- und Radweges (ca. 65m) im Bereich der Verlängerung des Bahnsteiges am Gls. 1 des Bahnhofes Nordstemmen dient einer verkehrstauglichen und sicheren Zuwegung vom Park and Ride (P+R) Parkplatz. Die Ausführung in Asphaltbauweise mit Einfassungen in Betonborden und einer Gefälleausbildung soll der gegenwärtigen Pfützenbildung durch einen ordnungsgemäßen Regenwasserablauf entgegenwirken. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des geschuldeten Bausoll.
- 19.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 Die Arbeiten erfordern genaue Kenntnis, der im Bestand befindlichen Kabeltrassen, ihrer Lage und der Altinftrastruktur. Nur der aktuelle AN kennt die vorhandenen Schachtzustände, die Lage der freigelegten Kabel und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen beim Öffnen bzw. Schließen. Ein anderer AN könnte diese Arbeiten nicht ohne Risiko fortsetzen, da technische Angaben nur aus der aktuellen Ausführung hervorgehen. Die Leistungen in den bestehenden Kabelkanälen und Schächten werden bereits vom jetzigen AN durchgeführt. Ein Wechsel würde bedeuten, dass der neue AN sämtliche Schächte erneut öffnen muss, die Kabel neu identifizieren und zusätzlich Dokumentationen erstellt sowie neue Abstimmungen stattfinden. Dies führt zwqangsläufig zu hohen Zusatzkosten und massiver Verzögerung im Bauablauf. Da die erwähnte Anordung der abweichenden Leistung nicht der Anzeige beilag, wird sie hiermit nachgefordert.
- 29.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 43 Der zusätzlichen Asphaltarbeiten stehen in unmittelbarem zeitlichen, örtlichen und technischen Zusammenhang mit den ausgeführten Leistungen des Straßenoberbaus. Eine Vergabe an ein Drittunternehmen hätte zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Abstimmungen sowie Gewährleistungsbegrenzungen verursacht. Dies hätte zu erheblichen Zusatzkosten und Bauzeitenverzögerungen geführt. 44 Der zusätzliche KTB T5 ist in unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und technischen Zusammenhang mit den ausgeführten Tiefbauleistungen. Eine Vergabe an ein Drittunternehmen hätte zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Abstimmungen sowie Gewährleistungsbegrenzungen verursacht. Dies hätte zu erheblichen Zusatzkosten und Bauzeitenverzögerungen geführt. 45 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Kabelverlegearbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu Gewährleistungsproblemen führen, sowie zu zeitlichem Verzug. Ebenso wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand von Nöten, was wirtschaftliche Mehraufwände mit sich zieht. 46 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Kabelverlegearbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu Gewährleistungsproblemen führen, sowie zu zeitlichem Verzug. Ebenso wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand von Nöten, was wirtschaftliche Mehraufwände mit sich zieht.
- 29.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 48 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Bereitstellung und Unterhaltung der Baucontainer (Baustelleneinrichtung) beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Bauverzug führen, da kein nahtloser Übergang zwischen Abbau und Neuaufstellung der Baucontainer erfolgen kann. Ebenso wäre dies ein enormer wirtschaftlicher Mehraufwand, da höhere Reisekosten vorliegen und Stillstandskosten. 56 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Kabelverlegearbeiten beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu Gewährleistungsproblemen führen, sowie zu zeitlichem Verzug. Ebenso wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand von Nöten, was wirtschaftliche Mehraufwände mit sich zieht. 57 Die Lieferung und Montagte von Kabelmuffen für Energiekabel stehen in unmittelbarem zeitlichen, örtlichen und technischen Zusammenhang mit den ausgeführten Tiefbauleistungen. Eine Vergabe an ein Drittunternehmen hätte zu erheblichen Zusatzkosten und Bauzeitenverzögerungen geführt. Eine Trennung der Leistungen hätte Schnittstellenprobleme verursacht und den Synergieeffekt abgebrochen. Die Koordination eines weiteren AN im laufenden Bauablauf wäre mit erheblichen organisatorischen Nachteilen verbunden und würde nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspechen.
- 28.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · L2-27 - Aufgrund unvorhergesehener Störungen im Bahnbetrieb konnten die geplanten Sperrpausen nicht genutzt werden, da die Entstörung Priorität hatte.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Albert Fischer Gesellschaft - mit beschränkter Haftung erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen im Landkreis Hildesheim](https://vergabeweiser.de/region/niedersachsen/landkreis-hildesheim): Offene Ausschreibungen aller Branchen
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- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=77b48a55-a863-435a-9a5f-1e3da79ceed3. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/kabeltiefbau-estw-kreiensen-ii-los-1-heisede-nordstemmen-los-2-elze-cc037086
