# KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Freiburg am 28.11.2019 vergeben, Zuschlag an BIEGE Planung NBS Karlsruhe-Basel, PfA 8.5-8.9 c/o Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Ingenieur- und Planungsleistungen: KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
- Wo: Freiburg, Freiburg im Breisgau, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 28.11.2019 bis 18.05.2033
- Zuschlag an: BIEGE Planung NBS Karlsruhe-Basel, PfA 8.5-8.9 c/o Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH
- Zuschlag am: 28.11.2019
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [BIEGE Planung NBS Karlsruhe-Basel, PfA 8.5-8.9 c/o Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/biege-planung-nbs-karlsruhe-basel-pfa-85-89-co-schuessler-plan-ingenieurgesellschaft-mbh), Frankfurt am Main

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 71327000-6
- CPV-Bezeichnung: [Dienstleistungen in der Tragwerksplanung](https://vergabeweiser.de/cpv/71327000-dienstleistungen-in-der-tragwerksplanung)
- Bekanntmachungs-ID: cdca6fd9-bda1-4b06-8dc6-77bfa0bcb6dc

## Verlauf

- 15.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die eigen erstellte Planung den Erfordernissen nach an die Ril-Novelle anzupassen. Die Planunggemeinschaft hat im Zuge der Planungserstellung bereits die Möglichkeit die notwendig werdenden Anpassungen zu definieren und in den vorliegenden Planungsstand einzuarbeiten. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, musste die Planungsgemeinschaft die vorliegenden Unterlagen wie vertraglich vereinbart sichten, prüfen und die betroffenen Anlagenteile identifizieren.Des Weiteren mussten die erforderlich werdenden Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 Anpassungen vorgenommen werden. Diese Vorgänge führen bei einem AN der bisher nicht mit dem Projekt befasst ist, nicht nur zu terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses umfangreichen Thema ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Des Weiteren entstehen durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche ebenfalls zusätzliche Abstimmungsrunden mit dem AG und der Planungsgemeinschaft führen sowie Terminverzögerungen mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft. Die erforderliche zusätzliche Leistung ist zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges des AN unerlässlich. Ein Wechsel des AN ist auch wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden.
- 15.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die für die Planung des Projektes benötigten Informationen zu definieren, erarbeiten und in den vorgesehnen Planpaketen zu bündeln und anschließend, dem vom AG zur Verfügung gestellten Prüfer, zu übergeben Die Prüfung von in das DBREF2016 überführten gleisgeometrischen Unterlagen ist der letzte Arbeitsschritt der vorhergehenden konzeptuellen, vermessungstechnischen und planerischen Aufbereitung. Es ist nicht möglich die letzten Arbeitsschritte des Prüfprozesses durch einen anderen Auftragnehmer durchführen zu lassen. Unter Einbindung Dritter müssten die kompletten bisher geleisteten Arbeitsschritte widerholt werden was für das Projekt weder witschfachtlich noch terminlich tragbar wäre. Zudem wird das Risiko der doppelten Bearbeitung damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen auch überflüssige Schnittstellen welche zu Qualitätsverluste führen sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die für die Planung des Projektes benötigten Informationen zu definieren, erarbeiten und in den vorgesehnen Planpaketen zu bündeln und anschließend, dem vom AG zur Verfügung gestellten Prüfer, zu übergeben Die Prüfung von in das DBREF2016 überführten gleisgeometrischen Unterlagen ist der letzte Arbeitsschritt der vorhergehenden konzeptuellen, vermessungstechnischen und planerischen Aufbereitung. Es ist nicht möglich die letzten Arbeitsschritte des Prüfprozesses durch einen anderen Auftragnehmer durchführen zu lassen. Unter Einbindung Dritter müssten die kompletten bisher geleisteten Arbeitsschritte widerholt werden was für das Projekt weder witschfachtlich noch terminlich tragbar wäre. Zudem wird das Risiko der doppelten Bearbeitung damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen auch überflüssige Schnittstellen welche zu Qualitätsverluste führen sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird.
- 15.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die für die Planung des Projektes erforderlich werdenen zusätzlichen Leistungen durchzuführen und die betroffenen Signale zu identifizieren und gemäß dem beschlossenen Vorgehen in den Fachmodelle sowie Grundlagenfachmodellen manuell zu platzieren. Somit kann sichergestellt werden, dass alle Anlagenteile, hier Siganle, des Gewerks LST im Bereich des PfA 8.6 in der Gesamtplanung berücksichtigt werden. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, musste die Planungsgemeinschaft die vorliegenden Unterlagen wie vertraglich vereinbart in mehreren Zyklen sichten, prüfen und die betroffenen Signale identifizieren. Diese Vorgänge führen bei einem AN der bisher nicht mit dem Projekt befasst ist nicht nur zu terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diese umfangreiche Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Des Weiteren entstehen durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche ebenfalls zusätzliche Abstimmungsrunden mit dem AG und der Planungsgemeinschaft sowie Terminverzögerungen mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft. Die erforderliche zusätzliche Leistung ist zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges des AN unerlässlich. Ein Wechsel des AN ist auch wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden.
- 13.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 57 - Um die geschuldete Leistung gemäß des bestehenden Arch./Ing. Vertrags erbringen zu können, müssen bei dem Objekt 89014 im Zuge der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung planerische Anpassungen durchgeführt werden. Nach den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung ist im Bereich der EÜ Kirchstraße (Objekt 89014) eine höhere Lärmschutzwand (LSW) erforderlich wie bisher angenommen. Das Erfordernis einer LSW mit einer Höhe von 4,00 m über SO ist gegeben. Diese Änderung der Höhe zieht planerische Anpassungen mit sich, da aufgrund der Höhe die Wand im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr auf der Kappe gegründet werden kann. Mögliche Alternativen wurden geprüft sind aber gegenüber der gewählten Variante wirtschaftlich so wie technisch nachteilig. Die zusätzlichen Leistungen aus der gewählten Variante beinhalten die Betrachtung des geänderten Überbaus sowie auch eine Neudimensionierung der Widerlager und Prüfung der Gründung. Des Weiteren müssen die Bauteile Überbau, Flügel, Kappe und der Kabelkanal neu geplant und anschließend modelliert werden Da die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchungen zum Zeitpunkt der Auschreibung noch nicht bekannt war, konnte Sie auch weder vom AG noch von der Planungsgemeinschaft einkalkuliert werden. Die zusätzlichen Leistungen sind jedoch nötig zu Erfüllung des Werkvertrages des AN.
- 13.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 44 - Nach der vertraglich geschuldeten Durchsicht und Verifizierung der übergebenen bzw. vorliegenden Daten und der anschließenden Identifikation von notwendig werdenden Maßnahmen wurde erkannt, dass zur Sicherstellung der geschuldeten Umsetzung der BIM-Anwendungsfälle (4D und 5D) über alle weiteren Leistungsphasen Grundlagenfachmodelle für sekundäre Ingenieurbauwerke Verkehsrstationen (IB VS) benötigt werden. Diese Grundlagenfachmodelle müssen den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Parameter des AG entsprechen. Um dies sicherzustellen, wurde vorab in verschiedenen Terminen anhand eines Präzendesfalls ein gemeinsames Verständnis geschaffen und das übergreifende, strategische Vorgehen dazu detailliert besprochen. Auf Basis dieser Ergebnisse sind die nun zusätzlich anfallenden Leistungen erforderlich, um die geschuldeten Leistungen gemäß des bestehenden Arch./Ing. Vertrags in der Lph 2 erbringen zu können. Diese zusätzlichen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung für den AG nicht vorhersehbar, die zusätzlichen Leistungen in Form von der Erstellung von planungsunterstützenden Grundlagenfachmodellen sind jedoch nötig zur Erfüllung des Werkvertrages des AN.
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit der Erstellung der BIM-Modelle von Bestand sowie Planung ist diese besonders qualifiziert, die benötigte Visualisierung für das Projekt zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Leistungen entsprechend erbracht werden können. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Eine Vergabe an Dritte zieht einen erheblichen Koordinierungs- und Mehrkostenaufwand (doppelte Teilnahme an Terminen, zusätzliche Abstimmungstermine zwischen den beauftragten Auftragnehmern und Auftraggeber zum Austausch der Ergebnisse, etc.) mit sich. Die Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses komplexe und umfangreiche Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und zudem mit einem hohen Risiko eines Informationsverlustes verbunden und daher abzulehnen. Es würde im laufenden Prozess zu einem unnötigen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und entspricht somit nicht dem vorgegebenen wirtschaftlichen Handeln. Außerdem würden sich zusätzliche Schwierigkeiten bei der Einheitlichkeit der Haftung und Gewährleistung ergeben.
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit der Erstellung der BIM-Modelle von Bestand sowie Planung ist diese besonders qualifiziert, die benötigte Visualisierung für das Projekt zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Leistungen entsprechend erbracht werden können. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte aus dem Projekt sicherzustellen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird.
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit der Erstellung der BIM-Modelle von Bestand sowie Planung ist diese besonders qualifiziert, die benötigte Visualisierung für das Projekt zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Leistungen entsprechend erbracht werden können. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten, das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte aus dem Projekt sicherzustellen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Eine Vergabe an Dritte zieht einen erheblichen Koordinierungs- und Mehrkostenaufwand (doppelte Teilnahme an Terminen, zusätzliche Abstimmungstermine zwischen den beauftragten Auftragnehmern und Auftraggeber zum Austausch der Ergebnisse, etc.) mit sich. Die Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses komplexe und umfangreiche Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und zudem mit einem hohen Risiko eines Informationsverlustes verbunden und daher abzulehnen. Es würde im laufenden Prozess zu einem unnötigen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und entspricht somit nicht dem vorgegebenen wirtschaftlichen Handeln. Außerdem würden sich zusätzliche Schwierigkeiten bei der Einheitlichkeit der Haftung und Gewährleistung ergeben.
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit der Erstellung der BIM-Modelle von Bestand sowie Planung ist diese besonders qualifiziert, die benötigte Visualisierung für das Projekt zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Leistungen entsprechend erbracht werden können. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte aus dem Projekt sicherzustellen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Eine Vergabe an Dritte zieht einen erheblichen Koordinierungs- und Mehrkostenaufwand (doppelte Teilnahme an Terminen, zusätzliche Abstimmungstermine zwischen den beauftragten Auftragnehmern und Auftraggeber zum Austausch der Ergebnisse, etc.) mit sich. Die Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses komplexe und umfangreiche Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und zudem mit einem hohen Risiko eines Informationsverlustes verbunden und daher abzulehnen. Es würde im laufenden Prozess zu einem unnötigen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und entspricht somit nicht dem vorgegebenen wirtschaftlichen Handeln. Außerdem würden sich zusätzliche Schwierigkeiten bei der Einheitlichkeit der Haftung und Gewährleistung ergeben.
- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit der Erstellung der BIM-Modelle von Bestand sowie Planung ist diese besonders qualifiziert, die benötigte Visualisierung für das Projekt zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Leistungen entsprechend erbracht werden können. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte aus dem Projekt sicherzustellen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Eine Vergabe an Dritte zieht einen erheblichen Koordinierungs- und Mehrkostenaufwand (doppelte Teilnahme an Terminen, zusätzliche Abstimmungstermine zwischen den beauftragten Auftragnehmern und Auftraggeber zum Austausch der Ergebnisse, etc.) mit sich. Die Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses komplexe und umfangreiche Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und zudem mit einem hohen Risiko eines Informationsverlustes verbunden und daher abzulehnen. Es würde im laufenden Prozess zu einem unnötigen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und entspricht somit nicht dem vorgegebenen wirtschaftlichen Handeln. Außerdem würden sich zusätzliche Schwierigkeiten bei der Einheitlichkeit der Haftung und Gewährleistung ergeben.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dem mit der Planungsgesellschaft geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die abnahmefähige Erbringung der Leistungsphasen 1+2. Die Erarbeitung und Erstellung der 2D Planableitungen ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistung und verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen Werkvertrages nicht, sondern vervollständigt ihn. Sowohl die ursprüngliche Aufgabenstellung, die Hauptleistung, als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dem mit der Planungsgesellschaft geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die abnahmefähige Erbringung der Leistungsphasen 1+2. Die Erarbeitung und Erstellung der 2D Planableitungen ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistung und verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen Werkvertrages nicht, sondern vervollständigt ihn. Sowohl die ursprüngliche Aufgabenstellung, die Hauptleistung, als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dem mit der Planungsgesellschaft geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die abnahmefähige Erbringung der Leistungsphasen 1+2. Die Erarbeitung und Erstellung der 2D Planableitungen ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistung und verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen Werkvertrages nicht, sondern vervollständigt ihn. Sowohl die ursprüngliche Aufgabenstellung, die Hauptleistung, als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-Grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die durch die getroffene Festlegung entstandenen Änderungen örtlich zu definieren, erarbeiten und anschließend in den laufenden Planungsprozess aufzunehmen. Da die Änderungen einzelnen Maßnahmen an verschiedenen Stellen (örtlicher Lage) des Projektes erforderlich machen, kann somit sichergestellt werden, dass keine bereits vorhandenen Planung arbeiten (jeglicher Art) nochmals erarbeitet werden. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter müsste ein enormer Umfang an Planungsständen an den neuen AN übergeben werden. Diese Übergabe verzögert nicht nur terminlich das Projekt sondern zieht auch zusätzliche überflüssige Schnittstellen für Abstimmungen mit sich. Des Weiteren zieht dieses Vorgehen ein hohes Risiko an Qualitätsverluste sowie eine Vielzahl von weiteren Prüfschleifen mit sich. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird. Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, muss der AN die durch die Festlegung notwendigen Änderungen definieren und die einzelnen erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Machbarkeit prüfen. Des Weiteren muss der AN nachfolgend die erforderlichen Leistungen erbringen und im parallel laufenden Planungsprozess berücksichtigen und einarbeiten. Diese Vorgänge würden bei der Hinzunahme eines neuen AN der bisher nicht mit dem Projekt befasst ist nicht nur zu starken terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu hohen zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen mit sich ziehen. Des Weiteren entstehen durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche ebenfalls zusätzliche Abstimmungsrunden sowie Terminverzögerungen mit dem AG und der Planungsgemeinschaft mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung welche im Zuge der Projektlaufzeit innerhalb des Bahnkonzerns anfällt und somit auch zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine Vergabe als Nachtrag an den aktuellen AN sind somit gegeben, die Leistung kann angeordnet werden.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-Grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die eigen erstellte Planung den Erfordernissen nach an die neu geschaffenen Bedingungen anzupassen. Die Planung Gemeinschaft hat im Zuge der Planungserstellung bereits die Möglichkeit die notwendig werdenden Anpassungen zu definieren und dort wo nötig einzuarbeiten. Bei Einbindung Dritter müsste man die gesamten betroffenen Modell herausfiltern, zusammenstellen und übergeben. Im Nachgang müsste eine neuer AN sich in die Thematik einarbeiten und sich einen Überblick verschaffen. Das Sichten, Prüfen und Einarbeiten nimmt nicht nur unnötig lange Zeit in Anspruch sondern führt neben der terminlichen Verzögerung zu zusätzlichen Abstimmungsrunden und somit zu Mehrkostenbei der PG sowie dem Projekt. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird ebenfalls wesentlich reduziert. Da eine Verzögerung des Projektes sowie die entstehenden Mehrkosten für das Projekt nicht tragbar sind, wird ein AN-Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen. Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, musste die Planungsgemeinschaft die vorliegenden Unterlagen wie vertraglich vereinbart sichten, prüfen und die durch die Änderung betroffenen Inhalte/ Planungsbestandteile identifizieren. Des Weiteren müssen die erforderlich werdenden Anpassungen in der BIM-Projektverwaltung anschließend vorgenommen werden. Diese Vorgänge führen bei einem AN der bisher nicht mit dem Projekt befasst ist, nicht nur zu terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in dieses umfangreichen Thema ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Zudem entstehen durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche zu ebenfallsAuszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 zusätzliche Abstimmungsrunden mit dem AG und der Planungsgemeinschaft führen sowie Terminverzögerungen mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dem mit der Planungsgesellschaft geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die abnahmefähige Erbringung der Leistungsphasen 1+2. Die Erarbeitung und Erstellung der 2D Planableitungen ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistung und verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen Werkvertrages nicht, sondern vervollständigt ihn. Sowohl die ursprüngliche Aufgabenstellung, die Hauptleistung, als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
- 06.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei dem mit der Planungsgesellschaft geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die abnahmefähige Erbringung der Leistungsphasen 1+2. Die Erarbeitung und Erstellung der 2D Planableitungen ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistung und verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen Werkvertrages nicht, sondern vervollständigt ihn. Sowohl die ursprüngliche Aufgabenstellung, die Hauptleistung, als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich.
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ja, die notwendig bzw. benötigte Leistung dient zur vollumfänglichen Darstellung und zur Erfüllung des vertraglich geschuldeten Solls. Die Leistungen zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen sind vergleichbar mit den Leistungen der übertragenen Leistung aus Lph 1+2, waren jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände in ihrem Umfang noch nicht ersichtlich. Die Erarbeitung und Einarbeitung des neuen Objektes verändert den Gesamtcharakter des Auftrages des abgeschlossenen Werkvertrages deshalb nicht, sondern vervollständigt ihn. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
- 14.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ja, die notwendig bzw. benötigte Leistung dient zur vollumfänglichen Darstellung und zur Erfüllung des vertraglich geschuldeten Solls. Die Leistungen zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen sind vergleichbar mit den Leistungen der übertragenen Leistung aus Lph 1+2, waren jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände in ihrem Umfang noch nicht ersichtlich. Die Erarbeitung und Einarbeitung des neuen Objektes verändert den Gesamtcharakter des Auftrages des abgeschlossenen Werkvertrages deshalb nicht, sondern vervollständigt ihn. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat BIEGE Planung NBS Karlsruhe-Basel, PfA 8.5-8.9 c/o Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in Freiburg im Breisgau](https://vergabeweiser.de/region/baden-wuerttemberg/freiburg-im-breisgau): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 14.05.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 31.10.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=ed103752-4962-4da5-866e-abd515d08ab8. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/ka-ba-pfa-85-bis-89-planungen-cdca6fd9
