# HWK Ahrtalbahn: Umbau Bf Bad Neuenahr

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Hochbau und Rohbau in Bad Neuenahr-Ahrweiler am 22.04.2025 vergeben, Zuschlag an STRABAG AG. Eingegangen: 5 Angebote.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Hochbau und Rohbau: HWK Ahrtalbahn: Umbau Bf Bad Neuenahr
- Wo: Bad Neuenahr-Ahrweiler, Landkreis Ahrweiler, Rheinland-Pfalz
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 05.05.2025 bis 31.12.2025
- Zuschlag an: STRABAG AG
- Zuschlag am: 22.04.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 5

## Gewinner

- [STRABAG AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/strabag-ag-koeln), Köln

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 56 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45213321-9
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Bahnhöfen](https://vergabeweiser.de/cpv/45213321-bau-von-bahnhoefen)
- Bekanntmachungs-ID: 813e0e6e-e348-4ae9-8bf0-e2359a4d99a8

## Verlauf

- 27.01.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 24.04.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 13.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 002 Die mit MKA 002 angezeigten Mehraufwendungen beruhen auf Änderungen der Bauteile/Materialisierung gemäß den vom AG übersandten Detailplänen / E-Mail vom 22.05.2025, die vom ursprünglich kalkulierten LV- /Ausführungsstand abweichen. Dadurch entstehen zusätzliche Dispositions- und Ausführungsaufwände bzw. Leistungsänderungen. Auch ohne formelle Anordnung ist der Sachverhalt dem Grunde nach als Leistungsänderung gemäß VOB/B § 2 Abs. 5 einzuordnen; eine gesonderte Vergütung wird daher dem Grunde nach empfohlen. 004 Grundlage der Mehrkosten sind Änderungen an den Wetterschutzhäuschen (WSH), die vom AG per E-Mail (16.05.2025 / 27.05.2025) kommuniziert wurden. Betroffen sind insbesondere Verglasung, Ausrichtung der Vitrinen (u. a. „Vanda A0 quer“) sowie eine zusätzliche Beleuchtung. Dadurch entstehen geänderte bzw. zusätzliche Leistungen gegenüber dem ursprünglich vertraglich vorgesehenen Bau-Soll. MKA 007 Auf der (BE) waren Fremdmaterialien/Gegenstände gelagert, sodass die Fläche nicht wie vorgesehen nutzbar war; in Abstimmung mit dem AG wurde der AN per E-Mail vom 15.05.2025 und BB-Protokoll vom 21.05.2025 zur Beräumung/Umlagerung aufgefordert (Liste der BÜW vom 05.06.2025). Die Beräumung/Umlagerung ist im LV nicht enthalten und verursacht zusätzliche Personal-/Geräteaufwände und Verzögerungen bei der Baustelleneinrichtung. 011 Auf Grundlage der AG-E-Mail vom 22.05.2025 ist die Herstellung, Lieferung, Montage sowie spätere Demontage eines zusätzlichen Orientierungszeichens für Bahnsteig 1 ( verkürzte Bahnsteiglänge 79 m) erforderlich. Diese Leistung ist im Hauptauftrag nicht vorgesehen und stellt damit eine zusätzliche/geänderte Leistung dar, die dem Grunde nach als Leistungsänderung einzuordnen und gesondert zu vergüten ist. 014 Gemäß der bereitgestellten/freigegebenen Ausführungsplanung ist in Teilbereichen eine zusätzliche Auffüllung der Randbereiche in Gleisnähe zur regelkonformen Herstellung des Bau-Solls erforderlich. Für diese zusätzliche Auffüllung ist im Haupt-LV keine entsprechende Abrechnungsposition enthalten bzw. die vorhandenen Positionen decken den Mehraufwand nicht ab. Damit ist der Sachverhalt als nicht vorgesehene zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 einzuordnen und gesondert zu vergüten.
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 012 Im LV ist für den Bahnsteigkorpus nur eine Hinterfüllung mit Boden vorgesehen; nach Regelzeichnung IseB BSK 7600 ist jedoch eine kegelförmige Betonhinterfüllung (C8/10) der Bahnsteigkantenfertigteile erforderlich. Damit handelt es sich um eine nicht vorgesehene zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6. 013 Der AN schuldet unter dem Bahnsteigpflaster lediglich die Bettung und die STS. Die Auffüllung des darunterliegenden Bereichs mit Boden ist kein Vertragsbestandteil. Die Leistung ist aber für die Vertragserfüllung notwendig. 016 Aufgrund der dargestellten vertraglichen Regelungen ist der Sachverhalt dem Grunde nach als Leistungsänderung gemäß VOB/B § 2 Abs. 5 einzuordnen, da im Zuge der AP-Freigabe Plan-/Materialisierungsänderungen vorgenommen wurden. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen für die Materialisierung sind daher gesondert zu vergüten. 021 Im Zuge der Ausführung waren Umfahrungen von Hindernissen erforderlich, da ein geradliniger Trassenverlauf vor Ort nicht möglich war. Diese Umfahrungen sind vertraglich nicht beschrieben oder bepreist. Der AN durfte daher von einem geradlinigen Verlauf ausgehen. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Richtungswechsel und Mehrmengen stellen einen zusätzlichen Leistungsumfang dar und sind gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 gesondert zu vergüten. 022 Die Beräumung von Materialien Dritter ist nicht vertraglich umfasst und war nicht vorhersehbar. Der Umfang ist im Nachtrag zu belegen; zudem ist eine Kostenumlage auf Dritte zu prüfen.
- 17.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 025 Durch die Tieferausführung ergeben sich Änderungen bei Material/Abmessungen und Mengen sowie ein zusätzlicher Dispositions- und Abstimmungsaufwand. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach als Änderung des Bauentwurfs gemäß VOB/B § 2 Abs. 5 einzuordnen und daher gesondert zu vergüten. 026 Ein Vergütungsanspruch nach VOB/B §2 Abs.5 ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die MKA 026 wird daher bedingt anerkannt, sofern der zusätzliche Leistungsumfang prüffähig und eindeutig vom vertraglichen Soll abgegrenzt wird. 027 Die Umstellung von einer oberirdischen auf eine unterirdische Entwässerung DN 75 eine abweichende Planvorgabe und damit eine geänderte Ausführungsrandbedingung darstellt. 036 Die Anpassung der Bestandskabelschächte ergibt sich aus der vom AG veranlassten Änderung der Bahnsteighöhe sowie der geänderten Lageführung. Dadurch konnten vorhandene Schachtbauteile nicht weiterverwendet werden, sodass neue Komponenten erforderlich wurden. Die Maßnahme ist technisch zwingend und nachvollziehbar. 037 Im Kabeltiefbau waren zusätzliche Formstücke (u. a. Bögen und Übergangsmuffen) erforderlich und wurden bereits fachgerecht eingebaut. Diese waren in den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich, jedoch technisch erforderlich. Daher ist der Sachverhalt als zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 einzuordnen.
- 24.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 039 Die größere Tiefe des KAS Gr. VII, erforderlicher Verbau, geänderte Trassenführung sowie zusätzliche Profil-/Fundamentanpassungen und ergänzende Leistungen ergeben sich aus örtlichen Gegebenheiten und der aktualisierten Planung, waren vertraglich so nicht umfasst und führen zu nachvollziehbaren Mehraufwendungen. MKA 041 Für die Anschlüsse der Beleuchtungsmasten sind gemäß freigegebener Ausführungsplanung zusätzliche Leerrohre DN 50 (teilweise als Leerrohrpakete) herzustellen und zu verlegen. Im Hauptauftrag ist im Wesentlichen nur die Verlegung einfacher Leerrohre DN 50 vorgesehen. Die darüber hinausgehenden Leerrohre stellen daher eine Abweichung vom Bauentwurf und eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. MKA 042 Für die Sauberkeitsschicht unter den Betonfertigteilfundamenten ist in der Ausführungsplanung eine 30 cm starke Sauberkeitsschicht vorgesehen, während im LV zunächst 10 cm beschrieben sind. Die Ausführung der 30 cm stellt damit eine geänderte Leistung gegenüber dem ursprünglich kalkulierten Ansatz dar und ist als Leistungsänderung gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 einzuordnen. MKA 045 Die erforderlichen Transport- und Entsorgungsleistungen für zusätzlich auszubauende Stoffe (Haufwerk R7 / AVV 170107, Zuordnung >RC-3 / DKII) sind durch die im LV vorgesehenen Entsorgungspositionen nicht vollständig abgedeckt. Damit liegt eine nicht vorgesehene zusätzliche Leistung gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 vor, sodass ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht. MKA 049 Gemäß Baubesprechung vom 25.06.2025 sind zusätzliche Leerrohre für Erdungsleitungen (u. a. OLA-/Lichtmasten) unter dem BSK bzw. neben dem Gleis herzustellen. Diese Leerrohre sind in der Ausschreibungsplanung nicht dargestellt; ein Ausführungsplan liegt nicht vor, die Trasse wird örtlich in Abstimmung mit der BÜW festgelegt. Damit liegt eine nicht vorgesehene zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 vor, die gesondert zu vergüten ist.
- 01.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 050 Die geltend gemachten Mehraufwendungen beruhen auf der erforderlichen Umstellung des Bauablaufs infolge fortlaufender Planänderungen und der damit verbundenen verzögerten Materialisierung, wodurch eine parallele Herstellung von PSS und Entwässerung nicht wie vorgesehen möglich ist. Der Sachverhalt ist insoweit teilweise als Leistungsänderung nach VOB/B § 2 Abs. 5 einzuordnen und bedingt anerkennungsfähig. MKA 051 Aufgrund der vom Auftraggeber veranlassten Änderung der Gleisentwässerung mit notwendiger Anpassung bereits freigegebener Entwässerungsschächte kam es zu einer Unterbrechung der Materialisierung und zu bauablaufbedingten Mehrkosten, die gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B vergütungsfähig sind. MKA 052 Infolge mehrerer Planänderungen kam es zu Verzögerungen in der Materialisierung, die den vorgesehenen Bauablauf erheblich beeinflussten. Eine parallele Leistungserbringung war unter diesen Umständen technisch nicht mehr möglich. Die hieraus entstandenen Mehraufwendungen sind bedingt anerkennungsfähig nach § 2 Abs. 5 VOB/B. MKA 053 Gemäß Baubesprechungsprotokoll Nr. 09 vom 02.07.2025 sowie der örtlichen Begehung am 02.07.2025 sind ca. 10 Bestands-Iso-Stöße zurückzubauen; hierfür ist jeweils ein Passschienenwechsel mit einer Länge von ca. 10–15 m auszuführen. Diese Leistungen waren im ursprünglichen Vertrags-/LV-Umfang nicht vorgesehen und sind daher als nicht vorgesehene zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 einzuordnen und gesondert zu vergüten. MKA 055 Der AN hat im Zuge der Bauausführung Stoffe entsorgt, die über den vertraglich beauftragten Entsorgungsumfang hinausgehen (nicht beauftragte Stoffe). Damit ist ein gesonderter Vergütungsanspruch als nicht vorgesehene Leistung gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 ableitbar.
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 056 Zwischen Leistungsverzeichnis (LV) und Rückbauplan besteht eine Diskrepanz hinsichtlich der Entwässerungsschächte: Im LV sind zwei Schächte unter Bahnsteig 1 aufgeführt, im Rückbauplan ist dort jedoch nur ein Schacht dargestellt. Für einen Schacht an Bahnsteig 2 liegen weder im LV noch im Rückbauplan belastbare Angaben vor. Zur Umsetzung ist daher eine zusätzliche Abrechnungsposition zu bilden. MKA 059 Die Schächte und Verbindungsleitungen resultieren aus der vom AG überarbeiteten Entwässerungsplanung und sind vertraglich nicht vorgesehen. Damit liegt ein erweiterter, technisch notwendiger Leistungsumfang vor. MKA 060 Der doppelte Stauraumkanal und die zusätzlichen Leitungsanbindungen ergeben sich aus der vom AG übermittelten angepassten Entwässerungsplanung und stellen einen erweiterten, vertraglich nicht vorgesehenen Leistungsumfang dar. Hierdurch entstehen zusätzliche Tiefbau-, Material- und Abstimmungsaufwände sowie Eingriffe im Bereich der Bushaltestelle. MKA 061 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation war weder im LV noch in der Baubeschreibung vorgesehen. Die nun erforderlichen zusätzlichen Tiefbau- und Anpassungsleistungen teils außerhalb des ursprünglich definierten Baufeldes ergeben sich erst aus der geänderten Entwässerungssituation bzw. der Anforderung des Anschlusses an das städtische Netz. Die Mehrleistungen sind vertraglich nicht abgebildet und nachvollziehbar. MKA 062 Die Dimensionierung auf DN 900 beruht unmittelbar auf der vom AG überarbeiteten Entwässerungsplanung und stellt eine Planänderung dar. Im Vertrag sind hierfür weder technische Vorgaben noch LV-Positionen enthalten; das LV bildet lediglich Dränleitungen und Schachtbauwerke ab und erfasst den nun geforderten Stauraumkanal/Leitungsquerschnitt nicht.
- 16.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 063 Die zusätzlichen Schächte resultieren unmittelbar aus der vom AG überarbeiteten Entwässerungsplanung. Schächte dieser Dimension sowie entsprechende LV-Positionen für Lieferung/Einbau sind vertraglich nicht vorgesehen. Damit liegt ein erweiterter, technisch notwendiger Leistungsumfang vor, der durch die Vertragsunterlagen nicht abgedeckt ist. Die Leistung ist als Planänderung zu bewerten. MKA 069 Der erforderliche Bodenaustausch inkl. Verlegung eines Geovlieses als Trennlage (Pilgerschrittverfahren) war im Hauptauftrag nicht geschuldet, jedoch zur Herstellung der erforderlichen Tragfähigkeit und damit zur Vertragserfüllung notwendig. MKA 070 Die Entfernung der Abdecksteine ist nicht hauptvertraglich geschuldet und stellt eine zusätzliche Leistung dar; die hieraus resultierenden Mehraufwendungen sind gesondert zu vergüten. Störungen im Bauablauf sind hiervon ausgenommen und als Behinderungen gesondert zu behandeln. MKA 072 Der AN schuldet den Rückbau der Bahnsteigkante einschließlich Fundamente; eine Holzummantelung ist vertraglich nicht beschrieben. Die hieraus resultierenden Mehraufwendungen sind daher gesondert zu vergüten. MKA 073 Zur Herstellung der erforderlichen Tragfähigkeit in Gleis 2 wurde in Abstimmung ein Probefeld (ca. 20 m) für den Bodenaustausch angelegt. Diese Leistungen sind im vertraglichen Bau-Soll/LV so nicht beauftragt. Da die Maßnahmen jedoch zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich waren, ist ein Vergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 ableitbar.
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 244_Auf Basis der vertraglichen Regelungen ist ein gesonderter Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B dem Grunde nach ableitbar, sodass eine bedingte Anerkennung der Mehrkosten aus der Vertragsabweichung (MKA 244) empfohlen wird. Der zusätzliche Aufwand durch die nachträgliche Herstellung des Zuwegs und den Eingriff in bestehende Gewerke ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine abschließende Bewertung setzt jedoch den Nachweis voraus, warum die Leistungen nicht im ursprünglichen Bauablauf ausgeführt wurden.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 074 Die freigelegten Betonreste/Fremdmaterialien weichen von den im LV zugrunde gelegten Regelannahmen ab, waren weder ausgeschrieben noch kalkulatorisch vorhersehbar und sind vertraglich nicht zur Beseitigung geschuldet. Die Arbeiten stellen damit eine nicht vorgesehene Leistung dar. MKA 075 Im Zuge des nicht tragfähigen Bodens und des anschließend erforderlichen Bodenaustauschs in Gleis 2 wurden zusätzliche dynamische Lastplattendruckversuche notwendig, um den Erfolg der Maßnahme nachzuweisen. Diese zusätzlichen Prüfleistungen sind im vertraglichen LV nicht enthalten. Da die Leistungen jedoch für die Vertragserfüllung erforderlich waren, ist ein Vergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 ableitbar. MKA 077 Der AN führt mehrere Einzelleistungen an, von denen ein wesentlicher Teil bereits hauptvertraglich vereinbart ist und über das LV abzurechnen ist; hierfür besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch. Soweit darüber hinaus nicht vertraglich geschuldete Leistungen erbracht wurden, sind diese vom AN als Nachtrag anzubieten und detailliert darzustellen. MKA 078 Die querenden Kabeltrassen waren vertraglich nicht bekannt. Die hierfür erforderlichen Zusatzleistungen sind nicht vollständig im LV abgedeckt und daher gesondert zu vergüten. Stillstandskosten sind ausgenommen und als Behinderung gesondert zu behandeln. MKA 080 Beim Rückbau/Entkernung des Stellwerksgebäudes wurden zusätzliche, im LV nicht berücksichtigte Materialarten und Entsorgungsaufwände festgestellt. Sowie ein insgesamt erhöhter Rückbauaufwand gegenüber der LV-Position. Daher ist der Sachverhalt als nicht vorgesehene zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 einzuordnen und damit gesondert vergütungsfähig.
- 21.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 084 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich keine vertragliche Verpflichtung zum Rückbau; in den verfügbaren Plänen ist der Rückbau nicht ausgewiesen. Der vom AN benannte Ausführungsplan lag hier nicht zur Prüfung vor. Damit ist der Rückbau als zusätzliche Leistung zu bewerten. MKA 089 Der Rückbau ist nicht ausgeschrieben und damit grundsätzlich nachtragsfähig. MKA 090 Ein Großteil der vom AN angezeigten Einzelleistungen ist hauptvertraglich vereinbart und über das LV abzurechnen; hierfür besteht kein gesonderter Anspruch. Etwaige nicht vertraglich geschuldete Leistungen sind vom AN als Nachtrag anzubieten und detailliert darzustellen. MKA 091 Ein Großteil der vom AN angezeigten Einzelleistungen ist hauptvertraglich vereinbart und über das LV abzurechnen; hierfür besteht kein gesonderter Anspruch. Etwaige nicht vertraglich geschuldete Leistungen sind vom AN als Nachtrag anzubieten und detailliert darzustellen. MKA 092 Der Bildnachweis belegt eine Wasserhaltung per Pumpe; ein konstruktiv ausgebildeter Pumpensumpf ist daraus nicht erkennbar und der örtlichen BÜW nicht bekannt. Der AN hat die tatsächlich ausgeführten Leistungen konkret nachzuweisen.
- 24.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 095 Die tatsächlich angetroffenen Boden-/Abfallmassen weichen von den in den Vertragsunterlagen vorgesehenen Stoffgruppen ab; Baubeschreibung und VLV decken lediglich die üblichen, definierten Proben/Module ab. Zusätzliche Analytik und daraus folgende Entsorgungswege stellen daher einen erweiterten Leistungsumfang dar. MKA 097 Die Tiefbau- und Leitungsarbeiten für den Anschluss der bestehenden ZAS waren vertraglich nicht vorgesehen; Baubeschreibung und LV umfassen nur den Neubau der Kabeltrassen. Da der Anschluss außerhalb der geplanten Infrastruktur liegt, handelt es sich um eine zusätzliche, nachtragsrelevante Leistung. MKA 099 Der Rückbau der alten Seilzugtechnik ist im VLV nicht abgebildet; vorhandene Positionen betreffen nur Schutz/Sicherung, nicht den vollständigen Rückbau. MKA 100 Die Betonwand/Streifenfundament war vertraglich nicht beschrieben und in Bestands-/Rückbauunterlagen nicht dargestellt; sie behinderte den Einbau der neuen Entwässerung sowie die Kabelquerung. Der Rückbau war technisch zwingend erforderlich und stellt damit eine zusätzliche Leistung dar. MKA 102 Vertraglich vorgesehen ist lediglich das Trennen/Aufbrechen des Asphaltoberbaus; Hinweise auf eine darunterliegende Pflasterlage ergeben sich weder aus LV noch Baubeschreibung. Das unerwartet angetroffene Kopfsteinpflaster erfordert zusätzliche Arbeitsgänge, die nicht enthalten waren und kalkulatorisch nicht vorhersehbar sind. Damit liegt eine zusätzliche Leistung vor.
- 25.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 104 Vertraglich sind nur die Rohrzugtrassen/Schutzrohrsysteme gemäß Baubeschreibung und LV geschuldet; zusätzliche Leerrohrpakete sind nicht enthalten. Ein Anspruch besteht nur, wenn tatsächlich zusätzliche Anbindungen/Rohrstränge bzw. geänderte Leitungswege über die Ausschreibungsplanung hinaus ausgeführt wurden. MKA 110 Die Leistungen wurden ausgeführt, ein eigenständiger Vergütungsanspruch ist jedoch mangels Nachweis eines zusätzlichen Leistungsumfangs derzeit offen. Die bedingte Anerkennung dient nur der Klärung, ob der Schotterfang funktionsbedingt zusätzliche Arbeiten erforderlich machte. MKA 112 Die Entsorgung des ausgebauten Schotters sowie der Umgang mit zusätzlich angetroffenen mineralischen und bituminosen Abfällen sind nicht vom vertraglich geschuldeten Leistungsumfang umfasst. MKA 115 Die Ultraschallprüfung ist nicht vertraglich geschuldet und als zusätzliche Leistung einzuordnen. Voraussetzung für eine Vergütung ist jedoch, dass der AN prüffähig nachweist,dass der geplante Gleisumbau ohne diese Maßnahme tatsächlich nicht möglich war und die Prüfung unvermeidbar wurde. MKA 122 Gemäß Bauvertrag war die Fertigstellung des Bahnsteigs 2 bis zum Ende der TSP vorgesehen, sodass Betonarbeiten grundsätzlich im Tagesbetrieb möglich gewesen wären. Aufgrund von Bauablaufstörungen verschob sich die Ausführung in die Bauphase 3 nach der TSP, in der Arbeiten unter ZW nur nachts möglich waren. Der Einbau des Betons, u. a. unter den WSW sowie des Magerbetons unter den BSK, erfolgte daher in der Nachtschicht.
- 25.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 133 Aufgrund der im Zuge der Ausführungsplanung beigestellten Detailplanung für WSW Gleis 4 haben sich einzelne Bauteile gegenüber der ursprünglichen Planung geändert. Die durch den Auftraggeber beigestellte Ausführungsplanung ist als Anordnung zu werten, sofern sich daraus geänderte oder zusätzliche Leistungen ergeben, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren. MKA 141 infolge der Planänderung im Bereich der Zuwegung zur ReSi wurden zusätzliche und geänderte Leistungen erforderlich. Der vorhandene Stauraumkanal erforderte eine Anpassung der Ausführung der Zuwegung. MKA 146 Die vermessungstechnische Aufnahme der Entwässerungsschächte im Bestand ist vertraglich nicht geschuldet. Die Leistung wurde durch den Auftraggeber aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Planunterlagen und Örtlichkeit gefordert. MKA 147 Die Anpassungen der Beschilderung und der Mastbelegung waren vertraglich nicht vorgesehen und auf abgestimmten Änderungen beruhen. Die daraus resultierenden Leistungen sind im Nachtrag eindeutig abzugrenzen und nachvollziehbar nachzuweisen. MKA 152 Im Bereich der Tiefenentwässerung Gleis 2 wurden nicht vorgesehene Bestandsreste der OLA sowie weitere Hindernisse angetroffen. Die erforderliche Anpassung der Trassenführung und die Beseitigung der Hindernisse stellen zusätzliche Leistungen dar, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren und gesondert zu vergüten sind. MKA 158 Die Umplanung im Bereich ReSi führt zu Mehraufwendungen, die als Vergütungsanspruch anerkannt werden können. Der Kabelaufbauschacht ist bereits anderweitig abgerechnet; die Verbindung zwischen den Schächten mit zwei Leerrohren ist nur handschriftlich dokumentiert. Somit liegt eine Änderung gegenüber der vertraglichen Ausführung vor. MKA 160 Die provisorische Entwässerung von Bahnsteig 2 wurde notwendig, da das Regenwasser mangels Vorflut und noch fehlendem Stauraumkanal nicht abgeleitet werden konnte, während Bahnsteig 1 bereits in Betrieb war. MKA 173 Die BÜW sieht aufgrund der vertraglichen Regelungen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Abs. 5 als gegeben an. Empfohlen wird, die Mehrkosten aus der Vertragsabweichung MKA 173 für Änderungen und Zusatzleistungen an Bahnsteigausstattung und Beschilderung grundsätzlich anzuerkennen, da diese auf Planänderungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten Bau-Soll beruhen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat STRABAG AG erhalten.

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- [Ausschreibungen Hochbau und Rohbau im Landkreis Ahrweiler](https://vergabeweiser.de/ausschreibungen/hochbau-rohbau/rheinland-pfalz/landkreis-ahrweiler): Offene Ausschreibungen und Marktlage dieser Branche
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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.06.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=83fc8d88-46d9-48b9-8a96-6f21c06c3b97. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hwk-ahrtalbahn-umbau-bf-bad-neuenahr-813e0e6e
