# HLK Rechter Rhein Vergabe per MV5; UZ Oberlahnstein Nord

Zuschlag erteilt · Nur 1 Angebot

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Fahrzeuge in Neuwied am 04.11.2024 vergeben, Zuschlag an Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH. Eingegangen: 1 Angebot.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Fahrzeuge: HLK Rechter Rhein Vergabe per MV5; UZ Oberlahnstein Nord
- Wo: Neuwied, Landkreis Neuwied, Rheinland-Pfalz
- Wer kann anbieten: Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
- Laufzeit: 01.11.2024 bis 30.12.2026
- Zuschlag an: Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH
- Zuschlag am: 04.11.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 1

## Gewinner

- [Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/hitachi-rail-gts-deutschland-gmbh), Ditzingen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Lieferung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 34632200-8
- CPV-Bezeichnung: Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr
- Bekanntmachungs-ID: a89e6f86-463f-440d-bb0e-290b68f05865

## Verlauf

- 07.11.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 09.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 001 Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Der AN ist mit dem Neubau ESTW-A Neuwied beauftragt. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen. Zudem müsste eine neue zusätzliche Planung durch den neuen AN erstellt werden, die zu erheblichen Zusatzkosten und einem deutlichen Mehraufwand (Übernahme/Einarbeitung aktuelle Planungsstände) führen würde.
- 17.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen. MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen. MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 13.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 05.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 7 Durch den verschobenen Start des Rückbaus um ca. 3 Monate, der nicht vom AN verursacht wurde, konnte mit dem Ausbau und Entsorgung der KMF-Dämmung erst in 2025 begonnen werden.
- 05.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: MKA 004 Die Anpassung und die Umsetzung des Erdungskonzept ist nur durch den Planer und Hersteller des Modulgebäudes umsetzbar, da dieses als Gesamtsystem betrachtet werden muss. Der AN plante bereits ein Erdungskonzept, welches lediglich angepasst werden muss. Bei einem AN-Wechsel müsste also ein komplett neues erstellt werden. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen. Zudem würden durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 28.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die o. g. zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 08.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 007 (AN A1-009)-Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Aufgrund der bereits durchgeführten Projektarbeiten, der detaillierten Kenntnis der technischen Rahmenbedingungen sowie der spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort ist eine Weiterführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer mit erheblichen Risiken, zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden. MKA 006 (AN A1-009)-Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Aufgrund der bereits durchgeführten Projektarbeiten, der detaillierten Kenntnis der technischen Rahmenbedingungen sowie der spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort ist eine Weiterführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer mit erheblichen Risiken, zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen im Landkreis Neuwied](https://vergabeweiser.de/region/rheinland-pfalz/landkreis-neuwied): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 08.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=c65aeb86-5015-4150-ace2-a5a992815cde. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hlk-rechter-rhein-vergabe-per-mv5-uz-oberlahnstein-nord-a89e6f86
