# HBF München - VE2300HU - Bauzeitlicher Zugang U4/U5

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Abbruch und Erdarbeiten in München am 19.01.2024 vergeben, Zuschlag an Josef Rädlinger Ingenieurbau GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Abbruch und Erdarbeiten: HBF München - VE2300HU - Bauzeitlicher Zugang U4/U5
- Wo: München, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 22.01.2024 bis 20.06.2025
- Zuschlag an: Josef Rädlinger Ingenieurbau GmbH
- Zuschlag am: 19.01.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Josef Rädlinger Ingenieurbau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/josef-raedlinger-ingenieurbau-gmbh), Windorf

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: 12.300.000 €
- Bindefrist: 48 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45111100-9
- CPV-Bezeichnung: [Abbrucharbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45111100-abbrucharbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: e38f955d-cf5d-4add-b5a9-16a17f66763c

## Verlauf

- 22.11.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 23.02.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 19.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ1 Die Leistungen basieren auf hauptvertraglich geschuldeten Umfängen des beauftragten Auftragnehmers zu Beginn der Bauausführung. Die Baustelleneinrichtung unter den extrem beengten Platzverhältnissen kann nur realisiert werden, wenn die o.g. zusätzlich notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Ein zusätzlicher AN hätte keine ausreichenden Flächen zur BE-Einrichtung und würde ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für Arbeiter und Passanten darstellen. Der Auftragnehmer haftet für ein gesamthaft funktionierendes BE- und Baulogistikkonzept. Die o.g. zusätzlichen Leistungen können daher nicht getrennt werden vom Hauptvertrag, da für den AG ansonsten keine Haftungs- und Mängelzuscheidung mehr möglich wäre. Das wirtschaftliche und technische Risiko der zusätzlichen Schnittstellen ist auch Sicht des Bedarfsträgers nicht tragbar.
- 27.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ A004 - Bei der Aufschlussbohrung der Bunkerdecke stellte sich heraus, dass die Decke zum einen eine größere Dicke (2,5m statt 2,0m) hat und zum anderen keinen monolithischen Verbund darstellt, da die obere Schicht der Decke von ca. 0,5m aus Magerbeton besetht. Das bisherige Rückbauverfahren kann daher nicht angewendet werden. Das Bau-Soll des AN und damit auch der Gesamtcharakter des Auftrages ändern sich nicht. Die Leistungsänderung bezieht sich auf neue Erkenntnisse von der Bunkerdecke, die keinen monolithischen Verbund darstellt.
- 27.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ A 002 - Das Erfordernis der zusätzlichen Parkplätze war zum Vergabezeitpunkt noch nicht ersichtlich und daher in der Ausschreibung nicht berücksichtigt. Das Bau-Soll des AN und damit auch der Gesamtcharakter des Auftrages ändern sich nicht. Die Leistungsänderung bezieht sich auf eine organisatorische Änderung in der Abwicklung der Baustellenlogistik.
- 14.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA23 Infolge von Umplanungen der Bohrpfahlwände, die aus der vorgefundenen Bestandsitution notwendig geworden sind, müssen die Bohrpfahlarbeiten zeitlich verschoben werden. /// MKA21 In der ausgeschriebenen Konzeption des Rückbaus der Bunkerdecke war eine Traggerüstunterstützung im Bunker, ein Seilsägeverfahren und das anschließende Herausheben der Deckenblöcke mittels eines Klebeankers vorgesehen. Bei der Aufschlussbohrung der Bunkerdecke stellte sich heraus, dass die Decke zum einen eine größere Dicke hat und zum anderen keinen monolithischen Verbund darstellt, da die obere Schicht der Decke aus Magerbeton besetht. Das in der Ausschreibung vorgesehene Rückbauverfahren kann daher nicht angewendet werden. Der Bunker soll daher mittels Sprengverfahren rückgebaut werden, da dieses wesentlich immissionsärmer und zeitsparender ist, als alternative Varianten. Für den Rückbau mittels Sprengen wurde eine Probesprengung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Probesprengung sind in einem Gutachten zusammenzufassen. Auf Basis dieses Gutachtens ist ein Konzept für den Rückbau des Bunkers zu erstellen. /// MKA24 Nach der Ausschreibung sollte die Baugrube mit Bohrpfählen mit einer Länge von bis zu 16,5 m ausgeführt werden. Zur Aufnahme der Erddrucklasten war im Bereich der südlichen Bohrpfahlwand eine Rückverankerung vorgesehen. Aufgrund der vorgefundenen Bestandssituation musste die Planung mehrfach angepasst werden: Zur Aufnahme der Erdrucklasten wurde die Baugrube mit einer Aussteifung umgeplant. Im Weiteren wurde durch weitere Bodenaufschlüsse festgestellt, dass die Oberkante des Stauers tiefer liegt als zunächst angenommen. In der Folge mussten die Bohrpfähle verlängert werden, um in den Stauer einzubinden. Um die erforderlichen Durchfahrtsbreiten für den Busverkehr auf der Bayerstraße einzuhalten, musste zudem der Kopfbalken der südlichen Bohrpfahlwand ausgeklinkt werden.
- 14.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA43 Der Auftragnehmer ist mit den Bohrpfahlarbeiten für die Herstellung der Baugrube beauftragt. Nach der Ausschreibung war die Herstellung der südlichen Bohrpfahlwand im Rahmen einer Vollsperrung der Bayerstraße geplant. Da diese Vollsperrung durch das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München nicht genehmigt wurde, war es notwendig, die Bauphasen neu zu planen. Die südliche Bohrpfahlwand muss daher in einer Inselbaustelle hergestellt werden. Zur Sicherung des Personenverkehrs während des Oktoberfestes 2024 ist es notwendig, dass die Leistungen bis zum 20.09.2024 abgeschlossen werden können. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Bauzeit für die südliche Bohrpfahlwand zu verkürzen und damit eine Bauunterbrechung und Stillstandszeiten der Bohrkolonne zu vermeiden. /// MKA26 Der Auftragnehmer ist mit den Bohrpfahlarbeiten für die Herstellung der Baugrube beauftragt. Nach der Ausschreibung war die Herstellung der südlichen Bohrpfahlwand im Rahmen einer Vollsperrung der Bayerstraße geplant. Da diese Vollsperrung durch das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München nicht genehmigt wurde, war es notwendig, die Bauphasen neu zu planen. Die südliche Bohrpfahlwand muss daher in einer Inselbaustelle auf der Bayerstraße hergestellt werden, um den Verkehr durchgängig aufrecht erhalten zu können. Hierdurch kommt es zu Mehraufwendungen in der Bauausführung und Leistungsminderungen durch die beengten Platzverhältnisse. /// MKA25 Der Auftragnehmer ist mit den Bohrpfahlarbeiten für die Herstellung der Baugrube beauftragt. Da infolge einer Planungsänderung die Lage der südlichen Bohrpfahlwand geändert wurde, wird es zusätzlich erforderlich, die bestehende Telekomleitung zu sichern. Hierfür entsteht bei der Herstellung der Bohrschablone ein Mehraufwand. /// MKA22 Der Auftragnehmer ist mit den Bohrpfahlarbeiten für die Herstellung der Baugrube beauftragt. Da infolge einer Planungsänderung die Lage der südlichen Bohrpfahlwand geändert wurde, wird es zusätzlich erforderlich, die tatsächliche Lage einer Telekomleitung mit Suchgrabungen festzustellen, um eine Kollision und Beschädigung bei den Bohrpfahlarbeiten auszuschließen.
- 27.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ A 014 - Der Auftragnehmer ist mit der Herstellung der provisorischen Rampen am Randbau Süd und am IC Hotel sowie der Treppenanlage am Randbau Süd beauftragt. Für die Reisendenlenkung ist das Aufbringen von Bodenindikatoren als Leiteinrichtung für Blinde und Sehbehinderte notwendig. Im vertraglichen Leistungsverzeichnis ist die Herstellung von Bodenindikatoren mit neuen Platten enthalten. Auf den Rampen und dem bestehenden Bodenbelag im Bereich der Treppenanlage können jedoch keine Platten verlegt werde, da hier eine Rampenheizung verbaut ist. Die Bodenindikatoren müssen daher aufgeklebt werden.
- 20.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT_40 Der Rückbau des Bunkers ist beim Auftragnehmer bereits beauftragt. Zu den Rückbauarbeiten gehören auch Abstützung und Sicherungsmaßnahmen. Das Sprengen wird als zusätzliche Leistung erforderlich. Beim Wechsel des AN würden sich damit zusätzliche Risiken in der Ausführung ergeben, die für den Bedarfsträger und Auftragnehmer gleichermaßen nicht tragbar sind. Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 01.05.2020 Die Baulogistik im beengten innerstädtischen Baufeld mit sehr hohem Personenverkehr obliegt sehr hohen Sicherheitsanforderungen, die nur durch den beauftragten Auftragnehmer verantwortet werden können. Das Baufeld ist zudem in der Fläche extrem beengt, so dass keine Flächen für weitere Auftragnehmer zur Verfügung stehen (weder für die BE noch für die Ausführung). Ein zusätzlicher AN könnte die Leistung daher entweder gar nicht oder zumindest nur unter extrem erschwerten Bedingungen durchführen, da die Bauausführung in der sehr eng getackten Terminschiene parallel zu weiteren Arbeiten im gleichen Baufeld erfolgen muss.
- 20.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ A003 - Der Randbau Süd EG befindet sich im Baufeld des beauftragten AN. Das Baufeld ist extrem beengt, so dass keine Flächen für weitere AN zur Verfügung stehen. Ein zusätzlicher AN könnte die Leistung daher entweder gar nicht oder zumindest nur unter extrem erschwerten Bedingungen durchführen, da die Bauausführung in der sehr eng getakten Terminschiene parallel zu weiteren Arbeiten im gleichen Baufeld erfolgen muss. Die Mehrkosten eines AN-Wechsels würden sich nach Einschätzung des Bedarfsträgers auf weit über 50% gegenüber der Nachtragsanordnung belaufen. Aus Sicht des Bedrafsträgers sind diese Mehrkosten nicht zu vertreten. Zusätzlich entstünde ein erhebliches Sicherheitsrisiko durch zusätzliche bauausführende Firmen in den beengten Verhältnissen. Die Haftung hierfür würden weder AG noch AN tragen.
- 31.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ19 Die Leistungen basieren auf hauptvertraglich geschuldeten Umfängen des beauftragten Auftragnehmers. Der Bau der Rampen und das Versetzen des Containers wurden durch den AN ausgeführt. Die Tür ist an die vom AN gelieferten Geländer und Handläufe der Treppe anzuschließen. Der AN schuldet die mangelfreie Herstellung der Bauteile. Das technische Risiko einer zusätzlichen Schnittstelle ist aus Sicht des Bedarfsträger nicht tragbar.
- 02.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistungen basieren auf hauptvertraglich geschuldeten Umfängen des beauftragten Auftragnehmers. Die Schadstoffsanierungsarbeiten sind bereits im Auftrag des AN enthalten. Zusätzlich wird das Herstellen von Be- und Entlüftungsarbeiten im Rahmen der Baustelleneinrichtung. Der AN schuldet die mangelfreie Herstellung der Bauteile. Das technische Risiko einer zusätzlichen Schnittstelle ist aus Sicht des Bedarfsträger nicht tragbar.
- 02.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Während der Arbeiten wurde festgestellt, dass das Grundwasser tatsächlich niedriger ansteht als in der Planung angenommen. Daher wurde durch die Projektleitung entschieden, die Dichtschottwände nicht auszuführen. Da das Material bereits geliefert wurde, entstehen hierfür Mehrkosten für den AN.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 36-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 37-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 38-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 44-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 46-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 50-Aufgrund der neuen Erkenntnisse des Bodengutachters und aus der Bestandsuntersuchung und -vermessung werden die geänderten und zusätzlichen Leistungen seitens des AN erforderlich.
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 51-Nach der Ausschreibung der VE 2300 HU für den bauzeitlichen Zugang U4/U5 sollte die Baugube mit Bohrpfählen mit einer Länge von bis zu 16,5 m und einem Durchmesser von 62 cm ausgeführt werden. Basis dieser Planung waren die Angaben im Bodengutachten. Aufgrund der vorgefundenen Bestandssituation musste die Planung mehrfach angepasst werden: Zunächst konnte die geplante Rückverankerung der südlichen Bohrpfahlwand nicht umgesetzt werden, da die Anker zu nahe am Bestandsbauwerk der U4/U5 hätten eingebracht werden müssen. Zur Aufnahme der Erdrucklasten wurde die Baugrube daher mit einer Aussteifung umgeplant. Im Weiteren stellte der Bodengutachter durch weitere Bodenaufschlüsse fest, dass die Oberkante des Stauers tiefer liegt als zunächst angenommen. In der Folge müssen die Bohrpfähle verlängert werden, um in den Stauer einzubinden. Nachdem der AN am 18.04.2024 eine Bestandsvermessung im Bunker unter dem südlichen Bahnhofsvorplatz durchgeführt hat, wurde dann festgestellt, dass die Bunkerwände dicker sind, als aus den Bestandsunterlagen hervorgeht. In der Folge musste die südliche Bohrpfahlwand noch einmal verschoben und damit erneut umgeplant werden. Aus diesen Gründen sind folgende geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich: Injektionsschleier zur Bodenverfestigung Durch den abweichenden Bestand des Bunkers liegt die Bunkeraußenwand in der geplanten Bohrachse der südlichen Bohrpfahlwand und muss vorab zurückgebaut werden, da ein Durchötern mit dem Bohrpfahlgerät nicht möglich ist. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und zur Sicherung der öffentlichen Straße muss der Aushubbereich zunächst mit einem Injektionsschleier verfestigt werden. Bewehrung mit GFK-Körben Durch die notwendige Verlängerung der Bohrpfahlwände kreuzen die Fußbereiche der Bohrpfähle den geplanten Baubereich für die in Zukunft zu bauende U9. Um hier einen Rückbau der Bohrpfähle im Zuge der Herstellung der U9 zu ermöglichen, soll die Bewehrung der Bohrpfähle in diesen Bereichen mit GFK-Bewehrung anstelle der ausgeschriebenen Stahlbewehrung ausgeführt werden. Geänderte Bohrschablone Aufgrund der Bestandsabweichungen muss an der östlichen Bohrpfahlwand im Bereich des Bestandsbauwerks der Bohrpfahldurchmesser auf 62 cm reduziert werden. Der AN muss daher Bohrpfähle mit unterschiedlichen Durchmessern herstellen und es entsteht ein Mehraufwand bei der Herstellung der Bohrschablonen. Kampfmittelsondierung der Inselbaustelle Im Zuge der Baustellenvorbereitung wurde eine Kampfmittelsondierung der Baustelleneinrichtungsflächen und des Baufelds durchgeführt. Der Bereich der südlichen Bohrpfahlwand konnte jedoch nicht sondiert werden, da diese im Straßenbereich lag. Da durch die Behörden eine Vollsperrung der Bayerstraße abgelehnt wurde, muss im Bereich der Inselbaustelle für die südliche Bohrpfahlwand eine Sondierung durch den AN kurz vor der Ausführung erfolgen. Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 01.05.2020 Abweichung der Planunterlagen beim NDI-Verfahren: Teilweise mussten Bohrungen aufgrund der örtlichen Situation entfallen oder als Schrägbohrungen ausgeführt werden. Aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse kam es zu Mehraufwendungen bei der Herstellung des Injektionsschleiers. Vermutlich durch vorhandene Hohlräume kam es zu einem extrem hohen Materialverbrauch. Aufgrund der langen Lieferzeiten für die Suspension wurde in Abstimmung auf Injektionsmörtel umgestellt, um einen Baustillstand zu verhindern. Dichtwände im bestehenden Bunker und Stahlstützen zur Aussteifung: Aus der statischen Untersuchung zum Rückbau des Bunkers hat sich ergeben, dass eine horizontale Aussteifung der bestehenden Innenwände erforderlich wird. Die Öffnungen in den bestehenden Wänden sind zudem zu verschließen, da der Bunker für die Herstellung der Bohrpfähle mit Erdmaterial aufzufüllen ist.
- 27.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ27 Während des Aushubs für die Bodenplatte des überschwenkbaren Schutzdaches wurde durch den AN festgestellt, dass der Gefällebeton auf der Decke des bestehenden Bunkers wesentlich stärker ausgeführt wurde, als aus den Bestandsplänen ersichtlich war, die für die Planung zur Verfügung standen. Da in der Folge die geplante Ausführung mit eingegrabenen Einzelfundamenten nicht mehr möglich war, wurde eine Konstruktion mit Streifenfundamenten geplant, die auf der bestehenden Asphaltdecke gegründet werden können. // LÄ29 Für die Beweissicherung in den an das Baufeld für den bauzeitlichen Treppenabgang angrenzenden Bauwerken der SWM ist eine Monitoringvermessung zu konzipieren und umzusetzen. Dabei sind Einflüsse aus der Bauausführung zu berücksichtigen. Das Konzept muss daher durch den Ausführungsplaner und das ausführende Unternehmen entwickelt werden. Ebenfalls sollen die anschließend folgenden Vermessungsleistungen durch den AN ausgeführt werden.
- 14.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 33) Die Leistung ist zusätzlich erforderlich, um die Baustelle einzurichten und gleichzeitig den Zugang der Feuerwehr zum Schlüsseldepot sicherzustellen. 47) Durch den AN ist temporär ein Baustromaggregat einzusetzen, um die Bauausführung fortzusetzen, bis der alternative Baustromanschlusspunkt bereitsteht und genutzt werden kann.
- 12.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA60 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertragliche geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Der AN ist mit der Herstellung des bauzeitlichen Treppenabgangs und mit der Planung und Installation eines Monitoringsystems beauftragt. In dieses Monitoringsystem ist zusätzlich die Temperaturmessung zu integrieren. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da die zusätzlichen Leistungen zur Temperaturmessung in das bestehende Monitoringsystem zu integrieren ist und damit keine selbsständigen, abtrennbaren Leistungen zu erbringen sind.
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A 033 Ursprünglich ist man davon ausgegangen, dass das Betonabbruchmaterial des bestehenden Bunkers als nicht gefährlicher Abfall einzustufen ist, da den Betonbauteilen keine Abdichtung anhaftet bzw. die Abdichtung vom Beton entfernt werden kann. Die Entsorgung von gefährlichem Beton ist keine selbständige, abtrennbare Leistung, da weder das Entfernen der Abdichtung vom Beton noch eine Leistungsaufteilung zwischen den Abbrucharbeiten des Betons mit bituminöser Anhaftung und den Abbrucharbeiten des Betons ohne bituminöser Anhaftung auf zwei Unternehmer technisch möglich ist. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst die Abbrucharbeiten der Betonbauteile, an denen nunmehr Bitumen anhaftet, dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung "Betonabbrucharbeiten" wäre jedoch nicht wirtschaftlich.
- 05.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 032 Die terminsichernden Maßnahmen werden erforderlich, um die Auswirkungen der geänderten und zusätzlichen Leistungen zu kompensieren, die sich wiederum aus der vorgesehenen Bestandssituation ergeben haben und aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der finanzielle Mehraufwand für die terminsichernden Maßnahmen aus dem Angebot des AN der VE2300HU ist geringer, als die Forderungen des AN der VE5300HU, die sich aus einer weiteren Verschiebung des Ausführungsbeginns um sieben Monate von Februar 2026 auf September 2026 ergeben würde. Darüber hinaus würde sich eine weitere Verschiebung des Folgeprojekts auf den Gesamtterminplan für die zweite S-Bahnstammstrecke auswirken. Eine Vereinbarung der terminsichernden Maßnahmen wird damit zusätzlich erforderlich, um den Schaden zu minimieren.
- 13.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 008 Die Änderung wird zum einen gemäß RiL 813.0202 vorgegeben, hier ist in der Mitte der Treppenanlage ein weiteres Geländer anzubringen, zum anderen halten sowohl der IBV als auch das Bahnhofsmanagement es als Orientierungshilfe für Sehbehinderte für unbedingt erforderlich.
- 23.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 024: Durch den AN ist temporär ein Baustromaggregat einzusetzen, um die Bauausführung fortzusetzen, bis der alternative Baustromanschlusspunkt bereitsteht und genutzt werden kann.//
- 29.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 008: Die Änderung wird zum einen gemäß RiL 813.0202 vorgegeben, hier ist in der Mitte der Treppenanlage ein weiteres Geländer anzubringen, zum anderen halten sowohl der IBV als auch das Bahnhofsmanagement es als Orientierungshilfe für Sehbehinderte für unbedingt erforderlich.// A 034:Beide AN müssen im Vorfeld zwingend Prüfpflichten z. B. durch eine Sachkundigenprüfung erfüllen, sollte die Kranbedienung einer anderen Firma überlassen werden. Vor der Ubergabe an eine andere Firma muss eine Ubergabeprüfung stattfinden, um den Zustand des Krans zu dokumentieren (z. B. Mängel für eine spätere Haftung). Diese notwendigen Maßnahmen stellen wiederum auch zusätzliche erforderliche Leistungen dar, die ebenfalls Mehrkosten auslösen würden. Des Weiteren kann der Kran des AN aufgrund Haftungs- und Versicherungsrisiken sowie auch Arbeitsschutzverantwortung nicht durch Personal der anderen Firma bedient werden.//
- 06.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 035: Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Entgegen der Annahme in der Ausschreibung war eine zusätzliche Verkehrsphase notwendig. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind.//
- 28.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 85 - Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. 83 - Das Umsetzen der Containeranlage betrifft hauptvertraglich geschuldete Leistungen des Auftragnehmers und können daher nicht losgelöst von den hauptvertraglichen Leistungen erbracht werden. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da sich diese nicht von den hauptvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers trennen lassen. 84 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Im vertraglichen Leistungsumfang ist die Herstellung von Trag- und Deckschichten bereits enthalten. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst der Asphalteinbau dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung wäre jedoch nicht wirtschaftlich. 92 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Im vertraglichen Leistungsumfang ist die Schadstoffsanierung und Unterstützung des Bunkers enthalten. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. Weiter kann die zusätzliche Leistung nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst die Vertragsleistung dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung wäre jedoch nicht wirtschaftlich. 94 - Die erforderlichen zusätzlichen Leistungen liegen unmittelbar im Baufeld des AN. Die Zusatzleistungen liegen unmittelbar im abgeschlossenen Baufeld des AN. Ein Auftragnehmerwechsel ist aus logistischen und baubetrieblichen Gründen ausgeschlossen, da die mangelnde Zugänglichkeit für Dritte sowie der begrenzte Platz für eine weitere Baustelleneinrichtung (BE) eine wirtschaftliche Ausführung durch Fremdfirmen verhindern. 68 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Im vertraglichen Leistungsumfang ist der Abbruch des bestehenden Zugangsbauwerk U4/U5 bereits enthalten. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst die Abbrucharbeiten dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung Abbruch des bestehenden Zugangsbauwerk U4/U5 wäre jedoch nicht wirtschaftlich. 76 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Entgegen der Annahme in der Ausschreibung war eine zusätzliche Verkehrsphase notwendig. Die zusätzlich erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und der zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Auftragnehmerwechsel birgt erhebliche Terminrisiken durch gegenseitige Behinderungen sowie logistische Konflikte aufgrund begrenzter Flächen für weitere Baustelleneinrichtungen. Zudem entstünde ein extrem hoher Koordinationsaufwand des Bauablaufs zwischen dem AN, der Verkehrsphasenplanung und einem neuen AN. 79 - Da die Gerüstbrücke unmittelbar auf den neu errichteten Rohbau ablastet, ist eine enge Abstimmung mit der Statik sowie den weiteren Projektbeteiligten zwingend erforderlich. Aufgrund der komplexen Schnittstellen zwischen der ursprünglichen und der zusätzlichen Leistung kann die Ausführung durch einen Dritten nicht erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus logistischen Gründen ausgeschlossen, da für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung (BE) keine Flächen zur Verfügung stehen. Zudem müsste ein Drittunternehmer innerhalb des Baufeldes des aktuellen Auftragnehmers agieren. Dies hätte zur Folge, dass eine Erstellung der Gerüstbrücke erst nach Abschluss der VE2300HU möglich gewesen wäre, was zu unzumutbaren Verzögerungen im Gesamtterminplan des Auftraggebers geführt hätte.
- 28.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 73 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Entgegen der Annahme in der Ausschreibung war eine zusätzliche Verkehrsphase notwendig. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. 81 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Entgegen der Annahme in der Ausschreibung war eine selbstverdichtende Hinterfüllung der Hohlräume notwendig. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. Weiter kann die zusätzliche Leistung nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst die Vertragsleistung dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung wäre jedoch nicht wirtschaftlich. 99 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Die zusätzliche erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und zusätzlich erforderlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde wegen zu erwartender wechselseitiger Behinderungen zu zeitlichen Risiken führen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. Weiter kann die zusätzliche Leistung nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da hierfür erst die Vertragsleistung dem AN teilgekündigt werden müssten. Eine Teilkündigung der vertraglich geschuldeten Leistung wäre jedoch nicht wirtschaftlich. 61 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers, da der AN bereits mit der Ausführungsplanung beauftragt ist. Die zusätzlich erforderliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da zwischen der bisher vereinbarten und der erforderlichen zusätzlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht, die eine Erbringung gesonderter Leistung ausschließen. Der notwendige Abgleich von Schal- und Bewehrungsplänen erfordert einen kontinuierlichen Datenfluss, der bei zwei getrennten Auftragnehmern zu hohen Fehlerquoten 102 - Da die Gerüstbrücke inkl. das Einheben und die Montage unmittelbar auf den neu errichteten Rohbau ablastet, ist eine enge Abstimmung mit der Statik sowie den weiteren Projektbeteiligten zwingend erforderlich. Aufgrund der komplexen Schnittstellen zwischen der ursprünglichen und der zusätzlichen Leistung kann die Ausführung durch einen Dritten nicht erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus logistischen Gründen ausgeschlossen, da für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung (BE) keine Flächen zur Verfügung stehen. Zudem müsste ein Drittunternehmer innerhalb des Baufeldes des aktuellen Auftragnehmers agieren. Dies hätte zur Folge, dass eine Erstellung der Gerüstbrücke inkl. Einheben und Montage erst nach Abschluss der VE2300HU möglich gewesen wäre, was zu unzumutbaren Verzögerungen im Gesamtterminplan des Auftraggebers geführt hätte. 104 - Da die Gerüstbrücke inkl. der Geländer unmittelbar auf den neu errichteten Rohbau ablastet, ist eine enge Abstimmung mit der Statik sowie den weiteren Projektbeteiligten zwingend erforderlich. Aufgrund der komplexen Schnittstellen zwischen der ursprünglichen und der zusätzlichen Leistung kann die Ausführung durch einen Dritten nicht erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus logistischen Gründen ausgeschlossen, da für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung (BE) keine Flächen zur Verfügung stehen. Zudem müsste ein Drittunternehmer innerhalb des Baufeldes des aktuellen Auftragnehmers agieren. Dies hätte zur Folge, dass eine Erstellung der Gerüstbrücke inkl. Geländer erst nach Abschluss der VE2300HU möglich wäre, was zu unzumutbaren Verzögerungen im Gesamtterminplan des Auftraggebers geführt hätte.
- 17.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 054 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Das Leistungsbild umfasst dabei die Herstellung eines Erdungssystems. Die Änderung des Vertrags liegt allein in einer Modifiktaion der zu erbringenden Leistung. Folglich ist der Auftragnehmer bereits mit der Leistung beauftragt. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da die zusätzliche Leistung über die Herstellung des Erdungssystems bereits in die bestehenden Arbeiten integriert ist und damit keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen zu erbringen sind. A 056 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertragliche geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Aktuell ist das Baufeld durch die Fa. Rädlinger besetzt. Um die vertraglich vereinbarten Leistungen weiter erbringen zu können, ist ein Rückbau schädlicher Baustoffe erforderlich. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da die zusätzlichen Leistung über die Abbrucharbeiten bereits in die bestehenden Arbeiten integriert ist und damit keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen zu erbringen sind. A 058 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Die zusätzlichen Leistungen bauen auf den bereits ausgeführten Leistungen und auf baubegleitende Abstimmungen zu den Außenanlagen auf. Insbesondere die Leitungsführung und Kernbohrungen sind stark von den bestehenden Einbausituationen und Schnittstellen abhängig, die nur durch den hiesigen Auftragnehemer vollständig bekannt und koordiniert sind. A 059 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Die zusätzlichen Leistungen bauen auf den bereits ausgeführten Leistungen und auf baubegleitende Abstimmungen zu den Außenanlagen auf. Insbesondere die Leitungsführung und Kernbohrungen sind stark von den bestehenden Einbausituationen und Schnittstellen abhängig, die nur durch den hiesigen Auftragnehmer vollständig bekannt und koordiniert sind und entsprechend in die Planung übernommen werden können. A 061 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Die zusätzlichen Leistungen bauen auf den bereits ausgeführten Leistungen und auf baubegleitenden Abstimmungen zu den Erdungssystemen auf. So ist die angepasste Planung besonders von den bereits verbauten Erdungssystemen abhängig, die nur durch den hiesigen Auftragnehmer vollständig bekannt und koordiniert sind. A 063 Die zusätzliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldete Leistungen des Auftragnehmers. Um die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen erbringen zu können, ist eine Durchführung der Kampfmittelsondierung durch den Auftragnehmer erforderlich. Insbesondere zur Gewährleistung der hier bereits beauftragten Verkehrssicherungspflicht ist eine Durchführung der Kampfmittelsondierung erforderlich. Damit stellt die Leistung eine zusätzlich erforderliche Teilleistung zu bereits beauftragten Leistungen dar. Es liegt folglich keine selbständige und abtrennbare Leistung vor.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 005 Der Auftragnehmer haftet für ein gesamthaft funktionierendes BE- und Baulogistikkonzept. Die o.g. zusätzlichen Leistungen können daher nicht getrennt werden vom Hauptvertrag, da für den AG ansonsten keine Haftungs- und Mängelzuscheidung mehr möglich wäre. Das wirtschaftliche und technische Risiko der zusätzlichen Schnittstellen ist auch Sicht des Bedarfsträgers nicht tragbar, da es sich hierbei um eine evident wichtige Sicherheitsmaßnahme handelt. A 050 Die Leistungen basieren auf hauptvertraglich geschuldeten Umfängen des beauftragten Auftragnehmers. Die Herstellung der Oberflächenentwässerung ist bereits im Auftrag des AN enthalten. Die Herstellung der Oberflächenentwässerung lässt sich nicht technisch sinnvoll von der Herstellung der Abdichtungsebene an die Ablaufgrundkörper trennen. Der Auftragnehmer schuldet die mangelfreie Herstellung der Bauteile. Eine selbständige und abtrennbare Leistung liegt nicht vor, mithin kann die Leistung nicht an einen anderen Auftragnehmer übertragen werden. A 051 Die Leistungen basieren auf hauptvertraglich geschuldeten Umfängen des beauftragten Auftragnehmers. Die Herstellung der Oberflächenentwässerung und die damit verbundenen Rohbauarbeiten sind bereits im Auftrag des AN enthalten. Die Herstellung der Oberflächenentwässerung lässt sich nicht technisch sinnvoll von der Herstellung der Abdichtungsebene an die Ablaufgrundkörper trennen. Eine selbständige und abtrennbare Leistung liegt nicht vor, mithin kann die Leistung nicht an einen anderen Auftragnehmer übertragen werden. A 052 Das Erfordernis ergibt sich sowohl aus baubetrieblichen als auch aus brandschutztechnischen Vorgaben. Aus baubetrieblicher Sicht kann das schwere Mauerwerk nach Abschluss der Rohbauarbeiten durch den Auftragnehmer nicht mehr ohne erhebliche zusätzliche Maßnahmen und wesentliche Eingriffe eingebracht werden. Die brandschutztechnischen Anforderungen haben sich erst im weiteren Planungs- bzw. Ausführungsverlauf ergeben. Diese können nur durch die vorgesehene massive Bauweise erfüllt werden. Eine nachträgliche Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt führt zu erheblichen baulichen Eingriffen sowie zu zusätzlichen Behinderungen im weiteren Bauablauf. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da sie untrennbar mit dem bereits errichtetem Rohbau verbunden ist. Es handelt sich dabei nicht um eine selbstständige, von den Hauptleistungen abtrennbare Leistung. MKA 069 Der zusätzliche Zugang ist aus Gründen der Barrierefreiheit mit Handläufen zu versehen. Der Zugang wurde zur Sicherstellung eines geordneten Personenstroms und zur Vermeidung gefährlicher Personenansammlungen an Engstellen notwendig. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und projektbezogenen Gründen nicht möglich, da die Ausführung auf bereits beauftragte Leistungen und baubegleitende Abstimmungen aufbaut. Es liegen keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen vor. A 070 Im Zuge der Verzögerung des Bauablaufs und der weiteren Konkretisierung der Planung wurde die Ausführung eines Gitterrosts auf Ebene 0 erforderlich. Der Gitterrost dient der sicheren Führung des Personenverkehrs sowie der Oberflächenentwässerung. Die Maßnahme ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da sie untrennbar mit den bereits erbrachten Leistungen verbunden ist. Es handelt sich dabei nicht um eine selbstständige, von den Hauptleistungen abtrennbare Leistung. A 073 Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Der Oberflächenschutz ist aus baubetrieblichen Gründen durch den Auftragnehmer herzustellen. Die Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da sie untrennbar mit den bereits erbrachten Leistungen verbunden ist. Es handelt sich dabei nicht um eine selbstständige, von den Hauptleistungen abtrennbare Leistung. A 053 Die Änderung dient neben der Abdichtung des Bauwerks auch der Vermeidung einer direkten Verbindung zur Bohrpfahlwand und damit der Reduzierung der Übertragung von Schwingungen, welche durch die zukünftige U9 erzeugt werden. Die zusätzlich erforderliche Leistung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer auf Grundlage des Hauptvertrags bereits ausgeführten Leistungen und kann nicht unabhängig hiervon erbracht werden. Sie knüpft unmittelbar an die bereits hergestellte Bohrpfahlwand an und ist konstruktiv mit dieser verbunden. Eine getrennte Ausführung durch einen anderen Auftragnehmer ist daher technisch nicht sachgerecht. Es handelt sich dabei nicht um eine selbstständige, von den Hauptleistungen abtrennbare Leistung.
- 20.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 057 Der Auftragnehmer ist mit dem Rohbau und der Abdichtung der dabei entstehenden Arbeitsfugen beauftragt. Die außenliegenden Arbeitsfugenbänder müssen während der Schalungs-, Bewehrungs- und Betonagearbeiten exakt positioniert und kraftschlüssig eingebunden werden. Die dauerhafte Wasserdichtheit der Arbeitsfugen setzt eine durchgängie und abgestimmte Ausführung aus einer Hand voraus. Die zusätzliche Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da die zusätzliche Leistung des Herstellens der außenliegenden Arbeitsfugenbänder in die bestehenden Abdichtungsarbeiten zu integrieren sind und damit keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen zu erbringen sind. A 060 Die Integration der zusätzlichen Leuchten ist erforderlich, um brandschutztechnische Vorgaben zu erfüllen und der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Aus diesem Erfordernis ergibt sich auch eine notwendige Anpassung der Ausführungsplanung. Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers und baut auf bereits ausgeführten Leistungen und auf baubegleitenden Abstimmungen auf. Insbesondere die Leitungsführung und Lage der Kabeltrassen sind stark von den bestehenden Planungen und Schnittstellen abhängig, die nur durch den hiesigen Auftragnehemer vollständig bekannt und koordiniert sind. A 064 Es sind die Auflagen aus dem Erschütterungsgutachten und dem Schallgutachten verbindlich zu beachten und deren Grenzwerte entsprechend einzuhalten. Um dies zu gewährleisten, ist ein Erschütterungsmonitoring über die gesamte Bauzeit erforderlich, mithin auch für die Zeit, die die ursprünglich geplante Bauzeit überschreitet. Die zusätzlich erforderliche Leistung der Vorhaltung des Erschütterungsmonitorings steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Das Erschütterungsmonitoring ist bereits eingerichtet, in Betrieb genommen und die Messpunkte wurden in Abstimmung mit den Beteiligten festgelegt. Ein Wechsel des Auftragnehmers erfordert eine erneute Systemeinrichtung und würde zu einer aus sicherheitstechnischen Gründen unzulässigen Unterbrechung der Messungen führen. A 067 Die ursprgl. geplante Auführung wurde den bauphyiskalischen und konstruktiven Anforderungen nicht in ausreichendem Maße gerecht. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und projektbezogenen Gründen nicht möglich, da die Leistungen untrennbarer Bestandteil der bereits beauftragten Herstellung der Treppen sind. Der zusätzliche Einbau von Elastomerauflager sowie von Brandschutzschnüren stellen keine eigenständigen Bauteile dar, die nachträglich unabhängig von der Treppenkonstruktion eingebaut werden können, eine eigenständige, abgrenzbare Leistung liegt mithin nicht vor. A 068 Die Änderung ist erforderlich, um die notwendige Beleuchtung des Vorhofes einschl. der zugehörigen Elektroverkabelung technisch umzusetzen. Die Integration der Leitungsführungen und Anschlüsse in die bestehenden Freianlagen ist notwendig, um eine fachgerechte und dauerhaft funktionierende Installation sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und projektbezogenen Gründen nicht möglich, da die Leistungen untrennbarer Bestandteil der bereits beauftragten Herstellung der Außenanlagen sind. Die zusätzliche Montage einer Beleuchtung sowie die Verkabelung stellen keine eigenständigen Bauteile dar, die nachträglich unabhängig von der eingebaut werden können, eine eigenständige, abgrenzbare Leistung liegt mithin nicht vor. A 071 Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten sind während der gesamten Bauzeit Lager- und Arbeitsflächen in Form von Containeranlagen auf der Baustelle erforderlich. Dieses Erfordernis besteht auch für den Zeitraum, um den sich die Bauzeit gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit verlängert. Die zusätzlich erforderliche Leistung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer bereits auf Grundlage des Hauptvertrags erbrachten Leistungen. Die Containeranlagen sind bereits eingerichtet und befinden sich im laufenden Betrieb als Lager- und Arbeitsflächen. Ein Auftragnehmerwechsel würde die erneute Einrichtung der Containeranlagen erforderlich machen und eine unzulässige Unterbrechung der Bauausführung nach sich ziehen. A 066 Die Leistungen sind aufgrund neuer Anforderungen erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und projektbezogenen Gründen nicht möglich, da die Ausführung Bestandteil des bestehenden Auftrags des bisherigen Auftragnehmers ist. Die Zwischenlagerung baut auf der bereits beauftragten Entsorgung des Materials auf. Die geänderte Ausführung stellt keine eigenständige, abgrenzbare Leistung dar.
- 21.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A 062 - Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertragliche geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. Sie bauen auf den bereits ausgeführten Leistungen und baubegleitende Abstimmungen auf. So stellt die Herstellung des Schachtbodens und der Teilabbruch des Bunkers eine Fortsetzung der bereits erbrachten Leistungen dar und knüpft unmittelbar an diese an. Damit liegen keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen vor. Folglich können die Leistungen nicht durch einen anderen Auftragnehmer ebracht werden. A 072 - Zur Durchführung der Bauarbeiten ist eine trockengelegte Baugrube erforderlich. Eindringendes Wasser ist abzuführen und nach einer Aufbereitung in das städtische Kanalnetz abzuleiten. Die Leistungen werden aufgrund neuer Anforderungen erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und projektbezogenen Gründen nicht möglich, da die Ausführung Bestandteil des Auftrags des bisherigen Auftragnehmers ist. Die Leistung kann nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden, da die Leistung über das Aufbereiten und Ableiten des Grundwassers bereits in die bestehenden Arbeiten integriert ist und damit keine selbständigen, abtrennbaren Leistungen zu erbringen sind. A 074 - Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus den geltenden Brandschutzanforderungen. Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertragliche geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. So hat der Auftragnehmer geeignete Brandschutzmaßnahmen am Neubau und Bestand zu treffen. Die Anderung des Vertrags liegt damit in einer Konkretisierung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistung. Eine Übertragung der Leistungen auf einen anderen Auftragnehmer ist mithin aus technischen Gründen nicht möglich. A 075 - Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus den geltenden Brandschutzanforderungen sowie aus der Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers und des Auftraggebers im Bereich zwischen dem neuen Bauwerk und dem bestehenden Bunker sowie gegenüber dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsbereich.Die zusätzliche erforderliche Leistung basiert auf hauptvertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers. So hat der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht für den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich inne. Hierzu gehört auch geeignete Brandschutzmaßnahmen am Neubau und Bestand zu treffen. Die Anderung des Vertrags liegt damit in einer Konkretisierung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistung. Eine Übertragung der Leistungen auf einen anderen Auftragnehmer ist mithin aus technischen Gründen nicht möglich.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Josef Rädlinger Ingenieurbau GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 21.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=fcd27f07-f350-4937-b129-7a97e30cce67. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hbf-muenchen-ve2300hu-bauzeitlicher-zugang-u4u5-fcd27f07
