# Hauptbauleistungen Hochleistungskorridor Hamburg - Berlin

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Hamburg am 15.11.2024 vergeben, Zuschlag an DB Bahnbau Gruppe GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: Hauptbauleistungen Hochleistungskorridor Hamburg - Berlin
- Wo: Hamburg
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 22.10.2024 bis 31.08.2026
- Lose: 3 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: DB Bahnbau Gruppe GmbH
- Zuschlag am: 15.11.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [DB Bahnbau Gruppe GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/db-bahnbau-gruppe-gmbh), Berlin

## 3 Lose

- Los 1: Vergabelos 1: Hamburg Rothenburgsort (e) – Büchen (e) · [DB Bahnbau Gruppe GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/db-bahnbau-gruppe-gmbh), Berlin
- Los 2: Vergabelos 2: Büchen (a) – Dergenthin (e) · nicht veröffentlicht
- Los 3: Vergabelos 3: Dergenthin (a) – Berlin-Spandau (a) · nicht veröffentlicht

## Leistungsumfang

Die Beschaffung umfasst ein breites Spektrum an Leistungen in den Bereichen Oberbau, Kabeltiefbau, Freianlagen, KIB, Oberleitung, EEA 50Hz, Verkehrsstationen, TK, und LST. Die anstehenden Maßnahmen sind im Folgenden aufgeführt: 1. Weichenerneuerungen 2. Neubau von Weichenverbindungen 3. Bau neuer Überleitstellen 4. Dazugehörige elektrische Energieanlagen (EEA) / Telekommunikation 5. Neubau von Weichenheizstationen 6. Anpassung von Oberleitungsanlagen 7. Kabeltiefbau 8. Gleiserneuerungen und Schienenerneuerungen 9. Erneuerung / Neubau von Durchlässen 10. Neubau bzw. Rückbau von Bahnsteigen bzw. Bahnsteigkanten inkl. EEA 11. Bahnsteigverlängerungen 12. Leit- und Sicherungstechnik (LSW) im Bereich Hamburg 13. Erstellung einer Ausführungsplanung 14. Neubau einer Eisenbahnüberführung 15. Abbruch einer Personenunterführung 16. Verlängerung und Aufhöhung von vorhandenen Bahnsteigen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234116-2
- CPV-Bezeichnung: [Gleisbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234116-gleisbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 05d0faae-9e4b-460e-9f75-8ac42e64dc35

## Verlauf

- 23.12.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 13.01.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 20.01.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Mit dieser aktualisierten EU-Bekanntmachung wurden folgende Sachverhalte aktualisiert: - Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge wurde vom 25.01.2024 auf den 08.02.2024 verlängert - Die Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen wurde vom 11.01.2024 auf den 25.01.2024 verlängert - Der unter Ziffer 2.1 zur EU-Verordnung 2022/2560 genannte Link wurde aktualisiert und um einen weiteren Link ergänzt Weiterhin ist eine Änderung beim Beschaffer erfolgt. Der Beschaffer (Käufer) ist die DB InfraGO AG.
- 14.12.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 22.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 004-Die Erstellung und die Anpassung der Ausführungsplanungen sowie die Bauausführung der neuen Üst Zernitz im iterativen beschleunigten Prozess istnotwendig, um die Inbetriebnahmetermin zu gewährleisten. Ohne diese zusätzlichen Leistungen kann der Vertrag nicht vollständig erfüllt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da erheblicheZusatzkosten, die durch Schnittstellenprobleme während der Bauausführung der gesamten Baumaßnahme entstehen würden, die durch den derzeitigen Auftragnehmer vermieden werden können. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derInbetriebnahme gestört würde. 005-Die Erstellung und die Anpassung der Ausführungsplanungen sowie die Bauausführung der neuen Üst Vietznitz im iterativen beschleunigten Prozess istnotwendig, um die Inbetriebnahmetermin zu gewährleisten. Ohne diese zusätzlichen Leistungen kann der Vertrag nicht vollständig erfüllt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da erheblicheZusatzkosten, die durch Schnittstellenprobleme während der Bauausführung der gesamten Baumaßnahme entstehen würden, die durch den derzeitigen Auftragnehmer vermieden werden können. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derInbetriebnahme gestört würde.
- 02.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftraqnehmerwechsel verhindert wird:
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: ES hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 eine Reihe von Kettenwerksabschnitte erneuert werden müssen. Diese Leistungen sind nicht im Vertrags-LV aufgeführt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der lnbetriebnahme gestört würde. r- Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
- 10.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 002-Los2) .Im Zuge der Projektabwicklung ist die Lieferung von Möbel in den Stellwerksgebäuden gegenüber dem Hauptvertrag im Rahmen der Generalsanierung zusätzlich erforderlich Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu einer erheblichen Unterbrechung des Projektes führen und zusätzliche Kosten durch Verzögerungen und Neuverhandlungen verursachen
- 10.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 003-Los3) Im Zuge der Projektabwicklung ist die Lieferung von Möbel in den Stellwerksgebäuden gegenüber dem Hauptvertrag im Rahmen der Generalsanierung zusätzlich erforderlich Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu einer erheblichen Unterbrechung des Projektes führen und zusätzliche Kosten durch Verzögerungen und Neuverhandlungen verursachen
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 09 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Weichen im Bf. Glöwen zusätzlich erneuert werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LVerfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde.
- 05.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL_85 Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Planung und Ausführung der Behandlung von kontaminierten Grundwasser im Bahnhof Wittenberge im Zuge der Wasserhaltung während Erstellung der PU einschl. angepasste Verfahren zur Wasserhaltung erforderlich ist. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde. MKA009 Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Weichen im Bf. Glöwen zusätzlich erneuert werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LVerfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde.
- 05.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A_0203_MKA_062 - Es hat sich aufgrund der AP KTB im Bereich TP 01 und 02 gezeigt, dass zusätzlichen Leistungen im bereich des KTB einschl. Planung über das beauftragte Maß hinaus erforderlich geworden ist. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derInbetriebnahme gestört würde.
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung von zusätzlichen Signalgründungen gemäß PT1 gegenüber der Anzahl gemäß Vertrags-LV erforderlich geworden ist. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde.
- 27.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 087 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung von zusätzlichen IH-Maßnahmen gemäß Abstimmung mit dem ALV Schwerin ausgeführt wereden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde. 118 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung von zusätzlichen Mengen gemäß Vertrags-LV aufgrund der genehmigten AP ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung von zusätzlichen Mengen gemäß Vertrags-LV aufgrund der genehmigten AP ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Da diese Leistungen nicht im HLV enthalten sind, mussten diese somit angeordnet werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu einer erheblichen Unterbrechung des Projektes führen und zusätzliche Kosten durch Verzögerungen und Neuverhandlungen verursachen
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 147 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die AP und Bauausführung Bahnsteig 1 Bf Breddin zur Umsetzung Ril 813 ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde.
- 02.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 076 Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 zusätzliche Leistungen für OLA und 50 Hz im Bereich TP 05 ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde. MKA 128 Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung Lieferung und Montage von zusätzlichen Kabelmuffen ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde.
- 21.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 der Neubau und Erneuerung von Weichen im Bf. Wittenberge TP 05 gemäß genehmigter EP ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung der Inbetriebnahme gestört würde.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 119 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 die Ausführung von zusätzlichen Mengen gemäß Vertrags-LV aufgrund der genehmigten AP ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde.
- 12.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9- Im Zuge der Projektabwicklung ist die Leistung zur Planung und Realisierung der Weichenerneuerung DKW 89 in Ludwigsluste gegenüber dem Hauptvertrag im Rahmen der Generalsanierung zusätzlich erforderlich. Da diese Leistungen nicht im HLV enthalten sind, mussten diese somit angeordnet werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu einer erheblichen Unterbrechung des Projektes führen und zusätzliche Kosten durch Verzögerungen und Neuverhandlungen verursachen
- 14.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Eine erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A_531_MKA_196 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. A_624_MKA_243 - Der Wechsel zu einem anderen AN, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht sinnvoll. Der bereits gebundene AN hat die kompletten Kabeltiefbau im Auftrag und hat dafür erforderliches Baugerät bereits vor Ort und kann somit die zusätzlich erforderlichen Kabelquerungen mit errichten.Ein neuer AN müsste sich neben den zusätzlichen Kosten für Baustelleneinrichtung- und Räumung zunächst mit der Baustelle vertraut machen, was Zeit in Anspruch nimmt. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung des neuen AN würden die Herstellkosten der zusätzlichen Querungen übersteigen.
- 11.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 098 Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 gemäß der genehmigten Ausführungplanung im Bereich TP 01 - TP04 zusätzlicher Weicheneinbau und Bodenverbesserung unter den Weichen ausgeführt werden müssen. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derInbetriebnahme gestört würde. MKA 169 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 96 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 107 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A_717_MKA_278 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 0571/215 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL100-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A_578_MKA_219-Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zur Abfallanalytik durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bzw. dafür gebundene NU bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten zur Entsorgung nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung des Aushubs nicht mehr ausreichen, was eine Unterbechung der Tief- und Kabeltiefbauarbeiten nach sich ziehen würde. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 268 Der AN, welche die Kabelmehrlängen der OSE-Anlage verlegt, führt auch die restlichen Kabeltiefbauleistungen entlang der Strecke aus. Er hat das dafür erforderliche Gerät und Personal bereits vor Ort und muss dieses nicht zusätzlich antransportieren.Würde man die Leistung an einen Dritte AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, was Wartzeiten mit sich bringt. Währenddessen könnten die Arbeiten an der OSE-Kabel-Anlage nicht fortgesetzt werden. Ein funktionierende OSE-Anlage ist für den Betrieb der Strecke unerlässlich. Da diese Anlage sich auf dem kritischen Pfad hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme befindet, dürfen hier keine Verzögerungen entstehen.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 108-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 99-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 105-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 109-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 26 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 111 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 113 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 22.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 110 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 08.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 112a Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 17.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 26, 27, 31; AvL 115, 116, 117, 118 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 26.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 41 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 121 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 125 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 126 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 127 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 128 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 26.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A_516_MKA 188 Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an den Schienen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 205 Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an der OLA im TP6 durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten an den Gleisen nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 27.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 141 Im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 sind Reparaturarbeiten an vorhandenen Weichenatrieben erforderlich geworden. Durch den AN wurde dazu das LST- Fachpersonal beigestellt. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derInbetriebnahme gestört würde. AVL 232 Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an den betroffenen Gleisen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten an den Gleisen nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 02.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL132 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL131 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL133 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 08.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL135 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 12.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 124 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 13.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 227:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen bezüglich der LZB-Schränke durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL_222:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen bezüglich den betroffenen OLA-Arbeiten durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL 221:hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten an den Gleisen nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL 220:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen bezüglich den betroffenen Kabelquerungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten an den Gleisen nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL_216:Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten für die Hebeanlage erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt.// AvL_210:Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten im Gewerk KTB erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen.// AvL_208:Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten an den Signalgründungen erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würde der Einbau der Zusatzanzeiger ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde, da ohne die Zusatzanzeiger der Betrieb der Strecke nicht möglich ist.//
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 205:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an der OLA im TP6 durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten an den Gleisen nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL_190:Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung der Signalausleger erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Montage der Zusatzanzeiger ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würde der Einbau der Zusatzanzeiger ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde, da ohne die Zusatzanzeiger der Betrieb der Strecke nicht möglich ist.// AvL 185:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Bahnsteigdach durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten am Bahnsteigdach nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fewrtigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL 182:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.// AvL 181:Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Tief- und Bahnsteigbau bau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten zum Tief-, Gleis- und Bahnsteigbau nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fewrtigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.//
- 19.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 110 Im Zuge der Baumaßnahme wurde die Schranktür der alten ZAS, die im Bauzustand bis zur IBN der Trafostation TÜ5177 weiterbetrieben wird, durch Unbekannt ausgerissen. Die Reparatur oder Ersatz der Schranktür, so dass die ZAS wieder mittels 2-fach-Schließung verschlossen werden kann, um weiterhin die Sicherheit im Bahnbetrieb zu gewährleisten ist zwingend notwendig. Die Leistung ist nicht bestandteil der Ausschreibung und zur Erzielung des Werkerfolges zwingend notwendig. AvL 129 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 20.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 130 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 21.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 112a Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 134 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 137, 139 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 29.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 213 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 214 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 230 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 253 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Bahnsteigbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 280 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 301 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 29.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 130 - Es hat sich gezeigt, dass im Zuge der Generalsanierung im Raumlos 3 der Rückbau von Alt- LST- Bauteile usw, erforderlich geworden ist. Diese Leistungen wurden nicht im Vertrags-LV erfasst. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, da die komplexe Koordination zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern für die Terminsicherung derlnbetriebnahme gestört würde. A 509 _ MKA 182 - Der AN, welcher die OSE-Anlage installiert, muss auch den Blitz- und Überspannungsschutz installieren. Würde ein Dritter AN ausschließlich den zusätzlichen Blitz- und Überspannungsschutz ausführen, würde der bestehende AN für das restliche Gewerk keine Gewährleistung für das Gesamtgewerk übernehmen. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, um etwaige Mängelansprüche durchsetzen zu können. Würde man die Leistung an einen Dritten AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, was Wartzeiten und Kosten für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung mit sich bringt. Währenddessen würden die Arbeiten an der OSE-Anlage ruhen. Diese Folgekosten der Vergabe an einen Dritten AN würden die eigentlichen Ausführungskosten übersteigen. Außerdem befindet sich die Herstellung der OSE und damit der ganzen Oberleitungsanlage auf dem kritischen Pfad hinsichtlich der IBN. Das heißt, dass eine Verzögerung bei der Herstellung der OLA die IBN gefährden würde. A 514 _ MKA 186 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. A 539 _ MKA 200 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Bahnsteigbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. A 547 _ MKA 202 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. A 548 _ MKA 203 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte AvL 214 - Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten im Gewerk KTB erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würde der Einbau der Zusatzanzeiger ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde, da ohne die Zusatzanzeiger der Betrieb der Strecke nicht möglich ist. AvL 280 -
- 29.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 193 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 238 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 242 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 243 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 304 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Ingenieurbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 305 - Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten an den zugehörigen Gleisen erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würde der Einbau der Zusatzanzeiger ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde, da ohne die Zusatzanzeiger der Betrieb der Strecke nicht möglich ist.
- 02.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 220 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 244 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 248 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 255 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 256 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 257 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 02.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 258 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 259 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 263 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 264 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 265 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 267 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 02.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 269 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 273 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 274 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. 280 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 311 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 315 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 04.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 147 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 148 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 149 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 150 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 151 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 152 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 153 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 154 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 155 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 156 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 157 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 158 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 159 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 160 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 04.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 168 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 190 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 191 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 192 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. 198 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zur Leit- und Sicherungstechnik durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 222 - Der AN welcher die übrigen Arbeiten an der Technik im Betonschalthaus erbringt, kann ohne weitere Verzögerungen auch die Sanierungsarbeiten am Betonschalthaus ausführen, weil der AN entsprechendes Personal und Gerät bereits vor Ort hat. Würde man die Leistung an einen Dritten AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, was Wartzeiten und Kosten für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung mit sich bringt. Währenddessen würden die Arbeiten am Betonschalthaus ruhen. Diese Folgekosten der Vergabe an einen Dritten AN würden die eigentlichen Ausführungskosten übersteigen.
- 04.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 232 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 236 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 238 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 324 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen an der Telekommunikation durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 325 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum konstruktiven Ingenieurbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Auszug eForms – Änderungsbekanntmachung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 29.04.2024 Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 06.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 291 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 292 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 293 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 294 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 295 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 314 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 06.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 226 - Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten in dem betroffenen Bereich erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würden die dazugehörigen Arbeiten ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde. AvL 307 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 310 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 311 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 312 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 313 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 06.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 271 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Tiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 283 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 284 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 287 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 289 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 290 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit dem TK-Raum im ESTW Zernitz durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 20.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Gewerk Tiefbau - Bestandskabel trennen - Bahnhof Wittenberge Km 0,213 (TP05) Im Zuge der Bauausführung wurden unbekannte erdverlegte Kabel vorgefunden, die trotz mehrfacher Vor-Ort-Termine mit den zuständigen Fachbereichen nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf wurde festgelegt, die nicht zuordenbaren Kabel zurückzubauen. Hierfür wurde kurzfristig eine Fachfirma mit dem fachgerechten Schneiden der Kabel beauftragt, um die weitere Bauausführung sicherzustellen.
- 29.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 171 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 172 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 173 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 174 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 175 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 176 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 177 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 178 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 179 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 02.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 296 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 297 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 298 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 299 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 301 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL 302 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 02.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen.
- 06.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 287 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 300 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu der Leit- und Sicherungstechnik durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 320 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 322 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 331 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den Oberleitungsanlagen (OSE) durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 332 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den Leit- und Sicherungstechnikleistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 06.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 335 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den konstruktiven Ingenieurbauleistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 337 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 342 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 350 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem Oberbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 353 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem Bahnsteigbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 15.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 307 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. MKA 316 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. MKA 317 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Kabeltiefbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL - 226 - Der AN, welcher die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten in dem betroffenen Bereich erbringt, hat das entsprechende Personal und Geräte bereits vor Ort und kann die Leistungen ohne Verzögerung ausführen. Eine Vergabe der Leistung an einen Dritten AN hätte zur Folge, dass dieser zunächst gebunden werden müsste, was Zeit- und Finanzressourcen benötigt. In der Zwischenzeit würden die dazugehörigen Arbeiten ruhen, was die Gesamtinbetriebnahme gefährden würde. AvL - 304 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL - 312 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL - 313 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL - 314 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL - 318 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL - 320 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. AvL - 321 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 170 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 254 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen am Bahnsteigbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 312 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 323 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen. 330 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen. 361 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu dem konstruktiven Ingenieurbau durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 362 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 329 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen. 330 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen. 363 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu der Gebäudeautomation durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 365 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu der Leit- und Sicherungstechnik durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 367 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu der Telekommunikation durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 381 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen zu den elektrischen Energieanlagen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechungszeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 179 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 229 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 319 - Der AN, welcher bereits vor Ort ist, führt auch die üblichen vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung durch. Er hat die dafür erforderlichen Geräte und Facharbeiter bereits vor Ort. Diese können die zusätzlichen Leistungen ohne Unterbrechung oder neue Anreisen mit ausführen. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden. Bedingt dadurch würden die ohnehin knappen zeitlichen Verhältnisse nicht mehr für eine Termingerechte Fertigstellung ausreichen. Die Leistungen befinden sich auf dem kritischen Weg bezüglich der weiteren Leistungen bis hin zur IBN. Unterbrechungen können somit IBN-relevant werden, was zwingend vermieden werden sollte. Darüber hinaus würden behinderungsbedingte Mehrkosten zu erwarten sein. 326 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen. 327 - Der Wechsel des ANs zieht erhebliche Verzögerungen im Bauablauf nach sich. Erneute Ausschreibung und Vergabeverfahren schließen den Wechsel aus wirtschaftlicher Sicht aus. Würde man die Leistung an einen zusätzlichen AN vergeben, müsste dieser zunächst gebunden werden, sich einarbeiten und seine Leistungen in den Bauablauf der anderen AN integrieren. Warte- und Unterbrechunsgzeiten sind die Folge. Währenddessen könnten die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.Bei erneuter Vergabe drohen lange Vorlaufzeiten, Störungen des Bauablaufs mit Behinderungen gebundener Auftragnehmer und hieraus resultierend erhebliche Mehraufwendungen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat DB Bahnbau Gruppe GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=3aa4cb4b-2ce5-42e0-bf14-72e3c2e8b003. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hauptbauleistungen-hochleistungskorridor-hamburg-berlin-95d6fe19
