# Halle Eichenberg - 740 m Netz Sangerhausen & Lutherstadt Eisleben Bahnhof – Bauleistung

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Sangerhausen am 26.05.2025 vergeben, Zuschlag an BIEGE Sangerhausen - Eisleben c/o Jaeger Umwelt + Verkehr GmbH + Co KG. Eingegangen: 2 Angebote.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: Halle Eichenberg - 740 m Netz Sangerhausen & Lutherstadt Eisleben Bahnhof – Bauleistung
- Wo: Sangerhausen, Landkreis Mansfeld-Südharz, Sachsen-Anhalt
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 14.05.2025 bis 01.06.2028
- Zuschlag an: BIEGE Sangerhausen - Eisleben c/o Jaeger Umwelt + Verkehr GmbH + Co KG
- Zuschlag am: 26.05.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 2

## Gewinner

- [BIEGE Sangerhausen - Eisleben c/o Jaeger Umwelt + Verkehr GmbH + Co KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/biege-sangerhausen-eisleben-co-jaeger-umwelt-verkehr-gmbh-co-kg), Bernburg

## Leistungsumfang

Die Projekte 740m Netz Bf Sangerhausen und Komplexumbau Lutherstadt Eisleben beinhalten neben der Herstellung eines 740m langen Überholgleises im Bf Sangerhausen vorrangig die Herstellung von elektronischen Stellwerken als Grundlage für die Regionale Korridorsanierung (RKS) des Streckenabschnittes Halle-Eichenberg der Strecke 6343.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234116-2
- CPV-Bezeichnung: [Gleisbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234116-gleisbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: e41cdec5-5ed4-4b8c-a2b7-43cb31fdbf94

## Verlauf

- 06.10.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 24.10.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 25.06.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 02.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 017 Durch die kurzfristige Absage durch den AG, die Bestätigung des AN, dass er leistungsbereit war, musste der AN seine Produktionsmittel vorhalten. Dadurch sind ihm Mehrkosten entstanden, die der AN nicht zu vertreten hat.
- 09.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 019 Um die Nutzung der Gleise 1 und 2 während der Umbaumaßnahme Bahnhof Eisleben in Bauphase 1gewährleisten zu können, muss die Altweiche 40 temporär zurückgebaut werden. Der Neubau der W 40 wird erst in Bauphase 2 mit dem Neubau der Gleise 3 und 4 durchgeführt. Für den Flankenschutz in Gleis 2 muss temporär der Lückenschluss in W40 mit Altmaterial erfolgen. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages des AN.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 07 Die Anordnung zur Durchführung der vorgezogenen Materialisierung ist aus bautechnologischen Gründen erforderlich. Durch Verzögerungen im Planlauf, ist es ohne die Materialisierung nicht möglich, eine geplanten Sperrpause zu nutzen, was zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf führen würde. Die Bekanntmachung erfolgt vorsorglich.
- 19.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA09 Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den Leistungen des Hauptvertrages. Einzelne Bauteile der Querungen gesondert zu vergeben verhindert Synergieeffekte und erzeugt Verzögerungen im Bauablauf insbesondere in Bezug auf die vorhandenen Sperrpausen. Durch die Vergabe an einen zusätzlichen AN können die geplanten Querungen in den bereits anstehenden Sperrpausen nicht hergestellt werden, was mit einer Verzögerung der Folgegewerke und des gesamten Bauablaufes einhergeht. Auswirkungen auf den vorgegebeben Inbetriebnahmetermin können aufgrund der risikobehafteten Terminkette nicht ausgeschlossen werden.
- 27.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO14_S Durch den AG wurden Teile der Leistung bereits bei Rahmenvertragspartnern angefragt, ohne das sich ein Bieter gefunden hat. Durch Änderung der baulichen Abläufe ist eine Ausführung der Leistung durch den AN möglich. Der Trennereinbau ist zur Sicherstellung der Spannungsversorgung der Oberleitungsanlage eines Anschließers, innerhalb von baubdingten Ausschaltungen der Oberleitungsanlsge des Bf. Sangerhausen erforderlich. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung von Oberleitungsarbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Technik erbringen. Im Ergebnis einer gesonderten Vergabe ist eine Erhöhung der Kosten, durch separate Einrichtung und Vorhaltung der v.g. Sachverhalte, anzunehmen. AO15_S Die Planung und bauliche Umsetzung einer bauzeitlichen Niederspannungseinspeisung Stw So,Bf. Sangerhausen, ist als Baufreiheitsmaßnahme erforderlich. Begründet wird die Notwendigkeit aus Änderungen in den zeitlichen Abläufen der Bauausführung. Die Leistung ist für die Erbringung der vertraglich geschuldete Leistung notwenig. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung der Arbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Im Ergebnis einer gesonderten Vergabe ist eine Erhöhung der Kosten, durch separate Einrichtung und Vorhaltung der v.g. Sachverhalte, anzunehmen. AO16_S Die Erdungskonzepte sind Grundlage für die Erbringung der vertraglich geschuldete Leistung, Erstellung Ausführungsplanungen EEA 50 Hz. Eine Freigabe der Ausführungsplanung ist nur auf der Grundlage des Erdungskonzeptes möglich. Eine Vergabe der Leistung an einen anderen AN würde zu zeitlichen Verzügen in der Erstellung der Planung führen, zus. Kosten für die Durchführung der Ausschreibung, für die Bereitstellung von erforderlichen Unterlagen zur Folge haben.
- 01.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 001_E Aufgrund der Zugehörigkeit der ESTW-A an der Strecke zu einem ESTW-Z sind die ESTW-A Modulgebäude in kurzer Zeitfolge nacheinander zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Zur Montage der Modulgebäude sind die Zufahrten so zu ertüchtigen, dass sie sowohl vom Schwerlastverkehr für Anlieferung der Gebäude als auch vom Kran befahren werden können. Ohne diese Leistungen könnten die Modulgebäude nicht montiert werden, was das Gesamtprojektziel der regionalen Korridorsanierung Halle-Eichenberg und des Projektziels Eisleben gefährden würde. Die Hauptvertragsleistungen wären ohne die ESTW Modulgebäude nicht ausführbar. Durch die Bindung eines neuen AN wäre die erforderliche Zeitschiene nicht einhaltbar gewesen. Dadurch ergeben sich Potenziale für eine Behinderung durch den AG ggü. dem AN bei der Montage der Modulgebäude, welche zu Mehrkosten führen würde. Durch einen neuen AN würden sich weiterhin Mehrkosten ergeben, wie die doppelte Einrichtung von BE-Flächen.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 01 - Ein Wechsel des AN führt zu erheblichen Verzögerungen/ Unterbrechungen im Leistungsablauf und entsprechende Sperrzeiten werden nicht eingehalten. Mit voranschreitender Grabungstiefe erfolgt die Detektion möglicher Kabel und Leitungen fortlaufend. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen kann. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen, welche auch für den Kabelzug gebunden sind, kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Weitere zusätzliche Kosten entstehen durch die Umfangreiche Einweisung in das Baufeld/ Einwesiung in die Örtlichkeit durch ALV / BÜZ für die Gewerke der technischen Ausrüstung, sowie durch Einarbeitung der über 120 Gründungsstandorte im Bereich des Bf Sangerhausen und der freien Strecke 6343. 06 - Die Baufeldfreimachung ist Bestandteil des Hauptvertrags, jedoch wurden im Zuge der Bauausführung weitere Bestandskabel gefunden. Entsprechend der Ausführungsplanung sind die zusätzlichen Bestandskabel ebenfalls umzuverlegen und die Baufeldfreimachung zu gewährleisten. Erforderliche Materialien sind beizustellen und Regularien/ Prozesse einzuhalten. Der AN ist im Zuge von Mastgründungsarbeiten mit der Konzeption und Ausführung von Kabelsicherungs- und -umverlegungsmaßnahmen beauftragt. Durch die Beauftragung eines zweiten AN gehen Synergieeffekte im Zuge einer einheitlichen Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren, da Konzeption und Ausführung der Leistung in einem engen Zeitfenster von der Materialbeistellung von Klein- und Kleinstmengen entkoppelt werden. Des Weiteren führt ein neues Ausschreibungsverfahren zu unzumutbaren Unterbrechungen im Bauablauf. 23 - Entsprechend dem Hauptvertrag schuldet der AN die vollflächige bodeneingreifende Kampfmittelerkundung im Baufeld bis 30cm unter GOK. Auf Grund des Verdachts auf versprengte Kampfmittel im Zuge der Bauausführung ist eine baubegleitende Kampfmittelräumung bis 1,50m unter GOK erforderlich. Ein Wechsel des AN führt zu erheblichen Verzögerungen/ Unterbrechungen im Leistungsablauf, da nach der Durchführung der Oberflächennahen Freimessungen bis 30cm unter GOK, die weiterführenden tieferen Sondierungen durch einen Dritten stattfinden müssten. Entsprechende Sperrzeiten können nicht eingehalten werden. Außerdem kommt es durch zusätzlichen Einsatz an Personalen und Geräten zur Errichtung weiterer BE-Flächen, was zu zusätzlichen Sperrungen von Bahnhofsgleisen führt. Diese Sperrungen führen zu erheblichen Störungen im Fahrverkehr.
- 04.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 003_E - Um den Hauptvertrag zu erfüllen, müssen Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) hergestellt und genutzt werden. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind aus versicherungstechnischen Gründen einzuzäunen und werden mit Maschinen und Baufahrzeugen befahren. Mit Einrichtung der Haupt-BE-Fläche auf der Ladestraße entfällt die aktuelle Zufahrt für die Weichenwärter zum Stellwerk WI. Das Altstellwerk WI muss bis zur Inbetriebnahme des ESTW-A in Betrieb bleiben. Für die erforderlichen Personale ist bauzeitlich ein alternativer Zugang über die Bahnböschung mittels einer Böschungstreppe herzustellen. Eine Ausschreibung dieser zusätzlichen Leistungen würde zu zusätzlichen Kosten und Schnittstellen führen, unter anderem Anmietung zusätzlicher BE Flächen, Verzögerungen der Hauptbauleistungen durch Nutzung gemeinsamer Zufahrten, Behinderungsanzeigen des Haupt-Bau-AN. 03 - Im Zuge der Baufeldfreimachung ist die Freilegung des Kabelverteils KV2400 sowie die Feststellung der Kabelführung in diesem Bereich und Kabelumverlegungs- und Kabelsicherungsmaßnahmen erforderlich geworden. Die kurzfristige Ausführung der Leistung durch den AN ist für die Einhaltung der erheblich angespannten Terminkette zur Terminsicherung Baufeldübergabe der DB gegenüber dem Ausrüster hinsichtlich Herstellung Baugrube und Errichtung ESTW-Modulgebäude zwingend erforderlich. Ein Wechsel des AN führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen sowie zur Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Austüster. 10 - Zur Absicherung von gesundheits- und umweltschädlichen Einwirkungen muss sichergestellt werden, dass die BE-Fläche frei vom Kampfmittelverdacht ist. Zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Medienanschlüsse müssen diese inspiziert und entsprechend saniert werden. Im Zuge der Inspektion der Medienleitungen wurden diese als sanierungsbedürftig erkundet. Ein zeitlicher Aufschub der Arbeiten würde ebenfalls einen zeitlichen Aufschub in den eingetakteten Montageabläufen des BAU AN für die ESTW-Modulgebäude und damit verbunden aller 14 ESTWs der RKS Halle- Eichenberg mit sich ziehen. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Der AN kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Im Ergebnis einer gesonderten Vergabe ist eine erhebliche Erhöhung der Kosten durch separate Einrichtung und Vorhaltung der v.b. Sachverhalte anzunehmen. 11 - Die fehlenden Anlagen sind für die Funktionstüchtigkeit der Gesamtbaumaßnahme erforderlich. Der AN ist mit den Signal- und OLA-Gründungen in diesem Streckenbereich beauftragt. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen, welche auch für den Kabelzug gebunden sind, kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Weitere zusätzliche Kosten entstehen durch die Umfangreiche Einweisung in das Baufeld/ Einwesiung in die Örtlichkeit durch ALV / BÜZ für die Gewerke der technischen Ausrüstung. 020 - Die Leistung Neubau von Gleisabschlüssen ist nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der oben beschriebenen zusätzlichen Leistungen durch den AN sinnvoll.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 12: Der zustäzliche Schwellenwechsel steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem bereits beauftragten Bauabschnitt und ist für die Erfüllung des Hauptvertrages erforderlich, da ohne den Austausch eine Inbetriebnahme der Umbauararbeiten nicht gewährleistet ist. Die Arbeiten sind in das laufende Bauverfah en integriert (Maschinen, Personal, Logistik). Eine Trennung oder Neuvergabe an Dritte wäre technisch unzweckmäßig, da sie zu Schnittstellenproblemen, zusätzlichen Abnahmen, erneuter Baustelleneinrichtung und erheblichem Koordinationsaufwand führen würde. 39: Im Zuge des Bauvorhabens „740 m Netz Sangerhausen“ wurde die im Vertrag vorgesehene Leistung „Herstellung der Stahlrohr-Querung Strecke 6343 km 59,400“ ausgeführt. Während der Herstellung der Baugrube wurde ein nicht vorhersehbares Hindernis in Form eines Fundaments (vermutlich ehemalige Bahnsteiggründung) vorgefunden/freigelegt. Zur planmäßigen Herstellung der Querung war es erforderlich, das Fundament vollständig zu entfernen (und die resultierenden Abbruchmassen ordnungsgemäß zu entsorgen).
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 017: Im Leistungsinhalt des Hauptvertages sind die Leistungen zur Herstellung von Signal- und OLA-Masten enthalten. Die erforderlichen zusätzlichen Leistungen beinhalten die Herstlelung von Signalauslegern welche als Sonderbauteile gelten. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung der Arbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Bei einer separaten Vergabe ist eine Erhöhung der Kosten durch eine separate Einrichtung und Vorhaltung der v.g. Sachverhalte anzunehmen und etwaige Mängelansprüche des AG sind mehr eindeutig differenzierbar.
- 13.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs während der Baumaßnahme ist die Umverlegung und Sicherung von Kabeln und Kabeltrassen zwingend erforderlich. Die zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit den Bauabläufen des Hauptauftrags. Eine Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen zwei Auftragnehmern führt zu erheblichen Schnittstellenrisiken, was zu Mehrkosten, Bauverzögerungen und Haftungsfragen führt. Des weiteren dient die Umverlegung und Sicherung von Kabeltrassen und Kabel der Aufrechterhaltung. Ein weiterer Auftragnehmer muss in die bestehende Bau- und Ablaufplanung integriert werden, was zusätzliche Koordinationsleistungen, Bauzeitenverlängerungen sowie einem organisatorischen Mehraufwand führt. Der derzeitige Auftragnehmer ist bereits mit den örtlichen Gegebenheiten und bautechnischen Anforderungen vertraut. Durch die Nutzung vorhandener Ressourcen kann die zusätzliche Leistung effizient und mit geringem Kostenrisiko ausgeführt werden.
- 27.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 054 Die vom AN angezeigten Rückbauarbeiten der Bahnübergangsplatten stehen in engem Zusammenhang zu den hauptvertraglich geschuldeten Rückbauarbeiten und sind eine direkte Voraussetzung für diese. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einem erheblichen Mehraufwand und Zusatzkosten führen, u.a. aus Koordinationsaufwand zwischen den Schnittstellen, Zeitaufwand für den Vergabeprozess, Zusatzkosten aus einer zusätzlichen Baustelleneinrichtung und Einarbeitung. Zudem wäre durch einen neuen Vergabevorgang der gesamte Rückbau der Gl. 3-13 verzögert worden, der wiederum Voraussetzung für den Beginn Neubau Gleise 3-7 ist.
- 19.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 004 - Im Zuge der Vorabversion des PT 1 aus Oktober 2025, wird vorgesehen die Fernbeobachtungsanlage (FBA) zurückzubauen und den Neubau einer Gefahrenraumfreimeldeanlage (GFR) auszuführen. Die Leistung ist nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes, sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der Leistungen durch den AN sinnvoll. 007 - Da die zusätzlichen Leistungen den bereits im Vertrag enthaltenen dem Grunde nach gleichen, würden bei einer Neuvergabe erhebliche Synergieeffekte sowohl zeitlicher als auch finanzieller Natur verloren gehen. Dazu zählen u.a. die Materialisierung, Baustelleneinrichtung und Heranschaffung von speziellen Maschinen (Stopfmaschine). Weiterhin entsteht durch eine Neuvergabe und ihre resultierenden zusätzlichen örtlichen und zeitlichen Schnittstellen ein erhöhtes Terminrisiko für die Inbetriebnahme. 040 - Die vom AN angezeigten zusätzlichen Leistungen für den Rückbau des Mastrückankers 38-11 stehen in engen Bezug zu den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen zur Baufeldfreimachung und der Rammarbeiten. Durch die Vergabe an den AN können zusätzliche Schnittstelllen vermieden werden und somit Ressourcen und Zeitaufwendungen eingespart werden. 052 - Die Leistung steht im engen Zusammenhang zur beauftragten Hauptvertragsleistung des AN. Ein loslösen der hier angezeigten Leistungen vom Hauptvertrag würde aus technischer Sicht nicht ohne Weiteres möglich sein. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einem erheblichen Mehraufwand und Zusatzkosten führen, u.a. aus Koordinationsaufwand zwischen den Schnittstellen, Zeitaufwand für den Vergabeprozess, Zusatzkosten aus einer zusätzlichen Baustelleneinrichtung und Einarbeitung. 057 - In Anbetracht der terminkritischen Situation, in Bezug auf die Sperrpausen, ist es notwendig die Leistungen ohne Zeitverzug auszuführen. Der AN verfügt über die entsprechenden Kenntnisse und ist mit dem Gesamtvorhaben vertraut. Die Leistung steht in engem Bezug zu seiner Hauptvertragsleistung. Eine Vergabe an einen anderen AN ist nicht möglich, da sonst die sperrpausengebundene Herstellung des Spundwandverbaus unmöglich würde. 060 - Die vom AN angezeigten zusätzlichen Leistungen stehen in engen Bezug zu den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen. Hierbei wäre ein Wechsel des AN wirtschaftlcih nicht sinnvoll, da zusätzlciher Koordinationsaufwand durch die Schnittstelle zur hauptvertraglichen Leistung entstehen würde. Insbesondere hinsichtlich der Planungsleistungen wäre ein erheblicher Mehraufwand und zusätzlcihe Kosten durch eine Einarbeitung notwendig. 067 - Aufgrund des engen Zusammenhangs zu der vom AN haupwertraglich geschuldeten Leistung, ist ein Wechsel aus technischer Sicht nicht sinnvoll. Durch einen Wechsel würden zusätzliche Schnittstellen entstehen. Der AN ist mit der Leistung vertraut und kann sie ohne große Einarbeitung ausführen, außerdem können die Leistungen ohne zeitliche Verzögerung ausgeführt werden.
- 07.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 - Gemäß dem Begehungsprotokol Nr. 19 vom 20.06.2025 wurde festgestellt, dass Maßnahmen notwendig sind, um die BEFlächen für die vertraglichen vorgesehenen Leistungen des AN herzustellen. Die Begehung fand zwischen AN, BÜW und AG statt. Die BÜW hat in ihrer Stellungnahme zur Behinderungsanzeige Nr. 006 vom 18.07.2025 festgehalten, dass Maßnahmen notwendig sind und eine Bewertung dieser Maßnahmen vorgenommen. 19 - Der Leistungsinhalt des HV sind neben der Herstellung der signaltechnischen Anlagen sowie OLA-Masten die Kabeltiefbauarbeiten von km 49 bis km 65. Damit einhergehend sind vertraglisch geschuldet die Herstellung und Instandsetzung vorhandener Anlagen sowie der Kabelzug für die neuen Signalanlagen. Zur Erbringung der vetraglisch geschuldeten Leistungen werden Baufeldfreimachungen notwendig. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung der Arbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Bei einer separaten Vergabe ist eine Erhöhung der Kosten durch eine separate Einrichtung und Vorhaltung der v.g. Sachverhalte anzunehmen und etwaige Mängelansprüche des AG sind mehr eindeutig differenzierbar. 068 - Der AN ist aufgrund des engen Bezugs zu der hauptvertraglichen Leistung, mit der technischen Ausführung vetraut. Die Leistungen mussten unverzüglich ausgeführt werden. Ein Wechsel des AN war aufgrund der terminkritischen Situation nicht möglich, sowie zur Vermeidung von zusätzlichen Schnitttsellen nicht ratsam.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 028 Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit dem Leistungen aus dem Hauptvertrag. Eine Trennung der zusätzlichen Leistung von der beauftragten, größeren Hauptvertragleistung, ist nicht ohne Nachteile verbunden. Durch einen Wechesel des AN würde ein erheblicher Mehraufwand für die Überarbeitung der EP durch zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand entstehen. MKA 048 Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit dem Leistungen aus dem Hauptvertrag und sind für das geänderte Sperrpausenkonzept durchzuführen. Der Einsatz eines zusätzlichen ANs würde zu Zusatzkosten führen, da ein zusätzlicher Abstimmungsaufwand zwischen dem AN und dem weiteren AN, sowie dem AG entstehen würde, um die EP-Planung, den Einsatz des ausführenden AN und den Vorgaben des AG anzupassen.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 18 Der AN-Bau ist mit Kampfmittelfreimessungen im Bereich des ESTW-Standortes beauftragt. Im Zuge der Kampfmittelsondierung wurden Störstellen aufgefunden, die eine erweiterte Kampfmittelfreimessung erforderlich machen. Der AN Bau hat hierfür entsprechende Geräte, Personal und Technik sowie die Baustelleneinrichtung vor Ort und die Arbeiten werden somit in den vorhandenen Bauablauf integriert.
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 097 Der AN ist hauptvertraglich bereits mit den weiteren Planungsleistungen KTB beauftragt, die hier zusätzlich notwendigen Planungen stehen in engem Bezug zu der bereits beauftragten Hauptleistung. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht ratsam, denn er würde zu erheblichen kleinteiligen Schnittstellen in der Planung führen. Diese könnten wiederum die Zeitschiene zur Erarbeitung der AP beeinträchtigen. MKA 098 Hauptvertraglich ist der AN bereits mit Planungsleistungen beauftragt. Die hier notwendigen zusätzlichen Planungen stehen in engem Zusammenhang. Ein Wechsel des AN ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll und sollte vermieden werden, da so kleinteilige Schnittstellen entstehen würden und durch die erforderliche Einarbeitung eines neuen AN keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten sind. MKA 099 Die hier angezeigten zusätzlichen Planungsleistungen stehen in engem Bezug zur hauptvertraglich bereits beauftragten Planungsleistung des AN. Aufgrund des engen technsichen Zusammenhangs ist eine Vergabe an einen anderen AN nicht ratsam und würde zu einem erhöhten Risiko von Schnittstellenproblematiken und Verzug in der Planung und Bauausführung führen.
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 082 Die angezeigten zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Bezug zu der beim AN bereits beauftragten hauptvertraglichen Leistung der Personenunterführung und sind zur Ausführung diueser notwendig. Eine Lösung der Leistung ist technisch nicht ratsam und würde zu erheblichen Aufwand aufgrund der entstehenden Schnittstelle führen.
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 088 Aufgrund des engen Bezugs zu der bereits hauptvertraglich beauftragten Leistung des AN, wäre ein Wechsel des AN nicht ratsam. Durch einen Wechsel würden schwer zu koordinierende Schnittstellen entstehen, ebenso würden durch Vergabeprozess und Wechsel Störungen im Bauablauf resultieren. Der AN verfügt über die entsprechenden technischen Kenntnisse und Kapazitäten die Leistung umgehend auszuführen. Durch die Beuaftragung des AN können Zusatzkosten vermieden werden. MKA 093 Hauptvertraglich ist der AN unter anderem mit den Rammarbeiten beauftragt. Die vertraglichen Leistungen können jedoch erst ausgeführt werden, nachdem die hier angezeigten zusätzlichen Leistungen erbracht wurden. Daher besteht ein technischer Zusammenhang zwischen den Leistungen. Durch eine Vergabe an einen weiteren AN käme es zu einer zusätzlichen Schnittstelle zwischen der vertraglichen und der zusätzlichen Leistung, die koordiniert werden müsste. Ebenfalls wäre eine weitere Baustelleneinrichtung erforderlich, woraus erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausführung sowohl der vertraglichen als auch der zusätzlichen Leistungen auf dem begrenzten Baufeld entstehen würden. MKA 102 Aufgrund des Zusammenhangs der notwendigen zusätzlichen Schalung mit der bereits beauftragten Hauptvertragsleistung, des Herstellen des wasserundurchlässigen Keils, ist eine Trennung der Leistungen nicht möglich. MKA 103 Aufgrund des Zusammenhangs der notwendigen zusätzlichen Schalung mit der bereits beauftragten Hauptvertragsleistung, des Herstellen des wasserundurchlässigen Keils, ist eine Trennung der Leistungen nicht möglich.
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 04 Die gleichzeitige Arbeit an LST-Anlagen durch zwei unterschiedliche AN wird durch den zuständigen Alv abgelehnt. Zusätzlich würden erhebliche zusätzliche Kosten durch die Mobilisierung eines zweiten AN entstehen, der seine zur Ausführung der Leistung notwendigen Kapazitäten zur Baustelle umsetzen müsste.
- 14.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die hier angebotene zusätzliche Leistung steht in engem Zusammenhang mit der bereits hauptvertraglich beim AN beauftragten Leistung, dem Gleisrückbau. Der AN ist mit dem Bauvorhaben und insbesondere dem laufenden Rückbau der Gleise 12 und 13 bereits umfassend vertraut. Durch einen Wechsel des AN käme es zu zusätzlichen Schnittstellen und damit zu Schwierigkeiten und Zusatzkosten aufgrund des daraus entstehenden Koordinationsaufwands. Zudem wäre eine zusätzliche Baustelleneinrichtung auf einem verhältnismäßig kleinen Arbeitsbereich erforderlich, was weitere organisatorische und technische Schwierigkeiten verursachen würde.
- 15.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 81 - Der AN wurde bereits hauptvertraglich mit dem abschnittsweisen Rückbau des Gleis 3 beauftragt: Demnach ist der AN mit der Planung vertraut und verfügt über das technische und örtliche Wssen zur Umsetzung der Leistung. Die angezeigten Leistungen stehen in engem Bezug zur Hauptvertragsleistung und beinhalten eine Erweiterung der bereits beauftragten Leistung. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einer Schnittstelle zwischen hauptvertraglichem AN und zusätzlichen AN führen deren technische Ausführung überbrückt werden müsste. Dies birgt die Gefahr des Informationsverlusts. Eine Vergabe an einen anderen AN ist daher aus technischer Sicht nicht ratsam. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten aufgrund des engen Zusammenhangs zur hauptvertraglichen Leistung führen. Der neue AN müsste sich einarbeiten und die Hauptvertragsleistung mit der zusätzlichen Leistung koordinert werden, was zu erheblichen Zusatzkosten führen würde. 89 - Aufgrund des engen Bezugs zu der bereits hauptvertraglich beauftragten Leistung des AN, wäre ein Wechsel des AN nicht ratsam. Durch einen Wechsel würden schwer zu koordinierende Schnittstellen entstehen, ebenso würden durch Vergabeprozess und Wechsel Störungen im Planungs- und Bauablauf resultieren. Der AN verfügt über die entsprechenden technischen Kenntnisse und Kapazitäten die Leistung umgehend auszuführen. Durch die Beuaftragung des AN können Zusatzkosten vermieden werden. 90 - Der PGT kann seine Wrkung nur entfalten, wenn er von einem mit dem Bauvorhaben bereits vertrauten AN erstellt wird. Nur dieser kann darin den genauen Bauablauf der hauptvertraglich vereinbarten Bauleistungen darstellen, da er ihn selbst festlegt. Um den PGT von einem anderen AN erstellen zu lassen, müsste sich dieser kleinteilig in die bereits existierende Bauablaufplanung des gebundenen AN einarbeiten, um diese korrekt darzustellen. Das würde erhebliche Mehraufwendungen auf Seiten des bestehenden und des neuen AN verursachen und eine zeitliche Verzögerung bedeuten, durch die der PGT aufgrund der anstehenden abzubildenden Arbeiten seinen Nutzen verlieren würde.
- 27.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist weder wirtschaftlich noch technisch vertretbar. Ein neuer AN müsste sich zunächst in die örtlichen Gegebenheiten, die projektspezifischen Anforderungen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Baufreiheit einarbeiten. Dies würde einen erheblichen zusätzlichen Abstimmungs und Koordinationsaufwand sowie erneute Mobilisierungsmaßnahmen erfordern. Hierdurch entstünden beträchtliche Zusatzkosten und Verzögerungen, die die wirtschaftliche Durchführung der zusätzlichen Leistungen wesentlich beeinträchtigen würden. 15 - Für die Inbetriebnahme des ESTW-A Lutherstadt Eisleben Ende 2026 sind Anpassungsleistungen in der Bk Wolferode und am BÜ 41 Wolferode Kunstbergstraße erforderlich. Die Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes, sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der Leistungen durch den AN sinnvoll.
- 24.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 84 USG 045 Der AN ist mit den Signal- und OLA-Gründungen in diesem Streckenbereich beauftragt. Durch die Beauftragung eines zweiten AN ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen, welche auch für den Kabelzug gebunden sind, kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Weitere zusätzliche Kosten entstehen durch die Umfangreiche Einweisung in das Baufeld/ Einweisung in die Örtlichkeit durch ALV / BUZ für die Gewerke der technischen Ausrüstung. MKA 71 USG 039 Auf Grund der Möglichkeit des kurzfristigenen Versagens der Schadschwellen im Umbaubereich ist für eine baubetriebliche Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs, eine Sanierung notwendig. Diese Maßnahme ist ebenfalls notwendig, um die vergebenen Leistungen auf der freien Strecke abzuwickeln (z.B. Kabeltiefbauarbeiten inkl. Querungen, Randwegarbeiten) als auch um die weitere Baustellenlogistik für die Maßnahme (BSP) aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Schadschwellen im Bereich des Bahnüberganges. 116 Ein Wechsel des AN ist sowohl technisch als auch wirtschaftlich nicht vertretbar, da die auszuführenden Leistungen in engen Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Arbeiten stehen. Der bestehende AN verfügt über die erforderliche projektspezifischen Kenntnisse zu Leitungswegen, Schnittstellen und den bereits vorbereiteten Arbeitsschritten. Ein neuer AN müsste diese Kenntnisse erst zeitaufwendig erarbeiten, was zu technischen Risiken und Verzögerungen im Bauablauf führen würde. AO 020 Der BAU-AN ist mit der Herstellung der Signal- und OLA-Masten sowie Kabeltiefbau /-zug und Gleisbau beauftragt. Zur Beantragung der VRAO ist das bauausführende Unternehmen verpflichtet die Sicherung der Bahnübergänge zu veantragen und entsprechend bautechnologische Angaben zu hinterlegen. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Weitere zusätzliche Kosten entstehen durch die Umfangreiche Einweisung in das Baufeld/ Einweisung in die Örtlichkeit durch ALV / BUZ für die Gewerke der technischen Ausrüstung. 122 Die Leistung ist eng mit der bereits hauptvertraglich beauftragten Leistung des AN verbunden. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, da das zusätzliche EEA Planheft unmittelbar auf den bestehenden Planungsunterlagen, Abstimmungen und fachtechnischen Prüfungen des aktuellen AN aufbaut. Ein neuer AN müsste sich vollständig einarbeiten, was erhebliche Verzögerungen, erneute Prüfaufwände und beträchtliche Zusatzkosten verursachen würde. MKA 109 USG 059 Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den Leistungen des Hauptvertrages. Der AN Bau ist bereits mit der Herstellung der Kabeltiefbauarbeiten beauftragt. Bei der Umverlegung und bauzeitlichen Sicherung von Kabeln wäre bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen müssen. Auf Grund der Hauptvertragsleistungen, welche auch für den Kabelzug gebunden sind, kommen bei einer getrennten Vergabe honorarminderte Faktoren für die Vorhaltung der BE Flächen und Personale nicht zur Anwendung. Weitere zusätzliche Kosten entstehen durch die Umfangreiche Einweisung in das Baufeld/ Einweisung in die Örtlichkeit durch ALV / BUZ für die Gewerke der technischen Ausrüstung.
- 14.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 024:Der Leistungsinhalt des HV sind die Herstellung des Kabeltiefbaus sowie OLA- und Signalmasten. Die zusätzliche Leistung beinhaltet den Austausch von Schadschwellen im Streckenabschnitt zwischen Riestedt und Sangerhausen. Die Leistung ist kurzfristig notwendig um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Strecke während der Baumaßnahme und des Regelbetriebes aufrecht zu erhalten. Da sich die Maßnahme im unmittelbaren Umbaubereich befindet würde durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar sein, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss-Weiterhin entstehen Synergieeffekt durch einheitliche Leistungs-durchführung und Leistungsbetreuung, da im gleichen Zeitraum K TB stattfinden.// 133:Der bestehende AN besitzt die erforderlichen projektbezogenen Kenntnisse aus den bereits ausgeführten Arbeiten. Ein neuer Unternehmer müsste sich zunächst in die technischen Randbedingungen einarbeiten, was zusätzlichen Abstimmungsaufwand und erhöhte Kosten für Mobilisierung, Transport, Organisation und Vorbereitung verursachen würde. Dadurch entstünden erhebliche Mehraufwendungen sowie Zusatzkosten.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 104: Auf Grund von unvorhergesehenen Kapazitätsengpassen beim AP Planer OLA, konnte die Planung nicht rechtzeitig an den AN Bau übergeben werden. Teile der ursprünglich im Zeitraum 08/2025 vorgesehenen Gründungsleistungen wurden in die SPP im Zeitraum 03/2026 verschoben. Die dort vorgesehenen Sperrzeiten sind jeweils mit 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr angegeben und liegen somit außerhalb des im LV 2.2 angegebenen vertraglichen Zeitfensters. In der Folge sind gemäß den vertraglichen Regelungen die etwaigen Zuschläge berechtigt und auf Nachweis der ARGE entsprechend zu vergüten.
- 13.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 012:Auf Grund der Möglichkeit des kurzfristigenen Versagens der Schadschwellen im Umbaubereich ist für eine baubetriebliche Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs, eine Sanierung notwendig. Diese Maßnahme ist ebenfalls notwendig, um die vergebenen Leistungen auf der freien Strecke abzuwickeln (z.B. Kabeltiefbauarbeiten inkl. Querungen, Randwegarbeiten) als auch um die weitere Baustellenlogistik für die Maßnahme (BSP) aufrecht zu erhalten. Sollte diese zusätzliche Leistung nicht durchgeführt werden können, würde es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf des AN BAU führen, da dieser durch die angemeldeten Sperrpausen nicht angepasst bzw. ausgeweitet werden kann. Die Verfügbarkeit der Gleisanlage ist zur Umsetzung der vertraglich geschuldeten Bauleistung zwingend erforderlich bzw. Voraussetzung.// 009:Der BAU-AN ist mit der Beweissicherung der ihm übergebenen BE-Flächen beauftragt. Im Rahmen der Beweissicherung kam der Verdacht auf, dass in der BE-Fläche 2 in Sangerhausen Asbest vorhanden ist. Um die zeitnahe Nutzung der BE-Fläche für die Baumaßnahme zu gewährleisten, ist die Beprobung auf Asbest zusätzlich zu der ohnehin erforderlichen Beprobung zur Beweissicherung notwendig. Eine separate Vergabe würde eine verzögerte Nutzung der BE-Fläche nach sich ziehen. Ein aufkündigen der BE-Fläche wirkt sich auf die gesamte Baustellenlogistik des BAU-AN aus (Lagerplätze, Andienplätze etc) und führt damit zu Verzögerungen im Bauablauf.//
- 13.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 156:Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischem und zeitlichem Zusammenhang mit der bereits beauftragten Hauptleistung des AN. Der bestehende AN verfügt über die erforderlichen Anlagenkenntnisse sowie die technische Gesamtverantwortung für die betroffenen Systeme. Ein Auftragnehmerwechsel würde eine Auftrennung in der Leistungsausführung verursachen und zusätzliche technische Schnittstellen schaffen. Dies wäre mit erhöhtem Koordinations-, Abstimmungs- und Prüfaufwand verbunden und führt zu erheblichen organisatorischen Unannehmlichkeiten sowie Risiken für einen ordnungsgemäßen Bau- und Betriebsablauf.// 151:Der Auftragnehmer war vertraglich mit der Ausführung der Hauptleistungen zur Herstellung des Hauptsammlers beauftragt. Die zusätzlich erforderlichen Rückbauarbeiten standen in direktem räumlichen, zeitlichen und technischen Zusammenhang mit diesen Hauptleistungen und waren unmittelbar in den laufenden Bauablauf eingebunden. Ein Wechsel hätte zusätzliche Schnittstellen, erhöhte Koordinationsaufwände sowie Anpassungen im Bauablauf erforderlich gemacht und wäre mit organisatorischen und logistischen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen, die den Bauablauf hätten beeinträchtigen können.// 140:Die zusätzlich erforderliche Leistung steht in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Leistungen und ist Bestandteil eines zusammenhängenden Ausführungsablaufs. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde eine Vielzahl neuer technischer und organisatorischer Schnittstellen erzeugen, deren Abgrenzung und Koordination mit erheblichem Aufwand und Risiken verbunden wäre.// 142:Die zusätzlichen Leistungen zur Abdichtung ergeben sich aus der Fortschreibung der Ril 804.6101 und sind technisch eng mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Leistungen verbunden. Sie betreffen den Schichtenaufbau der Abdichtung und greifen in die bestehenden Ausführungsdetails der Bauwerke ein. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu neuer technischer und organisatorischer Schnittstellen führen, deren Abgrenzung und Koordination mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Die daraus resultierenden Schnittstellen und Koordinationsprobleme sowie die erschwerte Leistungs- und Verantwortungsabgrenzung stellen erhebliche Unannehmlichkeiten dar und machen einen Auftragnehmerwechsel nicht ratsam.//
- 21.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 017 Für den IBN-Zustand ESTW-A Lutherstadt Eisleben 2026 werden vier ortsbediente Baugleissperren (BGs 801, BGs 802, BGs 811, BGs 812) mit umgekehrter Folgeabhängigkeit und Gleissperrsignal erforderlich. Die Baugleissperren sollen mit dem Endzustand wieder entfallen. Die Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes, sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der Leistungen durch den AN sinnvoll.
- 27.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 017 Für den IBN-Zustand ESTW-A Lutherstadt Eisleben 2026 werden vier ortsbediente Baugleissperren (BGs 801, BGs 802, BGs 811, BGs 812) mit umgekehrter Folgeabhängigkeit und Gleissperrsignal erforderlich. Die Baugleissperren sollen mit dem Endzustand wieder entfallen. Die Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes, sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der Leistungen durch den AN sinnvoll. 18 Zur Herstellung der regelkonformen Befahrbarkeit und zur Vorbereitung der Montage der ESTW-Weichenantriebe für das ESTW-A Lutherstadt Eisleben sind (Weichenschlosser-)Arbeiten an den Weichen erforderlich. Die Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Um die terminliche Situation des Baufortschrittes, sowie die direkt damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des AN zu berücksichtigen, ist die Durchführung der Leistungen durch den AN sinnvoll. 21 Für den IBN-Zustand ESTW-A Lutherstadt Eisleben 2026 Die Leistungen stehen in engem Zusammenhang mit der hauptvertraglich beauftragten Leistung. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einem erheblichen Mehraufwand aufgrund der Notwendigkeit der Einarbeitung bedeuten. Der AN kann eine zeitnahe Ausführung der Leistungen gewähren. Die Ausführung der baulichen Leistungen ist aufgrund der räumlichen Abhängigkeiten nicht voneinander trennbar.
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 25 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 166_Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und organisatorischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Nachstopfarbeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits vom bestehenden Auftragnehmer ausgeführten Oberbauleistungen, namentlich dem gleichzeitigen Nachstopfen weiterer Querungen. Die Ausführung innerhalb eng begrenzter Zugpausen der Nachtschicht lässt keinen zusätzlichen Koordinations oder Ubergabeaufwand zu, sodass ein Auftragnehmerwechsel mit erheblichen technischen Risiken und betrieblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 149_Ein Wechsel des Auftragnehmers wird durch technische Gründe und erhebliche Unannehmlichkeiten verhindert, da die auszuführenden Leistungen unmittelbar auf der bestehenden Planung, den bereits durchgeführten Abstimmungen sowie den projektspezifischen technischen Randbedingungen aufbauen. Der derzeitige Auftragnehmer verfügt über vertiefte Kenntnisse der vorhandenen Systemstrukturen, Schnittstellen, Abstimmungsergebnisse mit dem AIM sowie der laufenden Planprüfverfahren. Ein Auftragnehmerwechsel würde einen erheblichen Einarbeitungs und Koordinationsaufwand, zusätzliche Schnittstellenrisiken sowie Terminverzögerungen verursachen und damit die fach- und fristgerechte Umsetzung der Leistungen gefährden.
- 19.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung wird durch ein im Zuge der Bauausführung aufgefundenes, bislang unbekanntes Bestandsbauwerk im Bereich Gleis 4 (ca. km 37,4) erforderlich, das weder in den Bestandsunterlagen noch in den Baugrundgutachten enthalten war und auch örtlich nicht erkennbar war. Es handelt sich somit um für den Auftraggeber nicht vorhersehbare Umstände, durch die zusätzliche Leistungen zur Beseitigung des Bauhindernisses und zur Fortführung der Bauausführung erforderlich werden.
- 07.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 66 USG 037 Die Mehrleistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits begonnenen und teilweise ausgeführten Gründungsarbeiten an den Aufsetzmasten. Der Auftragnehmer verfügt über die erforderlichen Gerätschaften, das spezialisierte Personal sowie die notwendige baulogistische Einbindung in den laufenden Bauablauf. Eine Herauslösung der Leistungen und Beauftragung eines anderen Auftragnehmers würde zu erheblichen Schnittstellenrisiken führen und die fachgerechte Fortführung der begonnenen Gründungsarbeiten gefährden.
- 29.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 031 Die Leistungen bauen unmittelbar auf bereits erbrachten Planungsinhalten, bestehenden fachlichen Abstimmungen sowie projektspezifischen Randbedingungen auf. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde aufgrund zusätzlicher Schnittstellen, erforderlicher Einarbeitung in die vorhandenen Planungsunterlagen und erhöhtem Abstimmungsbedarf zu Verzögerungen und Inkonsistenzen führen, sodass die konsistente Fortführung der Planung inhaltlich gefährdet wäre.
- 31.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 024 Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits angeordneten Leistungen aus AO 007 und bauen technisch sowie planerisch darauf auf. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde aufgrund notwendiger Einarbeitung, bestehender Schnittstellen und der engen Verknüpfung mit laufenden Bauabläufen zu erheblichen technischen Schwierigkeiten sowie terminlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. 186 Die zusätzliche Leistung umfasst die vorgezogene Verfüllung und das Stopfen der Weiche 5 infolge des vorzeitigen Ausbaus der DKW 5 und ist zur Sicherstellung des Flankenschutzes sowie des laufenden Bahnbetriebs zwingend erforderlich. 189 Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht möglich bzw. mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen in enger funktionaler und systemtechnischer Abhängigkeit zu den bereits beauftragten LST-Leistungen stehen und eine durchgängige Planung, Ausführung sowie Integration durch einen einheitlich verantwortlichen Auftragnehmer erfordern.
- 09.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 026 Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen ausgeschlossen, da die zusätzlichen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten und ausgeführten Leistungen stehen. Die Ausführung erfordert detaillierte Kenntnisse der vorhandenen Bauzustände sowie der bisherigen Ausführung, sodass ein Wechsel zu erheblichen Schnittstellenproblemen, erhöhtem Koordinationsaufwand und Beeinträchtigungen eines durchgängigen Bauablaufs führen würde.
- 11.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Diese Leistungen waren im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten und konnten deshalb nicht über bestehende Vertragspositionen abgewickelt werden. Die zusätzlichen Leistungen sind zur ordnungsgemäßen Herstellung des vertraglich geschuldeten Endzustands im Rahmen der Maßnahme „740-m-Netz Bf Sangerhausen“ erforderlich. Die Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers wäre mit zusätzlichen Kosten und erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Baustelleneinrichtungs- und Koordinierungskosten, erhöhter Aufwand für Sicherungsleistungen, Anpassungen der Bauablaufplanung, zusätzliche Abstimmungsleistungen mit anderen Projektbeteiligten sowie Risiken für die Einhaltung der vorgesehenen Sperrpausen und Kapazitätsfenster. Zudem entstünden erhöhte Risiken hinsichtlich Qualität und Gewährleistung. Die Leistung kann deshalb aus wirtschaftlichen Gründen ausschließlich durch den ursprünglichen Auftragnehmer zweckmäßig erbracht werden.
- 19.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 125 Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche technische Risiken sowie wirtschaftliche Nachteile verursachen, da ein neuer Auftragnehmer die bereits hergestellten Bauzustände und Planungsstände erst aufwendig nachvollziehen müsste. Dies führt zu Verzögerungen, zusätzlichem Abstimmungsaufwand, Schnittstellenproblemen und beträchtlichen Zusatzkosten, wodurch ein Wechsel weder technisch sinnvoll noch wirtschaftlich vertretbar ist. MKA 157 Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht möglich, da die Leistung unmittelbar an den bestehenden Bauzustand anknüpft. Der Auftragnehmer ist bereits hauptvertraglich mit der Baugrubenverfüllung beauftragt. Die Leistung ändert sich lediglich in Art und Ausführung infolge technischer Anforderungen, ohne das Gesamtkonstrukt des Bauwerks zu verändern. Aufgrund dieser technischen Abhängigkeiten ist eine Abtrennung der geänderten Leistung von den laufenden Arbeiten nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. MKA 173 Die Anpassung der Entwässerungsplanung erfordert eine unmittelbare Fortschreibung der bestehenden Entwurfsplanung unter Berücksichtigung der projektspezifischen Randbedingungen, Bauphasen und Schnittstellen. Aufgrund der bereits erarbeiteten Planungsgrundlagen und Abstimmungen ist eine Übernahme durch einen anderen Auftragnehmer nur mit erheblichem zusätzlichem Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Koordinationsaufwand möglich. MKA 174 Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich bzw. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die zusätzlichen Planungsleistungen unmittelbar auf dem bestehenden Planungsstand sowie den bereits erfolgten Abstimmungen mit LST Planung und Bauausführung aufbauen. Ein Wechsel würde umfangreiche Einarbeitungs und Schnittstellenverluste verursachen, zu erheblichen Koordinationsaufwänden und Terminrisiken führen und birgt zudem die Gefahr von Informationsverlusten sowie Inkonsistenzen im Planungsstand. MKA 175 Die Leistungen sind eng mit den bereits beauftragten Planungsleistungen an den Gleisen 5, 6 und 7 sowie den übrigen Gleisen verbunden. Der Auftragnehmer ist bereits umfassend in die Abstimmungen sowie in die Planung eingebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde daher zu erheblichen Schnittstellenproblemen, zusätzlichem Abstimmungs- und Einarbeitungsaufwand sowie Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf führen. MKA 177 Die zusätzlichen sowie angepassten Leistungen stehen in engem funktionalen und konstruktiven Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Leistungen und greifen unmittelbar in die bestehende Bauausführung ein. Eine Trennung der Leistungen ist technisch nicht sinnvoll möglich, da sie aufeinander aufbauen. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu zusätzlichen Schnittstellen, erhöhtem Koordinationsaufwand sowie zu Risiken hinsichtlich der eindeutigen Leistungsabgrenzung und der technischen Durchgängigkeit der Ausführung führen.
- 19.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung wurde erforderlich, da im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Lieferung der Weiche 4 unvollständig erfolgte und die Radlerschrauben W40 aufgrund fehlender Verfügbarkeit der Firma Vossloh Switch Systems Poland Sp. z o.o. nicht geliefert werden konnten. Der Auftraggeber veranlasste daher eine ergänzende Ersatzbeschaffung und Abholung der Radlerschrauben W40 im Lager Königsborn, um die vertragsgemäße Montage sicherzustellen. Diese Leistung war für einen öffentlichen Auftraggeber auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar.
- 19.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich bzw. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits hauptvertraglich beauftragten Leistungen des Auftragnehmers sowie den mit AO 023_E, AO 026_E und AO 029 angeordneten zusätzlichen Leistungen im Kabeltiefbau stehen und auf diesen aufbauen. Die Ausführung erfordert spezifische Kenntnisse der bestehenden Kabeltrassen, der ausgeführten Maßnahmen sowie der abgestimmten gewerkeübergreifenden Abläufe. Diese Kenntnisse können durch einen Dritten nicht kurzfristig übernommen werden
- 23.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 26 Die zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten, sind jedoch zwingend erforderlich, um die vertraglich geschuldete Funktionsfähigkeit der Weichen und LST-Anlagen sicherzustellen und die Gesamtmaßnahme ordnungsgemäß fertigzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits ausgeführten bzw. laufenden Arbeiten stehen. Eine Beauftragung eines anderen Auftragnehmers würde erhebliche Schnittstellen, Koordinations- und Terminrisiken sowie zusätzliche Kosten verursachen und den Bauablauf gefährden. Die Voraussetzungen der fallgruppenbezogenen zulässigen Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren liegen damit vor.
- 25.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 29 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar auf den bereits ausgeführten und laufenden Arbeiten im Kabeltiefbau aufbauen und in diese integriert werden müssen. Die Ausführung erfordert Kenntnisse der vorhandenen Kabeltrassen und der abgestimmten gewerkeübergreifenden Abläufe. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand und Schnittstellenproblemen führen und den Bauablauf beeinträchtigen.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 027 - Im Zuge der fortgeschrittenen und abschließend geprüften Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die vorhandenen Oberleitungsmaste 60-7 und 60-7a die aktuellen technischen, statischen und betrieblichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Zur Gewährleistung eines sicheren und regelkonformen Betriebs der Oberleitungsanlage ist daher die Errichtung der Ersatzmaste N60-7 und N60-7a zwingend erforderlich. Eine Vergabe der Leistung an einen anderen AN würde zu zeitlichen Verzügen bei der Bauausführung führen und sowohl die Termin- als auch die Qualitätssicherheit gefährden und unverhältnismäßige Zusatzkosten verursachen. 028 - Die zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten, sind jedoch zwingend erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Weichenanlagen sicherzustellen und die Gesamtmaßnahme ordnungsgemäß fertigzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten und laufenden Arbeiten stehen. Ein neuer Auftragnehmer würde erhebliche Schnittstellen-, Koordinations- und Terminrisiken sowie zusätzliche Kosten verursachen und den Bauablauf gefährden. Die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens liegen somit vor. 029 - Der Leistungsinhalt des HV sind die Herstellung des Kabeltiefbaus sowie OLA- und Signalmasten auf der Strecke 6343, sowie der Bahnübergangsbelag am BÜ 54,9. Die zusätzliche Leistung beinhaltet die zugehörigen EKrG-Maßnahmen zur Einbindung des BÜS in das EST W. Da sich die Maßnahme im unmittelbaren Umbaubereich befindet würde durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar sein, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Weiterhin entstehen Synergieeffekt durch einheitliche Leistungs-durchführung und Leistungsbetreuung, da im gleichen Zeitraum KTB stattfinden. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung der Arbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Im Ergebnis einer gesonderten Vergabe ist eine erhebliche Erhöhung der Kosten durch separate Einrichtung und Vorhaltung der v.b. Sachverhalte anzunehmen. 031 - Im Zuge der fortgeschrittenen Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorhandene Oberleitungsmast 57-15 die aktuellen statischen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zur Gewährleistung eines sicheren und regelkonformen Betriebs der Oberleitungsanlage ist daher die Errichtung eines Ersatzmastes N57-15 zwingend erforderlich. Die erforderlichen Leistungen (Mastneubau, Rückbau Bestandsmast, Anpassung Bestandskettenwerk sowie dazugehörige Planung und Bestandsdokumentation) waren nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, sind jedoch unabdingbar zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfolgs. Eine Vergabe der Leistung an einen anderen AN würde zu zeitlichen Verzügen bei der Bauausführung führen und sowohl die Termin- als auch die Qualitätssicherheit gefährden und unverhältnismäßige Zusatzkosten verursachen. 032 - Im Zuge der erweiterten Suchschachtungen wurde festgestellt, dass der neue Oberleitungsmast N59-11 am vorgesehenen Standort nicht gegründet und errichtet werden kann. Zur Erreichung des ursprünglichen Vertragsziels (Herstellung der Oberleitungsanlage im Bahnhof Sangerhausen) ist die Umplanung des Oberleitungsmastes N59-12 einschließlich Ausstattung mit einem Mehrgleisausleger erforderlich. Die erforderliche Leistung (Umplanung N59-12) war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, ist jedoch unabdingbar zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfolgs. 180 - Die Rückbauarbeiten der Ladekante sind unmittelbar in die bereits ausgeführten sowie noch auszuführenden Erd-, Böschungs- und Gründungsarbeiten im Bereich des EST WA eingebunden und stehen in direktem bautechnischen Zusammenhang mit den hauptvertraglich beauftragten Leistungen des Auftragnehmers. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde aufgrund der erforderlichen Abstimmungen sowie der Sicherstellung durchgängiger Ausführungsabläufe zu erheblichen technischen Unannehmlichkeiten führen. 196 - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich bzw. mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, da die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Oberbauarbeiten im betroffenen Gleisbereich stehen und in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Ein Wechsel würde zusätzliche Schnittstellen schaffen und den Koordinationsaufwand erhöhen.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 184 - Die geplante Ausführung von Oberleitungsarbeiten konnte in der BETRA F43027226 im März/ April 2026 nicht störungsfrei erfolgen-Es gab Behinderungen und Störungen durch verspätete Freigabe bzw. frühere Rückgabe Baugleis, aufgrund beschädigter Oberleitungen,aus betrieblichen Gründen, aufgrund Baumfall in die Oberleitung, aufgrund fehlender UV- Sperrung. Diese Bauumstandsänderungen konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.
- 09.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 211 Aufgrund des im Bereich des zukünftigen Gleises 4 aufgefundenen Brunnenschachtes mussten die Oberbauleistungen unter geänderten Baufeldbedingungen und mittels angepasster Ausführungstechnologie erbracht werden. Da der Auftragnehmer die betroffenen Leistungen bereits auf Grundlage des Hauptvertrages ausführt und über die hierfür erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, Bauzustände sowie Baustellenlogistik verfügt, hätte ein Auftragnehmerwechsel zusätzliche technische Schnittstellen und Abstimmungsaufwände verursacht. MKA 212 Die zusätzlichen Leistungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits eingerichteten Schotterlogistik sowie den eingesetzten Arbeitszügen. Aufgrund der geänderten Zuführung der Schotterzüge und der nur eingeschränkt verfügbaren Rangierzeiten im Bahnhof Eisleben mussten die Leistungen in die bestehenden betrieblichen Abläufe eingebunden werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte eine Neuorganisation der Schotterlogistik sowie zusätzliche Abstimmungen mit den betrieblichen Vorgaben des Eisenbahnbetriebs erfordert und den vorgesehenen Ausführungsablauf beeinträchtigt. MKA 218 Der Auftragnehmer ist bereits auf Grundlage des Hauptvertrages mit der Herstellung der Bauwerkshinterfüllung beauftragt. Die infolge der Prüfauflage erforderliche Ausführungsweise steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraglich übertragenen Leistungen. Eine Beauftragung eines anderen Auftragnehmers würde zusätzliche Abgrenzungen von Leistungs- und Verantwortungsbereichen sowie Gewährleistungsschnittstellen innerhalb desselben Leistungsgegenstandes erforderlich machen. MKA 224 Die infolge der ausgefallenen Schotterzugzuführung erforderlichen Leistungen sind unmittelbar in die laufende Bauausführung eingebunden und setzen die Nutzung der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung, Geräte, Logistik- und Transportabläufe voraus. Ein Auftragnehmerwechsel würde die Einbindung eines weiteren Unternehmens in die laufenden Arbeiten sowie zusätzliche Abstimmungs-, Koordinierungs- und Schnittstellenleistungen erforderlich machen und die Durchführung der Leistungen erheblich erschweren. 28 Die zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten, sind jedoch zwingend erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Weichenanlagen sicherzustellen und die Gesamtmaßnahme ordnungsgemäß fertigzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten und laufenden Arbeiten stehen. Ein neuer Auftragnehmer würde erhebliche Schnittstellen-, Koordinations- und Terminrisiken sowie zusätzliche Kosten verursachen und den Bauablauf gefährden. Die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens liegen somit vor. 35 Die zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten, wurden jedoch infolge des zusätzlich angeordneten Schwellenwechsels an den Weichen W14, W17, W30 und W31 erforderlich. Die Beprobung und Deklaration des anfallenden Altschotters ist Voraussetzung für dessen rechtskonforme Verwertung bzw. Entsorgung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Vorgaben. Ohne diese Leistungen kann die angeordnete Bauleistung nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da die Leistungen unmittelbar in den laufenden Bauablauf eingebunden sind. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens würde zusätzliche Schnittstellen, erhöhten Koordinierungsaufwand, Terminrisiken sowie Mehrkosten verursachen. Die Durchführung durch den bereits auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer gewährleistet einen störungsfreien und wirtschaftlichen Bauablauf. 36 Die zusätzliche Leistung wurde erst während der Bauausführung aufgrund der vorgefundenen Bestandssituation erforderlich. Sie steht in unmittelbarem technischen Zusammenhang mit den bereits vom Auftragnehmer auszuführenden Leistungen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, da hierdurch zusätzliche Aufwendungen für Baustelleneinrichtung, Koordination, Sicherungsmaßnahmen, Terminabstimmungen und Schnittstellenmanagement entstehen würden. Zudem würde die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers zu Bauablaufstörungen und zeitlichen Verzögerungen führen. Die Leistung kann deshalb aus wirtschaftlichen Gründen ausschließlich durch den ursprünglichen Auftragnehmer zweckmäßig erbracht werden. 37 Im Zuge nachträglicher Schadstoffuntersuchungen wurde festgestellt, dass die OLA-Bestandsmasten mit bleihaltigen Anstrichen beschichtet sind. Zur Erreichung des ursprünglichen Vertragsziels (Rückbau der OLA-Altanlage) ist die Anpassung der Rückbautechnolgie erforderlich. Die erforderliche Leistung (Einsatz Zweiwegebaggers mit Anbau-Schrottschere anstatt Brennschneideverfahren) war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, ist jedoch unabdingbar zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfolgs. MKA 053 Der Leistungsinhalt des HV sind neben der Herstellung der signaltechnischen Anlagen sowie OLA-Masten die Kabeltiefbauarbeiten von km 49 bis km 65. Damit einhergehend sind vertraglisch geschuldet die Herstellung und Instandsetzung vorhandener Anlagen sowie der Kabelzug für die neuen Signalanlagen. Zur Erbringung der vetraglisch geschuldeten Leistungen werden Baufeldfreimachungen notwendig. Der AN ist in die Baustelle eingewiesen, hat eine Baustelleneinrichtung, sowie Personal und Technik für die Durchführung der Arbeiten vor Ort. Er kann die Leistung ohne gesonderte Anfahrt von Personal und Technik erbringen. Bei einer separaten Vergabe ist eine Erhöhung der Kosten durch eine separate Einrichtung und Vorhaltung der v.g. Sachverhalte anzunehmen und etwaige Mängelansprüche des AG sind mehr eindeutig differenzierbar.
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 181 Die geplante Ausführung von Oberleitungsarbeiten konnte in der BETRA F43027226 im März/ April 2026 nicht störungsfrei erfolgen.Es gab Behinderungen und Störungen durch verspätete Freigabe bzw. frühere Rückgabe Baugleis, aufgrund beschädigter Oberleitungen,aus betrieblichen Gründen, aufgrund Baumfall in die Oberleitung, aufgrund fehlender UV-Sperrung. Diese Bauumstandsänderungen konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. 219 Die Änderung ergibt sich aus zusätzlichen Anforderungen des Programms „Zukunftsbahnhof“ (ZKB) hinsichtlich der Ausstattung des Bahnsteigs 1. Diese Vorgaben wurden nachträglich durch den AG festgelegt und lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vor. Eine Berücksichtigung der zusätzlichen Ausstattungsanforderungen war daher trotz ordnungsgemäßer und sorgfältiger Planung nicht möglich. Die Notwendigkeit der Änderung beruht somit auf nachträglich definierten Anforderungen außerhalb des ursprünglich ausgeschriebenen Leistungsumfangs.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 2: Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistung konnte bei Ausschreibung und Vertragsabschluss objektiv nicht vorhergesehen werden. Die Schadschwellen traten erst während der Ausführung zutage und wurden durch die Bauüberwachung bestätigt. Inhalt des HV Bauüberwachungsleistungen für Bauarbeiten auf der Strecke 6343 u.a. zwischen Riestedt und dem Bf Sangerhausen. Der Wechsel der Schadschwellen soll in ebendiesem Bereich erfolgen und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits beauftragten Leistungen der Bauüberwachung für Oberbaumaßnahmen.
- 22.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 038: Im Zuge des angepassten Bauablaufs ist die Erstellung einer prüffähigen oberleitungsspezifischen Rückbauplanung einschließlich der Übergabe an einen fachtechnischen Prüfsachverständigen zur Erreichung des vertraglich geschuldeten Leistungsziels erforderlich. Die fachtechnische Prüfung der Rückbauplanung stellt eine zwingende Voraussetzung für die Freigabe und spätere Umsetzung der Rückbaumaßnahmen während der Totalsperrung dar. Ohne die Erstellung der Planung sowie deren Prüfung durch einen fachtechnischen Prüfsachverständigen kann die geschuldete Bauleistung nicht ordnungsgemäß, regelwerkskonform und genehmigungsfähig ausgeführt werden. 039: Die zusätzlichen Begleitmaßnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schadschwellenwechsel in den Gleisen 1, 1a und 41. Sie sind aufgrund der tatsächlichen Randbedingungen der Bauausführung erforderlich geworden und dienen der ordnungsgemäßen, sicheren und vertragsgerechten Durchführung der ursprünglich beauftragten Leistungen. Ohne diese Leistungen kann der Schadschwellenwechsel nicht ordnungsgemäß und betriebssicher durchgeführt bzw. abgeschlossen werden. 040: Im Zuge des angepassten Bauablaufs für die Oberbauarbeiten ist im Zeitraum der Herstellung des neuen Weichentrapezes die Planung und bauliche Umsetzung von Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Rückstromführung erforderlich. Die Leistungen dienen unmittelbar der Herstellung der Voraussetzungen für die Durrchführung der vertraglich geschuldeten Oberbauarbeiten und sind somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertragszwecks zwingend erforderlich. 42: Die zusätzlichen Leistungen sind für die ordnungsgemäße Fortführung und Fertigstellung des ursprünglichen Bauvertrages erforderlich. Sie stehen in unmittelbarem funktionalem und baubetrieblichem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Kabeltiefbau-, Kabelverlege-, Oberbau- und OLA-Leistungen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig. Die Leistungen greifen unmittelbar in bestehende und teilweise in Betrieb befindliche Kabelanlagen der Gewerke LST, 50 Hz und TK ein und erfordern umfassende Kenntnisse der vorhandenen Anlagen, Bauzustände, Sicherungsmaßnahmen, Sperrpausen sowie der projektspezifischen Ausführungsplanung. Die Vergabe an einen Dritten würde zusätzliche Schnittstellen schaffen und einen erheblichen Koordinierungs-, Überwachungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. Zudem wären zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Sicherungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Bauablaufplanung notwendig. 226: Der AN ist bereits hauptvertraglich mit der Herstellung der 50-Hz-Stromversorgung des ESTW Eisleben beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen und sind in die laufende Ausführung zu integrieren. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens würde zusätzliche Schnittstellen, Abstimmungs- und Koordinierungsaufwände bei Ausführung, Montage und Inbetriebnahme verursachen und damit erhebliche technische sowie organisatorische Schwierigkeiten nach sich ziehen. 250: Da der Auftragnehmer bereits mit den Oberbauarbeiten und den damit verbundenen Transport- und Logistikleistungen beauftragt ist, würde die Einbindung eines weiteren Unternehmens zusätzliche Aufwendungen für Koordination, Abstimmung und Schnittstellenmanagement verursachen. Hierdurch würden gegenüber einer Ausführung durch den bestehenden Auftragnehmer beträchtliche zusätzliche Kosten entstehen. Auftragnehmerwechsel ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat BIEGE Sangerhausen - Eisleben c/o Jaeger Umwelt + Verkehr GmbH + Co KG erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [VP02 ABS Hannover-Berlin 1.BS - ABS West, 740m Gleis Gardelegen, Verkehrsstationen](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/vp02-abs-hannover-berlin-1bs-abs-west-740m-gleis-gardelegen-859b7168) · Zuschlag 22.07.2025 an Eiffage Infra-Nordwest GmbH
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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 22.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=865b934e-37b3-4d4b-93e9-21cc14f9ee5e. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/halle-eichenberg-740-m-netz-sangerhausen-lutherstadt-eisleben-bahnhof-e41cdec5
