# GS5830 Abschn. 2 Plattling – Obertraubling (km 53,845 - km 109,010) VL1: Allg. Bauleistung, VL2: OLA

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Obertraubling am 25.08.2025 vergeben, Zuschlag an Joseph Hubert Bauunternehmung - GmbH & Co KG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: GS5830 Abschn. 2 Plattling – Obertraubling (km 53,845 - km 109,010) VL1: Allg. Bauleistung, VL2: OLA
- Wo: Obertraubling, Landkreis Regensburg, Bayern
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 25.08.2025 bis 31.12.2027
- Lose: 2 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Joseph Hubert Bauunternehmung - GmbH & Co KG
- Zuschlag am: 25.08.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Joseph Hubert Bauunternehmung - GmbH & Co KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/joseph-hubert-bauunternehmung-gmbh-co-kg), Nürnberg

## 2 Lose

- Los 1: VL1: Allg. Bauleistung · [Joseph Hubert Bauunternehmung - GmbH & Co KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/joseph-hubert-bauunternehmung-gmbh-co-kg), Nürnberg
- Los 2: VL2: OLA · nicht veröffentlicht

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234116-2
- CPV-Bezeichnung: [Gleisbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234116-gleisbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 778bd6ff-c9df-4336-8751-1956258d958a

## Verlauf

- 21.02.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 12.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 14.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 01.10.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA001Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
- 20.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO002 Der BauAN ist mit der Gesamtkoordination der Arbeiten betraut und verfügt über die Kenntnisse die zusätzlichen Leistungen auszuführen. Die Baustelleneinrichungsflächen sind in diesem Bereich vollständig durch den AN ausgenutzt und abgestimmt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in der Planung und Ausführung in engem Zusammenhang mit den durch den AN zu erbingenden Leistungen. Der AN ist in die technischen sowie strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Baubereich bereits im Rahmen der beauftragten Leistungen eingearbeitet und hat sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Abläufen vertraut gemacht. Aus technischer Sicht ist es sinnvoll, den ursprünglichen AN beizubehalten, um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätzlichen Leistungen in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtbauablaufplan zu gewährleisten. Ein Austausch würde hohe Risiken für Verzögerungen, Fehler und Koordinationsprobleme sowie daraus entstehende Mehraufwände mit sich bringen.
- 14.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · auszuführen. Die Baustelleneinrichungsflächen sind in diesem Bereich vollständig durch den AN ausgenutzt und abgestimmt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in der Planung und Ausführung in engem Zusammenhang mit den durch den AN zu erbingenden Leistungen. Der AN ist in die technischen sowie strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Baubereich bereits im Rahmen der beauftragten Leistungen eingearbeitet und hat sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Abläufen vertraut gemacht. Aus technischer Sicht ist es sinnvoll, den ursprünglichen AN beizubehalten, um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätzlichen Leistungen in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtbauablaufplan zu gewährleisten. Ein Austausch würde hohe Risiken für Verzögerungen, Fehler und Koordinationsprobleme sowie daraus entstehende Mehraufwände mit sich bringen.
- 20.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AvL 007 Es handelt sich um die zusätzliche Lieferung von TK-Kupferkabeln sowie konkret veranlassten Kabeltypen, die vom Typ her über den im ursprünglichen Leistungsumfang gemäß LV Titel 01.14 „Kabellieferung“ definierten Umfang hinausgehen. Kabellieferungen, einschließlich LWL-Kabel, sind dem Grunde nach im Vertrag vorgesehen. Eine zusätzliche Vergütung kann sich daher ausschließlich auf solche Kabeltypen beziehen, die nicht durch die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Kabelarten abgedeckt sind. Dies betrifft die in der AvL aufgeführten TKKupferkabeltypen (u. a. Kabeltypen AJ-02YSTF(L)2YDB2Y), welche in dieser Differenzierung nicht Gegenstand des HV-LV sind.
- 29.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 001 Eine getrennte Vergabe an einen Dritten ist aus rein technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlich erforderlichen Leistungen unmittelbar auf den bereits entwickelten planerischen Systementscheidungen, konstruktiven Detailausbildungen sowie den projektspezifischen Randbedingungen aufbauen. Die Planung stellt ein in sich geschlossenes technisches Gesamtsystem dar, dessen innere Logik, Bemessungsgrundlagen und Schnittstellenkoordination nur vom ursprünglichen Auftragnehmer vollständig nachvollziehbar und konsistent fortführbar sind. Eine Übertragung einzelner Leistungsbestandteile auf einen Dritten würde zu methodischen Brüchen, Inkonsistenzen in der Nachweisführung, Unklarheiten in der fachlichen Verantwortungszuordnung sowie zu erheblichen Risiken hinsichtlich der technischen Systemkohärenz führen.
- 11.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 009 Durch vorliegende Umstände ist die Baustelle gekennzeichnet: für alle Gewerke genau abgestimmte Sperrpausen, parallele Arbeiten verschiedener Vertragsfirmen und das Zusammenspiel verschiedener Gewerke, die nahtlos ineinandergreifen müssen. Dies hat zur Folge, dass durch rudimentäre Verzögerungen wie bspw., dass eine BE-Fläche aufgrund angesiedelter Feldlerchen nicht bzw. nur eingeschränkt genutzt werden kann, der gesamte Bauablauf gestört wird. Die Leistungen stehen in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit dem späteren Baustellebetrieb sowie der konkreten Flächeninanspruchnahme. Die Errichtung und insbesondere das Vorhaltung der BE-Flächen ist vertraglich vom AN geschuldet und es bestehen technische Schnittstellen zu weiteren bauvorbereitenden Leistungen wie Baustelleneinrichtung, Herstellung von Zufahrten, usw.. Eine Ausführung durch den AN vermeidet Abstimmungsaufwand, Verantwortungs- und Terminüberschneidungen und vermindert das Risiko von Ausführungslücken. AO 015 Die Baustelle ist durch parallele Arbeiten verschiedener Vertragsfirmen und das Zusammenspiel verschiedener Gewerke, die nahtlos ineinandergreifen müssen, gekennzeichnet, wobei der AN mit der Gesmt- und Planungskoordination beauftragt ist. Die Vergabe an einen Dritt-AN ist aus technischen Gründen nicht möglich/sinnvoll, da die zusätz. Leistungen unmittelbar auf den bereits entwickelten planerischen Systementscheidungen sowie den projektspezifischen Randbedingungen aufbauen. Die Planung stellt ein in sich geschlossenes technisches Gesamtsystem dar, dessen innere Logik und Schnittstellenkoordination nur vom AN vollständig nachvollziehbar und konsistent fortführbar sind. Eine Übertragung einzelner Leistungsbestandteile an einen Dritt-AN würde zu methodischen Brüchen, Unklarheiten in der fachlichen Verantwortungszuordnung sowie zu erheblichen Risiken hinsichtlich der technischen Systemkohärenz führen.
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 014 Die Baustelle ist durch parallele Arbeiten verschiedener Vertragsfirmen und das Zusammenspiel verschiedener Gewerke, die nahtlos ineinandergreifen müssen, gekennzeichnet. Der AN ist mit der Gesamtkoordination und den sonstigen (Oberbau)Arbeiten in diesem Bereich betraut und verfügt über die Kenntnisse die zusätz. Leistungen auszuführen, da diese in engem Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen stehen. Die BE-Flächen im Bereich sind vollständig durch den AN ausgenutzt/abgestimmt. Der AN ist in die technischen/strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Bereich eingearbeitet und mit den örtlichen Gegebenheiten/Abläufen vertraut. Aus technischer Sicht ist es sinnvoller, den ursprüngl. AN beizubehalten, um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätz. Leistungen in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtbauablaufplan zu gewährleisten. Ein Austausch würde hohe Risiken für Verzögerungen sowie Verantwortungs- und Koordinationsprobleme mit sich bringen. AO 019 Zur Erfüllung der Hauptvertragsleistung sowie der sonstigen im Rahmen der Korridorsanierung geplanten Maßnahmen ist folgende Leistung für die in Rinkam, Sengkofen, Amselfing und Stephansposching vorgesehenen Betonschalthäuser (für die Weichenheizstationen) unabdingbar: Ausführung der Tiefbauarbeiten bzw. Arbeiten, die für die Erstellung der Baugrube und die Vorbereitung zum Einbau der Fertigteile (der Betonschalthäuser) benötigt werden, als Vorleistung für den Einbau der vertraglichen Fertigteilbetonstationen. Im HV-LV sind zwar Tiefbauarbeiten enthalten, diese sind jedoch dem Kabeltiefbau zuzuordnen und nicht dem Aufstellen der Betonschalthäuser. AO 021 Der AN ist mit der Herstellung und Ausstattung der Personenunterführung sowie generell der Wasser- und Stromversorgung beim Bahnhof Radldorf beauftragt, mit welchen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang stehen. Da der AN in die technischen/strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Bereich eingearbeitet sowie mit den örtlichen Gegebenheiten/Abläufen vertraut ist, erscheint eine Vergabe an einen bzw. die Hinzunahme eines anderen AN aus technischer Sicht nicht sinnvoll. Ein anderer AN müsste sich zunächst umfassend einarbeiten, wodurch technische Risiken und Schnittstellenprobleme entstehen würden und es zu bauablauftechnischen Schwierigkeiten kommen könnte. Ebenso würde es aus technischer Sicht zu einem weiteren Koordinationsaufwand und damit einhergehend Verantwortungs-, Zuständigkeiten- und Haftungsabgrenzungen kommen. AO 022 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Planung auf bereits abgestimmten Systemvorgaben und bestehenden Schnittstellen basiert und andernfalls erhebliche Kompatibilitäts- und Abstimmungsrisiken entstehen würden. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichem zusätzlichem Abstimmungs- und Prüfaufwand verbunden, da sich der neue AN zunächst in die bestehenden Planungsgrundlagen, Systemvorgaben und Schnittstellen einarbeiten müsste, wodurch zusätzliche Kosten und Terminrisiken entstehen würden. AO 028 Der AN ist mit den weiteren Ausstattungsarbeiten der Pbf beauftragt, mit welchen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang stehen. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da das vorliegende Verteilerkonzept bereits projektspezifisch in Anlehnung an die Ril 813.0400 ausgearbeitet sowie auf die konkrete Anlagenstruktur abgestimmt wurde. Es ist sohin integraler Bestandteil der bestehenden Planung und berücksichtigt sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die bereits definierten Schnittstellen zwischen den Anlagenteilen. Ein neuer AN müsste sich zunächst vollständig in diese gewachsene Systematik einarbeiten und würde mangels durchgängiger Planungskontinuität erhebliche Schwierigkeiten haben, die bestehenden technischen Zusammenhänge fehlerfrei nachzuvollziehen und fortzuführen. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Arbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. AO 029 Der AN ist mit den weiteren Ausstattungsarbeiten der Pbf beauftragt, mit welchen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang stehen. Der AN ist bereits mit der Herstellung und Ausstattung der Verkehrsstationen im gegenständlichen Projekt beauftragt. Die zusätzlich Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Leistungen des AN. Ein neuer AN müsste sich zunächst in die bestehenden Planungs- und Ausführungsgrundlagen sowie die bereits umgesetzten Ausstattungs- und Stationskonzepte einarbeiten. Aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Ausstattungsarbeiten, der erforderlichen Abstimmungen sowie der Sicherstellung einer eindeutigen Verantwortungs- und Gewährleistungszuordnung ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht zweckmäßig. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Bauablaufs und einer konsistenten Umsetzung der Stationsausstattung sind die Leistungen durch den bereits beauftragten AN auszuführen. AO 030 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Niederspannungsverteilungen der elektrischen Weichenheizungen bereits auf Grundlage der Ausführungsplanung projektiert und in die laufende Werk und Montageplanung integriert wurden. Die zusätzlich erforderlichen Abgänge erfordern Anpassungen der Bestückung, Verdrahtung und Beschriftung, die unmittelbar auf den bereits durch den AN erbrachten Planungs- und Abstimmungsleistungen aufbauen. Aufgrund der projektspezifischen Ausführung und der bereits abgestimmten Schnittstellen kann die Leistung technisch sinnvoll nur durch den bestehenden AN fortgeführt werden.
- 30.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 007 Eine Ausschreibung und Neuvergabe dieser Leistung hätte zur Folge, dass die vertraglich festgelegten Termine nicht gehalten werden könnten, die wiederum zu Verzögerungen bei den anderen beteiligten Gewerken führen könnte. Mit der Vergabe der Leistung an den Hauptunternehmer kann die Terminschiene vsl. gehalten werden. Andernfalls resultieren weitere Mehrkosten. Durch Neuauschreibung der zusätzlichen Leistung ist der Fertigstellungstermin gefährdet. Zusätzliche Schnittstelle zwischen zwei Auftragnehmern erfordern zusätzliche Koordinierungsleistungen. AO 008 Die Materialisierung ist eine Leistung des bereits gebundenen AN und wäre es sohin aus wirtschaftlicher Sicht unlogisch hier einen anderen AN mit dieser Leistung zu beauftragen. Ein Wechsel des AN hätte größere finanzielle Auswirkungen als der finanzielle Leistungsumfang an sich. Die Durchführung der Leistung bei diesem Auftragswert ist um ein vielfaches kostenintensiver als die Vergabe der Leistung an den bereits gebundenen AN. Die Materialisierung ist eine Leistung des bereits gebundenen AN und wäre es sohin aus wirtschaftlicher Sicht unlogisch hier einen anderen AN mit dieser zu beauftragen. Zusätzliche Schnittstellen erfordern zusätzliche Koordinierungsleistungen und führen somit zu Mehrkosten. Durch den beauftragten AN kann überdies die Terminschiene vsl. gehalten werden. AO 012 Die Telekommunikationsleistungen stehen in engem technischem Zusammenhang mit den Kabeltiefbauarbeiten sowie mit Maßnahmen der Leit- und Sicherungstechnik. Im Bauzustand bilden diese Leistungen eine funktionale technische Einheit. Die Umsetzung dieser Leistungen erfolgt daher technisch integriert innerhalb derselben Bauphasen und Bauzustände. Eine getrennte Vergabe der TK-Leistungen würde diese funktionale Einheit auflösen und Gewährleistungsansprüche wären nicht klar einem AN zuordenbar. Weitere Schnittstellen schaffen zusätzliche Probleme in der Realisierung von technischen Abhängigkeiten zwischen den Gewerken. Dies würde den Abstimmungsaufwand erheblich erhöhen und könnte zu Konflikten bei Planung, Ausführung und Verantwortlichkeiten führen. AO 029 Der AN ist mit den weiteren Ausstattungsarbeiten der Pbf beauftragt, mit welchen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang stehen. Der AN ist bereits mit der Herstellung und Ausstattung der Verkehrsstationen im gegenständlichen Projekt beauftragt. Die zusätzlich Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Leistungen des AN. Ein neuer AN müsste sich zunächst in die bestehenden Planungs- und Ausführungsgrundlagen sowie die bereits umgesetzten Ausstattungs- und Stationskonzepte einarbeiten. Aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Ausstattungsarbeiten, der erforderlichen Abstimmungen sowie der Sicherstellung einer eindeutigen Verantwortungs- und Gewährleistungszuordnung ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht zweckmäßig. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Bauablaufs und einer konsistenten Umsetzung der Stationsausstattung sind die Leistungen durch den bereits beauftragten AN auszuführen.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO023-Seitens dem AG wurden entsprechend den vertraglichen Bestimmungen BE-Flächen für die Abwicklung der Baumaßnahmen gesucht, kategorisiert und anschließend angemietet und letztlich dem AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zu den gesicherten Flächen zählt auch die BE-Fläche in Straubing bei km 73,9. Diese BE-Fläche wurde seitens dem AG mit größtmöglicher Sorgfalt ausgewählt und dazu festgehalten, dass sie aufgrund der direkten Lage an der Bahnstrecke und einer bestehenden unbefestigten Zufahrt über einen landwirtschaftlichen Weg mit direkter Verbindung zur Bundesstraße B20 für eine schnelle logistische Anbindung besonders geeigent sei. Auch liege die BE-Fläche in einem größeren landwirtschaftlich genutzten Gebiet und sei von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Seitens der UNB erfolgte sodann keine Freigabe zur Nutzung der Fläche.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO017: Aufgrund komplett geänderter Vertraggrundlagen der Sperrpausen in bestimmten Bereichen, sind die zusätzlichen Leistungen durch eine andere als die bisher beauftragte Firma zu erbringen. Die zusätzlichen Leistungen sind wesentliche Grundlage für eine IBN des ESTW Sünching und somit für einen erfolgreichen Abschluss der Korridorsanierung. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Kabeltiefbauarbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN erscheint auch deshalb nicht möglich/sinnvoll, da der AN in die technischen/strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Bereich eingearbeitet sowie mit den örtlichen Gegebenheiten/Abläufen vertraut ist. Auch hat der AN bereits BE-Flächen in diesem Bereich eingerichtet und hält fachtechnisches Personal und Gerätschaften auf der Baustelle vor.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 - Der AN ist mit den Rammarbeiten im Bereich der Bestandsmastfundamente OL 86-11 und 86-12 beauftragt, wobei die vermessungstechnische Überwachung aufgrund des vorgefundenen Zustandes der Bestandsinfrastruktur eine wesentliche Rolle und somit Grundlage für die Projektabwicklung spielt. Ebenso ist der Erhalt von Referenzpunkten über die direkten Baumaßnahmen in diesem Bereich hinaus essenziell für die Projektabwicklung und den weiteren Betrieb. Die zusätz. Leistungen stehen in engem Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. bildet eine maßgebliche Grundlage für diese und bauen somit unmittelbar aufeinander und den abgestimmten Bauablauf auf. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Arbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. 31 - Der AN ist mit den KTB-Arbeiten und in diesem Zuge auch mit der Lieferung und dem Einbau von Kabelkleinschächten beauftragt. Bei den zusätz. Leistungen handelt es sich um reine Anpassungen der Abmessungen der geschuldeten Leistungen, stehen diese in engem Zusammenhang mit den geschuldeten Leistungen bzw. sind mit diesen kombinierbar und bilden eine wesentliche Grundlage für einen erfolgreichen Projektabschluss. Der AN ist mit den technischen sowie projektspezifischen Unterlagen, Anforderungen und Vorgänge sowie örtlichen Gegebenheiten für diesen Bereich und das Gesamtprojekt vertraut. Ebenso ist er auf der Baustelle eingearbeitet und verfügt über entsprechendes Fachpersonal und Gerät zur Durchführung der zusätz. Leistungen und sind die vorhandenen BE-Flächen vollständig durch diesen ausgenutzt. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der KTB-Arbeiten zu erzielen, ist ein Wechsel des AN aus technischer Sicht nicht möglich. 32 - Der AN ist mit der Baufeldfreimachung sowie Herstellung und Vorhaltung von Zufahrten beauftragt. Die zusätz. Leistung steht in engem Zusammenhang mit den geschuldeten Leistungen und bauen somit unmittelbar aufeinander und den abgestimmten Bauablauf auf. Der AN hält bereits Personal und entsprechendes Gerät auf der Baustelle zur Durchführung der zusätz. Leistung bereit. Der AN ist mit den Vorgängen und örtlichen Gegebenheiten für das Gesamtprojekt bzw. die zusätz. Leistung vertraut und werden alle vorhandenen BE-Flächen im Baufeld bereits vollständig durch diesen ausgenutzt bzw. sind mit diesem abgestimmt. Um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätz. Leistung in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtablaufplan zu gewährleisten, ist es aus technischer Sicht sinnvoll die Leistungen durch den AN durchführen zu lassen. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich. 35 - Im Rahmen des Fachloses 03 – Kabeltiefbau sind gemäß AP an den dafür vorgesehenen Stellen Kabeleinführungselemente und Schachtanschlussbausätze vorgesehen. Die gemäß AP zusätzlich erforderlichen Kabeleinführungselemente sowie die Schachtanschlussbausätze in Ausführung 2 sind nicht vollständig im LV FL03 abgebildet Der AN ist bereits mit den Kabeltiefbauleistungen des Fachloses 03 und der Herstellung der betreffenden Kabelkanäle beauftragt. Der zusätzlich erforderliche Einabu der Spezialelemente ist unmittelbar an bestehende LV Positionen verbunden bzw. zu integrieren. Die Ausführung durch einen weiteren AN würde zusätzliche technische und organisatorische Schnittstellen bei der Herstellung der Kabelkanäle und Kabelverlegung sowie zusätzliche Abstimmungs- und Koordinationsaufwände verursachen. Durch die Ausführung über den bereits beauftragten AN können diese Schnittstellen und zusätzlichen Aufwendungen vermieden werden. 37 - Im Rahmen des Fachloses 03 – Kabeltiefbau sind gemäß Ausführungsplanung an den dafür vorgesehenen Stellen Einfassungsrahmen und Geländer herzustellen. Entsprechende LV-Positionen bilden die Herstellung der EFR und Geländer grundsätzlich ab. Der Rückbau bestehender EFR und Geländer sowie die aufgrund abweichender Maße erforderlichen Anpassungen sind jedoch nicht durch die ursprünglichen LVPositionen erfasst. Der AN ist bereits mit den Kabeltiefbauleistungen des Fachloses 03 und der Herstellung der betreffenden EFR und Geländer beauftragt. Die zusätzlich erforderlichen Rückbauten und Anpassungen sind unmittelbar mit den bestehenden LV-Leistungen verbunden. Die Ausführung durch einen weiteren AN würde zusätzliche technische und organisatorische Schnittstellen sowie zusätzliche Abstimmungsund Koordinationsaufwände verursachen. Durch die Ausführung durch den bereits beauftragten AN können diese zusätzlichen Schnittstellen und Aufwendungen vermieden werden.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 004 - Im Abschnitt von km 97,940 bis km 100,850 (5830-1) ist eine zusätzliche Schienenerneuerung erforderlich, die im Rahmen der Generalsanierung erfolgen soll. Die Beauftragung an einen separaten Auftragnehmer ist, aufgrund der Komplexität der Erneuerung des Streckennetzes, nicht möglich bzw. aus technischen Gründen nicht sinnvoll. Weiters würde die Vergabe an einen anderen AN erhebliche Schnittstellenrisiken erzeugen und ist diese aufgrund des umfangreichen Logistikkonzepts und Sperrpausenkonzepts nicht realisierbar. Die Beauftragung eines anderen AN würde einen zusätzlichen Schnittstellen und Koordinationsaufwand sowie Verantwortungsunklarheit mit sich bringen und könnte somit den sicheren und störungsfreien Ablauf der Arbeiten im Gleisbereich beeinträchtigen. Daher ist aus technischen Gründen erforderlich, dass die zusätzliche Leistungdurch den bereits beauftragten AN ausgeführt werden. AO 010 - Der AN ist mit der Herstellung der BE-Flächen unter Beachtung des Bodenschutzkonzepts beauftragt. Die zusätzlichen Leistungen sind wesentliche Grundlage für einen reibungslosen Bauablauf sowie eine effiziente Durchführung der Maßnahmen und somit einen erfolgreichen Abschluss der Korridorsanierung. Da der AN in die technischen Unterlagen und Vorgänge für diesen Bereich eingearbeitet sowie mit den örtlichen Gegebenheiten/Abläufen vertraut ist, erscheint eine Vergabe an einen bzw. die Hinzunahme eines anderen AN aus technischer Sicht nicht möglich. Ebenso würde es aus technischer Sicht zu einem weiteren Koordinationsaufwand sowie Schnittstellenproblemen und damit einhergehend Zuständigkeiten-, Verantwortungs- und Haftungsabgrenzungen kommen. Um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätz. Leistungen in die beauftragten Leistungen sowie den Gesamtablaufplan zu gewährleisten, erscheint es aus technischer Sicht sinnvoll die Leistungen durch den AN durchführen zu lassen. AvL 027 - Der AN ist mit den KTB-Arbeiten und damit einhergehend den Kabellieferungen beauftragt. Die zusätz. Leistungen gemäß freigegebener PT1-Planung sind wesentliche Grundlage für einen erfolgreichen Abschluss der KS. Organisatorisch und aus technischer Sicht ist es sinnvoller die zusätz. Leistungen durch jenen AN durchführen zu lassen, welcher die KTB-Arbeiten und sonstigen Kabellieferungen in diesem Bereich schuldet und somit bereits im Projekt tätig ist sowie sich mit den projektspez. Gegebenheiten, Unterlagen und Anforderungen auskennt. Dies insbesondere auch im Hinblick auf sich ergebende Schnittstellen und Haftungsabgrenzungen. Es macht keinen Sinn, eine andere Firmen für diese Tätigkeit zu beauftragen, wenn der vorhandene AN die erforderliche Leistung erbringen kann. Um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätz Leistungen in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtablaufplan zu gewährleisten, erscheint ein Wechsel aus technischer Sicht nicht sinnvoll. AO 043 - Die Herstellung der Kabelquerung bei km 86,44+22 ist vom AN geschuldet. Aufgrund geänderter Umstände soll diese nunmehr in geänderter Form ausgeführt werden und ist die Pressung in anderen Bereichen gemäß HLV bereits vorgesehen. Die BE-Flächen sind vollständig durch den AN ausgenutzt/abgestimmt und verfügt dieser über ausreichend Fachpersonal und Gerätschaft auf der Baustelle um die Leistungen zu erbringen. Der AN ist in die technischen Unterlagen und Vorgänge eingearbeitet und mit den örtlichen Gegebenheiten bzw. Abläufen vertraut. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Arbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. Die Beauftragung bzw. Hinzunahme eines anderen AN würde auch ein hohes Risiko für Verzögerungen sowie klare Verantwortungs-, Zuständigkeiten- und Haftungsabgrenzungen mit sich bringen. AO 048 - Der AN ist mit den sonstigen Oberbauarbeiten beauftragt. Aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse ist für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen und die Projektabwicklung ein Bodenaustausch sowie die Umverlegung des Erdkabels erforderlich. Der AN verfügt über Personal und entsprechendes Gerät und ist mit den Vorgängen und örtlichen Gegebenheiten für das Gesamtprojekt bzw. die zusätz. Leistungen vertraut. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Arbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. Die Beauftragung bzw. Hinzunahme eines anderen AN würde auch ein erhebliches Risko hinsichtlich klarer Verantwortungs-, Schnittstellen- und Zuständigkeitenabgrenzungen sowie Koordinationsprobleme und Terminverzug mit sich bringen. AO 049 - Der AN ist mit den sonstigen Oberbauarbeiten beauftragt. Aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse ist für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen und die Projektabwicklung ein Bodenaustausch wesentliche Grundlage. Der AN verfügt er über Personal und entsprechendes Gerät zur Durchführung der zusätz. Leistung. Der AN ist mit den technsichen Vorgängen und örtlichen Gegebenheiten für das Gesamtprojekt vertraut und werden alle vorhandenen BE-Flächen im Baufeld bereits vollständig durch diesen ausgenutzt. Um einen reibungslosen Bauablauf und eine effiziente Durchführung der Arbeiten zu erzielen, ist die Hinzunahme eines weiteren AN aus technischer Sicht nicht möglich. Um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätz. Leistung in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtablaufplan zu gewährleisten, erscheint es aus technischer Sicht sinnvoll die zusätz. Leistungen durch den beauftragten AN durchführen zu lassen.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 1009 - Im Zuge der Bauausführung hat sich gezeigt, dass die im Projektbereich erforderlichen Kabeltiefbauarbeiten (u. a. im Zusammenhang mit den ESTW-Maßnahmen Straubing, Radldorf und Sünching) einen erheblich größeren Umfang aufweisen, der bei der Ausschreibung weder bekannt noch vorhersehbar war. Dieser erst im Zuge der Ausführung erkennbare Mehrumfang war in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht in diesem Ausmaß enthalten und konnte bei Vertragsschluss nicht antizipiert werden. Ergänzend zeigt sich diese nicht vorhersehbare Entwicklung auch an der Vielzahl und Dichte der im weiteren Projektverlauf erforderlich gewordenen Anordnungen und Leistungsänderung (welche im Wesentlichen auf die Detailplanung im Zuge der Bauausführung zurückzuführen waren), die in ihrer Gesamtheit über das bei Vertragsschluss erkennbare und kalkulierbare Maß hinausgehen. Durch diese nicht vorhersehbaren Umstände wurde eine erhebliche Verdichtung und Ausweitung der im Projektbereich erforderlichen Leistungen ausgelöst, sodass zur Sicherung des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins terminsichernde Maßnahmen – insbesondere die Aufstockung vorhandener Ressourcen (Geräte, Mannschaft) sowie die Vorhaltung von Ersatzgeräten bzw. -mannschaften – notwendig wurden, um den Bauablauf bis zur Inbetriebnahme termingerecht abzuwickeln.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 036 - Im Rahmen des Fachloses 03 ist der AN bereits mit den Kabeltiefbauarbeiten einschließlich der Beistellung der Kabel beauftragt. Für den Aufbau und die Pflege eines Kabelmanagementsystems sind im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen vorhanden. Das Kabelmanagement ist jedoch zur ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Kabelverlegearbeiten erforderlich. Die zusätzliche Leistung steht in engem technischem Zusammenhang mit den bereits vertraglich geschuldeten Leistungen. Der AN ist mit den technischen Unterlagen, Bauabläufen und örtlichen Gegebenheiten der Kabeltiefbauarbeiten vertraut. Die Hinzunahme eines weiteren AN würde zusätzliche technische und organisatorische Schnittstellen sowie zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand verursachen. Durch die Ausführung durch den bereits beauftragten AN können diese zusätzlichen Schnittstellen und Aufwendungen vermieden werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Joseph Hubert Bauunternehmung - GmbH & Co KG erhalten.

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- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=535c630a-fbc4-41ef-a8ba-562812260e9a. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/gs5830-abschn-2-plattling-obertraubling-km-53845-km-109010-vl1-allg-74e89c20
