# Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein - Bauleistungen

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Unkel – Koblenz - Wiesbaden am 18.03.2025 vergeben, Zuschlag an LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein - Bauleistungen
- Wo: Unkel – Koblenz - Wiesbaden, Koblenz, Rheinland-Pfalz
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 19.03.2025 bis 31.12.2027
- Lose: 4 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG
- Zuschlag am: 18.03.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/leonhard-weiss-gmbh-co-kg), Göppingen

## 4 Lose

- Los 1: Los 1 / Bauabschnitt 1: Wiesbaden bis Lorchhausen · [LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/leonhard-weiss-gmbh-co-kg), Göppingen
- Los 2: Los 2 / Bauabschnitt 2: Kaub bis Oberlahnstein · nicht veröffentlicht
- Los 3: Los 3 / Bauabschnitt 3: Niederlahnstein bis Neuwied · nicht veröffentlicht
- Los 4: Los 4 / Bauabschnitt 4: Leutesdorf bis Unkel · nicht veröffentlicht

## Leistungsumfang

Generalsanierung Unkel-Koblenz-Wiesbaden, Strecke 2324 / 3507 Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein - Bauleistungen in 4 Losen Los bzw. Bauabschnitt 1: Wiesbaden bis Lorchhausen Erneuerung von 21 Gleisen mit 33 Km Erneuerung von 26 Weichen Neubau von 6 Überleitweichen Rückbau von 3 Weichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 1 Brücke Erneuerung von 5 Stützwänden Instandsetzung von 10 Stützwänden (2,3 Km) 2 Felshangsicherungen Neubau Verkehrsstation Rüdesheim 17x Ersatzneubau Bahnsteige je 180 m 1x Neubau PU/ 3x Sanierung PU 2x Neubau Aufzug/ 2x Neubau Rampe 10x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Überspannung der neuen Überleitweichen Anpassung OLA bei Rückbau Weichen Fahrdrahtwechsel Erneuerung 9 Whz Neubau Whz für Überleitweichen Los bzw. Bauabschnitt 2: Kaub bis Oberlahnstein Erneuerung von 27 Gleisen mit 16 Km Erneuerung von 13 Weichen Neubau von 20 Überleitweichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 3 Brücken Erneuerung von 1 Durchlass Rückbau von 1 Brücke Instandsetzung von 5 Brücken Instandsetzung von 2 Durchlässen Instandsetzung von 7 Stützwänden (4,2 km) 6 Felshangsicherungen 9x Ersatzneubau Bahnsteige je 180 m 5x Verlängerung Bahnsteige je 15 m 2x Sanierung PU 4x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Überspannung der neuen Überleitweichen Fahrdrahtwechsel Erneuerung 2 Whz Neubau Whz für Überleitweichen Los bzw. Bauabschnitt 3: Niederlahnstein bis Neuwied Erneuerung von 22 Gleisen mit 6 Km Erneuerung von 34 Weichen Rückbau von 3 Gleisen Rückbau von 11 Weichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 1 Brücke Instandsetzung von 1 Brücke Instandsetzung von 1 Stützwand (0,2 Km) 7x Ersatzneubau Bahnsteige 1x Neubau PU/ 2x Sanierung PU 5x Neubau Aufzug 6x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Anpassung OLA bei Rückbau Weichen Fahrdrahtwechsel Erneuerung 8 Whz Anpassung der Gleisfeldbeleuchtung Neubau von 1 SSW Los bzw. Bauabschnitt 4: Leutesdorf bis Unkel Erneuerung von 9 Gleisen mit 4,5 Km Erneuerung von 6 Weichen Neubau von 8 Überleitweichen Rückbau von 1 Weiche Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 4 Brücken Erneuerung von 1 Stützwand Rückbau von 1 Brücke Instandsetzung von 2 Durchlässen Instandsetzung von 3 Stützwänden (5,2 Km) 12x Ersatzneubau Bahnsteige je 215 m 2x Neubau PU/ 4x Sanierung PU 3x Neubau Aufzug 3x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Überspannung der neuen Überleitweichen Anpassung OLA bei Rückbau Weichen Fahrdrahtwechsel Neubau Whz für Überleitweichen Anpassung der Gleisfeldbeleuchtung Neubau von 1 SSW

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 90 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: e1aeeb62-16db-458b-9877-bcc3a038bece

## Verlauf

- 08.08.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 20.03.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 03.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 001: Es ist bahnbetrieblich notwendig, 6 Wochen nach erfolgter Bauarbeiten im BA 2 Belastungsstopfgänge durchzuführen. In dem Bauvertrag sind diese erst im GJ 2027 vorgesehen. Dadurch wird es erforderlich. Belastungsstopfgänge in dem GJ 2025 als zusätzliche Leistungen zu beauftragen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 002 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 09.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 008 Die BETRA F 547150 konnte nicht genügend Sperrzeit zur Verfügung stellen, damit alle KaMiSo vorgenommen werden konnten. Dadurch war es notwendig, die Geräte und Baustelleneinrichtungen länger vorzuhalten.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Für die Erstellung der SIA-Standorte ist es erforderlich, zusätzliche Baugrundsondierungen durchzuführen.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAA002: Bereits vorliegendes Bodengutachten vom 02.11.2020, deckt einen für die Planung relevant gewordenen Bereich nicht ab. Für die Ausführungsplanung ist eine Nacherkundung erforderlich. // VAA005: Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Im Anschluss ist die Ausführungsplanung zur Erstellung der Bestandsunterlagen wieder in DBREF2016 zu überführen. // VAA006: Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Rahmen einer Bestandserkundung (Stand 03.03.2022, Bauwerksbuch DB Netz AG) wurde festgestellt, dass die im Bestand befindliche Stützwand nördlich der EÜ Kirchstraße (Bahnsteig Gleis 1) nicht mehr ausreichend standsicher ist und die Verkehrssicherheit im Bereich vor der Wand nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis dessen ist die Wand zur Sicherstellung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit kurzfristig zu sichern und langfristig durch einen Neubau zu ersetzen. Die kurzfristige Sicherung erfolgt im Zuge der Generalsanierung Hochleistungsnetz Rechter Rhein 2026 in Form einer Stützwandverstärkung als Voraussetzung zum Neubau des Bahnsteigs an Gleis 1 mit Erhöhung auf 55 cm ü.SO sowie Verlängerung auf 180 m.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Anpassung und Umsetzung der Signalausleger in Anlehnung an die Richtzeichnungen ist nur durch den AN umsetzbar, da dieses als Gesamtsystem betrachtet werden muss. Der AN plante bereits Signalausleger, welches lediglich angepasst werden muss. Bei einem AN-Wechsel müsste die Planung gesamthaft neu erstellt werden. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen. Zudem würden durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 12.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 11 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Im Anschluss ist die Ausführungsplanung zur Erstellung der Bestandsunterlagen wieder in DBREF2016 zu überführen. MKA 13 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 - MKA 4 des AN - Aus geotechnischen Gründen muss der Verbau bei der Eisenbahnüberführung Panzerstraße (am Auflager) entgegen der üblichen Bauweise von einer Spundwand zu einer Trägerbohlwand umgeplant und in veränderter Bauweise ausgeführt werden. 5 - MKA 13 des AN - Im Bereich der Eisenbahnüberführung Panzerstraße ist im Zuge der auszuführenden Leistungen ein Bodenaustausch erforderlich. Die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung resultiert aus Ril 836.4101A01. In benannter Richtlinie sind Grenzwerte für die nachzuweisenden Verformungsmodule bzw. den Verdichtungsgrad für OK Planumsschutzschicht definiert. Lastplattendruckversuche in diesem Bereich haben ergeben, dass die Grenzwerte gemäß Ril 836.4101A01 nicht eingehalten werden können und somit die Tragfähigkeit des Bodens nicht gegeben ist.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 - MKA 9 des AN - Für die eingebaute Hilfbrücke an der EU Panzerstraße muss ein Messkonzept/Messprogramm zur Gleisüberwachung erarbeitet werden. Es ist notwendig um die Betriebssicherheit der Hilfsbrücke zu gewährleisten.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 015 - Gemäß Vergabeunterlagen sollte an der VST Eltville die barrierefreie Erschließung der Personenunterführung auf der Südseite durch eine städtische Rampe zum Bahnhofsvorplatz erfolgen. Dazu gab es vermehrt Abstimmungen mit der Stadt. Allerdings hat man nach Auftragserteilung erfahren, dass die Planung auf Seiten der Stadt stagniert. Durch die Stadt konnte nicht bestätigt werden, dass eine Rampe unmittelbar im Nachgang zur Baumaßnahme GSH Rechter Rhein 2026 umgesetzt wird. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit am Hausbahnsteig unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen in 2026 ist ebenfalls ein Aufzug zu beplanen und errichten. Die zusätzlichen Leistungen erfassen den Aufzugsschacht, nicht die Aufzugstechnik MKA 018 - Das Gestaltungskonzept war im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt. Die neuen Anforderungen betreffen keine grundlegend anderen Leistungen, sondern sind eine Konkretisierung und Anpassung im Sinne einer möglichst konsistenten und hochwertigen infrastrukturellen Erneuerung der Verkehrsstationen. Damit liegt eine sachlogische und technische Untrennbarkeit der Leistungen vor, die ein separates Vergabeverfahren für die Anpassungen wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll erscheinen lässt. MKA 020 - Durch den kurzfristigen Entfall der ursprünglich vorgesehenen Rampe zum Bahnhofsvorplatz, die als städtisches Projekt umgesetzt werden sollte, entsteht eine ungeklärte Entwässerungssituation im Bereich zwischen Bahnsteighinterkante und Taxibucht. Zum Zeitpunkt des Vergabeverfahren war nicht bekannt, dass die städtische Rampe nicht gebaut wurde.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 008 - Um die Barrierefreiheit der Verkehrsstation sicherzustellen, ist die Betrachtung des Vorplatzes am Außenbahnsteig unerlässlich in Bezug auf die vollständige Planung und Ausführung der Verkehrsstation. Die Entwässerungsplanung und Ausführung erfordert einen nahtlosen Anschluss an bereits bestehende Planungs- und Ausführungsleistungen, die vom aktuellen Vertragspartner erbracht werden. Nur dieser Vertragspartner verfügt aktuell über das notwendige Projektwissen zu den vorhandenen Bestandsunterlagen, den technischen Parametern und eventuellen Besonderheiten, wie Leitungsführungen, Gefälle, Schachtlagen sowie den Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken. Eine Einbindung eines neuen Planungspartners würde zu erheblichen technischen Abstimmungsproblemen, aufwändiger Einarbeitungszeit und Schnittstellenrisiken führen. Darüber hinaus könnten Inkonsistenzen zwischen Planung Verkehrsstation und Planung Vorplatz die Funktionalität und Genehmigungsfähigkeit der Gesamtentwässerung gefährden. MKA 011 (11) - Um die Baufreiheit für den Neubau des Haltpunktes Rüdesheim sicherzustellen ist die Durchführung der Rodungsarbeiten erforderlich. Der bisherige Auftragnehmer kann Synergien mit den bereits beauftragen Arbeiten nutzen (z. B. Maschinen, Arbeitskräfte, Baustelleneinrichtung). Ein neuer Auftragnehmer müsste diese Strukturen erst aufbauen, was zu Mehrkosten führt. Ein Auftragnehmerwechsel verursacht Verzögerungen im Bauablauf. Dieser ist nicht mit der Terminschiene der Generalsanierung Rechter Rhein vereinbar. MKA 011 (12) - Um die Baumaßnahmen an den Verkehrsstationen Wiesbaden-Schierstein, Erbach, Hattenheim, Oestrich-Winkel und Assmannshausen nicht zu gefährden ist die Anpassung der Entwässerungsplanung und Mitwirkung beim Einholen der Genehmigungen zwingend erforderlich. Diese Leistungen waren ursprünglich kein Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers können vorhandene Synergien genutzt und zusätzliche Vertrags- und Einarbeitungskosten vermieden werden. Die damit verbundenen geringeren Kosten und der effizientere Ablauf machen einen Verbleib des Auftragnehmers wirtschaftlich notwendig. MKA 017 - Die Sanierung der Dachstützen des denkmalgeschützten Daches am Hausbahnsteig der VSt Eltville ist Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen unter der genannten Ordnungszahl 29.03. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausführung ist ein Sanierungskonzept zu erstellen. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist eine Bauwerksdiagnose durchzuführen. Auf Grundlage des Konzeptes wird entschieden, ob die bereits vertraglich vereinbarten Leistungen für eine fachgerechte Sanierung ausreichend sind oder ob weitergehende Maßnahmen — auch hinsichtlich der Konstruktion des vorhandenen Daches bei eventueller Erneuerung der Stützen — erforderlich werden.
- 12.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Das Umsetzungskonzept inkl. Vermessungsscan und Schadenskataster wird benötigt, um den Umfang sowie die Realisierung der Arbeiten zu bestimmen, damit die Maßnahme im Rahmen der Generalsanierung während des Bauablaufs umgesetzt werden kann und dabei alle Randbedingungen des Bauabschnitt 2 (zeitlich, logistisch, bau- und koordinationstechnisch) berücksichtigt werden.
- 16.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 1 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 18.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA011: Laut Ausschreibung war eine Totalsperrung für den Einbau der Fertigteile zur Herstellung der neuen EÜ Grenbach vorgegeben. Aufgrund der betrieblichen Erfordernisse zur Andienung des Anschließers Zschimmer&Schwarz (Gefahrguttransports) und des Gesamtbauablaufs ist eine Totalsperrung der Gleise 1 bis 5 jedoch nicht realisierbar. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines geteilten Bauablaufs mit daraus resultierenden Änderungen in der Planung. Ein Transport des benötigten Gefahrguts über den Straßenverkehr ist nicht zulässig. MKA014: Für die Überleitweiche wird die Verfüllung des abgängigen Durchlasses benötigt, da der Durchlass sich im Wirkungsbereich der Überleitweiche befindet. Diese Maßnahme ist zwingend erforderlich, um die Oberbaumaßnahmen in Braubach im Zuge der Generalsanierung während des Bauablaufs umsetzen zu können.
- 18.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die beiden Vorsignalwiederholer sind nachträglich infolge einer geänderten Planung (PT1) des Parallelprojektes ETCS Rhine-Alpine bekannt geworden und umzusetzen. Die zusätzlichen Vorsignalwiederholer erfordern eine Änderung der Bahnsteigplanung und -ausführung.
- 18.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · EÜ Panzerstraße, Rheinbrohl. Im Bereich des zu erstellen des Gleis Längs- und Querverbaus wurden Reste eines ehemaligen Verbaus vorgefunden. Dieser muss ausgeschachtet und ausgebaut werden, beziehungsweise umbaut werden. Dafür sind zusätzliche Abtrennarbeiten notwendig.
- 27.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Bereich zu Baustelleneinrichtungsfläche für die Eisenbahnüberführung Panzerstraße muss der Verkehrstrenner der Bundesstraße zurück gebaut werden und nach den Bauarbeiten wiederhergestellt werden.
- 30.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 01; 02: Technische Gründe: Zugriff auf vertiefte Kenntnisse aus laufender Planung sind notwendig. Integrierte Bearbeitung zur Absicherung von geplanten Sperrpausen.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 001 Es wird notwendig, die bauzeitliche Umverlegung der LST-Kabel und der Streckenfernmeldekabel durchzuführen. Dieses erfordert eine zusätzliche EEA und Tk-Planung.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 014 - Mit der Leistungsbeschreibung und hier mit OZ 20.08.0040 des Vertragsleistungsverzeichnisses ist eine Flachgründung für die modulare Bahnsteigverlängerung der VST St. Goarshausen vereinbart. Diese ist nicht umsetzbar, da die bestehende Stützwand unmittelbar an den Bahnsteig grenzt und bei der vorgesehenen Flachgründung belastet würde. Daher muss eine entsprechende Tiefgründung vorgesehen werden. Hierfür ist eine EP zu erstellen. Zudem resultiert hieraus ein erhöhter Aufwand bei der Erstellung der AP.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 8: Das die BE Fläche in Niederlahnstein direkt am Bahnhof vom nicht zur Verfügung gestellt wird, kann der Umschlag des Abbruchguts nicht in Niederlahnstein passieren. Das Abbruchgut muss auf die Größere BE Fläche nach Neuwied verfahren werden.
- 16.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 013 Der Treppenzuweg zu Bahnsteig 1 nordöstlich des Bahnhofgebäudes kann infolge der örtlichen Gegebenheiten nicht entsprechend der EP des AG geplant und ausgeführt werden. Hieraus resultiert, dass der AN, gem. Anordnung des AG, an einer anderen Stelle einen Zugang mit Treppe zum Bahnsteig 1 zu planen hat.
- 20.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 019 - Eine Erweiterung der Abdeckbleche über die Brückenkappen hinaus ist erforderlich, um das Eindringen von Regen-, Spritz- und Sickerwasser in die Brückenkappen zu verhindern. Dadurch verlängert die Lebensdauer der Brückenkappen und Brückenteile.
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 059 Aus der Maßnahme heraus hat der Eigentümer des Grundstückes in der Mühlstraße 5 in Walluf gefordert, einen öffentlich bestellten Vermesser zu nutzen.
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 04 - Wegen dem notwendigen Neubau der Personenunterführung in Bad Hönningen müssen die Kabeltrassen über die entstehende Baugrube geführt werden. Hierfür ist eine Kabelüberführung notwendig, damit die Kabel bei den Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 065 Die erforderlichen statischen Nachweisev und Betrachtung von Optionen können nur durch den BauAN erbracht werden, da dieser die Ausführungsplanung erstellt werden, da dieser die Ausführungsplanung erstellt und die Baumaßnahme umsetzt.
- 23.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 15 Ein Umbau der Absturzsicherung war nötig, um Friedhofsbesuchern den Zugang zu den Gräbern zu ermöglichen. MKA 16 Aufrgund des schlechten Baugrunds musste vor Ort ein Bodenaustausch vorgenommen werden, um die erforderlichen Bodenkennwerte zu erreichen. Dies führte zu einem erhöhten Koordinationsaufwand sowie zu Mehrleistungen des AN.
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: (6.000 Zeichen)
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 013 Aufgrund der Terminschiene für die Inbetriebnahme des Durchlasses wurde der Rohranschluss nach den örtlichen Gegebenheiten angepasst, damit ein Einlauf schnellstmöglich hergestellt werden kann.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 10 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Nebenachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Der Vertrag müsste komplett neu ausgeschrieben werden, was zu einer erheblichen Gefährung der Inbetriebnahme führen würde.
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 042 Es liegen keine Bestandsunterlagen zum Bahnsteigdach am Hausbahnsteig der Verkehrsstation Niederwalluf vor. Die zusätzliche Leistung ist nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, allerdings sind die Erkenntnisse der Leistungen Voraussetzung zur Vertragserfüllung. MKA 058 Durch diese Maßnahmen kann der bisher von Anwohnern genutzte Parkplatz im Baubereich während der Bauzeit nicht genutzt werden. Um diese Situation zu entschärfen und die Interessen der Anwohner während der Bauzeit zu wahren, soll ein bereits bestehender Parkplatz am Pflänzerweg wieder hergerichtet werden. MKA 062 Die erforderlichen zusätzlichen Leistungen des Kabeltiefbaus und der Signalgründungen im Stellbereich Wiesbaden Biebrich, sollen durch den gleichen Bau AN umgesetzt werden, damit die Koordinierungsaufwand der Baufirmen mit ihren Ausführungsplanern minimiert wird.
- 14.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Eine erneute Ausschreibung würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, weil der AN bereits in dem Projekt und der Strecke Kenntniss101.239.135,18 € e sammeln konnte. Zudem würde eine erneute Ausschreibung die Inbetriebnahme gefährden.
- 15.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 072 Um die Lücken der Entwurfsplanung zu schließen ist es notwendig, eine Kamerabefahrung zur Lokalisierung der Bestands-Regenentwässerung durchzuführen.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 24 - Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand führen. Zudem würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Die Beauftragung eines neuen ANS würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, da der AN bereits mit den örtlichen Gegebenheiten und den Bauabläufen vertraut ist. Zudem könnte ein AN-Wechsel zu Terminverschiebungen und somit zur Gefährdung des Inbetriebnahme Termins führen. 25 - Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand führen. Zudem würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Die Beauftragung eines neuen ANS würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, da der AN bereits mit den örtlichen Gegebenheiten und den Bauabläufen vertraut ist. Zudem könnte ein AN-Wechsel zu Terminverschiebungen und somit zur Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen.
- 19.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 32 Für die Herstellung des Kabelzuges ist es notwendig, müssen die dazu gehörigen Kabel verlegt werden. Damit immer die richtige Menge und Länge an Kabeln im Baufeld verlegt werden kann, macht es Sinn, ein Kabellager einzurichten, vorzuhalten und zu betreiben.
- 24.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 85 - Die Änderung der 300er Weichen basiert auf einem Trassierungsentwurf, der nach der Ausschreibung entstand. Die Anpassung war trotzt sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar und dient der langfristen Betriebssicherheit der Strecke
- 24.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 01- Der Zustand der Fläche 132 stellte sich bei einer Begehung vor Ort so dar, dass ein Oberodenabtrag zur einfachen Herrichtung einer BE-Fläche nicht ausreichen, um die Fläche 132 als BE-Fläche nutzbar zu machen. So wurde auf der BE-Fläche 132 eine ca. 1,0 m starke, nicht tragfähige Auffüllung vorgefunden, sodass der Oberboden nicht unmittelbar abgeschoben werden konnte. Eine Übergabe konnte ohne Vorarbeiten nicht realisiert werden.
- 25.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 21 Kanal muss zur Begutachtung mit Kamera befahren werden und davor gereinigt werden. Lfd. Nr.: 22 Gemäß Auflage der Naturschutzbehörde muss eine ausgleichende CEF-Maßnahme hergestellt werden.
- 08.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 023 Da erst bei der Prüfung der Entwurfsplanung (Februar 2025) festgestellt wurde, dass die maximale Überhöhung von 110 mm gemäß den technischen Regelwerken überschritten wird. Diese Überschreitung machte eine Anpassung der Planung zwingend erforderlich, um die Einhaltung der technischen Richtlinien und sicherheitsrelevanten Anforderungen zu gewährleisten. Die daraus resultierenden Änderungen, wie die Verschiebung der Bahnsteige und Anpassungen der Zugangssituation, waren vorher nicht absehbar.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 (MKA 118 des AN) - Wegen Baugrundumständen muss unter dem Lückenschluss nach Rückbau der Weiche 17 in Engers PSS mit integriertem Geogitter verbaut werden. 18 (MKA 151 des AN) - Wegen Anforderungen aus dem Schallschutz und Bestand werden Langschienen und besohlte Schwellen eingesetzt.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 07 - MKA 4 des AN - Wegen des Zustands der OLA Masten in nächster Nähe zu EÜ Panzerstraße müssen diese bei dem Gründungsarbeiten auf Deformation kontrolliert werden. 23 - MKA 46 des AN - Fundamentplatte in der Herstellage muss aus statischen Gründen bewehrt werden. 24 - MKA 47 des AN - Zusätzliche Analysen aufgrund unterschiedliche Anforderungen zur Entsorgung der Bundesländer notwendig. 26 - MKA 50 des AN - Zusätzliche Herstellung einer CEF-Maßnahme bestehend aus div. Wurzelstubben, Entsiegelung von Flächen und Einsaat. 27 - MKA 51 des AN - Wegen Belastung des Abbruchguts muss ein Schwarz/Weiß Bereich zum Schutz vor Kontamination vom Mensch und Umwelt eingerichtet und während der Abbrucharbeiten vorgehalten werden.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - MKA 88 des AN - Beistellung von Bürocontainern für den AG als Arbeitsplätze während der Bauzeit als Ausweitung der beauftragten Container. Auftragnehmer ist Vor Ort. Eine Neuvergabe wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 28 - Berodung der Flächen innerhalb der Planfeststellungsgrenze inkl. Abbruch und Entsorgung zweier Gartenhütten.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 003 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 049 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 050 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Eine erneute Ausschreibung würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, weil der AN bereits in dem Projekt und der Strecke Kenntnise sammeln konnte. Zudem würde eine erneute Ausschreibung die Inbetriebnahme gefährden.
- 19.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 006 (LV1.0) - Die Ausführung der zusätzlichen Planungsleistungen durch einen anderen Auftragnehmer ist technisch nicht möglich, da die Planungs- und Ausführungsleistungen eng verzahnt sind und eine klare Verantwortungszuordnung für den Werkerfolg gewährleistet werden muss. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Abstimmungsaufwände und erhöhtem Risiko für Verzögerungen und Mängel führen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Wechsel ebenfalls nicht sinnvoll, da er mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert. 006 (LV1.1) - Die Ausführung der zusätzlichen Planungsleistungen durch einen anderen Auftragnehmer ist technisch nicht möglich, da die Planungs- und Ausführungsleistungen eng verzahnt sind und eine klare Verantwortungszuordnung für den Werkerfolg gewährleistet werden muss. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Abstimmungsaufwände und erhöhtem Risiko für Verzögerungen und Mängel führen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Wechsel ebenfalls nicht sinnvoll, da er mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert.
- 19.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 035 - Nach der Erneuerung der Eisenbahnbrücke über den Blütenweg sind die Straße unter der EU bis zur 842 sowie ein Teil des Blütenwegs wiederherzustellen.
- 22.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 006 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 008 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 011 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 012 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert NT 017 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 24.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 (MKA 4 des AN) - Wegen dem notwenidigen Neubau der Personenunterführung in Bad Hönningen müssen die Kabeltrassen über die entstehende Baugrube geführt werden. Hierfür ist eine Kabelüberführung notwendig, damit die Kabel bei den Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
- 01.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 29 - Ohne die erfoerliche neue Querung kann die 50 Hz-Versorgung der urnzubauenden Verkehrsstation im umgebauten Zustand nicht sichergestellt werden, daher muss eine zusätzlich Querung erstellt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem stark erhöhten Koordinationsaufwand als auch einer möglichen Bauzeitverlängerung verbunden, da der neue Auftragnehmer sich erst in das Projekt einarbeiten muss und der bestehende Auftragnehmer die Rahmenbedingungen bereits kennt. MKA 30 - Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert. MKA 34 - Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert. MKA 38 - Die Mehrkostenanzeige Verschiebung Bahnsteig 1 VST Erbach (Rheingau) beinhaltet die Überarbeitung der Entwurfsplanung an der Verkehrsstation Erbach (Rheingau) in gänze aufgrund einer erforderlichen Verschiebung des Bahnsteigs. MKA 46 - Die zusätzlichen Arbeiten am Fahrradpavillon, den Gleisrosten und Zaunanlagen sind erforderlich, um das Bauvorhaben ordnungsgemäß abzuschließen. Technische und wirtschaftliche Gründe verhindern einen Wechsel des Auftragnehmers: Die Arbeiten sind auf die bereits ausgeführten Leistungen abgestimmt und können nur vom bisherigen Auftragnehmer fachgerecht umgesetzt werden.Ein Wechsel würde Mehrkosten, Koordinationsaufwand und Verzögerungen verursachen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert. MKA 61 - Ohne die erforderliche Kabelreserve ist ein reibungsloser Bauablauf nicht gesichert. Diese Annahme bezieht sich auf die Erkenntnis über einen Tiefengraben, welcher in der Zone der Gleisquerung liegt. Aufgrund fehlender Informationen über die Tiefe des Tiefengrabens kann keine genaue Kabellänge bestimmt werden, da diese an die Tiefe der Gleisquerung gebunden ist. Zur Absicherung wird daher eine Kabelreserve eingeplant. MKA 122 - Um die Baumaßnahmen an den Verkehrsstation Erbach nicht zu gefährden ist die Anpassung der Entwässerungsplanung und Mitwirkung beim Einholen der Genehmigungen zwingend erforderlich. Diese Leistungen waren ursprünglich kein Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers können vorhandene Synergien genutzt und zusätzliche Vertrags- und Einarbeitungskosten vermieden werden. Die damit verbundenen geringeren Kosten und der effizientere Ablauf machen einen Verbleib des Auftragnehmers wirtschaftlich notwendig. MKA 123 - Um die Baumaßnahmen an der Verkehrsstation Wesbaden-Schierstein nicht zu gefährden ist die Anpassung der Entwässerungsplanung und Mitwirkung beim Einholen der Genehmigungen zwingend erforderlich. Diese Leistungen waren ursprünglich kein Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers können vorhandene Synergien genutzt und zusätzliche Vertrags- und Einarbeitungskosten vermieden werden. Die damit verbundenen geringeren Kosten und der effizientere Ablauf machen einen Verbleib des Auftragnehmers wirtschaftlich notwendig.
- 03.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 007 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 49 - MKA 48 des AN: Im Rahmen der Generalsanierung Rechter Rhein werden in den Treppenläufen Fahrradrinnen vorgesehen, um die Aufzugsanlagen zu entlasten. Die Ausführung erfolgt entsprechend Bild 7 der RIL 801.302. 48 - MKA 47 des AN: Im Rahmen der Generalsanierung Rechter Rhein in den Treppenläufen Fahrradrinnen vorgesehen, um die Aufzugsanlagen zu entlasten. Die Ausführung erfolgt entsprechend Bild 7 der RIL 801.302. An der VST KENR ist nur am Hausbahnsteig eine Fahrradrinne notwendig. MKA 016:Der AN ist gemäß Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie die hier beschrieben, die zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlich sind, sind vom AN anzuzeigen und entsprechend zu vergüten. Eine anderweitige Vergabe dieser Leistungen würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsaufwände erforderlich, da die geänderten Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Darüber hinaus stehen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang mit dem Hauptvertrag. Im Falle der Beautragung eines weiteren AN wäre für den AG nicht mehr eindeutig erkennbar, welchem AN gegenüber etwaige Mängelansprüche geltend zu machen sind. Die Zuordnung von Verantwortlichkeiten wäre dadurch erheblich erschwert. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 015: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 008: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehendenBauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 076: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. MKA 075:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. MKA 073:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 55 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Niederlahnstein. 54 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Koblenz Ehrenbreitstein. 53 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Engers.
- 14.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 074: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen.// MKA 22: Das Baufeld wurde erweitert, wodurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen BE Fläche Bad Ems entstand. Diese Leistung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages und fällt ausdrücklich nicht unter die vertraglich geschuldete Baustelleneinrichtung. Die BE Fläche ist unmittelbar in die Bauabläufe des Loses 3 eingebunden, insbesondere in materiallogistische Abhängigkeiten (K TB Material, Oberbaustoffe, Materialumschlag). Die Kontrolle über Materialfluss, Lieferzeiten, Lagerkapazitäten und Sicherheit muss aus einer Hand erfolgen. MKA 154: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 001: Das Baufeld wurde erweitert, wodurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen BE Fläche Bad Ems entstand. Diese Leistung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages und fällt ausdrücklich nicht unter die vertraglich geschuldete Baustelleneinrichtung. Die BE Fläche ist unmittelbar in die Bauabläufe des Loses 3 eingebunden, insbesondere in materiallogistische Abhängigkeiten (K TB Material, Oberbaustoffe, Materialumschlag). Die Kontrolle über Materialfluss, Lieferzeiten, Lagerkapazitäten und Sicherheit muss aus einer Hand erfolgen. Eine externe Schnittstelle würde die technische Koordination beeinträchtigen und könnte zu Bauablaufstörungen führen. Ein externer Dritter müsste eine gesonderte Fläche akquirieren, genehmigen, einrichten und betreiben. Die Anzeige weist darauf hin, dass auch Genehmigungen und umweltfachliche Stellungnahmen Bestandteil der Leistung sind. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten und Verfahrensaufwand führen, die weit über die rein baulogistischen Kosten hinausgehen (u. a. parallele Anmietverträge, Abstimmungsprozesse, Erstellung von Sicherheits und Umweltunterlagen, doppelte Koordination).//
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA040: Vor Beginn eines Bauvorhabens ist es notwendig, eine Beweissicherung im kompletten Umfeld des Baufeldes durchzuführen. Da in dem HLV die Beweissicherung der Hochbauten nicht enthalten ist, ist die Anordnung für diese zusätzliche Leistung zwingend erforderlich.
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 026 Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten und laufenden Arbeiten des bestehenden AN und bauen auf dessen projektspezifischen Kenntnissen sowie bereits erhobenen Vermessungsdaten auf. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Schnittstellenproblemen und Abweichungen in der Ausführung, die den Bauablauf beeinträchtigen und den angestrebten Werkerfolg gefährden könnten. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 027 Ein AN-Wechsel ist nicht sinnvoll, da bereits die eingerichtete BE-Fläche durch den aktuellen AN vollständig vorbereitet wurde, einschließlich Logistik, Geräteeinsatz, Personalplanung und Entsorgungskonzept. Ein Wechsel würde dazu führen, dass ein neuer AN diese Strukturen erneut aufbauen müsste, was mit zusätzlichen Kosten für Transport, Einrichtung, Koordination und Einarbeitung verbunden ist. Darüber hinaus sind bestehende Abläufe, Genehmigungen sowie vertraglich geregelte Entsorgungswege bereits auf den aktuellen AN abgestimmt. Ein Wechsel würde hier zu Verzögerungen führen, da neue Abstimmungen mit Behörden und Entsorgungspartnern erforderlich wären. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 019 Das Baufeld wurde erweitert, wodurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen BE Fläche Bad Ems entstand. Diese Leistung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages und fällt ausdrücklich nicht unter die vertraglich geschuldete Baustelleneinrichtung. Die BE Fläche ist unmittelbar in die Bauabläufe des Loses 3 eingebunden, insbesondere in materiallogistische Abhängigkeiten (K TB Material, Oberbaustoffe, Materialumschlag). Die Kontrolle über Materialfluss, Lieferzeiten, Lagerkapazitäten und Sicherheit muss aus einer Hand erfolgen. Eine externe Schnittstelle würde die technische Koordination beeinträchtigen und könnte zu Bauablaufstörungen führen. Ein externer Dritter müsste eine gesonderte Fläche akquirieren, genehmigen, einrichten und betreiben. Die Anzeige weist darauf hin, dass auch Genehmigungen und umweltfachliche Stellungnahmen Bestandteil der Leistung sind. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten und Verfahrensaufwand führen, die weit über die rein baulogistischen Kosten hinausgehen (u. a. parallele Anmietverträge, Abstimmungsprozesse, Erstellung von Sicherheits und Umweltunterlagen, doppelte Koordination).
- 17.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 25 - MKA 28 des AN - Im Gleisbereich nus eine Fläche von ca. 2.400m2 um 30cm aufgeschottert werden, um eine sichere und gleichmäßig ebene Fläche herzustellen. MKA 054 - Die Anpassung und Umsetzung der Signalausleger in Anlehnung an die Richtzeichnungen ist nur durch den AN umsetzbar, da dieses als Gesamtsystem betrachtet werden muss. Zudem würden durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Der AN plante bereits Signalausleger, welches lediglich angepasst werden muss. Bei einem AN-Wechsel müsste die Planung gesamthaft neu erstellt werden. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen. MKA 091 - Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 098 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 099 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 100 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 101 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 17.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 168 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 172 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 17.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 114 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 115 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 116 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 144 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablaufverursachen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 145 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablaufverursachen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen.
- 29.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 128:Der AN ist gemäß Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie die hier beschrieben, die zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlich sind, sind vom AN anzuzeigen und entsprechend zu vergüten. Eine anderweitige Vergabe dieser Leistungen würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsaufwände erforderlich, da die geänderten Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Darüber hinaus stehen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang mit dem Hauptvertrag. Im Falle der Beautragung eines weiteren AN wäre für den AG nicht mehr eindeutig erkennbar, welchem AN gegenüber etwaige Mängelansprüche geltend zu machen sind. Die Zuordnung von Verantwortlichkeiten wäre dadurch erheblich erschwert. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 119:Die o.g. Mehraufwendungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung. Eine Trennung der Leistungen ist aufgrund der bestehenden baulichen Situation sowie der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht möglich, ohne die Funktionsfähigkeit und Ausführungssicherheit zu gefährden. Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Haftungsabgrenzungsschwierigkeiten sowie Risiken für den Bauablauf und die Ausführungsqualität führen. Darüber hinaus wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, insbesondere durch zusätzliche Baustelleneinrichtung, Koordination und Einarbeitung sowie durch zu erwartende Bauzeitverlängerungen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 163:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 162:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 161:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 29:Die Zuleitung DN 300 (Straßenquerung) zum DL 115,340 ist defekt und aktuell nicht funktionsfähig. Sie muss daher im Zuge der Erneuerung des DL ebenfalls erneuert werden.// 31:Eine unbekannte Thermalleitung muss mit Hilfe einer Schuchschachtung freigelegt werden, um den Verlauf festzustellen.//
- 05.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 160: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 08.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 090:Die Anpassung der Sperrzeiten erfordert eine Aktualisierung der Vertrags- und Rahmenbedingungen, die bereits mit dem aktuellen AN abgestimmt und integriert ist. Ein Wechsel des AN würde diese Problematik nicht lösen, sondern die Komplexität erhöhen und zusätzlichen Abstimmungsbedarf verursachen-Die geplanten Bauabläufe und Kalkulationen basieren auf den ursprünglichen Bedingungen. Neue Anforderungen führen zu Leistungsverschiebungen und Mehraufwendungen, und diese Mehrkosten würden auch bei einem neuen AN anfallen. Zudem würden bei einem AN-Wechsel zusätzliche Kosten für die Neuvergabe, Einarbeitung und Übergabe entstehen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen..// MKA 146:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablaufverursachen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen.// MKA 147:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablaufverursachen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen.//
- 02.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 32 Erstellung eines beweissichernden Gutachtrens des Empfangsgebäude der VSt Bad Hönningen.
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 155 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 094_LOS3_Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderenAuftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, dadie Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereitserbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehendenAuftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen,Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 055_LOS3_Ein AN-Wechsel ist nicht möglich, da die Leistungen in den laufenden Bauablauf integriert und unter Beachtung der betrieblichen Besonderheiten der Bahnübergangssicherungsanlagen ausgeführt werden müssen. Ein neuer AN müsste zunächst eingewiesen und in die örtlichen sowie betrieblichen Gegebenheiten eingearbeitet werden, was zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Mehrkosten führen würde. Zudem könnten durch die Aufteilung der Leistungen auf mehrere AN Schnittstellen- und Haftungsrisiken entstehen. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 152_LOS3_Die Leistung umfasst den fachgerechten Einbau von Geotextilien in die Randwegkonstruktion sowie in den Schotterfang zur Herstellung eines stabilen Planums. Dabei erfüllt das Geotextil eine wesentliche technische Funktion als Schutzlage gegen Bewuchs sowie zur Sicherstellung der lage- und formstabilen Trennung von Splitt und Schotter. Diese Funktion ist maßgeblich für die Dauerhaftigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Konstruktion. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 048_LOS3_Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 095_LOS3_Ein AN-Wechsel ist nicht sinnvoll, da bereits die eingerichtete BE-Fläche durch den aktuellen AN vollständig vorbereitet wurde, einschließlich Logistik, Geräteeinsatz, Personalplanung und Entsorgungskonzept. Ein Wechsel würde dazu führen, dass ein neuer AN diese Strukturen erneut aufbauen müsste, was mit zusätzlichen Kosten für Transport, Einrichtung, Koordination und Einarbeitung verbunden ist. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 051_LOS3_Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 18.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 193_LOS3_Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 20.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 010, 011, 029, 041, 042, 043, 044, 045, 046 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 25.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 013 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 093 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 03.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 084 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 102 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 08.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 066 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 15.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 097 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 125 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 15.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 44 Im Zuge der Planungsphase wurde der Kleinkaliberverdacht identifiziert, so dass ein Einsatz der Großmaschinentechnik nicht umsetzbar ist und konventionell der Gleisumbau stattfinden muss.
- 04.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 Gem. der zur Verfügung gestellten Flächen gem. der BE-Flächenliste, werden dem AN die BE Flächen nicht wie vertraglich vorgesehen zur Verfügung gestellt. Zahlreiche BE-Flächen entlang der Strecke entfallen bzw. haben sich verschoben oder geändert und werden durch eine Große am Bauende in Oberlahnstein zusätzlich kompensiert. Darüber hinaus sind aus den Auflagen der Träger öffentlicher Belange diverse zus. Leistungen relevant und zu beachten, damit überhaupt eine Flächennutzung möglich ist.
- 05.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 019 Durch die Absenkung der Stützmauer bei gleichzeitiger Geländemodellierung soll entsprechend der vorab erstellten Visualisierung (vgl. VA017 zu LV 2.1) das Sichtfeld von Bahnreisenden während des Zugangs auf den Bahnsteig derart erweitert werden, dass ein freier Blick sowie Lichteinfall rheinseitig ermöglicht wird. Dies stellt eine zusätzliche Planungsleistung mit Planungsänderung im Zuge der Ausführungsplanung dar.
- 20.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 045 In der Ortschaft Sankt Goarshausen werden die Fernbahngleise der Strecke 3507 bei km 93,898 von einer Fußgängerbrücke überquert. Die OLA ist im Bereich der Brücke abgesenkt. Im Zuge der Abstimmung ist die Fußgängerbrücke ersatzlos zurückzubauen und zu entsorgen. Vor dem Rückbau ist die Oberleitung auszuschwenken und die Gleisanlage zu sperren. Für den Rückbau der Brücke sind dann Trag- und Arbeitsgerüste aufzubauen. Anschließend wird der Überbau und die Treppenanlage mittels Betonsägetechnik in mehrere Abschnitte zerteilt. Aufgrund der örtlichen Platzverhältnisse erfolgt das Ausheben und Verladen auf Res-Wagen vom Gleis aus mittels EDK. Anschließend werden die Stahlbetonteile zur BE-Fläche verbracht und dort weiter zerkleinert und gelagert. Nach erfolgter Deklarationsanalyse ist das Abbruchmaterial sortenrein zu entsorgen. Nach Abschluss der Rückbauarbeiten muss die OLA zurückgeschwenkt und an die neue Situation höhentechnisch angepasst werden.
- 02.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 185 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 186 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 187 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 188 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 198 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 02.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 134 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzöeeruneen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 135 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 137 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 138 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 153 - Die Leistung umfasst den fachgerechten Einbau von Geotextilien in die Randwegkonstruktion sowie in den Schotterfang zur Herstellung eines stabilen Planums. Dabei erfüllt das Geotextil eine wesentliche technische Funktion als Schutzlage gegen Bewuchs sowie zur Sicherstellung der lage- und formstabilen Trennung von Splitt und Schotter. Diese Funktion ist maßgeblich für die Dauerhaftigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Konstruktion. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 017 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 064 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 065 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 123 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 126 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 127 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 133 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 136 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 149 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 203 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 080 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 082 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 200 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 201 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 226 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 148 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 178 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 197 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 199 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 220 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 179 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 208 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 213 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 214 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 217 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 06.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 06 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 77 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 78 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 79 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. 96 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 15.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 037-040: Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 164/165: Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 183: Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 195: Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 248: Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 249:Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistung
- 15.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 037 - Für einen korrekten Projekterfolg müssen vorab Baubestände vom Privateigentümern an und entlang der Stützmauer abgebrochen werden, um dann die Erneuerung der Stützwand nördlich der EU Kirchstraße mit Spritzbetonbauweise ausführen zu können.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 108 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 109 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 110 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 111 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 041 - Der Bahnsteig 1 an der VST Oberlahnstein soll in konventioneller Bauweise hergestellt werden. Für die bauliche Durchbildung des Bahnsteigs ist es notwendig, den gesamten Bahnsteig in gleicher Bauweise herzustellen. Aus diesem Grund wird die Leistung statt in modularer in konventioneller Bauweise ausgeführt.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 030 - Während der Bestandserkundungen wurde festgestellt, dass die vorhandene Stützwand nördlich der EU Kirchstraße zusätzliche Maßnahmen zur Erneurung benötigt, um die Standsicherheit wiederherzustellen. VA 035 - Gem. der Anordnung seitens AG ist in Abkehr zu den im Vertrag vereinbarten Leistungen eine Schraffur des Gefahrenbereichs am Bahnsteig auszustatten anstatt diese mit Betonsteinpflaster auszulegen. VA 036 - Aufgrund der geänderten Ausführung des Trogbauwerks, d.h. infolge des nunmehr zu realisierenden Höhenunterschiedes der Wände des Trogbauwerks für die Rampe zum Bstg. 2,müssen gemäß Standsicherheitsnachweis zusätzliche Mikropfähle auf der Trogseite mit hoher Wand eingebaut werden, um somit bauwerksverträgliche Verformungen zu gewährleisten. VA 040 - Aufgrund der geänderten Ausführung des Trogbauwerks, d.h. infolge des nunmehr zu realisierenden Höhenunterschiedes der Wände des Trogbauwerks für die Rampe zum Bstg. 2,müssen gemäß Standsicherheitsnachweis zusätzliche Mikropfähle auf der Trogseite mit hoher Wand eingebaut werden, um somit bauwerksverträgliche Verformungen zu gewährleisten.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 022 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 - Die zusätzlichen Leistungen ergeben sich aus der geänderten Ausführung der EU Bornstraße. Die Überarbeitung der Entwurfsplanung führt zu Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthalten waren und vom AG angeordnet wurden. 42 - Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, weil sich im Zuge der Abstimmungen zur Instandsetzung der EU Landesstraße Änderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Ausführung ergeben haben. Insbesondere die überarbeitete Entwurfsplanung und die erforderliche Mittelfugensanierung führen zu Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren. Diese zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen sind notwendig, um die Instandsetzung der EU Landesstraße regelkonform, technisch umsetzbar und entsprechend der angeordneten Planung auszuführen. 43 - Die Anderungen wurden erforderlich, weil sich aus der überarbeiteten Entwurfsplanung zusätzliche technische Anforderungen ergaben, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren. Die Leistungen sind zur regelkonformen und technisch umsetzbaren Ausführung der Instandsetzung notwendig und wurden nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Umsetzung angeordnet. 48 - Im HLV sind nur 27 Schichten ausgeschrieben, notwendig sind ca. 120 Schichten im Rahmen der Kampfmittelsondierung. 49 - Aufgrund der Anordnung des Prüfingenieurs sind zur Herstellung von Lagersockel sind Vorversuche für die Herstellung des Lagervergusses notwendig. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Hauptvertrages. 83 - Die Leistungen sind technisch eng mit der bestehenden Planung, den Ausführungsunterlagen und dem laufenden Bauablauf verknüpft. Ein Wechsel des AN wäre daher technisch nicht sinnvoll, da die Kontinuität der bisherigen Planung und Ausführung erforderlich ist. 88 - Gem. der Anordnung seitens AG vom 16.09.2025 soll in Braubach der im Wrkungsbereich liegende Durchlass Strecke 2507, km 1 16,628 entbehrlich und ersatzlos verfüllt werden. Die Leistungen sind technisch unmittelbar mit der Herstellung der berleitverbindung Braubach verbunden. Rückbau, Durchlassabbruch, Verfüllung, Dammbau und Ergänzung der Stützwand müssen auf die neue Gleisanlage und den Bauablauf abgestimmt werden. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zusätzliche Schnittstellen bei Rückbauplanung, Erd-/Dammbau, Stützwandanschluss und Gleisbau schaffen.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 216 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 231 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 244 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 246 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 250 - Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 46 - Bei den Ortsbegehungen wurden an der PU Osterspai/Oberlahnstein nicht vorhersehbare Schäden festgestellt, u.a. Betonabplatzungen, korrodierte Bewehrung, schadhafte Fugen, Kiesnester sowie erhöhte Chloridgehalte bzw. chloridinduzierte Bewehrungskorrosion. Daher ist die zusätzliche Leistung (Sanierungskonzept) erforderlich.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Für die Erstellung der AP sind verschiedene zusätzliche Planungsleistungen notwendig. Sie sind erforderlich, um die weitere Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung sowie die daraus folgenden Bauleistungen fachgerecht fortführen zu können. 18 - Für einen korrekten Projekterfolg müssen für die Erstellung der DSA eine TK-Ausführungsplanung durchgeführt werden. Es ist im Zusammenhang mit der Verkehrsstationsplanung. 26 - Für die Herstellung der VST St.Goarshausen sind die bestehenden Bestandsunterlagen nicht ausreichend, daher ist eine zusätzliche geotechnische Erkundung notwendig. Der bestehende AN führt die gesamte Bauleistung zur Herstellung der VST St. Goarshausen aus. Dieser Arbeitsschnitt ist in den Bauablauf und in die Baustellenorganisation eingebunden. Eine Vergabe der Leistung an einen anderen AN würde zu erheblichen Schnittstellen- und Koordinierungsproblemen führen. 27 - Für die Herstellung der VST Kamp-Bornhofen sind die bestehenden Bestandsunterlagen nicht ausreichend, daher sind zusätzliche Erkundungen notwendig. Der bestehende AN führt die gesamte Bauleistung zur Herstellung der VST Kamp- Bornhofen aus. Dieser Arbeitsschnitt ist in den Bauablauf und in die Baustellenorganisation eingebunden. Eine Vergabe der Leistung an einen anderen AN würde zu erheblichen Schnittstellen- und Koordinierungsproblemen führen. 29 - Aus den Bestandserkundungen ergab sich, dass die Stützwand nördlich der EU Kirchstraße nicht mehr ausreichend standsicher ist. Die Variantenuntersuchung als Grundlage der weiteren Planung ist daher zusätzlich erforderlich, um die Wederherstellung der Standsicherheit und damit die Vertragserfüllung sicherzustellen. 31 - Die Schraffur des Gefahrenbereichs sowie die Aufnahme und Neuherstellung vorhandener Beläge sind im Bauvertrag nicht enthalten. Sie werden aufgrund der überarbeiteten Ausführungsplanung erforderlich und sind notwendig, um die vertragliche Bauausführung vollständig umzusetzen. 33 - Die Schraffur des Gefahrenbereichs sowie die Aufnahme und Neuherstellung vorhandener Beläge sind im Bauvertrag nicht enthalten. Sie werden aufgrund der überarbeiteten Ausführungsplanung erforderlich und sind notwendig, um die vertragliche Bauausführung vollständig umzusetzen. 39 - Diese Überwachung wurde durch den AG im Zuge der Freigabe der Ausführungsunterlagen nach VV BAU angeordnet. Die Leistung war im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten und wird erst durch die angeordnete Überwachung während der Bauausführung erforderlich. Damit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zur Sicherstellung der Bauausführung im Bereich der weiterhin betriebenen Gleise. 43 - Die Leistung war im ursprünglichen Vertrag nicht in der ausreichenden Menge enthalten und wir durch den AG zusätzlich angeordnet. Damit handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zur Sicherstellung der Kampfmittelsondierung.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 021 - Für die Erstellung der Ausführungsplanung waren diverse zusätzliche planerische Leistungen erforderlich im Bereich Baugrund, Bestand, Ausstattung und Wegeleitsystem.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 070 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 139 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 002 - Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen.
- 29.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 021 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 061-064 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 184 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 259 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 260 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 021 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 038 Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würde ein AN-Wechsel einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. Die zusätzliche Leistung ist eng mit den bereits geplanten bzw. teilweise umgesetzten Schichtenaufbauten und den örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die spezifischen Anforderungen, die gewählten Materialien sowie die konstruktiven Randbedingungen einarbeiten. Dies würde zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Mehrkosten führen. MKA 093 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 02.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 018 Die erforderliche Kampfmittelsondierung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten und durch den AN auszuführenden Leistungen zur Herstellung der Kabeltrassen. Ein Wechsel des AN für die zusätzlich erforderliche Leistung wäre daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden zusätzliche Aufwendungen entstehen, insbesondere für die erneute Einarbeitung und Koordination, die Abstimmung der Arbeitsabläufe und Schnittstellen sowie gegebenenfalls für zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Vorhaltekosten. Darüber hinaus bestünde ein erhöhtes Risiko von Behinderungen und Verzögerungen im Bauablauf. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die vorhandenen Planungsstände sowie der örtlichen Besonderheiten einarbeiten. Dies würde zu erheblichen Zeitverzögerungen und zusätzlichen Mehrkosten führen. MKA 030 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. 148 Zusätzliche Leistung gemäß §2 Abs.6 VOB/B Aufgrund der Veränderung von Lage und Höhe der Masten im Zuge der Bauarbeiten waren diese Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde die Erstellung eines neuen Leistungsverzeichnisses, eine erneute Ausschreibung sowie zusätzliche Abstimmungs- und Koordinationsaufwände verursachen. Hierdurch würden zeitliche Verzögerungen im Projektablauf entstehen. Die Übertragung der Leistungen an den bereits beauftragten AN ist daher sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, um Mehrkosten, Terminverzögerungen und Risiken für die Projektabwicklung zu vermeiden. 149 Die Medienhilfsbrücke ist ein für den Ersatzneubau der EÜ notwendiges Provisorium. Ein Wechsel des NU somit nicht ohne Weiteres möglich. Eine separate Beauftragung eines anderen AN wäre weder zeitlich noch technisch/baubetrieblich darstellbar gewesen; zudem ist bei der Beauftragung des AN mit diesen geänderten Leistungen sichergestellt, dass hier keine zusätzliche Schnittstelle geschaffen wird. MKA 247 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 04.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 Um die Feuerwehzufahrt für die Firma Kandelium in Bad Hönningen abzugrenzen muss eine Abgrenzung aus Betonbausteinen entlang der Baustelleneinrichtungsfläche hergestellt werden.
- 07.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 067 Die Änderung ist erforderlich, um die Bauwerksabdichtung zu erneuern und die ungünstigen Verhältnisse in den Bogenscheiteln ohne Eingriff in das Gesamtbauwerk zu verbessern. Die Textilbetonlösung stellt hierfür die technisch geeignete und wirtschaftlich optimierte Ausführungsvariante dar.
- 08.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 146 Um einen Regelwerkskonformen Gleisaufbau gewährleisten zu können muss eine vollständige Gleiserneuerung gemacht werden, damit diese zu den neuen Bahnsteigkantenhöhe passen. Die Ursache, zu viel Bestandschotter unter den Gleisen, war nicht vorhersehbar. 150 Im Bauvertrag ist geregelt, dass mit Leitungen Dritter im Baufeld gerechnet werden muss. Die Lage der Leitungen ist mit den jeweiligen Betreibern sowie mittels Suchschachtungen zu ermitteln. Die Suchschachtungen sind im HLV enthalten. Die Leitungen liegen nicht wie im Plan eingezeichnet und müssen verlegt werden. Die komplette Freilegung von Leitungen, sowie bauzeitliche oder endgültige Umverlegungen sind im HLV nicht enthalten, wurden hier jedoch notwendig und konnten erst im Zuge des Baugrubenaushubs erkannt werden.
- 09.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 018 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die zusätzlichen Leistungen greifen unmittelbar in die bereits beauftragte Listungen ein und müssen technisch mit den laufenden Vertragsleistungen abgestimmt werden. Eine Trennung der Leistungen würde Schnittstellenrisiken bei Ausführung, Qualität und Terminsteuerung verursachen. 037 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die zusätzlichen Leistungen greifen unmittelbar in die bereits beauftragte Listungen ein und müssen technisch mit den laufenden Vertragsleistungen abgestimmt werden. Eine Trennung der Leistungen würde Schnittstellenrisiken bei Ausführung, Qualität und Terminsteuerung verursachen. 40 Für die Sicherungsposten sind WC-Anlagen und Aufenthaltscontainer notwendig. Die Gestellung und der Aufbau von Containeranlagen u.ä. die im Zusammenhang mit den Leistungen der Sicherungsposten stehen, werden durch den im Bauabschnitt bereits tätigen AN ausgeführt, da dieser ähnlich Anlagen im BA bereits betreibt. 046 EEin Wechsel des AN war wirtschaftlich nicht vertretbar, da die Leistung kurzfristig zur Sicherstellung der Stromversorgung erforderlich wurde und unmittelbar mit den laufenden Bauarbeiten zusammenhing. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit unverhältnismäßigem Koordinations-, Mobilisierungs- und Kostenaufwand verbunden gewesen. 048 Ein Wechsel des AN war aus technischen Gründen nicht möglich, da die aufgefundenen Kabel kurzfristig im laufenden Verbau beseitigt und provisorisch neu verbunden werden mussten. Ein Dritter hätte die erforderliche technische Kontinuität, Ortskenntnis und sofortige Umsetzung nicht gewährleisten können. 1061 Für die beiden EÜs Schul- und Kirchstraße sind Beleuchtungseinrichtungen vorzusehen.Diese resultieren augenscheinlich aus Anforderungen der Gemeinde als Baulastträger der unterführten Straßen.
- 20.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 218 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 251 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 280 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 291 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. MKA 295 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 23.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 273 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. 275 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. 308 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. 313 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen. 324 Ein Auftragnehmerwechsel wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da der bisherige Auftragnehmer bereits über projektspezifische Kenntnisse, Planungsstände, Abstimmungsergebnisse sowie örtliche und technische Detailkenntnisse verfügt. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würde zu zusätzlichem Koordinations , Prüf und Abstimmungsaufwand, Doppelarbeiten sowie zu Verzögerungen im Planungs und Bauablauf führen, wodurch Synergieeffekte verloren gehen. Es bestünden zudem erhebliche Schnittstellen und Haftungsrisiken, ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Gefahr widersprüchlicher Planungsergebnisse. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Leistungen technisch, inhaltlich und zeitlich eng mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen des bestehenden Auftragnehmers verzahnt sind. Darüber hinaus würden zusätzliche Kosten durch Mehrfachprüfungen, Koordinationsleistungen und Terminverschiebungen entstehen.
- 25.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VA 053 An beiden Bahnsteigenden der Bahnsteigverlängerungen war es nach Rücksprache mit dem ALV erforderlich, die noch fehlenden Diensttreppen mit Geländer nachträglich in die Bauleistung mit aufzunehmen. VA 058 Um eine ausreichende Anzahl an Passschienen sicherzustellen mussten sie entsprechend beigestellt werden. VA 068 Für die Herstellung der Rigole auf dem Mittebahnsteig ist ein Verbau notwendig. VA 081 Für den Rückbau der Schienen in km 97,560 - 97,800 ist es notwendig, die Alt-Schienen zu entsorgen. VA 107 Für die bauliche Durchbildung der Weichenerneuerung ist es notwendig, dass zwischen W 15 und W 16 ein RainClean eingebaut wird. VA 108 Um Baufreiheit zu garantieren mussten die BigBags verladen werden. VA 115 Für die Herstellung einer TE war mehr Material notwendig. VA 120 Zur Umsetzung der Maßnahm en BA2 war die zusatzliche Entladung des Schotters, geliefert per Lkw, erforderlich. VA 130 Fur einen ril-konform en Einbau der Weiche waren die Korrekturen erforderlich VA 131 Für die Herstellung der Felshangsanierung war eine zusätzliche Verkehrssicherung notwendig VA 144 Um die Abnahme- und Freigabewerte zu erreichen mussten die Zwp beigestellt und montiert werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in Koblenz](https://vergabeweiser.de/region/rheinland-pfalz/koblenz): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=aa0f438e-0d1a-49ed-800c-4f99779d0942. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/generalsanierung-des-korridors-rechter-rhein-bauleistungen-428f10ec
