# Funkinfrastruktur Strecke 6100 von Hamburg-Rothenburg bis Berlin-Spandau

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Bauleistungen in Berlin am 28.08.2024 vergeben, Zuschlag an Hörmann Kommunikation & Netze GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Bauleistungen allgemein: Funkinfrastruktur Strecke 6100 von Hamburg-Rothenburg bis Berlin-Spandau
- Wo: Berlin
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 29.05.2024 bis 31.03.2026
- Lose: 7 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Hörmann Kommunikation & Netze GmbH
- Zuschlag am: 28.08.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Hörmann Kommunikation & Netze GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/hoermann-kommunikation-netze-gmbh), Kirchseeon

## 7 Lose

- Los 1: Los 1 · [Hörmann Kommunikation & Netze GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/hoermann-kommunikation-netze-gmbh), Kirchseeon
- Los 2: Los 2 · nicht veröffentlicht
- Los 3: Los 3 · nicht veröffentlicht
- Los 4: Los 4 · nicht veröffentlicht
- Los 5: Los 5 · nicht veröffentlicht
- Los 6: Los 6 · nicht veröffentlicht
- Los 7: Los 7 · nicht veröffentlicht

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45200000-9
- CPV-Bezeichnung: [Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45200000-komplett-oder-teilbauleistungen-im-hochbau)
- Bekanntmachungs-ID: 22f7bd53-7fa9-4a81-a624-cdbef0388f3e

## Verlauf

- 12.11.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 27.11.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 06.09.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 05.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 Der Mast 154a ist ein GSMR Mast und wird benötigt, um den Inbetriebnahmetermin des HLK zu erfüllen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs für das Bodengutachten würde eine für das Projekt HLK unzumutbare Verzögerung bei der Inbetriebnahme mit sich bringen.
- 22.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 Der Mast 154a ist ein GSMR Mast und wird benötigt, um den Inbetriebnahmetermin des HLK zu erfüllen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs für das Bodengutachten würde eine für das Projekt HLK unzumutbare Verzögerung bei der Inbetriebnahme mit sich bringen.
- 14.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. (LOS4)
- 14.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. (LOS2)
- 14.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. (LOS7)
- 14.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Verlegen von beigestellten Kabel
- 14.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. (LOS3)
- 01.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 2 / Los 2 - Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. Des Weiteren enthält der HV bereits die benötigten 15m hohen Maste. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 01.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA1 - Los 7 - Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen. Des Weiteren enthält der HV bereits die benötigten 15m hohen Maste. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 01.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 2 Los 5 (NT9009) - Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen.
- 01.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 1 Los 6 (NT9010) - Der AN verlegt in seinem vorhandenen Vertrag LWL und soll in diesem Zuge auch beigestellte 50Hz Kabel verlegen, um hier vom Synergien zu profitieren und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Eine Beauftragung durch Wettbewerb würde erhebliche Verzögerungen, wegen Unterbrechungen der Bauleistung mit sich bringen.
- 02.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 02 Los 5_Der HV beinhaltet die Verlegung von Kabel in die Bestandströge, welche jedoch durch Pflanzen und Dreck überwuchert sind und die Leistung behindern. Deswegen müssen die Bestandströge von den Überwucherungen befreit und gereinigt werden. Eine erneute Ausschreibung würde eine erhebliche Verzögerung des HV mit sich ziehen und des Leistungsablauf gravierend verlangsamen, was durch den sehr eng getakteten Zeitplan das Projekt gefährden würde. Die Dauer einer neuen Ausschreibung ist für das Projekt unzumutbar, da die Verzögerungen einen höheren wirtschaftlichen Schaden hätte.
- 02.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 04 Los 6_Der HV beinhaltet die Verlegung von Kabel in die Bestandströge, welche jedoch durch Pflanzen und Dreck überwuchert sind und die Leistung behindern. Deswegen müssen die Bestandströge von den Überwucherungen befreit und gereinigt werden. Eine erneute Ausschreibung würde eine erhebliche Verzögerung des HV mit sich ziehen und des Leistungsablauf gravierend verlangsamen, was durch den sehr eng getakteten Zeitplan das Projekt gefährden würde. Die Dauer einer neuen Ausschreibung ist für das Projekt unzumutbar, da die Verzögerungen einen höheren wirtschaftlichen Schaden hätte.
- 19.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT5: Die erneute Prüfung und Sichtung von geänderten Plänen und ggf. das Umverlegen von bereits gelegten Kabel. Die Leistung ist Bestandteil des HV und kann nicht an einen anderen AN übergeben werden. Der AG hatte bereits freigegebene Pläne übergeben zum Bau, die sich im Nachhinein geändert haben und so einen Aufwand beim AN verursachen. Leistungen des HV können nicht an einen anderen AN übergeben werden NT6: Es ist zu prüfen, ob die Einführung der Kabel in die bestehenden Kabelverzweigerschränke überhaupt möglich ist, falls dies nicht möglich sein sollte muss eine neue Anbindung hergestellt werden. Das Verlegen der Kabel ist Bestandteil des HV sollte dies nicht aus gegebenen Gründen möglich sein, muss der AN hierzu eine Lösung finden. Ein Wechsel macht kein Sinn, da man hier eine Schnittstelle zwischen zwei Firmen generieren würde mit einer Leistung. Des Weiteren wäre der AN behindert bis ein neuer AN gefunden wird, was weitere Kosten verursachen würde. Der Wechsel des AN würde eine Bauzeitenbehinderung des AN für den HV bedeuten, weshalb Wartezeiten bezahlt werden müssten und unnötig Zusatzkosten verursachen würde ohne die eigentliche Leistung zu erbringen
- 23.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 Zum Gründen der Masten, welches Leistung des HV ist, werden Bodengutachten benötigt. Diese werden nun benötigt, da man aus Zulassungsgründen auf eine andere Gründungstechnik ausweichen musste. Die vorherige Technik hätte keine Bodengutachten benötigt, jedoch wurde der Zulassungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen. Ein Wechsel des AN würde einen Verzug für die Gründung bedeuten und somit wäre der AN in seiner Leistung behindert und es würden Kosten durch Stillstand entstehen, deswegen wird empfohlen dem AN des HV diese Leistung zu übergeben, auch weil diese mit der Gründung zusammenhängen. Der Wechsel würde einen erheblichen Verzug und somit auch große Kosten verursachen.
- 27.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist zu prüfen, ob die Einführung der Kabel in die bestehenden Kabelverzweigerschränke überhaupt möglich ist, falls dies nicht möglich sein sollte muss eine neue Anbindung hergestellt werden. Das Verlegen der Kabel ist Bestandteil des HV sollte dies nicht aus gegebenen Gründen möglich sein, muss der AN hierzu eine Lösung finden. Ein Wechsel macht kein Sinn, da man hier eine Schnittstelle zwischen zwei Firmen generieren würde mit einer Leistung. Des Weiteren wäre der AN behindert bis ein neuer AN gefunden wird, was weitere Kosten verursachen würde. Der Wechsel des AN würde eine Bauzeitenbehinderung des AN für den HV bedeuten, weshalb Wartezeiten bezahlt werden müssten und unnötig Zusatzkosten verursachen würde ohne die eigentliche Leistung zu erbringen.
- 27.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Zum Gründen der Masten, welches Leistung des HV ist, werden Bodengutachten benötigt. Diese werden nun benötigt, da man aus Zulassungsgründen auf eine andere Gründungstechnik ausweichen musste. Die vorherige Technik hätte keine Bodengutachten benötigt, jedoch wurde der Zulassungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen. Ein Wechsel des AN würde einen Verzug für die Gründung bedeuten und somit wäre der AN in seiner Leistung behindert und es würden Kosten durch Stillstand entstehen, deswegen wird empfohlen dem AN des HV diese Leistung zu übergeben, auch weil diese mit der Gründung zusammenhängen. Der Wechsel würde einen erheblichen Verzug und somit auch große Kosten verursachen.
- 13.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 Zum Gründen der Masten, welches Leistung des HV ist, werden Bodengutachten benötigt. Diese werden nun benötigt, da man aus Zulassungsgründen auf eine andere Gründungstechnik ausweichen musste. Die vorherige Technik hätte keine Bodengutachten benötigt, jedoch wurde der Zulassungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen. Ein Wechsel des AN würde ein Verzug für die Gründung bedeuten und somit wäre der AN in seiner Leistung behindert und es würden Kosten durch Stillstand entstehen, deswegen wird empfohlen dem AN des HV diese Leistung zu übergeben, auch weil diese mit der Gründung zusammenhängen. Der Wechsel würde einen erheblichen Verzug und somit auch große Kosten verursachen.
- 01.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA9005: Hier geht es zusätzlich um kaputte Schrauben in den Trögen, die im HV nicht berücksichtigt wurden. Dadurch wurden Deckel provisorisch fixiert und müssen repariert werden. Es sind zusätzliche Leistungen zum HV und hängen mit Positionen aus dem HV zusammen, daher macht eine Vergabe an einen anderen AN keinen Sinn. Es würde eine Schnittstelle zwischen 2 AN entstehen, was zu erhöhten Koordinierungsaufwänden führen würde, dadurch würde allein die Koordinierung den Preis übersteigen. // MKA9006: Sofern der Bestandsschacht keine freien Ausrüstungen als Befestigung für die Kabel verfügt, ist die neue Schachtausrüstung eine zusätzliche Leistung, da diese nicht im HV berücksichtigt wurden. Es sind zusätzliche Leistungen zum HV und hängen mit Positionen aus dem HV zusammen, daher macht eine Vergabe an einen anderen AN keinen Sinn. Es würde eine Schnittstelle zwischen 2 AN entstehen, was zu erhöhten Koordinierungsaufwänden führen würde, was erneut weitere Kosten verursachen würde. // MKA07: Es wird ein Schutzrohr für die im HV gebundenen LWL benötigt, denn diese sollen die LWL in bestehenden Querungen vor Schäden schützen. Die Vergabe der Schutzrohre an einen anderen AN würde für zusätzliche Schnittstellen auf dem Baufeld führen, d.h. der Koordinierungsaufwand würde steigen und ein zusätzlicher SiGeKo wäre notwendig. Der zusätzliche Koordinierungsaufwand und SIGeKo würden die Kosten dieses Nachtrags übersteigen. // MKA14: Es werden Schächte benötigt, die kein Bestandteil des HV sind, damit die zu verlegenden Kabel zugänglich bleiben. Die Schächte sollen zwischen den Kabeltrögen platziert werden, welche bereits Bestandteil des HV sind. Ein Wechsel des AN würde eine Schnittstelle zwischen Schächten und Kabeltrögen erzeugen und die Koordination erheblich erschweren. Die o.g. Schnittstelle würde einen SiGeKo notwendig machen, sowie Abstimmungstermine zwischen zwei verschiedenen Firmen, sodass diese Kosten die Kosten der Schächte übersteigen würde.
- 01.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA9003: Sofern der Bestandsschacht keine freien Ausrüstungen als Befestigung für die Kabel verfügt, ist die neue Schachtausrüstung eine zusätzliche Leistung, da diese nicht im HV berücksichtigt wurden. Es sind zusätzliche Leistungen zum HV und hängen mit Positionen aus dem HV zusammen, daher macht eine Vergabe an ein anderen AN keinen Sinn. Es würde eine Schnittstelle zwischen 2 AN entstehen, was zu erhöhten Koordinierungsaufwänden führen würde. was erneut weitere Kosten verursachen würde. // MKA12: Es wird ein Schutzrohr für die im HV gebundenen LWL benötigt, denn diese sollen die LWL in bestehenden Querungen vor Schäden schützen. Die Vergabe der Schutzrohre an einen anderen AN würde für zusätzliche Schnittstellen auf dem Baufeld führen, d.h. der Koordinierungsaufwand würde steigen und ein zusätzlicher SiGeKo wäre notwendig. Der zusätzliche Koordinierungsaufwand und SIGeKo würden die Kosten dieses Nachtrags übersteigen. // MIKA14: Es werden Schächte benötigt, die kein Bestandteil des HV sind, damit die zu verlegenden Kabel zugänglich bleiben. Die Schächte sollen zwischen den Kabeltrögen platziert werden, welche bereits Bestandteil des HV sind. Ein Wechsel des AN würde eine Schnittstelle zwischen Schächten und Kabeltrögen erzeugen und die Koordination erheblich erschweren. Die o.g. Schnittstelle würde einen SiGeKo notwendig machen, sowie Abstimmungstermine zwischen zwei verschiedenen Firmen, sodass diese Kosten die Kosten der Schächte übersteigen würde.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9003 - Sofern der Bestandsschacht keine freien Ausrüstungen als Befestigung für die Kabel verfügt, ist die neue Schachtausrüstung eine zusätzliche Leistung, da diese nicht im HV berücksichtigt wurden. Es sind zusätzliche Leistungen zum HV und hängen mit Positionen aus dem HV zusammen, daher macht eine Vergabe an ein anderen AN keinen Sinn. Es würde eine Schnittstelle zwischen 2 AN entstehen, was zu erhöhten Koordinierungsaufwänden führen würde. was erneut weitere Kosten verursachen würde.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9003 - Sofern der Bestandsschacht keine freien Ausrüstungen als Bedestigung für die Kabel verfügt, ist die neue Schachtausrüstung eine zusätzliche Leistung, da diese nicht im HV berücksichtigt wurden. Es sind zusätzliche Leistungen zum HV und hängen mit Positionen aus dem HV zusammen, daher macht eine Vergabe an ein anderen AN keinen Sinn. Es würde eine Schnittstelle zwischen 2 AN entstehen, was zu erhöhten Koordinierungsaufwänden führen würde. was erneut weitere Kosten verursachen würde.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 - Wir als AG hatten die Pflicht für den AN Sicherungsleistungen bereitzustellen, damit die Bauleistungen des AN im Gleisbereich ausgeführt werden können. Die Sicherungsleistungen konnten nicht rechtzeitig organisiert werden und dem AN wurde auch nicht rechtzeitig abgesagt. Die Leistungen des HV werden dadurch nicht verändert, sondern nur zeitlich verschoben.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 Die erneute Prüfung und Sichtung von geänderten Plänen und ggf. das Umverlegen von bereits gelegten Kabeln. Die Leistung ist Bestandteil des HV und kann nicht an einen anderen AG übergeben werden. Der AG hatte bereits freigegebene Pläne übergeben bekommen zum Bau, die sich im Nachhinein geändert haben und so einen Aufwand beim AN verursachen. Leistungen des HV können nicht an einen anderen übergeben werden.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Wir als AG hatten die Pflicht für den AN Sicherungsleistungen bereitzustellen, damit die Bauleistungen des AN im Gleisbereich ausgeführt werden können. Die Sicherungsleistungen konnten nicht rechtzeitig organisiert werden und dem AN wurde auch nicht rechtzeitig abgesagt. Die Leistungen des HV werden dadurch nicht verändert, sondern nur zeitlich verschoben.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Wir als AG hatten die Pflicht für den AN Sicherungsleistungen bereitzustellen, damit die Bauleistungen des AN im Gleisbereich ausgeführt werden können. Die Sicherungsleistungen konnten nicht rechtzeitig organisiert werden und dem AN wurde auch nicht rechtzeitig abgesagt. Die Leistungen des HV werden dadurch nicht verändert, sondern nur zeitlich verschoben.
- 10.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 2 Zum Gründen der Masten, welches Leistung des HV ist, werden Bodengutachten benötigt. Diese werden nun benötigt, da man aus Zulassungsgründen auf eine andere Gründungstechnik ausweichen musste. Die vorherige Technik hätte keine Bodengutachten benötigt, jedoch wurde der Zulassungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen. Ein Wechsel des AN würde einen Verzug für die Gründung bedeuten und somit wäre der AN in seiner Leistung behindert und es würden Kosten durch Stillstand entstehen, deswegen wird empfohlen dem AN des HV diese Leistung zu übergeben, auch weil diese mit der Gründung zusammenhängen. Der Wechsel würde einen erheblichen Verzug und somit auch große Kosten verursachen.
- 17.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 2 Zum Gründen der Masten, welches Leistung des HV ist, werden Bodengutachten benötigt. Diese werden nun benötigt, da man aus Zulassungsgründen auf eine andere Gründungstechnik ausweichen musste. Die vorherige Technik hätte keine Bodengutachten benötigt, jedoch wurde der Zulassungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen. Ein Wechsel des AN würde ein Verzug für die Gründung bedeuten und somit wäre der AN in seiner Leistung behindert und es würden Kosten durch Stillstand entstehen, deswegen wird empfohlen dem AN des HV diese Leistung zu übergeben, auch weil diese mit der Gründung zusammenhängen. Der Wechsel würde einen erheblichen Verzug und somit auch große Kosten verursachen.
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4-Weitere Bodengutachten als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Der AN hat bereits einige Bodengutachten geliefert und die weiteren hängen mit diesen Leistungen zusammen. Eine Vergabe an ein anderen AN würde Schnittstellen generieren und dadurch den Koordninierungsaufwand und somit die Kosten erhöhen
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Los 5 - Es werden Tröge benötigt, die kein Bestandteil des HV sind, damit die Kabel aus dem Hauptvertrag verlegt werden können. Die Tröge sind nur in bestimmten Bereichen zu erstellen, wo diese fehlen. Ein Wechsel des AN würde eine Schnittstelle zwischen den bestehenden und den neuen Trögen erzeugen und die Koordination, sowie das Verlegen der Kabel erheblich erschweren. Die o.g. Schnittstelle würde einen SiGeKo notwendig machen, sowie Abstimmungstermine zwischen zwei verschiedenen Firmen, sodass diese Kosten die Kosten der Schächte übersteigen würde.
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Los 6 - Es werden Tröge benötigt, die kein Bestandteil des HV sind, damit die Kabel aus dem Hauptvertrag verlegt werden können. Die Tröge sind nur in bestimmten Bereichen zu erstellen, wo diese fehlen. Ein Wechsel des AN würde eine Schnittstelle zwischen den bestehenden und den neuen Trögen erzeugen und die Koordination, sowie das Verlegen der Kabel erheblich erschweren. Die o.g. Schnittstelle würde einen SiGeKo notwendig machen, sowie Abstimmungstermine zwischen zwei verschiedenen Firmen, sodass diese Kosten die Kosten der Schächte übersteigen würde
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3-Weitere Bodengutachten als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Der AN hat bereits einige Bodengutachten geliefert und die weiteren hängen mit diesen Leistungen zusammen. Eine Vergabe an ein anderen AN würde Schnittstellen generieren und dadurch den Koordninierungsaufwand und somit die Kosten erhöhen.
- 18.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4-Weitere Bodengutachten als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Der AN hat bereits einige Bodengutachten geliefert und die weiteren hängen mit diesen Leistungen zusammen. Eine Vergabe an ein anderen AN würde Schnittstellen generieren und dadurch den Koordninierungsaufwand und somit die Kosten erhöhen.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA01-LOS1: Die im HV enthaltene Masthöhe von 10m muss auf 15m angepasst werden. Im Zuge der Erstellung von benötigten Standortbescheinigungen reichen lt. Berechnungen die 10m Maste nicht aus, um den erforderlichen Kontrollierbaren Bereich einzuhalten. Der Mast ist bereits Bestandteil des HV, weswegen eine Vergabe an einen anderen AN nicht mehr möglich ist.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 16-Los)Bestandsschächte von Wasser befreien, damit die Kabelverlegearbeiten desHV durchgeführt werden können. Der AN hat in seinem HV das Öffnen und Schließen der Schächte, sowie die Verlegearbeiten. Sollte man für das Asupumpen einen anderen AN heranziehen führt dies zu neuen Schnittstlellen zwischen zwei AN. Die neue Schnittstellen zwischen den AN würde den Koordinationsaufwandund die Arbeiten in einem kleinen Bereich erschweren. Letzendlich führt dies zu noch höheren Kosten.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 16-Los6) Bestandsschächte von Wasser befreien, damit die Kabelverlegearbeiten des HV durchgeführt werden können. Der AN hat in seinem HV das Öffnen und Schließen der Schächte, sowie die Verlegearbeiten. Sollte man für das Asupumpen einen anderen AN heranziehen führt dies zu neuen Schnittstlellen zwischen zwei AN. Die neue Schnittstellen zwischen den AN würde den Koordinationsaufwand und die Arbeiten in einem kleinen Bereich erschweren. Letzendlich führt dies zu noch höheren Kosten.
- 11.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Nach Verlegung der Kabel müssen die Kabeltrommeln zurückgegeben werden. Hierzu muss eine Freimeldung der Leertrommeln an Kabeltrommel GmbH & Co KG durchgeführt werden und bei der Abholung die leeren Trommeln verladen werden. Die leeren Kabeltrommlen liegen bei den BE-Flächen des AN, wodurch es zu Schnittstllen und erhötem Koordinationsaufwand kommen würde, welches zusätzliche Kosten zu der eigentlichen Leistung verursachen würde. Man würde zusätzliche Schnittstellen schaffen, wodurch der Koordinationsaufwand erheblich steigt und somit keine Kosteneinsparungen durch den Wechsel möglich wäre.
- 11.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Nach Verlegung der Kabel müssen die Kabeltrommeln zurückgegeben werden. Hierzu muss eine Freimeldung der Leertrommeln an Kabeltrommel GmbH & Co KG durchgeführt werden und bei der Abholung die leeren Trommeln verladen werden. Die leeren Kabeltrommlen liegen bei den BE-Flächen des AN, wodurch es zu Schnittstllen und erhötem Koordinationsaufwand kommen würde, welches zusätzliche Kosten zu der eigentlichen Leistung verursachen würde. Man würde zusätzliche Schnittstellen schaffen, wodurch der Koordinationsaufwand erheblich steigt und somit keine Kosteneinsparungen durch den Wechsel möglich wäre.
- 15.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 - Weitere Bodengutachten als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Der AN hat bereits einige Bodengutachten geliefert und die weiteren hängen mit diesen Leistungen zusammen. Eine Vergabe an ein anderen AN würde Schnittstellen generieren und dadurch den Koordninierungsaufwand und somit die Kosten erhöhen.
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 - Weitere Bodengutachten als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Der AN hat bereits einige Bodengutachten geliefert und die weiteren hängen mit diesen Leistungen zusammen. Eine Vergabe an ein anderen AN würde Schnittstellen generieren und dadurch den Koordninierungsaufwand und somit die Kosten erhöhen.
- 08.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6) Von der AP müssen die Lagepläne in 1:1000 und 1:100 vorgezogen und separat dem AG zur Verfügung gestellt werden. Diese Planungsleistung ist Bestandteil des HV. Da es Bestandteil des HV ist, kann diese Leistung keinem anderen AN übergeben werden
- 25.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 15 Öffnen und schließen von Deckel in Übergrößen-Das Öffnen und Schließen ist Besatndteil des HV, jedoch ist die vorhandenen Größe nicht im LV abgedeckt, sodass man die Leistung gesondert vergüten muss, aber nicht an einen anderen AN vergeben kann. Das Vergeben an einen anderen AN würde weitere Schnittstellen und Koordinationsaufwand bedeuten, sodass die Leistung letzendlich teurer würde. Lfd. Nr.: 15
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Rückbau & neu Verlegung von LWL, wegen der Verschiebung von Masten. Alle Masten sind mit den LWL anzubinden. Die Verlegung der LWL ist Bestandteil des HV und kann nicht an ein anderen Vergeben werden. Eine Vergabe von Leistungen aus dem HV an ein anderen AN sind im Normalfall nicht erlaubt.
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Lösen eines Blechbands vom Trogdeckel. Die Lösung wird benötigt, um den Trogdeckel öffnen zu können, wo die Kabel aus dem HV zu verlegen sind. Diese Leistung ist eine Zusammenhangsmaßnahme zum Kabelverlegen und so klein, dass ein anderer AN hierfür nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Leistung ist so Kleinteilig, dass eine Vergabe an einen anderen AN die Kosten der zu erbringenden Leistung erheblich übersteigen würde.
- 09.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 24: Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen
- 09.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7: Erstellung des Erdungsplan für die FRMCS Maste und BBU Container aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neunen Ausscheribungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9: Erstellung des Erdungsplan für die FRMCS Maste und BBU Container aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neunen Ausscheribungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 10.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 12: Bodengutachten aufgrund von Mastverschiebungen als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Durch eine erneute Beschaffung käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf der Masterstellung unter besonderen zeitlichen Zwängen. Ein Wechsel des AN würde das Projekt in einen erheblichen Verzug setzen, da die Mastgründung ansonsten nicht erfolgen kann und somit eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen würde. Darüber hinaus würde nicht nur eine weitere Ausschreibungsverfahren, sondern auch eine weitere Schnittstelle zu einem erhöhten Koordinationsaufwand führen, was ebenfalls zu einem Projektverzug führt. Ein Wechsel des AN würde das Projekt in einen erheblichen Verzug setzen, da die Mastgründung ansonsten nicht erfolgen kann und somit eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen würde. Darüber hinaus würde nicht nur eine weitere Ausschreibungsverfahren, sondern auch eine weitere Schnittstelle zu einem erhöhten Koordinationsaufwand führen, was ebenfalls zu einem Projektverzug führt. 11: Bodengutachten aufgrund von Mastverschiebungen als Grundlage für die Bauleistung aus dem HV. Durch eine erneute Beschaffung käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf der Masterstellung unter besonderen zeitlichen Zwängen. Ein Wechsel des AN würde das Projekt in einen erheblichen Verzug setzen, da die Mastgründung ansonsten nicht erfolgen kann und somit eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen würde. Darüber hinaus würde nicht nur eine weitere Ausschreibungsverfahren, sondern auch eine weitere Schnittstelle zu einem erhöhten Koordinationsaufwand führen, was ebenfalls zu einem Projektverzug führt.
- 11.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen
- 16.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 24 Grundlage für die Erstellung der Maste. Weitere AN würden zu Schnittstellen führen und eine unzumutbare Verzögerung der HV Leistungen führen. Ein weiterer AN würde für Verzögerungen sorgen und die HV Leistungen behindern, somit würden Stillstannzeiten zu hohen Kosten beitragen.
- 17.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 Erstellung des Erdungsplan für die FRMCS Maste und BBU Container aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neunen Ausscheribungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 01.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO022: Verlegung Schotterschicht unter die Maste. Die Leistung ist eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast, welcher Bestandteil des HV ist. Eine Vergabe an einen anderen AN würde den Koordinationsaufwand erheblich erhöhen, sowie eine nicht zumutbare Verzögerung der Leistungen aus dem HV verursachen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. // AO025: Sonderlösung für den Verbindungsweg zum Mast über ein Graben. Ein Wettbewerbsverfahren würde erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Des Weiteren werden die Kosten gering gehalten, da kein zusätzlicher Koordinationsaufwand entsteht. Die Dauer eines neunen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten erheblich steigern.
- 01.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AO023: Verlegung Schotterschicht unter die Maste. Die Leistung ist eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast, welcher Bestandteil des HV ist. Eine Vergabe an einen anderen AN würde den Koordinationsaufwand erheblich erhöhen, sowie eine nicht zumutbare Verzögerung der Leistungen aus dem HV verursachen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. // AO025: Sonderlösung für den Verbindungsweg zum Mast über ein Graben. Ein Wettbewerbsverfahren würde erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Des Weiteren werden die Kosten gering gehalten, da kein zusätzlicher Koordinationsaufwand entsteht. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten erheblich steigern.
- 22.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 2 - Lieferung und Montage zusätzliche Außenverteiler ZV/HV DB InfraGO. Durch die Planung hat sich der Außenverteiler verändert, d.h. auch wenn es nun andere Außenverteiler sind, sind es trotzdem Leistungen des HV. Dadurch dass sich die Außenverteiler geändert haben und trotzdem noch Leistungen des HV sind, können diese nicht an ein anderen AN vergeben werden.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 - Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 12 - Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen.Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9 - Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 - Erstellung von Einhausungen für die Tiefenerder. Der Tiefenerder ist eine Leistung aus dem HV und die Einhausung ist eine Zusammenhangsmaßnahme, d.h. man würde für eine sehr kleine Ergänzung einen weitere Baufirma auf dem Baufeld haben und somit Schnittstellen generieren, die wiederum koordiniert werden müssen. Ein Wechsel des AN würde den Preis für die Einhausung weit aus übersteigen und die Schnittstelle, sowie der Koordinationsaufwand würde für einen erheblichen Projektverzug führen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 - Erstellung Bodengutachten. Die Bodengutachten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast aus dem HV, ohne welches die Anbindung der Maste durch die LWL aus dem HV nicht möglich ist, da die notwendige Querung zum Mast erstellt werden kann. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Lieferung und Montage von Mehrlängenschränken (KVZ) für die LWL aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen.Die Dauer eines neunen Ausscheribungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 - Erstellung Bodengutachten. Die Bodengutachten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast aus dem HV, ohne welches die Anbindung der Maste durch die LWL aus dem HV nicht möglich ist, da die notwendige Querung zum Mast erstellt werden kann. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 - Die Ausführung von Kabeltiefbau für die Kabel aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 - Die Ausführung von Kabeltiefbau für die Kabel aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 - Erstellung eines zusätzlichen Bodengutachtens. Ein neues Vergabeverfahren würde unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten und wäre letzendlich auch nicht wirtschaftlich, da die Stillstandszeiten alleine die Kosten des Bodengutachtens übersteigen würde. Die Stillstandszeiten durch eine neue Vergabe würde die Kosten eines Bodengutachtens erheblich übersteigen.
- 05.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 07.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 09.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig. 4 Erstellung des Erdungsplan für die FRMCS Maste und BBU Container aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 7 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL. Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen. 25 - Sonderlösung für den Verbindungsweg zum Mast über ein Graben. Ein Wettbewerbsverfahren würde erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Des Weiteren werden die Kosten gering gehalten, da kein zusätzlicher Koordinationsaufwand entsteht. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten erheblich steigern.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem BaggerDie Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachenEin neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden..
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 7 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL.Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen.
- 12.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 14.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 Erstellung des Erdungsplan für die FRMCS Maste und BBU Container aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 10 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL.Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 9 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL. Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 7 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL. Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 - Baggermatratzen aus Baustahl oder Stahlplatten liefern und verlegen für die Bauzeit mit dem Bagger. Die Platten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum HV. Ein neues Vergabeverfahren würde eine unzumutbare Verzögerung des Projektes mit sich bringen und enorme Stillstandszeiten und somit hohe Kosten verursachen. Ein neues Vergabeverfahren würde eneorme Stillstandszeiten und neuen Koordinationsaufwand verursachen, wodurch die Kosten ansteigen würden. 7 - Anpassung der verlegten LWL, sowie Verlegung weiterer LWL. Der AN ist bereits mit dem Verlegen der LWL beauftragt, jedoch müssen duch Planänderung Anpassungen an LWL durchgeführt werden. Eine erneute Vergabe würde eine unzumutbare Verzögerung für das Projekt bedeuten, des Weiteren ist der AN schon mit dieser Leistung beauftragt und muss nur Anpassungen durchführen.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neuen Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Liefern und Anbringung von Hinweisschildern. Die Kosten für das Hinweisschild sind so gering, dass ein Wechsel des AN keine Ersparnis bringen würde. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 21.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 6 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen ertüchtigt werden. Hierzu sollen Schlaglöcher aufgefüllt werden, damit die Großlasttransporter keine Probleme bei der Überquerung bekommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und ein Baustopp zur Folge haben. Die Verzögerung würden aktuell nicht bezifferbare Kosten mit sich bringen. Der AN ist bereits auf dem Baufeld tätig, d.h. eine weitere Baufirma zum auffüllen würde Schnittstellen generieren und die Koordination erschweren. Die Aufwendungen für Koordinationen würden steigen und es würden neue Aufwendungen für ein SiGeKo notwendig.
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Rückbau der Kabel im km 129 bis 131. Das Verlegen dieser Kabel war Bestandteil des HV. Die Vergabe der Rückbauleistung würde für das Parallelprojekt unzumutbare Verzögerung bedeuten. Die Vergabe würde unzumutbare Verzögerung und hohe Kosten verursachen
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Rückbau der bestehenden Treppe. Die Treppe im Baufeld des AN muss aus Sicherheitsgründen entfernt werden, da die Gefahr besteht ein Potenzial bis zum Mast verschleppen zu können. Ein weiterer AN mitten im Baufeld führt zu erhöhtem Koordinationsaufwand. Ein Wettbewerb würde zu unzumutbarer Verzögerung im Projekt führen.
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 25.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 26.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 30.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 Die bestehenden Zuwegungen, die für die Anlieferungen genutzt werden sollen, müssen punktuell ertüchtigt werden. Aufgrund des Einsatzes von schwereren Geräten und schlechteren Bodenverhältnissen an den Freeze Standorten, wie ursprünglich angenommen, sind Baustraßen zu ertüchtigen. Die geänderte Ertüchtigung der Zuwegung stellt kein auftragsprägendes Element dar, da dieses den Gesamtcharakter, die Herstellung einer passiven Funkinfrastruktur, nicht verändert.
- 17.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 - Die Entwurfsplanung beinhaltet tlw. keine Berücksichtigung der örtlichen Gegebenenheiten wie Einschnitt- sowie Dammlage. Ein Wechsel des Bau AN's ist im laufenden Projekt nicht ohne Weiteres möglich und wäre für einen neuen Bau AN zwecks Neueinarbeitung in die streckenspezifischen Gegebenheiten mit zusätzlichen Aufwänden verbunden. Die bautechnische Begehung ist bereits durch Fa. Hörmann erfolgt. Für einen Wechsel des Bau AN's müsste die btB wiederholt werden.
- 17.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 - Die Notwendigkeit der Änderung der Dachentwässerung im Bereich und als Voraussetzung der ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten wurde erst durch eine Kamerabefahrung im Zuge der Bauvorbereitung kurz vor Baubeginn festgestellt. Die Arbeiten sind Sperrpausenrelevant.
- 17.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 - Für eine Befahrung eines Bestandsweges war es erforderlich im Vorfeld einen Lichtraumprofilschnitt durchzuführen, ansonsten wäre die Fa. Hörmann in der Umsetzung der Hauptmaßnahme "Errichtung Funkmast" behindert. Zudem ist der AN mit den örtlichen Gegebenheiten betraut und muss die Leistung aus zeitlichen Gründen sofort vor Ort ausführen.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - Die Leiter sind Bestandteil des HV und müssen den Beschaffenheiten vor Ort zu einer Treppe angepasst werden. Ist Bestandteil des HV und wird lediglich in der Art angepasst.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 27 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 23.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Errichtung von Pollern, Beschilderung Achtung Eisabfall und Sicherheitsabstand Gewitter, Kabelschachtgröße V statt IV für Zugänglichkeit, Rasengittersteine BBU für witterungsunabhängige Zugänglichkeit, Regenentwässerung für Container, Treppen an Masten sowie Kabeleinhausung zum Schutz von Leerrohren. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 31.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Erstellung Bodengutachten. Die Bodengutachten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast aus dem HV, ohne welches die Anbindung der Maste durch die LWL aus dem HV nicht möglich ist, da die notwendige Querung zum Mast erstellt werden kann. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 31.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 9 - Erstellung Bodengutachten.Die Bodengutachten sind eine Zusammenhangsmaßnahme zum Mast aus dem HV, ohne welches die Anbindung der Maste durch die LWL aus dem HV nicht möglich ist, da die notwendige Querung zum Mast erstellt werden kann. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 31.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 - Beschleunigungsmaßnahmen durch Erhöhung des Personals. Der AN ist bereits beauftragt, jedoch müssen die Kapazitäten erhöht werden. Es werden lediglich Kapazitäten beim Personal erhöht, die vertraglich gebunden sind.
- 14.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 15-Los 4 Vertraglich vereinbart war eine andere Schotterart in höherer Stärke. Erst nach Abstimmung der Grundstückseigentümer und der unteren Naturschutzbehörde war die Art der Baustraße festgelegt. Diese Anforderungen von Eigentümern und UNB hätte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden können. Die Schotterzuwegung ist erforderlich für die Zuwegung und Teil der BE, also Bestandteil einer Nebenleistung. Der Gesamtcharakter des Autrags bleibt daher bestehen
- 14.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 15) Vertraglich vereinbart war eine andere Schotterart in höherer Stärke. Erst nach Abstimmung der Grundstückseigentümer und der unteren Naturschutzbehörde war die Art der Baustraße festgelegt. Diese Anforderungen von Eigentümern und UNB hätte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden können. Die Schotterzuwegung ist erforderlich für die Zuwegung und Teil der BE, also Bestandteil einer Nebenleistung. Der Gesamtcharakter des Autrags bleibt daher bestehen
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 24: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. 25: Aufgrund der Situation vor Ort, dass der Kablscacht mit Schotter voll war, musste dieser zum Arbeiten frei gemacht werden.Es handelt sich um eine Kleinstleistung, die im Rahmen der Leistungserbringung sofort erforderlich war, um Behinderungen zu vermeiden. Der AN ist mit der Situation vor Ort vertraut und hat Personal und Geräte bereits vor Ort.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 28: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 11: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 16: Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Auführung um verschiedene Kletterschutzmaßnahmen ergänzt (z.B.: C-Schiene, Montage Kletterschutz zweite Seite). Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
- 30.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14: Die Baustraße mit Holzschnitzeln ist aufgrund von Auflagen der UNB erforderlich zum Schutz von Baumwurzeln und ohne Eingriff in den Oberboden. Der AN ist bereits mit Baustraßen beauftragt und vor Ort. Ein Wechsel würde zusätzliche Zeit und Einarbeitung ins Projekt kosten. Die Ausführung ist kurzfristig erforderlich.
- 04.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 Dies ist erforderlich, um die Gründung und den Mast am Standort aufzustellen. Der AN ist bereits mit seiner BE vor Ort und muss sofort erfolgen. Ein neuer AN müsste erst in die örtlichen Gegebenheiten eingearbeitet werden und eine neue Vergabe würde zu viel Zeit kosten.
- 12.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Bewuchs entlang und über der Kabelgefäße beseitigen für Zugänglichkeit. Die Arbeiten Erfolgen fortlaufend im Zusammenhang mit der Kabelverlegung und könne daher nicht separat vergeben werden. Ein weiterer AN könnte nicht rechtzeitig ausführen und würde eine zusätzliche Einweisung in die zahlreichen Standorte erfordern.
- 25.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 - Mehrlängen von LWL-Kabeln benötigen dringend eine Ablagemöglichkeit. Die Ausführung in GFK ist in der AP aufgrund der Richtlinienkonformität erforderlich.Da der Mast und die Kabel bereits vom AN erstellt bzw. verlegt werden, wäre eine Gewährleistungsabgrenzung sowie eine örtliche Einarbeitung unmöglich.Zeitlich wäre zudem eine Neuausschreibung nicht möglich, da die Leistung sofort erbracht wird.
- 25.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 - Mehrlängen von LWL-Kabeln benötigen dringend eine Ablagemöglichkeit. Die Ausführung in GFK ist in der AP aufgrund der Richtlinienkonformität erforderlich.Da der Mast und die Kabel bereits vom AN erstellt bzw. verlegt werden, wäre eine Gewährleistungsabgrenzung sowie eine örtliche Einarbeitung unmöglich.Zeitlich wäre zudem eine Neuausschreibung nicht möglich, da die Leistung sofort erbracht wird.
- 31.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 25:Aufgrund der Situation vor Ort, dass der Kablscacht mit Schotter voll war, musste dieser zum Arbeiten frei gemacht werden.Es handelt sich um eine Kleinstleistung, die im Rahmen der Leistungserbringung sofort erforderlich war, um Behinderungen zu vermeiden. Der AN ist mit der Situation vor Ort vertraut und hat Personal und Geräte bereits vor Ort.
- 11.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Bewuchs entlang und über der Kabelgefäße beseitigen für Zugänglichkeit. Die Arbeiten Erfolgen fortlaufend im Zusammenhang mit der Kabelverlegung und könne daher nicht separat vergeben werden. Ein weiterer AN könnte nicht rechtzeitig ausführen und würde eine zusätzliche Einweisung in die zahlreichen Standorte erfordern.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 29: Da im Bestand Teile des KFS fehlen, um den Mast 237 an die Kabel anzuschließen, wird der Neubau von Bahnkilometer 237,081 bis 237,348 angeordnet
- 11.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Zum Lückenschluss des vorhandenen KFS bis zum neuen Mast. Der AN führt zeitgleich die Kabelverlegung aus.Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten. Zur Nutzung von Synergieneffekten und damit die Gewährliestung bei einem einzelnen Errichter bleibt, sollte die zusätzliche Ausführung durch diese Firma erfolgen.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Abrisses eines alten Schalthauses, welches für die Baufeldreimachung beseitigt werden muss.Der AN hat bereits Logistik und BE vor Ort. Zudem wäre eine neue Baustelleneinweisung zusätzlich erforderlich. Die Ausführung ist kurzfristig erforderlich. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 20.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Zum Lückenschluss des vorhandenen KFS bis zum neuen Mast. Der AN führt zeitgleich die Kabelverlegung aus. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten. Außerdem wäre die Gewährleistung nicht abzugrenzen.
- 20.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Zum Lückenschluss des vorhandenen KFS bis zum neuen Mast. Der AN führt zeitgleich die Kabelverlegung aus-Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten. Zur Nutzung von Synergieneffekten und damit die
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 27 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Diverse Masten müssen zur Freigabe der Luftfahrtbehörde BerlinBrandenburg farblich gekennzeichnet werden (Tageskennzeichnung als Luftfahrthindernis). Die Ausführung ist im Zuge der Masterstellung durch den AN kurzfristig zusätzlich notwendig, sodass eine Freigabe der Luftfahrtbehörde erfolgen kann. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 22.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Zur Lösungsfindung rund um den neu zu errichtenden FRMCS-Mast 125b mit seinem Standort zwischen den Gleisen der DB InfraGO und dem EIU Stadt Wittenberge (RIN ist „Betriebsführer Bahn“ für die Stadt) ist eine Vekehrsplanung zu erstellen. Die Planung muss von einem Ortskundigen sofort erfolgen. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, da ein Ausschreibungsverfahren zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, was die Realisierung gefährden würde.
- 22.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 01.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 26 Für 5 Standorte soll eine Mastart mit kompatibler Statik zu verschiedenen Höhenlagen zum Gleis zum Einsatz kommen. Der AN hat bereits Logistik und BE vor Ort. Zudem wäre eine neue Baustelleneinweisung zusätzlich erforderlich. Die Ausführung ist kurzfristig erforderlich. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. 27 Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 02.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Konkret muss die Bodenerhöhung vor dem Zugang der beiden Plattformen auf das gleiche Niveau des Mastes bzw. der 50Hz-Schränke gebracht werden, damit die GFK-Treppe montiert werden kann. Der AN ist bereits mit BE und Maschinen vor Ort, muss nicht eingewiesen werden und kann mit der Leistung sofort beginnen. Eine Neuaussreibung der Leistung würde zu viel Zeit kosten und somit die Terminplanung des Gesamtprojekts gefährden.
- 29.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16: Aufgrund von Auflagen der Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg müssen einige Masten farblich gekennzeichnet werden. (Tageskennzeichnung als Luftfahrthindernis). Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 28 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 07.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern. 15 - Aufgrund von Auflagen einer Sondergenehmigung für Rückschnitt in der Vegetationsperiode ist ein zusätzlicher Diplom-Biologe zur Aufsicht erforderlich. Eine Neuausschreibung würde unverhältnismäßig Zeit und Aufwand kosten. Die Leistung steht im Zusammenhang mit dem im Hauptvertrag vergebenen Rückschnitt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und wegen der bereits vorhandenen Ortskenntnis. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden.
- 13.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 Aufgrund von Vorgaben der Bauartverantwortung der DB muss der Vogelschutz umgeplant werden, um Verschmutzung und vorzeitige Alterung zu verhindern. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden. 31Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände
- 19.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 34 Für einige Maststandorte werden zusätzlich VAO erforderlich auf Forderung der Verkehrstiefbauämter. Der AN ist für die BE verantwortlich, VAOs waren im LV ausgeschlossen, sind aber eine dringend erforderliche Zusammenhangsleistung. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten. Außerdem wäre die Gewährliestung nicht abzugrenzen.
- 20.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 35 - An entfallenen Maststandorten ist der Kabelabschluss in einem KVZ (Kabelverzweiger) in unmittelbarer Nähe des ursprünglich geplanten Standorts auszuführen. Für den Fall, dass der Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird, ist eine ausreichende Mehrlänge vorzusehen, sodass die LWL-Kabel ohne Austausch zum Mast umverlegt werden können. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 22.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Aufgrund von Auflagen der Mobilfunkunternehmen müssen abschnittsweise auf der Strecke zusätzliche LWL-Kabel verlegt werden. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt und man muss gemeinsam muffen sowie spleißen. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden.
- 24.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 (Kabelanbindung Mast 199-1) - Es sind nur kleinere Schächte ausgeschrieben, die für die Vor-Ort-Verhältnisse nicht ausreichten. Daher mussten die Tiefbauarbeiten mit Anschlussschacht IV zur Kabelverbindung an Mst 199-1 angeordnet werden zusätzlich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten betraut und eine Gewährleistungstrennung durch die Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich. DIe Kabelanbindung erfolgt gemäß Hauptvertrag bereits durch den AN. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde. Außerdem dauert eine neue Ausschreibung zu lange. Die Arbeiten müssen in der 20. KW ausgeführt werden, um den Bauablauf nicht zu stören. 19 (Planung einer 5- bis 6-stufigen Stahltreppe mit Betonfundament) - Es muss eine 5- bis 6-stufigen Stahltreppe mit Betonfundament geplant werden, da die örtlichen Gegebenheiten dies für die Sthlwangentreppe erfordern. Die Musterplanung für Standardstandorte funtioniert an dem STandort wegen der Geländesprünge nicht. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten betraut und eine Gewährleistungstrennung durch die Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich. Mast, Plattform und Leiter waren bereits mit dem Hauptvertrag gegeben. Die Kosten sind so gering, dass ein Wechsel die Kosten um ein vielfaches übersteigen würde. Außerdem dauert eine neue Ausschreibung zu lange. Da es sich an Arbeiten am Stahlgewerk handelt, wäre eine Gewährleistung zudem nicht abgrenzbar.
- 27.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 29 Aufgrund der Forderung des EBA sind zusätzlich zu den Schweißnachweisen mastweise Schweißfolgeplanungen zu erstellen. Die Unterlagen müssen Angaben zu unternehmensinternen Daten erhalten und können nur vom AN sebst erstellt werden. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 27.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 33 - Aufgrund von Auflagen der Mobilfunkunternehmen müssen abschnittsweise auf der Strecke zusätzliche LWL-Kabel verlegt werden. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt und man muss gemeinsam muffen sowie spleißen. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden.
- 28.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 36 Aufgrund der Forderung des EBA sind zusätzlich zu den Schweißnachweisen mastweise Schweißfolgeplanungen zu erstellen. Die Unterlagen müssen Angaben zu unternehmensinternen Daten erhalten und können nur vom AN sebst erstellt werden. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 05.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 28 Aufgrund von Auflagen des Landesstrapenamt werden für die Beantragung temporäre Zufahrtswege Verkehrsplanungen entlang von Landstraßen erforderlich. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Sondernutzung und VAO beantragt und direkten Kontakt zu den Ämtern vor Ort bereits hat und die Situation vor Ort kennt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden.
- 24.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 Lieferung und Montage von Mehrlängenschränken (KVZ) für die LWL aus dem HV. Es werden Synergien genutzt, dadurch verringert sich der Koordinationsaufwand und somit auch die Kosten. Des Weiteren würde ein Wettbewerbsverfahren erhebliche Verzögerung bedeuten und zu Stillstand beim Bau führen.Die Dauer eines neunen Ausscheribungsverfahren würde unzumutbare Verzögerung bedeuten und anschließend die Kosten steigern.
- 24.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 38 Zustand des Bodens im Zusammenhang der LAGA war nicht vorher bekannt. Vorhandene Bodenanalysen haben nicht auf kontaminierte Böden hingewiesen. Der AN ist mit Entsorgung bereits beauftragt. Es handelt sich nur um eine Zulage aufgrund Änderung der LAGA.
- 02.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16 - Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Ausführung um qualitativ hochwertigere, widerstandsfähigere Materialien geändert. Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Eine neue Vergabe für so eine kleine Teilleistung dauert zu lang und würde den Projekterfolg gefährden. Außerdem wäre es durch eine zusätzliche BE unwirtschaftlich. 20 - Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Ausführung um qualitativ hochwertigere, widerstandsfähigere Materialien geändert. Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Eine neue Vergabe für so eine kleine Teilleistung dauert zu lang und würde den Projekterfolg gefährden. Außerdem wäre es durch eine zusätzliche BE unwirtschaftlich.
- 03.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16 - Aus Sicherheitsgründen wird die Planung und Ausführung um qualitativ hochwertigere, widerstandsfähigere Materialien geändert. Eine Gewährleistungsabgrenzung am gleichen Stahlbauteil wäre unmöglich. Der AN ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Eine neue Vergabe für so eine kleine Teilleistung dauert zu lang und würde den Projekterfolg gefährden. Außerdem wäre es durch eine zusätzliche BE unwirtschaftlich.
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Um einen besseren, dauerhafteren Schutz der Maste zu gewährleisten, wurde die Vogelabwehr in der Ausführung nochmals geändert. Der AN ist bereits mit BE und Ortskenntnis vor Ort und es erfolgt eine Änderung im Stahlgewerk. EIne Gewährleistungsabgrenzung wäre bei einer Umsetzung durch einen anderen AN nicht möglich.Eine neue Vergabe für so eine kleine Teilleistung dauert zu lang und würde den Projekterfolg gefährden. Außerdem wäre es durch eine zusätzliche BE unwirtschaftlich.
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Erweiterung der ODF an den BBU-Standorten 112, 119-1, 127 & 135-1 im Zuge der Verlegung des 96‘-LWL für die MNO. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Notwendige Beweissichung in der Nähe von Gebäuden. Rammrohrgründungen haben einen erheblichen Erschütterungseinfluss auf die Umgebung der Maststandorte. Aufgrund des Abstandes veinzelter Maststandorte zu Gebäuden sind Beweissicherungen und Erschütterungsmessungen zusätzlich notwendig. Die Leistung ist nur eine erforderliche Maßnahme zur Beweissicherung und Erschütterungsmessung und verändert den Auftrag weder finanziell noch technisch im Gesamtcharakter.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente. EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 40 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Notwendige Beweissichung in der Nähe von Gebäuden. Rammrohrgründungen haben einen erheblichen Erschütterungseinfluss auf die Umgebung der Maststandorte. Aufgrund des Abstandes veinzelter Maststandorte zu Gebäuden sind Beweissicherungen und Erschütterungsmessungen zusätzlich notwendig. Die Leistung ist nur eine erforderliche Maßnahme zur Beweissicherung und Erschütterungsmessung und verändert den Auftrag weder finanziell noch technisch im Gesamtcharakter.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 37 - Der bestehende Zustand nach Ausführung gemäß AP entspricht nicht der erforderlichen Schutzart und stellt eine Verletzungsgefahr dar. Somit musste die dauerhafte Schließung des Spalts durch eine mechanische Nachrüstung angeordnet werden. Es ist ein passgenaues Winkelblech aus verzinktem Stahl oder Edelstahl (passend zum Sockelmaterial) zu verwenden. Der AN erstellt bereits die Stahlbauleistungen und es handelt sich nur um eine Änderung der Stahlelemente.EIne Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Platz und Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 38 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Errichtung von BBU-Trögen inkl. aller erforderlichen Schächte, Absenkschächte für die Schächte und Anbindungen, Sickergrub im Bereich zwischen Trog und BBU auf Höhe des Regenrinnenfallrohrs und Herstellung, Lieferung und Einbau der Trafofundament sowie Lieferung und Montage eines Adapters für die Kabelabfangung bei Kabeleinführung von oben (ODF600 & ODF 900), eines Kabelkanals Größe 100 mm zur Wandmontage für Kabel-führung von der Bodeneinführung zur Containerdecke (DB-Abteil) und einer zweiten Patchkabelführung (R&M-Artikelnr.: R511966) je eingebautem S/PKombimodul (ODF900, DB-Abteil). Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und ist mit der Erstellung der BBUs vertraglich gebunden. Es handelt sich nur um geringfügige Zusammenhangsleistsungen, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANs abgegrenzt werden könnte.Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde die Dauer einer Neuausschreibung unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind. Eine Neuvergabe ist aufgrund der geringfügigen Anpassungsmodalitäten an den BBUs nicht möglich.
- 08.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 - Um ein Abrutschen des Schotters und Gleisbetts zu verhindern sowie ein Abrutschen des Weges zu verhindern, ist eine Hangsicherung erforderlich an einem Standort. Die Leistung hängt örtlich und zeitlich unmittelbar mit dem Hauptgewerk zusammen. Die Maßnahme ist unverzüglich erforderlich, sodass eine neue Ausschreibung zeitlich nicht möglich ist. Da der AN mit den örtloichen Gegebenheiten bereits vertraut ist, wäre auch technisch eine zusätzliche Einweisung erforderlich.
- 17.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 17.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Aufgrund geänderter Schränke (andere Maße) aus einem anderen Los, sind Anpassungen an den GFK-Gitterroste erforderlich, um Kabelverlegewege zu ermöglichen. Der AN ist bereits mit BE und Maschinen vor Ort, muss nicht eingewiesen werden und kann mit der Leistung sofort beginnen. Es betrifft eine geänderte Leistung direkt am Gewerk, sodass eine Gewährleistungsabgrenzung nicht möglich wäre. Eine Neuaussreibung der Leistung würde zu viel Zeit kosten und somit die Terminplanung des Gesamtprojekts gefährden. Zudem ist dies gewährleistungsrechtlich nicht möglich.
- 17.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Aufgrund des Geländegefälles vor Ort ist eine Böschungssicherung mittels Winkelstützelemente zwingend erforderlich. Der AN ist mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten vertraut und es entstehen Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsbetreuung. Außerdem ist er mit den Tiefbau- und Gründungsarbeiten beauftragt, sodass eine Gewährleistungsabgrenzung erschwert wäre. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 41 - Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags erforderlich. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung unmittelbar am bestehenden Gewerk. Der ursprüngliche Auftragnehmer kennt die örtliche Situation und führt die zugehörigen Arbeiten am Gewerk aus. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, insbesondere aufgrund des erforderlichen Koordinationsaufwands vor Ort und der notwendigen eindeutigen Abgrenzung der Gewährleistungsverantwortung. Die Ausführung durch einen anderen Auftragnehmer wäre zudem mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Da die Leistung unverzüglich erforderlich ist, würde die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens außerdem die Termine des Projekts gefährden.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 40 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 43 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 26.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Aufgrund von Erdungsdiebstählen an Standorten, bei denen die Kabel durchgetrennt oder gestohlen wurden, ist Abweichend ein anderes Erdungskabel zu nutzen, welches vorkonfektioniert zu beziehen ist und nicht auf der Baustelle gepresst werden darf. Durch die Änderung der Erdungskabel, beim Ersatz von durch Erdungsdiebstählen beschädigten oder gestohlenen Erdungskabeln, wird der Leistungsinhalt des Gesamtcharakters nicht geändert, da es sich lediglich um ein Ersatzkabel handelt.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 33 - Aufgrund der Änderung der Richtlinie 859.20.10 zum 31.03.2026 wurde auf Mehrlängen im Rahmen der Kabelzugarbeiten verzichtet und damit musste die Kabelverlegung am Mast verändert werden und an einigen Standorten noch einmal umverlegt werden. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden. 42 - Auf Basis der Auswertung des Geomonitorings sowie der Vorgaben des ALV wurden am Mast 219 Stopfarbeiten zwingend erforderlich. Die Arbeiten müssen unverzüglich mit der bereits vorhandenen BE vor Ort stattfinden. Eine neue Vergabe für so eine kleine Teilleistung dauert zu lang und würde den Projekterfolg gefährden. Außerdem wäre es durch eine zusätzliche BE unwirtschaftlich.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 35 - An Maststandorten mit Querung eines fließenden Gewässers (vgl. Mast 199 und Mast 201 ) ist im Zuge der Grabenverrohrung eine Wasserhaltung bzw. eine temporäre Trockenlegung der Baugrube erforderlich Die Notwendigkeit der Maßnahme richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und wird vor Ausführung mit dem Bauko sowie der BÜB abgestimmt. Die Leistung ist nur eine erforderliche Maßnahme zur Herstellung der Baufreiheit und verändert den Auftrag weder finanziell noch technisch im Gesamtcharakter. 36 - Rammrohrgründungen haben einen erheblichen Erschütterungseinfluss auf die Umgebung der Maststandorte. Die einst angedachten Schraubfundamente sind unvorgesehen lange im Zulassungsprozess und daher noch nicht anwendbar. Aufgrund des Abstandes von Maststandot zum Wohnhaus sind eine Beweissicherung und Erschütterungsmessung zusätzlich notwendig. Die Leistung ist nur eine erforderliche Maßnahme zur Beweissicherung und Erschütterungsmessung und verändert den Auftrag weder finanziell noch technisch im Gesamtcharakter. 37 - Die Bodensenkung waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht erkenntlich. Um den geplante Baubeginn am Standort Mast 162 einhalten zu können, ist die Stopfkolonne gem. ALV und auf Basis der Auswertung Geomonitoring notwendig. Es handelt sich um eine kleine Nebenleistung. Der Gesamtcharakter bleibt erhalten.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 - An Maststandorten mit Querung eines fließenden Gewässers (vgl. Mast 199 und Mast 201 ) ist im Zuge der Grabenverrohrung eine Wasserhaltung bzw. eine temporäre Trockenlegung der Baugrube erforderlich Die Notwendigkeit der Maßnahme richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und wird vor Ausführung mit dem Bauko sowie der BÜB abgestimmt. Die Leistung ist nur eine erforderliche Maßnahme zur Herstellung der Baufreiheit und verändert den Auftrag weder finanziell noch technisch im Gesamtcharakter.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 33 - Aufgrund der Änderung der Richtlinie 859.20.10 zum 31.03.2026 wurde auf Mehrlängen im Rahmen der Kabelzugarbeiten verzichtet und damit musste die Kabelverlegung am Mast verändert werden und an einigen Standorten noch einmal umverlegt werden. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden. 39 - Wederaufbau Maschendrahtzaun inkl. Tor für Zugang zu Maststandort. Der Zaun war nach notwendiger Demontage für Mastaufbau aufgrund des obsoleten Zustands nicht mehr verwendbar. Der AN muss diesen daher erneuern und durch ein Tor einen dauerhaften Zugang zum Mast ermöglichen. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahme unverzüglich erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für HV-Leistungen zu ermöglichen.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 23 - Die verbindliche Festlegung auf Krinnerschrauben stellt eine nachträgliche Konkretisierung durch den Auftraggeber dar, weil der Auftragnehmer ursprünglich die geeignete Gründungsform selbst auswählen durfte. Hintergrund ist, das neu zugelassene Gründungssystem unter den konkreten Standort- und Projektbedingungen erstmalig einzusetzen und hieraus belastbare Erkenntnisse für die technische und wirtschaftliche Bewertung einer möglichen Verwendung bei künftigen Bauvorhaben zu gewinnen. Der AN ist bereits mit der Erstellung des Gewerks beauftragt. Es handelt sich nur um eine nachträgliche Konkretisierung durch den AG.Die systembezogene Ausführungsplanung muss durch den AN selbst erfolgen. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten.
- 08.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 33 (45) - Aufgrund der Änderung der Richtlinie 859.20.10 zum 31.03.2026 wurde auf Mehrlängen im Rahmen der Kabelzugarbeiten verzichtet und damit musste die Kabelverlegung am Mast verändert werden und an einigen Standorten noch einmal umverlegt werden. Es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung direkt am Gewerk, das auch die Situation vor Ort kennt. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Außerdem ist die Leistung unverzüglich erforderlich und eine neue Ausschreibung würde die Termine des Projekts gefährden. 34 (47) - Erweiterung der ODF an den BBU-Standorten 112, 119-1, 127 & 135-1 im Zuge der Verlegung des 96'-LW- für die MNO. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt und es handelt sich um eine Zusammenhangsleistung, für die keine Gewährleistung bei getrennten ANS abgegrenzt werden könnte. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich, technisch vor Ort auf Grund von Koordinationsgründen und aus Gründen der Abgrenzung der Gewährleistung. Zudem würde eine neue Ausschreibung den Ausführungszeitplan stören und zu lange dauern. 39 (51) - Wederaufbau Maschendrahtzaun inkl. Tor für Zugang zu Maststandort. Der Zaun war nach notwendiger Demontage für Mastaufbau aufgrund des obsoleten Zustands nicht mehr verwendbar. Der AN muss diesen daher erneuern und durch ein Tor einen dauerhaften Zugang zum Mast ermöglichen. Eine Ausführung eines anderen AN wäre nicht möglich. Die Dauer einer Neuausschreibung würde unzumutbare Verzögerungen für das Projekt bedeuten, da die Maßnahme unverzüglich erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für HV-Leistungen zu ermöglichen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Hörmann Kommunikation & Netze GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [Rahmenvertrag für bis zu 50 baugleiche Rechenzentren (Technikstandort=TSO) als Generalunternehmer-Modell für die Digitale Schiene Deutschland](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/rahmenvertrag-fuer-bis-zu-50-baugleiche-rechenzentren-4047b0e2) · Zuschlag 28.08.2024 an DC-Datacenter-Group GmbH und 2 weitere
- [TSO/BSO Rostock - Spezialtief-, Hoch- und Ausbau, Stahlbau und Blitzschutz, Haustechnik](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/tsobso-rostock-spezialtief-hoch-und-ausbau-stahlbau-und-blitzschutz-12d4f84a) · Zuschlag 15.04.2024 an OST BAU; Osterburger Straßen-, Tief - Hochbau GmbH
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- [2. S-Bahn-Stammstrecke München VE717a_VE717b_VE717c](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/2-s-bahn-stammstrecke-muenchen-ve717a-ve717b-ve717c-0d3fd398) · Zuschlag 18.01.2024 an Wadle Bauunternehmung GmbH
- [ESTW-A Deggendorf, Kabeltiefbau und Kabelverlegearbeiten inkl. 50 Hz und Telekommunikationsarbeiten, inkl. Anpassung BÜ km 3,6 Str. 5841](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-a-deggendorf-kabeltiefbau-und-kabelverlegearbeiten-inkl-50-hz-und-94f5b6c2) · Zuschlag 07.02.2023 an MTB GmbH
- [S-Bahn S13, Troisdorf - Bonn Oberkassel - Los 5.001: Bau Nord Phase 1 (HP Menden bis EÜ Gerhardstr.)](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/s-bahn-s13-troisdorf-bonn-oberkassel-los-5001-bau-nord-phase-1-hp-d68d87c8) · Zuschlag 28.03.2018 an STRABAG AG

## Von hier aus weiter

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- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 08.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

Fehler melden: https://vergabeweiser.de/fehler-melden?seite=https%3A%2F%2Fvergabeweiser.de%2Fausschreibung%2Ffunkinfrastruktur-strecke-6100-von-hamburg-rothenburg-bis-berlin-0a95f476

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=5575a15b-fec3-4f25-80fd-0c54df2a9a51. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/funkinfrastruktur-strecke-6100-von-hamburg-rothenburg-bis-berlin-0a95f476
