# Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume ,,Los 1 – Hochbau, Schadstoffsanierung & Rückbau TGA“ „Los 2 – Neubau TGA“

Zuschlag erteilt

DB Station & Service AG hat den Auftrag für Hochbau und Rohbau in Frankfurt/Main Hbf. am 20.06.2022 vergeben, Zuschlag an P.A. Budau GmbH & Co.KG.

- Auftraggeber: [DB Station & Service AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-station-service-ag)
- Was: Hochbau und Rohbau: Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume ,,Los 1 – Hochbau, Schadstoffsanierung & Rückbau TGA“ „Los 2 – Neubau TGA“
- Wo: Frankfurt/Main Hbf., Frankfurt am Main, Hessen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 04.07.2022 bis 28.06.2024
- Zuschlag an: P.A. Budau GmbH & Co.KG
- Zuschlag am: 20.06.2022
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [P.A. Budau GmbH & Co.KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/pa-budau-gmbh-cokg), Idar-Oberstein

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45213321-9
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Bahnhöfen](https://vergabeweiser.de/cpv/45213321-bau-von-bahnhoefen)
- Bekanntmachungs-ID: 981c8f2b-848f-48d3-af30-32b7f41f3412

## Verlauf

- 29.11.2023: Vertragsänderung veröffentlicht · 22FEI57042_92312250_NT03: Transportweg
- 12.04.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ22 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Die Arbeiten finden im Baufeld des ANs statt. Der AN ist verpflichtet bis zu Abnahme für die Sicherheit und volle Funktionfähigkeit der Anlage zu sorgen. Hierzu gehören auch die Entstörung der Anlagen dazu. Zudem hat der AN bereits Spezialgeräte und Materialien in der BE-Fläche in diesem Bereich eingelagert. Ein Wechsel würde zusätzlich zu logistischen Problemen führen. Ein Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Bei einem neuen AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 16.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen 11 - Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Das Ausräumen findet im Baufeld des ANs statt. Der AN hat bereits Spezialgeräte und BE-Fläche in diesem Bereich eingelagert. Ein Wechsel würde zu logistischen Problemen führen. Zudem wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar.
- 17.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT6 Umstände, die AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflict nicht vorhersehen konnte: Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass für die Traforäume einen Wetterschutzgitter erforderlich ist, da die Wände und im Wesentlichen der Doppelboden nicht diese Funktionen erfüllen konnten. Trotz mehrmalige Bestandsaufnahme und Begehungen konnte dies nur im fortgeschrittenen Bauzustand festgestellt werden, da der Doppelboden sich über mehreren Bereichen erstreckte. Der AG konnte dies vor der Beauftragung des AN nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert: Es bleibt weiterhin bei dem Charakter "Neustrukturierung Nordbau/B-Ebene: Erstellung Traforäume, Neubau TGA", da lediglich ein zusätzlicher Wetterschutzgitter gebaut wird.
- 17.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT9 Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Die Erforderlichkeit von Ausmauerungen, Stahlbetonwände, -rähme und Betonstützen war zu dem Zeitpunkt der Ausschreibung vom AG nicht vorherzusehen. Die Änderungen resultieren aus der statischen Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichts der Wandgegebenheiten und der Tragefähigkeit der unterschiedlichen Stützen und Wänden mit den Durchbrüchen aus Parallelprojekten, die nicht im Masterplan verankert sind. Der Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 17.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT13 Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden. Die Fa. Lagrange ist für den Umbau der Haustechnikgewerke in diesem Bereich beauftragt. Die Notwendigkeit den Hydranten umzusetzen hat sich durch die neu erstellte Wand ergeben. Ein Ausschreibungsverfahren zur Ausführung der genannten Leistungen würde mit Blick auf die Gesamtterminsituation zu erheblichen Aufwendung und Zeitverzögerungen führen. Die Aufrechterhaltung der Flächen mit Blick auf den Reisendenverkehr ist zwingend erforderlich.
- 17.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT37 Der AG konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung die notwendige Querung der Abluft im Schwarzbereich TST NEA/HBF3 nicht vorhersehen, der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, die zusätzlichen Leistungen hängen mit den Hauptvertraglich geschuldeten Leistungen zusammen.
- 17.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. 20 - Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen. 38 - Der AN schuldet bereits Leistungen zu Abbruch- und Demontagearbeiten, sollte ein anderer AN mit den Leistungen beauftragt werden und in Folge dessen eine Teilkündigung nach VOB §8 Abs. (1) 1. an den bereits beauftragen AN erfolgen würden weitere Kosten durch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung des AN auf den AG zukommen. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher sowie wirtschaftlicher Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen. 42 - Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Die Arbeiten finden im Baufeld des ANs statt. Der AN ist verpflichtet bis zu Abnahme für die Sicherheit und volle Funktionfähigkeit der Anlage zu sorgen. Hierzu gehören auch die Anpassung des Bodens/Sockels. Zudem hat der AN die vorherigen Hochbauarbeiten ausgeführt. Durch einen neuen AN wäre die Gewährleistung nicht mehr klar zu erkennen. Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Bei einem neuen AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 17.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 - Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind.
- 18.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - Der Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Wechsel des AN würde zu Leistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen führen, die mit Schwierigkeiten im Betrieb verbunden wären oder erhöhte Instandhaltung bedingen. Die Kommunikation zwischen den Schnittstellen wäre zudem gefährdet, da der AN die Gewerke und die Örtlichkeiten gut kennt. Der Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden.Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen.
- 19.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 38 - Der AN schuldet bereits Leistungen zu Abbruch- und Demontagearbeiten, sollte ein anderer AN mit den Leistungen beauftragt werden und in Folge dessen eine Teilkündigung nach VOB §8 Abs. (1) 1. an den bereits beauftragen AN erfolgen würden weitere Kosten durch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung des AN auf den AG zukommen. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher sowie wirtschaftlicher Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen.
- 20.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 42 - Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Die Arbeiten finden im Baufeld des ANs statt. Der AN ist verpflichtet bis zu Abnahme für die Sicherheit und volle Funktionfähigkeit der Anlage zu sorgen. Hierzu gehören auch die Anpassung des Bodens/Sockels. Zudem hat der AN die vorherigen Hochbauarbeiten ausgeführt. Durch einen neuen AN wäre die Gewährleistung nicht mehr klar zu erkennen. Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Bei einem neuen AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 22.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Umstände, die AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte: Im Bereich Hbf 3 / TST NEA sollen die Räume verputzt werden. Die ursprüngliche Planung sah dies nicht vor, da einige Bereiche in Hbf 3 als Zwischenzustand bzw. Provisorium gedacht waren. Augrund technische Anpassungen im Gesamtprojekt z.B. durch Leistungserhöhung im Mittelspannungsring, musste die Planung angepasst werden. Hierzu gehört auch die Ausstattung mit Putz im Elektroräume, da der geplante Zwischenzustand nun als Endzustand betracht wird. Der AG konnte dies nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert: Es bleibt weiterhin bei dem Charakter "Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume", da nur einige Bereiche in Hbf 3 / TST NEA nachträglich verputzt werden.
- 24.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 31 - Die MKA31 der Fa Budau beinhaltet Mehrkosten für die verlängerten Vorhaltekosten des Abbruchroboters. Aufgrund von erheblichen Schwierigkeiten bei der Kabelwegfindung bis zur C Ebene konnte der vom AG geschuldete Stromanschluss nicht rechtzeitig gestellt werden. Infolge dessen konnte der Abbruchroboter nicht genutzt werden und muss nun länger vorgehalten werden. Die Vorhaltung des Abbruchroboters ist bereits vom AN geschuldet. Aufgrund von erheblichen Schwierigkeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar waren muss die Vorhaltedauer des Abbruchroboters nun verlängert werden.
- 02.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 28 Der AN hat in dem gesamten Projekt unentbehrliches Wissen. Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen auf Grund von einer unabdingbaren Einarbeitungszeit verbunden. MKA 33 Die Arbeiten finden im Baufeld des ANs statt. Der AN ist verpflichtet bis zu Abnahme für die Sicherheit und volle Funktionsfähigkeit der Anlage zu sorgen. Hierzu gehören auch alle Wände über den im LV angegeben Höhe von 4,5m dazu. Zudem hat der AN bereits Spezialgeräte und Materialien in der BE-Fläche in diesem Bereich eingelagert. Ein Wechsel würde zusätzlich zu logistischen Problemen führen. Bei einem neuen AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 19.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ24 Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen.
- 19.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ36 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN ist für eine funktionierende Lüftungsanlage verantwortlich. Der Rückbau des Aufzugs HA63 ist ein Bestandteil der Anlagen und kann nicht von einem anderen AN durchgeführt werden. Hierbei wäre der Bauablauf extrem behindert. Der Mängelanspruch wäre dadurch nicht genau definierbar. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.
- 19.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ39 Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Ein Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden.
- 07.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Umstände, die AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte: Der Aufzugsschacht PA.02 im Bereich Gleis 103/104 in Frankfurt Hbf wird als Kabelschacht genutzt. Im Rahmen der Bauausführung musste aufgrund der komplizierten Bestandslage die Trassen-Planung angepasst werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die Leitungswege der MS-Kabeln und SV-Kabeln an den brandschutztechnischen Gegebenheiten nochmals angepasst werden musste. Zudem war der ursprüngliche Weg mit Schadstoffen belastet. Um den Fahrplan der Maßnahme nicht zu gefährden, wurde ein alternativer Weg in Betracht gezogen. Hierzu sind weitere Durchbrüche erforderlich. Der AG konnte dies nicht vorhersehen. Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert: Es bleibt weiterhin bei dem Charakter "Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume", da nur der Trassenweg von TST NEA zu Verteilerebene sich etwas ändert.
- 21.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Aufbauort ehemaliger Aufzugsschacht HA63 TST NEA. Im Bereich des Aufzugschachtes HA63 ist der neu verlegte Außenluftkanal mit 30mm Mineralwolle zu dämmen. Im Haupt-LV sind nur Kältedämmungen an Rohrleitungen berücksichtig 20 - Aufbauort ehemaliger Aufzugsschacht HA63 TST NEA. Gerüst zur Montage der Außen und Fortluftkanäle im ehemaligen Aufzugsschacht HA63 sind zwingend erforderlich. 19 - Die MKA19 der Fa Lagrange TWM GmbH beinhaltet Leistungen zur Umsetzung für den Einbau von Brandschutzklappen auch mit gleitendem Deckenanschlus. Diese Brandschutzklappen im Bereich der TST-NEA, direkt unter der Decke eingebaut werden mit einem Zusatzmopdul für gleitende Deckenanschlüsse ausgestattet. Zudem ist ein Segelzuchstutzen an einer Brandschutzklappe erforderlich. Diese Leistungen sind nicht im Haupt-LV des AN enthalte.
- 03.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 058 Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen.
- 16.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Nr.23: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar. Nr.32: Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen. Nr.34: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht zu bewältigen wäre. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr gegeben. Nr.35: Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Wechsel des AN ist mit erhebllichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar. Nr.43: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat für einer vollfunktionierenden Anlage zu sorgen. Die zusätzliche Tür in die Lamellenkonstruktion ist ein Bastandteil der Lüftungsanlage ohne die keine Vollfunktion der Anlage gewährt werden kann. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar. Nr.44: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar. Nr.45: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar.
- 08.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA50: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN hat bereits Leistungen im Bauobjekt und Bauumgebung ausgeführt. Bei einem Wechsel des AN wäre der Mängelanspruch nicht mehr klar definierbar. Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Ein Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Ein erneutes Ausschreibungsverfahren ist mit erheblichen Zusatzkosten und Terminverzögerungen verbunden. Zudem wäre die Gewährleistung nicht mehr definierbar MKA51: Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind.Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen. MKA55: Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen MKA57: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Die Anlagen (Klimaanlage) sind noch nicht an Betreiber Bahnhofsmanagement übergeben, somit ist die ausführende Firma für die volle Funktionstüchtigkeit der Anlagen zuständig bis zur Übergabe an Betreiber. Ein Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkoste verbunden: Die Übertragung der Leistungen an einen weiteren AN wäre aus Gewährleistungsgründen nicht möglich. Zudem wäre auszeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen MKA59: Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Der AN hat bereits die Unterkonstruktion und die Hochbauarbeiten bereits ausgeführt in den Bereichen. Bei einem Wechsel wäre der Mängelanspruch nicht mehr definierbar.
- 26.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT-Nr ohne //ÄLA 64 - Zusätzliche Leistungen gem. V03/3 S 2 Abs. 5: - Preissteigerung nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit: Hier für den Zeitraum 01.01.2025 - 30.06.2025 Die Verlängerung der Bauzeit ist u.a. verursacht durch projektseitige, AG-seitige zeitliche Verschiebungen, geänderte und zusätzliche Leistungen. Die Vertragsbauzeit wurde an die geänderte Situation nicht angepasst. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Ein Auftragnehmerwechsel würde wirtschaftlich keine Vorteile bringen und bedingt eine Kündigung des Eine erneute Ausschreibung wird einen weiteren zeitlichen Verzug der Fertigstellung bedeuten. Dazu ist eine detaillierte Schnittstellenbeschreibung und Aufnahme der bereits erbrachten Leistungen zu erstellen; u.a. hinsichtlich Gewährleistungsumfang. Für die bis dato erbrachten Leistungen wäre das veränderte Preisniveau trotzdem vertraglich vereinbarte Abrechnungsgrundlage. Durch die Neukalkulation mit aktuellen Preisniveaus (EKT, BGK, Stundensätze) ist kein Einsparpotenzial zu erwarten; vielmehr sind zusätzliche Kosten sowie Störungen im Bauablauf durch mögliche Schnittstellenstreitigkeiten zu erwarten und extreme Bauzeitverlängerung.
- 10.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 61 Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen. 67 Die Leistungen sind zur Erfüllung des Hauptvertrags erforderlich. Eine Vergabe an einen anderen AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da sich hier Schnittstellen ergeben, die nicht bewältigbar sind. Die Übertragung an einen weiteren AN wäre aus zeitlicher wie auch aus technischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und würde weitere unabsehbare Zeit- und Kostenaufwendungen verursachen, um die erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich anzupassen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat P.A. Budau GmbH & Co.KG erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=3147b0fc-8b25-41ff-87f9-066e74a40427. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/frankfurtmain-hbf-neustrukturierung-nordbau-b-ebene-erstellung-981c8f2b
