# ESTW Stadthagen Strecke 1700 Bauleistungen für Kabel

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Stadthagen am 09.03.2026 vergeben, Zuschlag an Peter Gross Rail GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: ESTW Stadthagen Strecke 1700 Bauleistungen für Kabel
- Wo: Stadthagen, Landkreis Schaumburg, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 01.05.2026 bis 31.12.2028
- Lose: 3 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Peter Gross Rail GmbH & Co. KG
- Zuschlag am: 09.03.2026
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Peter Gross Rail GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/peter-gross-rail-gmbh-co-kg), St. Ingbert

## 3 Lose

- Los 1: Los 1 Kabelkanal, Querungen, Signalgründungen · [Peter Gross Rail GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/peter-gross-rail-gmbh-co-kg), St. Ingbert
- Los 2: Los 2 Kabelverlegung · nicht veröffentlicht
- Los 3: Los 3 Signalausleger, Kabelbrücken · nicht veröffentlicht

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 32d49b33-bbd3-4b81-8ae5-84292b78af34

## Verlauf

- 23.10.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 30.10.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Fehlendes Dokument "25FEI82875_1.00-Erklärung zum Teilnahmewettbewerb" wurde ergänzt
- 06.11.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Fehlendes Dokument "25FEI82875_1.00-Erklärung zum Teilnahmewettbewerb" wurde ergänzt 05.11.2025 Korrekturzyklus 2 Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der Einführung der neuen Formularmasken zum 01.01.2026 auf der Nachtragsplattform wurden die entsprechenden Unterlagen angepasst. Folgende Dokumente werden überarbeitet und im Rahmen eines Korrekturzyklus ausgetauscht. • 208.1223V30 Anschreiben an die Bewerber (neues Format: GAEB XML 3.3) • 208.1213V30 Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Der bisherige Pkt. 16.14 (Datenaustausch Nachtragsangebote) wurde komplett gestrichen. Die Punkte 16.1.16 – 16.1.18 wurden überarbeitet • 208.1213A10 Anlage 2.2 ZVB-DB Der Punkt 34.5 wurde überarbeitet Der Punkt 27.6 wurde ergänzt. • 208.1213V25 Bauvertrag Im Anlagenverzeichnis wurde unter Anlage 2.12 der Verweis auf 2.12.1 und 2.12.2 gestrichen • 208.1213V22 Inhaltsverzeichnis Vergabeunterlagen Im Inhaltsverzeichnis wurde unter Anlage 2.12 der Verweis auf 2.12.1 und 2.12.2 gestrichen. Die folgenden Dokumente wurden außer Kraft gesetzt und gelöscht. • 208.1213V92 Anlage 2.12.1 Anzeige einer Vertragsabweichung • 208.1213V93 Anlage 2.12.2 Anschreiben zum Nachtragsangebot Wir bitten Sie, die Änderungen zu berücksichtigen
- 18.11.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Fehlendes Dokument "25FEI82875_1.00-Erklärung zum Teilnahmewettbewerb" wurde ergänzt 05.11.2025 Korrekturzyklus 2 Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der Einführung der neuen Formularmasken zum 01.01.2026 auf der Nachtragsplattform wurden die entsprechenden Unterlagen angepasst. Folgende Dokumente werden überarbeitet und im Rahmen eines Korrekturzyklus ausgetauscht. • 208.1223V30 Anschreiben an die Bewerber (neues Format: GAEB XML 3.3) • 208.1213V30 Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Der bisherige Pkt. 16.14 (Datenaustausch Nachtragsangebote) wurde komplett gestrichen. Die Punkte 16.1.16 – 16.1.18 wurden überarbeitet • 208.1213A10 Anlage 2.2 ZVB-DB Der Punkt 34.5 wurde überarbeitet Der Punkt 27.6 wurde ergänzt. • 208.1213V25 Bauvertrag Im Anlagenverzeichnis wurde unter Anlage 2.12 der Verweis auf 2.12.1 und 2.12.2 gestrichen • 208.1213V22 Inhaltsverzeichnis Vergabeunterlagen Im Inhaltsverzeichnis wurde unter Anlage 2.12 der Verweis auf 2.12.1 und 2.12.2 gestrichen. Die folgenden Dokumente wurden außer Kraft gesetzt und gelöscht. • 208.1213V92 Anlage 2.12.1 Anzeige einer Vertragsabweichung • 208.1213V93 Anlage 2.12.2 Anschreiben zum Nachtragsangebot Wir bitten Sie, die Änderungen zu berücksichtigen 17.11.2025 Anlage Baugrundgutachten wurde im Dateipfad eingekürzt und neu veröffentlicht
- 10.03.2026: Ergebnis veröffentlicht
- 22.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht angezeigt, da die Anpassung der Wandstärke untrennbar mit der bereits beauftragten Herstellung der Gleisunterkreuzung verbunden ist. Die geänderte Ausführung kann technisch sinnvoll nur im Rahmen der laufenden Vertragsleistung durch den bereits beauftragten Auftragnehmer umgesetzt werden. Ein Auftragnehmerwechsel würde einen unverhältnismäßigen Koordinierungs- und Vergabeaufwand verursachen sowie zusätzliche Schnittstellen-, Termin- und Gewährleistungsrisiken begründen. Die Ausführung durch den bestehenden Auftragnehmer gewährleistet hingegen eine wirtschaftliche und technisch nahtlose Umsetzung der geänderten Leistung. Zudem ist der AN bereits in Vollzug mit der Leistung, sodass eine Trennung dieser Leistung erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde.
- 23.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 01 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da die Herstellung der Zuwegungen unmittelbar mit der Hauptleistung - Kabeltiefbauarbeiten - verknüpft ist. Denn um die Hauptleistung durchzuführen, bedarf es zweifellos dieser Zuwegungen/Baustraßen. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu erheblichen Verzögerungen/Unterbrechungen führen, die den Leistungsablauf erheblich stören würden. Dieser Umstand wäre in Anbetracht der Tatsache, dass die Herstellung von Baustraßen zwingendes Erfordernis ist, um die Hauptleistung durchzuführen, nicht gerechtfertigt. Ferner würde der Synergieeffekt verloren gehen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die aufgrund der Tatsache, dass die Errichtung der Baustraßen eine vorbereitende Leistung auf die Hauprleistung ist, nicht hinnehmbar ist. Die Verzögerung würde sich auf den gesamten Bauablauf dieser Bauphase auswirken. 02 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da die Herstellung der notwendigen Zuwegungen zeitlich, örtlich und technisch unmittelbar mit der Hauptleistung verknüpft ist, da diese vorbereitende Leistungen für die Hauptleistung darstellt. Die Vergabe der Leistung an ein Drittunternehmen würde den Synergieeffekt abreißen lassen und den Bauablauf der Bauphase erheblich verzögern. Durch den Wechsel des AN würde erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da das Durchlaufen eines Vergabeverfahrens den Zeitplan derart beeinträchtigen würde, dass die Inbetriebnahme gefährdet würde, da diese zusätzlichen Leistungen vorbereitend auf die Hauptleistung vorgenommen werden müssen. Ohne die zeitnahe Vornahme der Rodungsarbeiten sind Kabeltiefbauarbeiten an den zuvor bezeichneten Gleisquerungen nahezu ausgeschlossen. 04 Der AN ist bereits mit der Ausführung der Herstellung von Baubehelfen betraut; so auch mit der Herstellung von Spundwänden. Vorbohrungen als Einbringhilfe stellen diesbezügliche Vorarbeiten dar. Die Vergabe an einen anderen AN würde den Bauablauf verzögern. Die Ausführung der Vorbohrungen und der Errichtung der Spundwände selbst ist einheitlich auszuführen, da diese Leistungen in einem engen Zusammenhang zueinander stehen, sodass eine Trennung dieser Leistungen zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen würde. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die aufgrund der Tatsache, dass die Vorbohrung eine vorbereitende Maßnahme für die Errichtung von selbst Spundwänden ist, nicht hinnehmbar ist. Derart zusammenhängende Maßnahmen sind einheitlich auszuführen, um den Synergieeffekt zu bewahren. 05 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da der hiesige AN mit der Baustelle bereits genau vertraut ist und das entsprechende know-how über die Eigenarten des Bauvorhabens hat. Das Hinzuziehen eines anderen AN würde darüber hinaus zu einer Aufteilung der Leistung führen, die nicht zielführend ist und den Projektfortschritt gefährden würde. Sofern der AN bereits die chemische Beweissicherung der vertraglich festgelegten BE-Flächen vertraglich schuldet, gebietet es sich im Sinne einer einheitlichen und wirtschaftlichen Betrachtung, dass sogleich auch eine chemische Beweissicherung in den Bereichen der in Rede stehenden Gleisquerungen durch den AN erfolgt. Ein Hinzuziehen eines anderen AN würde eine künstliche Aufspaltung der Leistung verursachen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Mithin würden erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da eine enge Verbundenheit der zusätzlichen Leistung 13 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da die Herstellung der Baugruben und die entsprechenden Vorarbeiten unmittelbar mit der Hauptleistung verknüpft ist. Vorliegend ist es zwingend erforderlich, den Asphalt zunächst aufzubrechen, um die entsprechende Startgrube herzustellen. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu erheblichen Verzögerungen/Unterbrechungen führen, die den Leistungsablauf erheblich stören würden. Ferner würde der Synergieeffekt verloren gehen Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angezeigten Aufbrucharbeiten unmittelbar mit der Leistung zur Herstellung der Startgrube verknüpft ist. Die Verzögerung würde sich auf den gesamten Bauablauf dieser Bauphase auswirken. 17 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die zusätzliche Leistung unmittelbar mit der Einrichtung der Baustelle verknüpft ist. Die zusätzliche Leistung stellt lediglich eine erforderliche Vorleistung dar, die aufgrund der örtlich vorgefundenen Gegebenheiten durchgeführt wird. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu erheblichen Verzögerungen/Unterbrechungen führen, die den Leistungsablauf erheblich stören würden. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die aufgrund der Tatsache, dass die Einrichtung der Baustellen eine vorbereitende Leistung auf die Hauptleistung ist, nicht hinnehmbar ist. Die Verzögerung würde sich auf den gesamten Bauablauf dieser Bauphase auswirken. Aufgrund der Geringfügigkeit der Leistung würde eine Vergabe an einen anderen AN zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führen.
- 25.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da die Herstellung der Baustelleneinrichtungsflächen unmittelbar mit der Hauptleistung verknüpft ist. Denn um die Hauptleistung durchzuführen, bedarf es entsprechender Bereitstellungsflächen. Zudem ist der AN bereits mit der Ausführungsplanung von BE-Flächen sowie deren Errichtung beauftragt; der AN kennt entsprechend die örtlichen Gegebenheiten und kann die Umsetzung der zusätzlichen Leistung während des laufenden Betriebs abwickeln. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu erheblichen Verzögerungen/Unterbrechungen führen, die den Leistungsablauf erheblich stören würden. Ferner würde der Synergieeffekt verloren gehen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die aufgrund der Tatsache, dass die Einrichtung der Baustellen eine vorbereitende Leistung auf die Hauptleistung ist, nicht hinnehmbar ist. Die Verzögerung würde sich auf den gesamten Bauablauf dieser Bauphase auswirken. 19 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Herstellung der notwendigen Passchiene mit intigriertem Isolierstoß zeitlich, örtlich und technisch unmittelbar mit der Hauptleistung verknüpft ist, da dies lediglich eine Erweiterung, bzw. Modifizierung der Hauptleistung darstellt. Die Vergabe der Leistung an ein Drittunternehmen würde den Synergieeffekt abreißen lassen und den Bauablauf der Bauphase erheblich verzögern. . Durch den Wechsel des AN würde erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da das Durchlaufen eines Vergabeverfahrens den Zeitplan derart beeinträchtigen würde, dass die Inbetriebnahme gefährdet würde, da diese Leistung Bedingung ist für weiterfolgende vertragsgegenständliche Maßnahmen. Die Vergabe an einen anderen AN würde eine Kette aus Verzögerungen nach sich ziehen. 22 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht angezeigt, da die Herstellung einer provisorischen Sicherung der Randwegskonstruktion untrennbar mit der bereits beauftragten Herstellung der Randwegskonstruktion verbunden ist. Die geänderte Ausführung kann technisch sinnvoll nur im Rahmen der laufenden Vertragsleistung durch den bereits beauftragten AN umgesetzt werden. Ein Auftragnehmerwechsel würde einen unverhältnismäßigen Koordinierungs- und Vergabeaufwand verursachen sowie zusätzliche Schnittstellen-, Termin- und Gewährleistungsrisiken begründen. Die Ausführung durch den bestehenden Auftragnehmer gewährleistet hingegen eine wirtschaftliche und technisch nahtlose Umsetzung der zusätzlichen Leistung.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Peter Gross Rail GmbH & Co. KG erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=5f00bd80-6f0b-456b-86f0-6c8baa844c71. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-stadthagen-strecke-1700-bauleistungen-fuer-kabel-0c331bf8
