# ESTW Stadthagen: Kabeltiefbauarbeiten 2025

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Stadthagen am 04.03.2025 vergeben, Zuschlag an Peter Gross Rail GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: ESTW Stadthagen: Kabeltiefbauarbeiten 2025
- Wo: Stadthagen, Landkreis Schaumburg, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 01.04.2025 bis 31.12.2025
- Zuschlag an: Peter Gross Rail GmbH & Co. KG
- Zuschlag am: 04.03.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Peter Gross Rail GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/peter-gross-rail-gmbh-co-kg), St. Ingbert

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 930f1fe5-cbdd-4464-8d0d-01ed7c0b4ff8

## Verlauf

- 06.11.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 19.03.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 14.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT3 Im Bereich der ehemaligen Fahrradüberdachung wurden im Zuge des Kabelkanalbaus schadstoffbelastete Materialien (u.a. asbesthaltige Dachplatten) sowie verunreinigte Böden festgestellt. Die Fahrradüberdachung nebst der verunreinigte Boden mussten fachgerecht zurückgebaut werden und als Sondermüll entsorgt werden. Zusätzlich wurde ein Bodenaustausch erforderlich, diese Leistungen waren im ursprünglichen vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht enthalten. NT4 Im Bereich Stadthagen, bahnlinke Seite, von km 41,908 bis km 42,780 wurde das Baufeld auf einer Breite von ca. 3-4m geräumt. Dabei wurde Grünschnitt an Sträuchern und Gehölzen mit einer Höhe von über 100cm durchgeführt. NT8 Auf der BE-Fläche in Stadthagen befand sich ein nicht tragfähiger Sandhaufen mit ca. 15 Sattelzügen Altmaterial (verunreinigt, nicht verwendbar). Dieses Material war im Ausführungsplan nicht bekannt und hätte die Bausausführung behindert. Die ordnungsgemäße Entsorgung sowie der Austausch durch geeignetes Füllmaterial war erforderlich, auch erfolgte eine Aufforderung zur Beseitigung dessen mit E-Mail vom 28.04.2025 durch die Projektleitung. NT10 Im Bereich der Gleisquerungen GQ017.000, GQ018.000 sowie GQ 018.001 ist die Herstellung einer Startgrube vorgesehen. Für diese Herstellung muss zunächst das Baufeld freigeräumt werden. Auf diesem Baufeld befinden sich einzelne Bäume, die gefällt werden müssen.Die hierfür erforderlichen Genehmigungen der Unteren Naturschutzbehörde liegen bereits vor.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es stellte sich nachträglich heraus, dass zusätzliche Berechnungen für die Beantragung der Einleitgenehmigung erforderlich sind. Diese Berechnungen stehen derart mit der HLV-Pos. im unmittelbaren Zusammenhang, dass ein Zwischenschalten eines weiteren AN aufgrund von Schnittstellenproblemen technisch nicht möglich ist. Ein Wechsel des AN würde den Prozess künstlich spalten. Bei einem Wechsel des AN können erhebliche Schwierigkeiten könnten unter terminlichen und finanziellen Gesichtspunkten auftreten. Im Übrigen ginge bei einem Wechsel des AN die Synergie und der Workflow bei dieser zusätzlichen, derart im Zusammenhang zur HLV-Pos. stehenden Leistung verloren. Zuletzt kann es bei der Hinzuziehung eines weiteren AN aufgrund der unmittelbaren Abhängigkeit zwischen den erforderlichen Berechnungen und der Einleitgenehmigung zu Problemen der Gewährleistung kommen, weil bei auftretenden Mängeln/Schäden die Verantwortlichkeit nicht eindeutig zuzuordnen wäre.
- 19.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AeV15 Der AN ist bereits mit der Herstellung des übrigen Gleisquerungen beauftragt. Neben dem notwendigen Know-how hat der AN auch bereits die Gerätschaften und das Personal vor Ort, um die nicht im HLV berücksichtigten Gleisquerungen auszuführen. Durch die Ausführung durch ebendiesen AN können Leistungen ineinander greifen, was sich positiv zeitlich und finanziell auf das Projekt auswirkt. Im Übrigen erleichtert die einheitliche Durchführung aller Querungen durch einen AN die Durchsetzung etwaiger Mängelansprüche, wenn eine differenzierte Suche nach Verantwortlichen vermieden wird. Der Wechsel des AN könnte erhebliche Schwierigkeiten unter terminlichen und finanziellen Gesichtspunkten zur Folge haben. Es besteht die Gefahr, dass es zu einem Verlust der Synergie führt, weil neben der zusätzlichen Logistik und der Ausführung auch eine Vielzahl von Abstimmungen zwischen dem hiesigen AN und einem potentiellen AN notwendig wären. Deshalb muss diese zusätzliche Leistung beim AN bleiben. AeV16Der AN ist mit der Herstellung der Gleisquerung 19.001 bereits beauftragt. Neben dem notwendigen Know-how die Ausführung anders als vorgesehen auszuführen, hat der AN bereits die Gerätschaften und das Personal vor Ort, um die Leistung auszuführen. Die Synergie konnte durch die einheitliche Ausführung des bereits betrauten AN gewährleistet werden, weil die Herstellung der Gleisquerung mit weiteren Leistungen innerhalb des gesamten Bauvorhabens ineinander greifen konnte. Abgesehen vom erheblich Verlust der Synergie wäre ein Wechsel des AN mit unnötigen Zusatzkosten verbunden sein, die daraus erwachsen, dass eine zusätzliche Baustellenlogistik und eine Vielzahl von Abstimmungen zwischen dem hiesigen AN und einem potentiellen AN notwendig gewesen wären. AeV18 Der hiesige AN ist bereits mit der Einrichtung der Baustelle im BV Stadthagen beauftragt. Bei der Entsorgung der alten Strailplatten handelt es sich um in Abhängigkeit zur Baustelleneinrichtung stehende Maßnahme, mit der Folge, dass ein Hinzuziehen eines anderen AN mit erhöhtem logistischen Aufwand verbunden wäre, sodass eine Vergabe an einen Dritten sich als unwirtschaftlich erweisen würde. Im Übrigen hat der hiesige AN die Expertise die Leistungen auszuführen und kennt sich bereits mit den Gegebenheiten vor Ort aus. Der Wechsel des AN könnte erhebliche Schwierigkeiten unter terminlichen und finanziellen Gesichtspunkten zur Folge haben. Es besteht die Gefahr, dass eine Wechsel des AN zu einem Verlust der Synergie führt, weil neben der zusätzlichen Logistik und der Ausführung auch eine Vielzahl von Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten und einem potentiellen Dritten AN notwendig wären.
- 27.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AeV25 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich: Der AN ist bereits mit dem Abbruch und Zusammenhangsleistungen wie Geländerarbeiten beauftragt. Er verfügt über die notwendige Logistik vor Ort und ist mit den Gegebenheiten vertraut. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten im Bauablauf und zu beträchtlichen Zusatzkosten führen. Die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens würde zwangsläufig eine zeitliche Verzögerung nach sich ziehen, die den Bauablauf beeinträchtigen und damit die Zeitschiene gefährden würde. Zum anderen ginge mit der Beauftragung eines weiteren AN ein erheblicher Koordinations- und Schnittstellenaufwand einher, der den logistischen Ablauf erschwert und zusätzliche Kosten verursacht. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des engen Zusammenhang zwischen Fundamentabbruch und Geländerarbeiten der Verantwortungsbereich bei etwaig auftretenden Mängeln sich nicht zweifelsfrei bestimmen ließe, sofern ein weiterer AN herangezogen würde.
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 06: Das Umsetzen der gegenständlichen Arbeiten steht in unmittelbarem Zusammenhang zu den Kabeltiefbauarbeiten. Ein AN-Wechsel würde die technische Integration gefährden und die Abläufe an dem Standort des Gleises 30 wegen zusätzlicher Logistik und Abstimmungsbedarf stören. Ein Wechsel des AN hätte eine zusätzliche Planung und Koordination zur Folge. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet. 07: Der AN ist bereits mit der Ausführung des KTB beauftragt. Bei den zusätzlichen Leistungen handelt es sich um zusätzliche Kablschächte der Größe V im Vergleich zu anderen Kabelschächten. Der AN hat die Expertise, wie auch das Personal und die Gerätschaften vor Ort, sodass bei Heranziehung eines anderen AN der gesamte Bauablauf erheblich gestört wäre. Erhebliche Schwierigkeiten würden darin liegen, einen anderen AN derart in dieses Gewerk des hiesigen AN zu integrieren, dass es zu keinem Synergieverlust käme. Das ist faktisch unmöglich, weil der hiesige AN mit dem Gewerk KTB betraut ist. Neben den Störungen im Bauablauf wäre ein Wechsel mit nicht unerheblichen Zusatzkosten verbunden. 14: Es stellte sich nachträglich heraus, dass es ein zusätzliches Aufmessen der Querprofile bedurfte. Diese sind für die prüffähigen Standsicherheitsnachweise erforderlich. Ein Wechsel des AN ist dahingehend aus technischen Gründen nicht möglich, weil diese Leistungen derart mit der Hauptvertragsleistung im Zusammenhang stehen, dass es offensichtlich zu Schnittstellenproblemen käme. Erhebliche Schwierigkeiten könnten unter terminlichen und finanziellen Gesichtspunkten auftreten. Damit es nicht zu einem Verlust der Synergie und/oder nachträglich zu Problemen der Gewährleistung bei etwaig auftretenden Mängeln kommt, muss diese zusätzliche Leistung beim bisherigen AN verbleiben. 28: Der hiesige AN ist bereits mit der Abräumen des Baugeländes an der Betriebsstelle Stadthagen beauftragt. Diese steht in unmittelbarer Abhängigkeit zum KTB, mit der Folge, dass ein Hinzuziehen eines anderen AN mit erhöhtem logistischen Aufwand verbunden wäre, sodass eine Vergabe an einen Dritten sich als unwirtschaftlich erweisen würde. Im Übrigen kennt der hiesige AN sich bereits mit den Gegebenheiten vor Ort aus und hat das entsprechende Personal und die Gerätschaften vor Ort. Es besteht die Gefahr, dass eine Wechsel des AN zu einem Verlust der Synergie führt, weil die Vergabe an einen Dritten eine künstliche Spaltung des zusammenhängenden Bauablaufs (Baufeldfreimachung und Auszuführender KTB) darstellen würde. Neben den negativen terminlichen Auswirkungen wäre ine weitere Beauftragung mit erheblichen Zusatzkosten verbunden
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 32 Der hiesige AN ist bereits mit der Abräumen des Baugeländes an der Betriebsstelle Stadthagen beauftragt. Diese steht in unmittelbarer Abhängigkeit zum KTB, mit der Folge, dass ein Hinzuziehen eines anderen AN mit erhöhtem logistischen Aufwand verbunden wäre, sodass eine Vergabe an einen Dritten sich als unwirtschaftlich erweisen würde. Im Übrigen kennt der hiesige AN sich bereits mit den Gegebenheiten vor Ort aus und hat das entsprechende Personal und die Gerätschaften vor Ort. Es besteht die Gefahr, dass eine Wechsel des AN zu einem Verlust der Synergie führt, weil die Vergabe an einen Dritten eine künstliche Spaltung des zusammenhängenden Bauablaufs (Baufeldfreimachung und Auszuführender KTB) darstellen würde. Neben den negativen terminlichen Auswirkungen wäre ine weitere Beauftragung mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 33 Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da eine einheitliche Leistungsdurchführung damit nicht mehr gegeben wäre. Der AN hatte nach dem Vertrag (Bauvertrag, HLV etc.) ohnehin schon Bürocantainer zu leisten, weshalb die Beauftragung zur Bereitstellung eines weiteren Bürocontainers durch einen Dritten AN Verzögerungen mit sich bringen würde, die aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht zu rechtfertigen wären. Der AN kann somit den Synergieeffekt aufrechterhalten. Ein Hinzuziehen eines anderen AN würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, die aufgrund der schlichten Mehrleistung eines Bürocontainers ungerechtfertigt wären. 36 Der bereits beauftragte AN hat die notwendige Expertise die zusätzliche Leistung auszuführen und ist mit den Gegebenheiten vor Ort bekannt. Ein Hinzuziehen eines Dritten zur Ausführung der erforderlichen zusätzlichen Leistungen wäre mit zusätzlicher Baustelleneinrichtung, Baustelleneinweisungen und einem unverhältnismäßigen Koordinationsaufwand verbunden. Hinzu kommt der Umstand, dass die Vergabe an einen Dritten den Bauablauf künstlich splitten würde und einen Verlust des Synergieeffekts zur Folge hätte.
- 04.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, denn die Leistung selbst ändert sich aufgrund des Stillstandes nicht. Der Stillstand sorgt lediglich für zeitliche Verzögerung der Baumaßnahmen und, damit einhergehend, für die Vorhaltung von Geräten und Personal, sodass eine Vergabe an einen anderen AN nicht angezeigt ist. Es ist vernünftigerweise geboten, die Erfüllung der Leistung bei dem AN zu belassen. Die Vorhaltung von Geräten und Personal ist Folge des Stillstandes und stellt mithin keine Leistung dar, die getrennt von der eigentlichen Leistung betrachtet werden kann. Eine Trennung würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen, die in keiner Weise im Sinne der Wirtschaftlichkeit und der Förderung des Bauprozesses steht. Mithin wären mit einer Vergabe an einen anderen AN erhebliche Schwierigkeiten verbunden. 12 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, denn die Leistung selbst ändert sich aufgrund des Stillstandes nicht. Der Stillstand sorgt lediglich für zeitliche Verzögerung der Baumaßnahmen und, damit einhergehend, für die Vorhaltung von Geräten und Personal, sodass eine Vergabe an einen anderen AN nicht angezeigt ist. Es ist vernünftigerweise geboten, die Erfüllung der Leistung bei dem AN zu belassen.. Die Vorhaltung von Geräten und Personal ist Folge des Stillstandes und stellt mithin keine Leistung dar, die getrennt von der eigentlichen Leistung betrachtet werden kann. Eine Trennung würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen, die in keiner Weise im Sinne der Wirtschaftlichkeit und der Förderung des Bauprozesses steht. Mithin wären mit einer Vergabe an einen anderen AN erhebliche Schwierigkeiten verbunden. 42 - Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich. Der AN schuldete die Herstellung der Startgruben mittels Auflockerungsbohrungen unter Einsatz eines 38-t-Kettenbaggers sowie eines ca. 10 m langen Bohrgeräts. Der Transport dieser Geräte sowie die Herstellung geeigneter, tragfähiger Zuwegungen und Baustraßen für deren Anlieferung stehen in einem engen technischen und logistischen Zusammenhang mit der bereits vertraglich geschuldeten Ausführung der Auflockerungsarbeiten. Ein Wechsel des AN würde zudem erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, da die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs zu einer unzumutbaren Verzögerung des Projekts führen würde. Ein Wechsel des AN würde den gesamten Projektzeitplan unnötig belasten, da der AN bereits mit der Ausführung der Startgruben begonnen hat und diese Arbeiten für unbestimmte Zeit unterbrechen müsste.
- 11.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 35 - Ein Wechsel des AN ist technisch unmöglich, da die vom AN angezeigten Mehrleistungen so eng mit der geschuldeten Hauptleistung verbunden sind, dass eine Trennung der zusätzlichen Leistung nicht technisch sinnvoll umzusetzen ist. Eine Trennung würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistung führen, die sich faktisch nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten umsetzen lassen würde. Ein Hinzuziehen eines anderen AN würde erhebliche Schwierigkeiten verursachen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Eine künstliche Aufspaltung der Leistungen kann nicht im Interesse einer den Synergieeffekt bewahrenden Bauausführung liegen.
- 14.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da eine Durchführung der Stemmarbeiten durch einen Dritten AN Verzögerungen mit sich bringen würde, die aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht zu rechtfertigen wären. Der AN kann somit den Synergieeffekt aufrechterhalten. Ein Wechsel des AN würde zudem erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, da die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens bzw. Beschaffungsvorgangs zu einer unzumutbaren Verzögerung des Projekts führen würde. Die erforderlichen Stemmarbeiten stellen einen geringfügigen Aufwand dar und können im Rahmen der laufenden Kabelkanalarbeiten kurzerhand erledigt werden. Ein Wechsel des AN würde daher den gesamten Projektzeitplan unnötig belasten. Zudem würde das Hinzuziehen eines anderen AN zu erhöhten Zusatzkosten führen, die aufgrund der schlichten Stemmarbeiten ungerechtfertigt wären.
- 19.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 45 -
- 26.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Lfd. Nr.: 48 Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich, da die Herstellung der GQ 016.001 in offener Bauweise so eng mit der geschuldeten Hauptleistung verbunden ist, dass eine Trennung der zusätzlichen Leistung nicht sinnvoll umzusetzen ist. Eine Trennung würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistung führen, die sich technisch und faktisch nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten umsetzen lassen würde. Der AN verfügt darüber hinaus über das know-how und die Besonderheiten auf der Baustelle, sodass ein Wechsel des AN auch unter diesem Aspekt nicht angezeigt ist. Ein Hinzuziehen eines anderen AN würde erhebliche Schwierigkeiten verursachen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wäre. Eine künstliche Aufspaltung der Leistungen kann nicht im Interesse einer den Synergieeffekt bewahrenden Bauausführung liegen. Lfd. Nr.: 49 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da der AN mit der Baustelle bereits genau vertraut ist und das entsprechende know-how über die Eigenarten des Bauvorhabens hat. Das Hinzuziehen eines anderen AN würde darüber hinaus zu einer Aufteilung der Leistung führen. Das Schneiden und Stemmen des Bauwerks stellt einen erforderlichen Zwischenschritt zur Erfüllung der vertraglichen Leistung dar, da hierdurch ein Hindernis entfernt wird. Die Vergabe an einen anderen AN würde den Synergieeffekt abreißen lassen. Ein Hinzuziehen eines anderen AN würde eine künstliche Aufspaltung der Leistung verursachen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Es würden erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da eine enge Verbundenheit der zusätzlichen Leistung mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung vorliegt; mithin eine Abtrennung der zusätzlichen Leistung nicht angezeigt ist.
- 08.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 59: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da dieser bereits mit der Herstellung der Start- und Zielgruben, insbesondere mit der Brrichtung der Spundwände im Vollzug ist. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu einer Aufteilung einer einheitlichen Gesamtleistung – Einbringen der Spundwände – führen, die teilweise bereits vertraglich vom AN geschuldet ist. Ein Wechsel des AN würde darüber hinaus den bestehend Ein Wechsel des AN würde eine künstliche Aufspaltung der Leistung verursachen und zu Abgrenzungsprobleme zwischen den Leistungen führen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Es würden erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da eine enge Verbundenheit der zusätzlichen Leistung und vertraglich zu erbringenden Hauptleistung vorliegt.// 62: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da dieser bereits mit der Herstellung der Start- und Zielgruben, insbesondere mit der Errichtung und Rückbau der Spundwände im Vollzug ist. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu einer Aufteilung einer einheitlichen Gesamtleistung – Einbringen und Rückbau der Spundwände – führen, die teilweise bereits vertraglich vom AN geschuldet ist. Ein Wechsel des AN würde darüber hinaus den bestehende Synergieeffekte aufheben. Ein Wechsel des AN würde eine künstliche Aufspaltung der Leistung verursachen und zu Abgrenzungsprobleme zwischen den Leistungen führen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Es würden erhebliche Schwierigkeiten entstehen, da eine enge Verbundenheit der zusätzlichen Leistung und vertraglich zu erbringenden Hauptleistung vorliegt.
- 15.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 50: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die ARGE, die mit der Örtlichkeit bestens vertraut ist, ist bereits vor Ort tätig und hat bereits Sicherungspläne für die betreffenden Bereiche erstellt. Sie ist in wirtschaftlciher Hinsicht daher am besten aufgestellt. Ein Wechsel des AN würde zudem erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, da die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens und die Beauftragung eines anderen AN zu einer unzumutbaren Verzögerung des Projekts führen würden. Sowohl die Beauftragung als auch die notwenige Erstellung der Sicherungspläne würden jeweils mindestens einen Monat in Anspruch nehmen. In der aktuellen Planungsphase sind die Ergebnisse jedoch dringend erforderlich. Ein Wechsel des AN würde den gesamten Projektzeitplan unnötig belasten und die Fertigstellung erheblich verzögern.// 54: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig, da dieser bereits mit den örtlichen Gegebenheiten, der Herstellung der Start- und Zielgruben sowie den angetroffenen Baugrundverhältnissen vertraut ist. Die Beauftragung eines anderen AN würde zudem zu einer Aufteilung einer einheitlichen Gesamtleistung – insbesondere der Herstellung und Sicherung der Startgrube mittels Einbringen der Spundwände – führen, die teilweise Ein Wechsel des AN würde eine künstliche Aufspaltung der Leistung verursachen und zu Abgrenzungsprobleme zwischen den Leistungen führen, die unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nicht zu rechtfertigen wären. Es würden erhebliche Schwierigkeiten (bspw. in Hinblick auf die Gewährleistung) entstehen, da eine enge Verbundenheit der zusätzlichen Leistung und vertraglich zu erbringenden Hauptleistung vorliegt.// 61: Der Auftragnehmer schuldet bereits die Herstellung der Kabelkanäle einschließlich der Verlegung weiterer Kunststoffrohre. Der AN ist bereits vor Ort tätig und mit den örtlichen Gegebenheiten sowie den Boden- und Erdverhältnissen vertraut. Dadurch kann die zusätzliche Leistung unmittelbar in den bestehenden Bauablauf integriert und ohne Schnittstellenverluste ausgeführt werden. Die Beauftragung eines anderen AN würde hingegen einen erheblichen zusätzlichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand verursachen. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst in die örtlichen Gegebenheiten und den bisherigen Bauablauf einarbeiten, eigenes Personal und Gerätschaften mobilisieren sowie eine separate Baustellenlogistik organisieren. Dies würde zu Unterbrechungen der laufenden Kabelkanalarbeiten führen und die bestehenden Synergieeffekte einer einheitlichen Leistungsausführung und Baukoordination aufheben. Ein Wechsel des AN würde erhebliche, zeitliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Peter Gross Rail GmbH & Co. KG erhalten.

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- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 15.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=1c9bb874-6569-4a58-9e92-e4d52e0d6a8d. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-stadthagen-kabeltiefbauarbeiten-2025-972c97de
