# ESTW: Offenburg, Lahr und Niederschopfheim

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Elektroinstallation in Baden-Württemberg am 14.05.2024 vergeben, Zuschlag an Rail Power Systems GmbH.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Elektroinstallation: ESTW: Offenburg, Lahr und Niederschopfheim
- Wo: Baden-Württemberg, Ortenaukreis
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 02.09.2024 bis 30.06.2025
- Lose: 3 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: Rail Power Systems GmbH
- Zuschlag am: 14.05.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Rail Power Systems GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/rail-power-systems-gmbh), München

## 3 Lose

- Los 1: Elektrotechnische Ausstattung ESTW Offenburg · [Rail Power Systems GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/rail-power-systems-gmbh), München
- Los 2: Elektrotechnische Ausstattung ESTW Niederschopfheim · nicht veröffentlicht
- Los 3: Elektrotechnische Ausstattung ESTW Lahr · nicht veröffentlicht

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: 1.336.935,81 €
- Bindefrist: 30 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45314310-7
- CPV-Bezeichnung: [Verlegen von Kabeln](https://vergabeweiser.de/cpv/45314310-verlegen-von-kabeln)
- Bekanntmachungs-ID: 0bf5db3c-af58-4ff4-809a-5b524449c8d8

## Verlauf

- 13.03.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 15.05.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA1 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 - Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 06.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 12.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 07 - Diese Leistungen stellen eine zusätzliche Leistung dar und sind kein Bestandteil des HV, aber für den Projekterfolg unerlässlich. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 12.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 04 - Die beschriebenen, nicht geplanten Leistungen sind kein Bestandteil des HV, aber für den Projekterfolg zwingend erforderlich. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 24.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 06 - Diese Leistungen sind kein Bestandteil der HV, aber essentiell für den Projekterfolg. Die beschriebenen, nicht geplanten Leistungen sind kein Bestandteil des HV, aber für den Projekterfolg zwingend erforderlich. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 03.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 9 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Betreuung und Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 12 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Betreuung und Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 15 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Betreuung und Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 03.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 8 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 10 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 12 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Betreuung und Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 13 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und es würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Betreuung und Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin würde es zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 - Die aufgeführten Leistungen sind kein Bestandteil des HCV, sind auf Wunsch des Anlagenverantwortlichen durchgeführt worden. Jedoch sind sie unerlässlich für den Projekterfolg.
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16: Die Einlagerung ist für einen unbestimmten Zeitraum, da die Vorleistungen Dritter im Projekt noch nicht fertiggestellt wurden. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV aber unerlässlich für den Projekterfolg.
- 16.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13 - Die aufgeführten Leistungen sind kein Bestandteil des HCV, sind auf Wunsch des Anlagenverantwortlichen durchgeführt worden. Jedoch sind sie unerlässlich für den Projekterfolg.
- 25.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge des Bauverlaufs entstand die Notwendigkeit, dass in der Planung ein zusätzlicher Trennstellenkasten vorgesehen werden soll. Dieser soll dafür sorgen, dass zwei Erdungssysteme voneinander getrennt werden können, konkret die Erdungsleitung und die Netzersatzanlage. Hinzukommen Lieferung und Einbau. Diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV jedoch unerlässlich für den Projekterfolg
- 09.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Im Zuge des Bauverlaufs entstehen durch die Verschiebung der Bauzeit bis 31.12.2027 dem AN Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen hinsichtlich Material, Personal und Geräten. Die Details sind im Nachtrag zu konkretisieren. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV aber unerlässlich für den Projekterfolg. Weiterhin werden Leistungen zur Elektroinstallation erbracht.
- 09.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 - Durch Verlängerung der Bauzeit entstehen Mehrkosten wegen Preissteigerungen für Material, Personal, Geräte und NU. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HLV jedoch unerlässlich für den Projekterfolg. Weiterhin werden Leistungen zur Elektroinstallation erbracht.
- 09.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Im Zuge des Bauverlaufs entstehen durch die Verschiebung der Bauzeit bis 31.12.2027 dem AN Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen hinsichtlich Material, Personal und Geräten. Die Details sind im Nachtrag zu konkretisieren. Weiterhin werden Leistungen zur Elektroinstallation erbracht.
- 09.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Es musste eine separate Unterverteilung "UV Sozialraum" erstellt werden. Durch Beauftragung eines zweiten AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und es würde zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Rail Power Systems GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 09.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=0c657b9c-20f7-49bc-ac61-a3cda232ecb8. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-offenburg-lahr-und-niederschopfheim-78f67668
