# ESTW Linke Rheinseite Köln - Bonn, 1. BS

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Fahrzeuge in Köln am 10.12.2018 vergeben, Zuschlag an GTS Deutschland GmbH. Eingegangen: 2.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Fahrzeuge: ESTW Linke Rheinseite Köln - Bonn, 1. BS
- Wo: Köln, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
- Laufzeit: 08.12.2018 bis 01.07.2024
- Lose: 2 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
- Zuschlag an: GTS Deutschland GmbH
- Zuschlag am: 10.12.2018
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 2

## Gewinner

- [GTS Deutschland GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/gts-deutschland-gmbh), Ditzingen

## 2 Lose

- Los 1: Los 1 · [GTS Deutschland GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/gts-deutschland-gmbh), Ditzingen
- Los 2: Los Dummy · nicht veröffentlicht

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Lieferung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 34632200-8
- CPV-Bezeichnung: Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr
- Bekanntmachungs-ID: f548ee80-8961-4d1a-97ec-4fdadba5a2f3

## Verlauf

- 06.06.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 07.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Es muss eine Zulassung, durch nachgewiesenen, projektbezogenen Anwendungsbeispielen zwischen den Technikformen L90 und E43, erlangt werden. Dies erfolgt durch Nachweise im Testcenter und Bewertung der entsprechenden Dokumentation durch zugelassene Prüfsachverständige. Die Leistung gilt als Entwicklungsleistung. Kann keine Zulassung erwirkt werden, so ist die Blockverbindung nicht realisierbar. Weitergehend führt das, auch aufgrund von weiteren technisch bedingten Abhängigkeiten, dazu, dass die Vergabe der Hauptleistung zurück abgewickelt werden müsste. Die Auswirkungen sind in solch einem Fall nachvollziehbarerweise extrem.
- 16.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Damit in den örtlichen Gegebenheiten das Signal 64GG gestellt werden kann, muss die Mastlänge verändert werden. Damit einhergehend ist auch eine Änderung des Signalbildes. Eine Vergabe an einen weiteren Auftragnehmer, zur Lieferung eines Mastes mit dem zugehörigen Signal, ist nicht möglich. Der Stellbereich eines Stellwerkes wird immer nur von einem Ausrüster bedient. Sollte doch ein anderer Ausrüster für den einen Signal gebunden werden müssen, so müsste die komplette Vergabe des Modulvertrages rückabgewickelt werden. In diesem Zug wäre ebenfalls zu beachten, ob wegen technischen Abhängigkeiten, überhaupt andere Ausrüster in Frage kommen können. Wenn es dann doch zu eine Vergabe an einen anderen AN kommen würden, muss davon ausgegangen werden, dass die Kosten höher sein werden, als beim gebundenen AN die zusätzliche Leistung zu beauftragen. Entsprechend wäre diese gesamtwirtschaftliche Entwicklung nicht vertretbar.
- 16.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Umsetzung der erhöhten Anforderungen an das Modulgebäuden ist zwingend, damit nach geprüften Ausführungsplanungen gearbeitet wird. Eine Abweichung ist nicht gestattet. Eine Ausgliederung der Teilleistung Lieferung und Stellen von Modulgebäuden aus den Modulverträgen ist sowohl nicht vorhergesehen, als auch unwirtschaftlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers, würde keine Kostenersparnis versprechen, da die Herstellung von Modulgebäuden nur den zertifizierten Hersteller gestattet ist. Daher fragt der Markt bei den gleichen Lieferanten an. Gleichfalls entstehen bei Bindung eines weiteren ANs dahingehend diffuse Schnittstellen, dass beim Einbau der Anlage in die Modulgebäuden, stets geringfügige Anpassungen, im Sinne von Bohrungen oder Durchbrüche, notwendig sind. Dadurch würden unklare Verantwortlichkeiten bei Gewährleistungsansprüchen ergeben.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aus Gründen der Gewährleistung kann nur der Ausrüster oder einer seiner Nachunternehmer die Montage von PZB-Kassetten durchführen. Sollte eine anderweitige Vergabe doch erforderlich sein, so müssten Teile des Modulvertrages rückabgewickelt und Schaden für entgangenen Gewinn gezahlt werden. Dies kombiniert mit den Kosten für die Vergabe und Bindung eines neuen Auftragnehmers ergibt in Summe wesentlich höhere Kosten, als die Kosten durch Beauftragung beim gebundenen Auftragnehmer. Da im Sinne der Gesamtwirtschaftlichkeit zu handeln ist und um Planungs- sowie Terminsicherheit zu gewährleisten, soll die o.g. Leistung beim bereits gebunden Auftragnehmer bestellt werden.
- 07.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Wegen fehlenden Materalien, hätte weniger Bau-Soll in den genehmigten Sperrpausen im Baufeld realisiert werden können. Um das erforderliche Bau-Soll dennoch zu realisieren, hätten weitere Bauspitzen mit den erforderlichen Betriebsmittel, für einen späteren Zeitpunkt eingeplant werden müssen. Da diese Bauspitzen nicht beauftragt sind, hätte der AN die weiteren Bauspitzen, bzw. unter Umständen auch die Ausfallschichten, geltend gemacht. Dies steht in direktem Zusammenhang zu den fehlenden Baumaterialien. Gesamtwirtschaftlich wäre daher der Bezug der Materialien über den Markt aus den voran dargestellten Aspekten, deutlich teuer ausgefallen, als die Beistellung durch den gebundenen Auftragnehmer. Daher erfolgt die Beistellung der Materialien über den gebundenen Auftragnehmer zur Wahrung der Termin- und Kostensicherheit.
- 28.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA2- Damit in den örtlichen Gegebenheiten die Signale regelwerkskonform gestellt werden können, müssen diese angepasst werden. Eine Vergabe an einen weiteren Auftragnehmer, zur Lieferung von Signalen mit den zugehörigen signaltechnischen Elementen, ist nicht möglich. Der Stellbereich eines Stellwerkes wird immer nur von einem Ausrüster bedient. Sollte doch ein anderer Ausrüster für den einen Signal gebunden werden müssen, so müsste die komplette Vergabe des Modulvertrages rückabgewickelt werden. In diesem Zug wäre ebenfalls zu beachten, ob wegen technischen Abhängigkeiten, überhaupt andere Ausrüster in Frage kommen können. Wenn es dann doch zu eine Vergabe an einen anderen AN kommen würden, muss davon ausgeganen werden, dass die Kosten wesentlich höher sein werden, als beim gebundenen AN die zusätzliche Leistung zu beauftragen. Entsprechend wäre diese gesamtwirtschaftliche Entwicklung nicht vertretbar.
- 13.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die fortwährende Anpassung von Bauablaufplanungen und die Erstellung von kleinteiligen Elementübersichtsliste sind essentielle Steuerungsmittel des Projektmanagements. Der AN muss hierfür über den im Hauptauftrag hinaus verankerten Soll, Aufwände erbringen. Dadurch entsteht diese Mehrleistungen, die wegen zweifachen Verschiebung des Inbetriebnahme Termins begründet ist.
- 09.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A 1 - 021: Wegen einer Sichtbehinderung des Signals 07N54 muss dieser verschoben werden. Wegen der Demontage des Signals sind die zwei naheliegende Achszähler ebenfalls zu de- und wieder zu montieren. Da es sich hierbei um Wiederholungsleistung handelt und damit um reine Mengenmehrung, kann die Leistung nicht an andere Auftragnehmer vergeben werden. Sollte dies dennoch erforderlich sein, so sind die bereits Leistungen zurückabzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Dies würde die Kosten der Wiederholungsleistung erheblich übersteigen und ist daher nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar.
- 16.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Wegen einer Sichtbehinderung des Signals 07N54 muss dieser verschoben werden. Wegen der Demontage des Signals sind die zwei naheliegende Achszähler ebenfalls zu de- und wieder zu montieren. Da es sich hierbei um Wiederholungsleistung handelt und damit um reine Mengenmehrung, kann die Leistung nicht an andere Auftragnehmer vergeben werden. Sollte dies dennoch erforderlich sein, so sind die bereits Leistungen zurück abzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Dies würde die Kosten der Wiederholungsleistung erheblich übersteigen und ist daher nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar.
- 17.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-018 Du zusätzlichen Leistungen bestehen im längeren Vorhalten von Personal und der Infrastruktur auf der Baustelle. Dies ist essentiell um die Inebtriebnahme sicherzustellen. Eine Vergabe dieser Leistung an einen anderen Ausrüster hätte die gesamte Rückabwicklung der Maßnahme zur Folge, damit eine Neuausschreibung erfolgen kann. Dies ist in keiner Weise verhältnismäßig zu den Mehrkosten. A1-019 Der Aus- und Wiedereinbau der fertig verbauten Gleisschaltmittel ist zwingend erforderlich um die Instandhaltung, bzw. der Oberbaumaßnahme die Arbeiten ermöglichen zu können. Da die Gleisschaltmittel aber noch nicht abgenommen und in Betrieb gesetzt sind, ist dies in der Verantwortlichkeit des Ausrüsters. Daher kann und darf nur der Ausrüster selber diese Arbeiten ausführen. Sollte eine Durchführung durch einen anderen Auftragnehmer erforderlich sein, so werden die o.g. Feldelemente von der Gewährleistungspflicht des Ausrüsters ausgenommen. Dies kann auf die Dauer des Gewährsleistungszeitraumes zu erhbelich höheren Mehrkosten führen, als den Kosten für die Arbeiten selber.
- 06.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-023: Wegen einer Sichtbehinderung am Signal 64FF in KKS, durch Abspannung und Isolatoren der OLA-Anlage, muss das Signal verschoben werden. Der Verschub führt zu Mehrleistungen und Dopplung der Arbeiten beim Anschließen der Verkabelungen und Erdungen, sowie dem zum Signal gehörigen Magnet. Da es sich bei den Arbeiten um Wiederholungsleistung handelt und damit um reine Mengenmehrung, kann die Leistung nicht an andere Auftragnehmer vergeben werden. Sollte dies dennoch erforderlich sein, so sind die bereits Leistungen zurück abzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Dies würde die Kosten der Wiederholungsleistung erheblich übersteigen und ist daher nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar. // A1-024: Es mussten an den Signalen 60N8 - 60N12 in Köln West, 12 Kabel in der Länge von ca. 3 Meter neu gezogen werden, damit die Zusatzsignale an die PZB-Kassetten angeschlossen werden konnten. Der Ausrüster hat die fehlenden Baufreiheiten selber kurzfristig hergestellt, damit er seine anschließenden Arbeiten ausführen und abschließen konnte. Hätte die Leistung durch einen anderen Auftragnehmer ausgeführt werden müssen, so hätte dies die Nichtnutzung der Sperrpause für die besagten Arbeiten bedeutet. Die daraus sich ergebende terminlichen Verzögerungen bei den besagten Arbeiten und den darauf aufbauenden Arbeiten, hätten weit aus höher zusätzliche Kosten bedeutet, als die direkt Beauftragung und Umsetzung beim gebundenen Ausrüster. Dies wäre gesamtwirtschaftlich nicht vertretbar. // A1-025: Es mussten einige Kabel nach abgeschlossnen Arbeiten in einem Kabelschrak, durch Messungen lokalisiert, abgelegt und aus dem Sockel gezogen werden und das ohne Beschädigungen den Kabel zu zuführen. Anschließend mussten die Kabel umverlegt, durch ein anderes Sockel eingefädelt und in einem Kabelschrank aufgelegt werden. Dadurch sind dem Auftragnehmer unvorhergesehene Mehraufwände bei den Kabelarbeiten entstanden. Die Arbeiten sind aufgrund von Gewährleistungspflicht nur durch den gebundenen Ausrüster zulässig. Sollte es dennoch erforderlich sein, dass ein Vergabe für die zusätzlichen Kabelarbeiten gemacht werden muss, so sind die bereits erbrachten Leistungen zurück abzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Die anderweitige Vergabe würde nicht nur die Kosten der Mehraufwände bei den Kabelarbeiten erheblich übersteigen, sondern ein größerer Problem bei der Gewährleistungspflicht bedeuten. Die ist nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar. // A1-026: Der Ausrüster muss abweichend zu den Planungen Erdungskabel zu seinen neuen Feldelemente an der verlegen und anschließen, damit keine Störungen des aktuell laufenden Betriebes erzeugt wird. Dies liegt an noch verbauten und in Betrieb sich befindlichen Gleisdrosseln, welche mit Inbetriebnahme der neuen Anlagen zurück gebaut werden. Zu diesem Zeitpunkt gilt es die abweichende Erdung ebenfalls zurück zubauen und die Herstellung der Bauausführung nach freigegebenen Planungen herzustellen. Sollte es dennoch erforderlich sein, dass ein Vergabe für die zusätzlichen Kabelarbeiten gemacht werden muss, so werden nicht kalkulierbare Projektrisiken erzeugt. Diese sind insbesondere terminlich oder aber gewährleistungstechnisch. Wegen der knappen noch zur Verfügung stehenden Terminschiene, sowie der Tatsache, dass bis Übernahme einer funktionsfähigen Anlage, die neu errichtete Anlage Eigentums des Ausrüster ist, sind die Arbeiten beim gebundenen Ausrüster zu beauftragen.
- 18.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Wegen verspäteten Baufreiheiten konnten die Modulgebäuden von zwei ESTWs, nicht wie vorher terminlich abgestimmt, aufgestellt werden. Daher mussten diese zwischengelagert werden. Die gesamtheitliche Logistik von Modulgebäuden ist Vertragsbestandteil mit dem Ausrüstern. Geänderte Logistikkonzepte sind daher von ihm durchzuführen. Sollte die Logistikleistung an einen anderen Auftragnehmer vergeben werden müssen, so muss diese Leistung in dem Modulvertrag ausgeschlossen werden. Dies würde nicht nur zu Verzögerungen führen, sondern zu weiteren Komplikationen bei Transportschäden. Insgesamt steigen dadurch die Risiken und somit das Potential für weitere nicht vorhersehbare Kosten. Daher ist die Leistung beim bereits gebundenen AN zu belassen, um Kosten- und Planungssicherheit zu Gewähr leisten.
- 26.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA025 Um optimale Prüfleistungen durch den Abnahmeprüfer erbringen zu können, wird ein mobiler Prüfoverhead, bzw. Simulations-PC des Ausrüster benötigt. Diese Leistung kann ausschließlich nur durch den Ausrüster selber erbracht werden und war bis dato für das neue ESTW-Z Stellwerk in Köln West nicht bestellt. Sollte es erforderlich sein, dass eine Vergabe für die zusätzliche Bereitstellung des mobile Prüfoverheads gemacht werden muss, so sind die bereits erbrachten Leistungen des Ausrüsters zurückabzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Die anderweitige Vergabe würde nicht nur die Kosten für die Mehraufwände zur Bereitstellung des mobilen Prüfoverheads erheblich übersteigen, sodern ein größerer Problem bei der Projektterminschiene und denn aufbauenden, nachgelagerten Projekten bedeuten. Die ist nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar.
- 05.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1 -028 - Nach abgeschlossenen Arbeiten an diversen Elementen des Ausrüsters, müssen erneut Kabelmessarbeiten und Funktionsprüfungen durchgeführt werden. Dies ist dadurch erforderlich, dass die Kabel in deren Endlage durch erforderliche Arbeiten am Kabelführungssystem verändert werden. Danach ist die fehlerfreie Funktionalität nachzuweisen. Diese Arbeiten dürfen aufgrund dessen, dass die Elementen noch nicht an den Auftraggeber übergeben sind, nur durch den Ausrüster selbst erbracht werden. Sollte eine Vergabe der oben dargestellten Arbeiten an einen anderen Auftragnehmer erforderlich sein, so sind die bereits erbrachten Leistungen des gebunden Ausrüsters zurückabzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Dies würde die Kosten der zusätzlichen Leistungen erheblich übersteigen und ist daher nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar.
- 23.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-011 Weil zu lange Kabel verlegt und bereits in den Endzustand gebracht wurden, bzw. fertig verkabelt wurde, müssen diese getauscht werden. Daher müssen die betreffenden Kabel abgelegt und neue Kabel erneut aufgelegt als auch durchgemessen werden. Das Auflegen und Durchmessen von Kabel sind Bestandteile des Modulvertrages und kann nicht als eigenständige Leistung vergeben werden. Die Leistung muss nur punktuell, einige male erneut erbracht werden. Das Wiederholen einer abgeschlossenen Leistung ist nicht Bestandteil des Modulvertrages. Aufgrund dessen, dass aber keine neue technische Leistung erbracht wird, sondern lediglich eine Mengenmehrung, kann eine Vergabe an einen anderen Ausrüster nicht erfolgen
- 31.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-020: Aufgrund fehlenden Beistellungen durch den Auftraggeber, bzw. fehlenden oder verspäteten betrieblichen Voraussetzungen, wie technische Sperrung oder Sicherungspersonal, sind dem Auftragnehmer Ausfallschichten angefallen. Daher muss der Auftragnehmer erneut die Leistungen eintaktet, um sie im Baufeld realisieren zu können, bzw. durch die Ausfallschicht sind dem Auftragnehmer nicht vorhersehbare Kosten entstanden. Sollte eine Durchführung durch einen anderen Auftragnehmer erforderlich sein, so müssen die erbrachten Teil-/Leistungen zurück abgewickelt werden, damit die Leistungen neu vergeben werden können. Da Zusammenhangskosten würden die Kosten für die Wiederholungsleistung bei weitem übersteigen und sind somit nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar. Darüber hinaus sind die Wiederholungsleistungen keine neuen technische Leistungen, sondern lediglich eine Mengenmehrung. Daher kann eine Vergabe an einen anderen Ausrüster nicht erfolgen. // A1-056: Um optimale Prüfleistungen durch den Abnahmeprüfer erbringen zu können, wird dem Prüfsachverständigen ein mobiler Prüfoverhead, bzw. Simulations-PC des Ausrüster bereitgestellt. Darüber hinaus muss auch Kapazitäten im Testzentrum des Ausrüsters zur Verfügung gestellt werden. Diese Leistung kann ausschließlich nur durch den Ausrüster selber erbracht werden und war bis dato nicht bestellt. Sollte es erforderlich sein, dass eine Vergabe zur Bindung von Kapazitäten im Testzentrum des Ausrüster, gemacht werden muss, so sind die bereits erbrachten Leistungen des Ausrüsters zurück abzuwickeln, um so die Vergabe anderweitig zu ermöglichen. Die anderweitige Vergabe würde nicht nur die Kosten für die Mehraufwände zur Bereitstellung des mobilen Prüfoverheads erheblich übersteigen, sondern ein größerer Problem bei der Projektterminschiene und denn aufbauenden, nachgelagerten Projekten bedeuten. Die ist nicht gesamtwirtschaftlich vertretbar.
- 17.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-065 Um ínnerhalb der Inbetriebnahme den Werkserfolg sicherstellen zu können, mussten einige Leistungen wiederholt, sowie notwendige Dokumente erstellt werden. Diese Leistungen waren im Speziellen Wiederholgungsarbeiten an PZB-Magneten, Achszähler und Weichenantrieben, Fortschreibung von Zulassungsunterlagen für eine projektspezifische Neuentwicklung und der Einbau von DB ISS Rot-Schließungen. Da es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Systemausrüster handelt, kann keine der o.g. zusätzlichen Leistungen anderweitig am Markt vergeben werden. Vielmehr muss die gesamthafte Beauftragung zurück abgewickelt und neu vergeben werden. Dies ist gesamtwirtschaftlich nicht vertetbar.
- 18.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-064 Aufgrund diverser Faktoren ist es zu einer Verdichtung des offenen Bau-Solls in den noch zur Verfügung stehenden Sperrpausen gekommen. Um dennoch den fristgerechten Werkserfolg sicherstellen zu können, wurde eine Beschleunigungsanordnung seitens der Projektleitung ausgesprochen. Dadurch hat der AN das erforderliche Mehrpersonal eingesetzt. Da es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Systemausrüster geht, kann keine zusätzliche Leistungen anderweitig am Markt vergeben werden. Vielmehr muss die gesamthafte Beauftragung zurück abgewickelt und neu vergeben werden. Dies ist gesamtwirtschaftlich nicht vertetbar. Um die gesteckten Projektziele dennoch erreichen zu können, damit weitere nachgelagerte Maßnahmen realisiert werden können, wurde dem Ausrüster eine Beschleunigung angeordnet, was zum Einsatz von Mehrpersonal führte.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat GTS Deutschland GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 18.01.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=60f73a94-e368-4d33-b47e-ef3fece2cc9d. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-linke-rheinseite-koeln-bonn-1-bs-f548ee80
