# ESTW Kreiensen II – Elektrische Energieanlagen (50Hz)

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Kreiensen am 08.06.2022 vergeben, Zuschlag an Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: ESTW Kreiensen II – Elektrische Energieanlagen (50Hz)
- Wo: Kreiensen, Landkreis Northeim, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 15.06.2022 bis 31.03.2025
- Zuschlag an: Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH
- Zuschlag am: 08.06.2022
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/rhomberg-sersa-bahntechnik-gmbh), Essen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234160-5
- CPV-Bezeichnung: [Fahrleitungsbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234160-fahrleitungsbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 24c1fa1b-8522-4f75-8990-3d3a26e8d84e

## Verlauf

- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 36- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Die Sperrpause zur IBN 1 war akkurat geplant und es bestand die Gefahr von Verzögerungen, wenn nicht ein bauvorhabenkundiger AN mit ebendieser Leistung beauftragt worden wäre. Denn der Einsatz von Ersatzgeräten konnte lediglich durch einen AN gewährleistet werden, der eine Expertise und Überblick über das Bauvorhaben als Ganzes hat. 37- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden. Eine erhebliche Schwierigkeit lag zudem in der Kurzfristigkeit der auszuführenden Leistung (zwischen Anordnung und Ausführung lagen 3 Wochen). Eine zusätzliche Ausschreibung hätte zu unzumutbaren Verzögerungen geführt. 38- Ein neuer AN müsste sämtlichen geleisteten Weichenarbeiten anhand der Bestandsdokumentation nachvollziehen, um die hier erforderliche Arbeiten ausführen zu können, was mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre Eine neuer AN müsste aller Voraussicht nach die Bestandsdokumentation übernehmen, einsehen und zur Umsetzung der Arbeiten einlesen, was unverhältnismäßig viel Aufwand bedeuten würde. 40- Ein neuer AN müsste die bisherigen Ausführungsplanungen übernehmen und implementieren. Zudem sich auf den Stand der bisher ausgeführten Arbeiten bringen. Dies wäre mit erheblichen und auch unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Eine neuer AN müsste aller Voraussicht nach die bisherigen Ausführungspanung sowie Bestandsdokumentation übernehmen, einsehen und zur Umsetzung der Arbeiten implementieren, was unverhältnismäßig viel Aufwand bedeuten würde. Zudem würde es auf der Ebene der späteren Gewährleistung zu erheblichen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen kommen. 41- Ein Wechsel zu einem nicht am Baugeschehen beteiligten AN wäre mit Kosten verbunden welche außer Verhältnis zu den hier anfallenden stehen würden. Angesichts der Kurzfristigkeit der Anordnung, nur wenige Tage vor dem IBN, wäre ein Wechsel des AN EEA für diese geringfügige Zusatzleistung nicht mehr umsetzbar gewesen. 43- Ein Wechsel zu einem nicht am Baugeschehen beteiligten AN wäre mit Kosten verbunden, welche außer Verhältnis zu den hier anfallenden stehen würden. Angesichts der Tatsache, dass der AN bereits die geänderte Position an einer Stelle im HLV zu leisten hat und er dahingehend die Baustellenausrüstung und die Betonstation bereitzustellen hat, würde eine Beauftragung eines anderen AN zu unzumutbaren Verzögerungen führen. 44- Der hiesigen AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beuftragt. Ihm sind deshalb die Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Bauabläufen insbesondere um die Weichenheizungsanlagen bekannt und kennt dementsprechend auch die Leistungsabläufe. Dem Grunde nach bleibt die Leistung des AN in ihren Grundzügen dieselbe, mit dem Unterschied, dass nunmehr unterschiedliche Kabeltypen zusätzlich geleistet werden müssen-Ein Wechsel des AN würde zu einer Unterbrechung des Synergieeffekts führen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, denn der AN hat das erforderliche Insider-Know-How, was dazu führt, dass der AN die Arbeiten schneller und effizienter erledigen kann, als ein neuer AN. 45- Der hiesigen AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beuftragt. Ihm sind deshalb die Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Bauabläufen insbesondere um die Weichenheizungsanlagen bekannt und dieser kennt dementsprechend auch die Leistungsabläufe. Ein Wechsel des AN würde zu einer Unterbrechung des Synergieeffekts führen. Es würden erhebliche Zusatzkosten durch eine Neubeauftragung anfallen. Zudem besteht die konkrete Möglichkeit des Auseinanderfallens der Gewährleistung, was ebenfalls zu vermeiden ist. 46- Der hiesige AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Unter anderem hat er gem. 0.1.1 der Baubeschreibung Einbruch- und Brandmeldeanlage einzurichten bzw. anzupassen. Zum aktuellen Zeitpunkt können diese EBA und BMA nicht eingerichtet werden. Es wird als Ersatzmaßnahme Personal eingesetzt. Für ebendiese Ersatzmaßnahme sind Baustromanschlüsse in den Bauwagen vor Ort notwendig. Der AN steht in unmittelbarem Zusammenhang zur Ersatzmaßnahme und kann bei diesen zusätzlichen Leistungen auf sein bereits vorhandenes spezielles Fachwissen hinsichtlich der elektrischen Energieanlagen im BV Kreiensen 11 zurückgreifen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, denn der AN hat das erforderliche Insider-Know-How, was dazu führt, dass der AN die Arbeiten schneller und effizienter erledigen kann, als ein neuer AN. Zudem könnte es zu dem Auseinanderfallen der Gewährleistung zwischen den geschuldeten und den zusätzlichen Leistungen kommen, falls diese an ein Drittunternehmen vergeben werden würden.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 18- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde 27- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher den Bauablauf verzögern würde und letztlich terminliche Auswirkungen auf die Inbetriebnahme hätte. 28- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Ein bloßer Standortwechsel eines BSH ist keine so tiefgreifende Änderung der Ausführungsplanung die den Charakter des konkreten Teilvorhabens verändert. Ein Wechsel des AN würde an dieser Stelle lediglich zusätzliche Kosten verursachen und die Fertigstellung dieses Teilvorhabens erheblich verzögern, obwohl es sich dem Grunde nach bei dieser abweichenden Leistung von der ursprünglich geplanten Leistung um unwesentliche Änderungen handelt. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 30- Der hiesigen AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beuftragt. Die eingetretenen und erforderlichen Änderungen sind integraler Bestandteil des zu erfüllenden Leistungsspektrums obgleich nicht Teil des geschuldeten Bau Solls. Eine anderweitige Vergabe an einen Drittunternehmer wäre unter technischen Gesichtspunkten nicht umsetzbar. Es würden erhebliche Zusatzkosten durch eine Neubeauftragung anfallen. Zudem besteht die konkrete Möglichkeit des Auseinanderfallens der Gewährleistung zwischen den geschuldeten und den zusätzlichen , angeordneten Leistungselementen, falls diese an einen Dritteunternehmer gehen würden. 31- Der hiesige AN ist bereits umfänglich mit den Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen betraut. Die o.g. Änderungen der Ausführungsplanung umfassen insgesamt lediglich Änderungen von Teilleistungen innerhalb einer Leistungskette, die nicht sinnvoll von dieser abgegrenzt werden können, mit der Folge, dass ein anderer AN diese Teilleistung nicht effektiv und reibungslos vornehmen könnte. Es würde zu einem spürbaren Abbruch des Synergieeffekts kommen, weil der AN Rhomberg, im Falle eines Wechsels des AN, seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zusammenhängend erbringen könnte. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 32- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen als Ganzes beauftragt. Die Herstellung einer provisorischen Stromversorgung ist den Leistungen gem. HLV lediglich vorgelagert. Ein Wechsel des AN in Bezug auf diese Zusatzleistung wäre unpraktikabel, weil der Synergieeffekt abreißen würde, dadurch, dass der AN ohnehin mit der Herstellung der elektrischen Energieanlagen beauftragt ist und er damit ein besonderes know-how besitzt. Im Übrigen würde ein Wechsel des AN dahingehend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, dass die einheitlich geschuldete Leistung der Energieanlagen einen Bruch in der Ausführung bedeuten würde. 33- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. Zudem könnte es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Abgrenzungsproblematiken hinsichtlich der Gewährleistung kommen, da die Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH laut HLV an ebenjener Stelle Arbeiten auszuführen hat.
- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 47- Der AN ist mit der Herstellung von OLA bereits beauftragt, jedoch gestaltete sich seine Leistungsausführung anders als ursprünglich geplant. Die Erforderlichkeit der zusätzlichen Leistungen resultieren aus einer Abweichung in der Ausführungsplanung. Im Übrigen sind dem AN aufgrund seiner bereits bestehenden Beauftragung die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Dem Grunde nach kann der AN trotz der zusätzl. Leistung durch die Fa. Photon Meissner an seinen bisherigen Leistungserfolg anknüpfen, wodurch eine funktionsfähige Auftragseinheit gewährleistet wird. Ein neues Ausschreibungsverfahren dieser Leistung würde zu unzumutbaren Zeitverzögerungen im Bauablauf und zudem zu einem Abriss des Synergieeffektes führen. 48- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Wenngleich die angezeigten Leistungen nicht im HLV enthalten sind, so stehen diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Gewerk des AN. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Mithin bringt der AN neben der Expertise zusätzlich auch Insider-Know-How mit, was im Ergebnis dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Ein neues Ausschreibungsverfahren dieser Leistung würde zu unzumutbaren Zeitverzögerungen im Bauablauf und damit zu einem Abriss des Synergieeffektes führen. Die Bauzeit würde erheblich verlängert und die IBN in besonders hohem Maße gefährdet. 49- Um seiner vertraglich geschuldeten Leistung - dem Stellen des BSH - nachkommen zu können, war es erforderlich, dass ein Baum verschnitten werden musste. Denn ohne den Baumverschnitt hätte der für das Stellen des BSH vorgesehene Kran nicht an der erforderlichen Stelle aufgebaut werden. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Maßnahmen würde ein Wechsel des AN dazu führen, dass insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitere Verzögerungen eintreten würden, die die Einhaltung des Aufstelltermins unmöglich machen würden. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im direktenZusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen des AN in gegenständlichem Bauvorhaben. Die Stellung des BSH ist abhängig von dem Baumverschnitt, sodass die zügige Umsetzung des Verschnitts notwendig ist. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit einem Mehraufwand verbunden, welcher den Bauablauf nicht unwesentlich verzögern würde. 50- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischenEnergieanlagen beauftragt. Zu seiner Leistung gehört mitunter die Ausführungder Forderungen aus den Abnahmeniederschriften 50Hz, insbesondere diesichere Standfläche. Die sichere Standfläche kann nur infolge der Verfüllungund Verdichtung errichtet werden, sodass diese unmittelbare Abhängigkeit derzusätzlichen Leistung zu einer hauptvertraglich geschuldeten Leistung nichtaus dem Zusammenhang gerissen werden darf. Im Übrigen durfte aufgrundder Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangenwerden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit denelektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 51- Ein Wechsel des AN hätte zur Folge, dass der neue AN all diebisherigen Ausführungsplanungen und Bestandsdokumente einsehenund vor allem implentieren müsste, was viel Aufwand und wiederurnZeit kosten würde. Dem AN sind die Gegebenheiten des Projektes und dieBauvorhaben bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben birgt, dassder AN die Expertise und explizites Wissen, in Verbindung mit der generellenVerbundenheit, zum Projekt hat. Im Übrigen darf hier von einer fachgerechtenAusführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit denelektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. EineBeauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nichtunerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablaufverzögern würde.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AeV 57 - Der AN ist im Projekt eingebunden und kennt die Örtlichkeit. Durch Beauftragung eines neuen AN würde es zu zeitlichen Verschiebungen kommen und erhöhten Mehraufwand, da eine neue Ortlichkeitseinweisung erfolgen müsste. Ebenso weist der AN Fachkenntnisse im Bereich 50 Hz auf. AeV 60 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Aufschaltung der Weichenheizungen an DIANA beauftragt. Die Bestandsweichenheizungen sind nicht Bestandteil des Bauvertrags. Durch den Wechsel des AN wäre eine erneute Beauftragung von Nöten, sowie den damit verbundene Mehraufwand der Ortlichkeitseinweisung, sowie erneuter Abstimmungsbedarf und dem zeitlichen Verzug der Bauausführung. AeV 61 - Der AN ist gemäßg Bauvertrag mit der Realisierung der 50 Hz Anlagen beauftragt. Ein Wechsel des AN wäre mit erhöhten Mehraufwand, aufgrund neuer Ortlichkeitseinführung des neuen AN, erneute Koordination der Schnittstellenarbeiten, sowie neuer Ausschreibung verbunden.
- 30.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AeV 24 Aufgrund der freigegebenen Ausführungsplanungen benötigen die Weichenheizungsanlagen mehr Abgänge, als ursprünglich im LV vorgesehen. Die ursprünglich geplanten EWHA-Verteiler enthalten zu wenige Heizabgänge. Teilweise erfordern die neuen Anforderungen sogar zusätzliche Schränke. Diese Änderungen sind notwendig, um die Anlagen entsprechend den geänderten technischen Anforderungen und AP-Vorgaben voll funktionsfähig umzusetzen. Ohne diese zusätzlichen Abgänge wäre der sichere und vollständige Betrieb der Heizungsanlagen nicht möglich. Die Anordung erfolgte seitens AG per Mail am 02.05.2024. AeV 64 Der hiesige AN ist mit Arbeiten der elektrischen Energieanlagen (50Hz) zum Bauvorhaben ESTW Kreiensen II beauftragt. Ihm sind deshalb die Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Bauabläufen bekannt und kennt dementsprechend auch die Leistungsabläufe. Ein Wechsel des AN würde zu einer Unterbrechung des Synergieeffekts führen. Die Änderung der Kabeltypen ergab sich nach Freigabe der AP sowie nach Ausführung der Hauptvertragsleistung. Die Leistung wurde am 16.10.2024 angeordnet.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 63 Durch einen im Boden befindlichen Kabelkanals, konnte die ursprüngliche Gründung vom AN Rhomberg nicht für die EWHA genutzt werden. Eine Anerkennung der Leistung gab es am 29.09.2025.
- 08.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 13: Die Umsetzung der 50 Hz Leistungen an den benannten BITS erfordert eine durchgängige technische Schnittstellenbearbeitung zu angrenzenden Teilgewerken, insbesondere mit Bezug auf Signaltechnik, Erdungsmaßnahmen und bestehenden 50 Hz Strukturen. Diese Schnittstellenbearbeitung kann technich nur durch das aktuell ausführende Unternehmen erfolgen, das bereits über alle relevanten Planungsstände und Systemzusammenhänge verfügt. Ein Wechsel des AN würde eine Neuvergabe mit Ausschreibungs- und Planungsaufwand, umfangreiche Einarbeitung und erhebliche Projektverzögerung bedeuten. Zusätzlich enstünden hohe Zusatzkosten durch Mehrleistungen bei Koordination, Dokumentation und Abnahme. // 14: Aufgrund nicht vorhersehbarer, weitreichender Änderungen im Kabeltiefbau im Bereich der Weichenheizungsanlage Barnten W1, sowie baulicher Gegebenheiten in Rethen W1 war eine Überarbeitung und Anpassung der Planung notwendig. Die Änderungsplanung sowie deren Umsetzung erfordern umfassende Kenntnisse der bereits umgesetzten Maßnahmen und örtlichen Gegebenheiten. Ein Wechsel des AN in dieser späten Projektphase würde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen, Zusatzkosten, sowie einem erhöhten Planungs- und Koordinierungsaufwand führen. // 15: Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Bereitstellung und Planung des 75kVA-Transformators beauftragt. Es ändert sich lediglich nur der Leistungsbedarf des Transformators und somit eine Erweiterung der bestehenden Leistung. // 16: Der An ist mit Arbeiten der elektrischen Energieanlagen beauftragt. Alle Gegebenheiten und Bauabläufe sind ihm bekannt. Die Leistung des AN bleibt in den Grundzügen die selbe, jedoch mit teilweise unterschiedlichen Kabeltypen und Mehrmengen an Kabel. Ein Wechsel des AN würde zu einer Unterbrechung des Synergieeffekts führen. Die beauftragte zusätzliche Leistung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der der Leistung. Ein Wechsel des AN ist mit Zusatzkosten und erheblichem Mehraufwand verbunden. // 19: Der AN ist gemäß Bauvertrag mit der Kabelverlegung für die Weichenheizung W1 in Rethen beauftragt. Ein Wechsel des ANs würde zu zeitlichem Bauverzug und erhöhten Mehrkosten führen, da der neue AN eine neue Örtlichkeitseinweisung benötigt und es zu erneuten Abstimmungen führt. // 25: Der AN Rhomberg ist mit Arbeiten der elektrischen Energieanlagen des ESTW Elze beauftragt. Abweichend vom LV musste die NEA in Elze, nach der AP, mit einem 100kVA Trafo ausgestattet werden. Ein Wechsel des AN zu diesem Zeitpunkt würde zu einer ineffizienten Doppelbeauftagung führen, da bereits Planung und Ausführung in Gange waren. // 26: Die Herstellung bzw. Errichtung von Baustrom-Anschlüssen in den ESTW-Gebäuden war für die Montagearbeiten zwingend erforderlich. An den Standorten standen weder durch DB Energie, noch durch den Versorgungsnetzbetreiber Baustromanschlüsse zur Verfügung. Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang mit der bereits beauftragten 50Hz- Installation. Ein Wechsel des AN hätte eine erneute Baustelleneinrichtung, neue technische Abstimmungen und erhebliche Verzögerungen bedeutet.
- 12.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 22 - Die Blitzschutzbetrachtung muss im Kontext der vorhandenen Planung und auf Basis der bereits durch Fa. Signon erarbeiteten Daten erfolgen. Da Signon alle Planungsdetails kennt und über das notwendige Fachwissen sowie Zugriff auf die bestehenden Unterlagen verfügt, kann ein anderer Planer diese Leistung nicht ohne erhebliche technische Schwierigkeiten oder Wedrholungsaufwand erbringen. Ein neuer AN müsste zunächst sämtliche bestehenden Planungsunterlagen sichern, verstehen und in seine eigenen Strukturen übernehmen. Das würde sowohl zeitverzug als auch zusätzliche Kosten verursachen, da bereits geleistete Planungsarbeiten erneut überprüft und bestätigt werden müssten. Zudem bestünde das Risiko der Inkompatibilität oder Abstimmungsprobleme mit der restlichen Planung. 20 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Errichtung der NEA OL für das ESTW Elze beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu erhöhten Mehraufwand sowie Bauverzug führen. Der neue AN müsste eine neue Örtlichkeitseinweisung, sowie in das Projektgeschehen eingearbeitet werden. Ebenso ist eine erhöhte Schnittstellenabstimmung von Nöten, was zu Bauverzug führt.
- 13.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 12 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Errichtung des Betonschalthauses in Rethen beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Planungsgrundlagen neu sammeln. 21 - Der ursprüngliche AN ist bereits umfassened in die technische und bauliche Umsetzung des Projekts eingebunden. Ein Wechsel hätte zur Folge, dass ein neuer AN mit den örtlichen Gegebenheiten, Planungsständen und bereits begonnenen Arbeiten vertraut gemacht werden müsste. Dies würde zu erheblichem wirtschaftlichen Mehraufwand durch Verzögerungen, doppelten Baustelleneinrichtungen und Koordinationsaufwand führen. Begründung: Ein AN-Wechsel würde nicht nur organisatorische Hürden verursachen, sondern vor allem auch zu doppelten Arbeiten führen (z.B. erneute Baustelleneinrichtung, parallele Planung und Ausführung). Zudem müsste der neue AN die bisherigen provisorischen Arbeiten prüfen und übernehmen, was zu zusätzlichen Prüfaufwänden und Koordinationsbedarf führt. Dies ist mit erheblichen Zusatzkosten und hoher Wahrscheinlichkeit für Verzögerungen verbunden. 23 - Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Bauverzug führen, da eine erneute Örtlichkeitseinweisung, sowie Einarbeitung ins Projektgeschäft durchgeführt werden muss. Ebenso müssen neue BE-Flächen, sowie die Gerätschaften neu organisiert werden. 29 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Errichtung der Baugruben sowie Gründungen für die Betonschalthäuser beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die ursprüngliche Baugruben vom AN bereits gemäß Hauptvertrag ausgeführt wurden. Der neue AN müsste die Gerätschaften neu mobilisieren und BE-Flächen errichten, was zu erheblichen Mehrkosten führen würde. 34 - Der AN ist gemäß Bauvertrag mit der Planung und Erstellung diverser 50 Hz Anlagen beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da die Arbeiten von ein und demselben AN ausgeführt werden müssen. Der neue AN müsste Örtlich neu eingewiesen werden und die Planungsgrundlagen neu sammeln. 58 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für die 50 Hz Ausführungsplanung des Bahnübergangs Jeinser Weg beauftragt. Ein Wechsel des AN hätte einen Planungsverzug und Bauverzug zur Folge, da die technische Expertise bereits beim AN vorliegend sind. Ebenso würde es zu Gewährleistungsproblemen führen, da die Abgrenzung zur Ausführung nicht eindeutig erkenntlich ist.
- 25.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 66 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung beauftragt. Ein neuer AN würde die Synergieeffekte schädigen. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da eine neue Örtlichkeitseinweisung, sowie Bereitstellung der Gerätschaften erfolgen müsste. Die Gewährleistungsabgrenzung wäre nicht eindeutig zuzuordnen, da der AN bereits mit der Realisierung der Weichenheizungsanlagen beauftragt ist.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.02.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=19e29bc1-36e4-4399-abc8-4d144e0959f7. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-kreiensen-ii-elektrische-energieanlagen-50hz-24c1fa1b
